Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 240/2003
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U 240/03

Urteil vom 2. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

Firma B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 22. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Firma B.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unterstellt. Der Betrieb war 2001 in die Stufe 23 der Klasse 41A des
Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung eingereiht. Mit Verfügung vom
24. September 2001 verfügte die SUVA die Neueinreihung in die Stufe 25 der
Klasse 41A ab 1. Januar 2002. Damit verbunden war eine Erhöhung des
Netto-Prämiensatzes von 6,79 % auf 8,17 %. Mit Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2001 bestätigte die SUVA die verfügte Neueinreihung für 2002.
Insbesondere lehnte es die Anstalt ab, den Schadenfall A.________ bei der
Prämienbemessung ausser Acht zu lassen.

B.
Die Beschwerde der Firma B.________ AG wies die Eidgenössische
Rekurskommission für die Unfallversicherung nach zweifachem Schriftenwechsel
mit Entscheid vom 22. August 2003 ab.

C.
Die Firma B.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung vom 22. August 2003 sei aufzuheben und die Sache sei an
die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Prämien der Berufsunfallversicherung
für 2002 neu festsetze.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine
Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es
ist für die streitige Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in
den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 ohne
Bedeutung, wie auch die Rekurskommission richtig erkannt hat (vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1
mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt
(Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das
Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts
durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG; in RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 nicht publizierte Erw. 3
des Urteils W. vom 29. August 2003 [U 243/00]).

3.
3.1 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs
und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere
Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2
erster Satz UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
Art. 92 Abs. 7 UVG).
Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf
Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen
und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres
ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).

Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
(Art. 61 Abs. 2 UVG).

3.2
3.2.1Nach der gesetzlichen Ordnung sind somit die Prämien risikogerecht
abzustufen und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erheben. Zu diesem
Zweck werden aus mehreren hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichbarer
Risikoeinheiten (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG
und Art. 113 Abs. 1 UVV) Risikogemeinschaften gebildet. Jede solche
Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten
ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Netto-Prämien,
aufzukommen. Sie muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG
verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin
zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht
besteht.

Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die
nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb
der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer
Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle
Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die
einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben
Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch
eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf
indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der
üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten
der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind
als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden
Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass
überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen
Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur
die Risikogemeinschaft sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen
besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und
Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 318 Erw. 3 und 321 Erw. 5c).

3.2.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift
das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn
die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs.
1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs.
1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 349 Erw. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U
294 S. 230 Erw. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu
bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition,
die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang
trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 288 oben).

3.3 Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung
gelten auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A
eingeführten Bonus-Malus-Systems.

3.3.1 Dieses Modell der Prämienbemessung lässt sich zusammengefasst wie folgt
beschreiben: Ausgehend vom «Referenzwert Branche» wird unter Berücksichtigung
eines Bonus oder Malus sowie des kollektiven und individuellen
Risikoausgleichs für Prämienfehlbeträge oder Prämienüberschüsse der Vorjahre
der Netto-Prämienbedarf des in Frage stehenden Betriebes für das kommende
Rechnungsjahr ermittelt. Ob ein Bonus oder ein Malus gegeben ist, bestimmt
sich nach dem «Unfallrisiko Betrieb verglichen mit der Branche». Kennzahlen
sind «Fallhäufigkeit pro 1 Mio. Fr. Lohnsumme», «Taggeld-Risikosatz» und
«Gesamtkosten-Risikosatz» innerhalb der zwei oder mehr Jahre umfassenden
Beobachtungsperiode. Das in Prozenten ausgedrückte relative Unfallrisiko des
Betriebes entspricht der gewichteten Summe aus dem Durchschnitt von
Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz einerseits sowie
Gesamtkosten-Risikosatz anderseits. Die Verteilung der Gewichte bestimmt sich
nach der Lohnsumme des Betriebes. Je grösser die Lohnsumme ist, desto stärker
fällt der Gesamtkosten-Risikosatz ins Gewicht und nimmt die Bedeutung von
Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz ab (vgl. RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396
Erw. 4.2.2, 2002 Nr. U 464 S. 434 Erw. 4b). Der mit dem relativen
Unfallrisiko/100 % multiplizierte Referenzwert ist die Risikoprämie. Daraus
ergibt sich nach Zuschlag oder Abzug des Risikoausgleichs der
Netto-Prämienbedarf des Betriebes. Dieser Prämiensatz ist zu verfügen, es sei
denn, dies hätte eine Änderung der Einreihung nach oben oder unten von mehr
als zwei Stufen zur Folge. In einem solchen Fall ist die Prämie so
festzusetzen, dass der Betrieb für das fragliche Rechnungsjahr zwei Stufen
höher oder tiefer eingereiht wird.

Vorliegend ermittelte die SUVA in Anwendung des Bonus-Malus-Systems ab 1.
Januar 2002 einen Netto-Prämienbedarf von 10,14 %. Da dieser Wert über dem
Netto-Prämiensatz von 6,79 % (Stufe 23) für 2001 und auch über dem
Netto-Prämiensatz von 8,17 % (Stufe 25) lag, reihte die Anstalt den Betrieb
der Beschwerdeführerin um zwei Stufen höher ein als im Vorjahr.

3.3.2 Nach der Praxis der SUVA sind bei der Prämienbemessung auf der
Grundlage des Bonus-Malus-Systems Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art.
11 UVV jenem Betrieb anzurechnen, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des
früheren Unfalles gearbeitet hatte. Im Weitern werden Versicherungsleistungen
aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt
(RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.3). Ebenfalls werden Regressfälle nicht
in Anschlag gebracht.

3.3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der
Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der
Grundlage des Bonus-Malus-Systems bejaht (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw.
4.3.1 mit Hinweisen).

4.
4.1 Vorliegend wird die Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 auf der Grundlage des
Bonus-Malus-Systems im Grundsatz zu Recht nicht in Frage gestellt. Hingegen
wird die Praxis der SUVA insofern kritisiert, als lediglich bei tatsächlicher
Regressnahme die Unfallkosten bei der Bestimmung von Taggeld- und
Gesamtkosten-Risikosatz nicht berücksichtigt werden. Danach zu unterscheiden,
ob der Unfallversicherer effektiv Regress nehme oder wie hier wegen Art. 44
UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, darauf verzichte, sei stossend
und willkürlich. Sei für die Verursachung des in Frage stehenden Unfalles
eine Drittperson verantwortlich, dürften die der Unfallversicherung daraus
erwachsenden Kosten nicht in die Prämienbemessung des Betriebes Eingang
finden. Der Schadenfall A.________ habe daher ausser Acht zu bleiben.
Die Rekurskommission hat zu diesem Punkt erwogen, soweit die Kosten das
versicherte Risiko darstellten und auch die Prämie beeinflussen sollten,
könne die Frage des Verschuldens keine Rolle spielen. Letztlich komme es
einzig darauf an, dass ein Arbeitnehmer einen Unfall erleide und sein Betrieb
über die Unfallversicherung für die Leistungen aufkomme. Die Praxis der SUVA,
lediglich bei tatsächlicher Regressnahme die Unfallkosten bei der
Prämienbemessung nicht zu berücksichtigen, sei keine Frage des Verschuldens,
sondern der Kostenübernahme. Dass im konkreten Fall zu Unrecht kein Regress
erfolgt sei, werde nicht geltend gemacht.

Gemäss Darlegung der SUVA in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wäre eine
Anhebung der Prämie für 2002 nicht notwendig gewesen, wenn der Unfall des
A.________ vom 10. März 1999 nicht dem Betrieb der Beschwerdeführerin
zuzuordnen wäre. Indessen sei in Bezug auf den fraglichen Vorfall kein
Regresstatbestand gegeben. A.________ sei am Morgen des 10. März 1999 auf
eine Baustelle geschickt worden, damit er dort ein Gerüst kontrolliere und in
Ordnung bringe. Bei dieser Arbeit sei er verunglückt. Der Unfall sei nicht
näher abgeklärt worden. Sinngemäss ändere am Fehlen eines Regresstatbestandes
nichts, dass der Defekt am Gerüst, welcher zum Sturz geführt habe,
wahrscheinlich durch einen Arbeitnehmer eines am Bauwerk mitbeteiligten
Drittbetriebes verursacht worden sei. Ein Mitarbeiter der Abteilung
Arbeitssicherheit der SUVA habe sich dahingehend geäussert, dass eine
nachträgliche Eruierung des tatsächlich Fehlbaren nicht mehr möglich gewesen
wäre. In der Duplik führte der Unfallversicherer sodann aus, das
Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil S. vom 28. Mai 2002 (U
346/01, auszugsweise wiedergegeben in RKUV 2002 Nr. U 464 S. 433 ff.)
bestätigt, dass in Streitigkeiten betreffend die Einreihung eines Betriebes
in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung die Schadenabwicklung
einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Dazu gehöre auch die
Regressnahme oder der Verzicht darauf.

4.2 Auch im Bonus-Malus-System wird das zu versichernde betriebliche
Unfallrisiko an den in der Beobachtungsperiode ausgerichteten
Versicherungsleistungen gemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der
Rekurskommission folgerichtig, lediglich Fälle mit tatsächlicher Regressnahme
von der Prämienbemessung auszunehmen. In der Höhe der Regressforderung wird
die Unfallversicherung nicht belastet.
Das Unfallrisiko eines Betriebes einzig an den in der Beobachtungsperiode
geflossenen Versicherungsleistungen zu messen, widerspräche indessen dem der
Prämientarifierung nach der Risikoerfahrung gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG
inhärenten Verursacherprinzip. Diesem Gesichtspunkt trägt die Praxis der SUVA
Rechnung, indem Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV jenem
Betrieb anzurechnen sind, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des
früheren Unfalles gearbeitet hatte. Ebenfalls werden Regressfälle bei der
Berechnung von Taggeld- und Gesamtkosten-Risikosatz nicht berücksichtigt. Das
Verursacherprinzip kommt indirekt auch darin zum Ausdruck, dass
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend die Versetzung des fehlbaren
Betriebes in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur
Folge hat (Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 zweiter Satz UVV).

4.3
4.3.1In RKUV 2003 Nr. U 495 S. 397 Erw. 4.3.2 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgestellt, es widerspreche nicht der
Prämientarifierung nach der Risikoerfahrung, wenn im Bonus-Malus-System bei
der Berechnung des Taggeld- und des Gesamtkosten-Risikosatzes die vollen
Unfallkosten berücksichtigt werden und keine prozentuale Aufteilung bei
Mitbeteiligung eines krankhaften Vorzustandes an der Gesundheitsschädigung
vorgenommen wird. Vielmehr wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach
solche unfallfremden Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach
Massgabe des Art. 36 UVG keine Kürzung der Leistungen zur Folge haben. Für
eine Übernahme dieser gesetzlichen Konzeption vom Verursacherprinzip in den
Prämienbereich sprechen vorab Gründe der Verwaltungsökonomie. Es sollen bei
der Prämienbemessung nicht Unterscheidungen getroffen werden müssen, die
leistungsseitig bei Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen nicht
erforderlich sind. Art. 36 UVG kann sodann nicht losgelöst vom
Finanzierungsziel gemäss Art. 113 Abs. 1 UVV betrachtet werden. Danach sind
die (Netto-)Prämien so festzusetzen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten voraussichtlich gedeckt werden können.

4.3.2 Diese Argumentation lässt sich ohne weiteres sinngemäss auf Fälle
übertragen, wo das Gesetz den Regress einschränkt oder sogar ausschliesst
(vgl. alt Art. 44 UVG und Art. 75 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Die
Berücksichtigung der vollen Unfallkosten bei der Prämienbemessung, wenn ein
Drittverschulden gegeben ist, hält vor Bundesrecht aber auch stand, wenn ein
Rückgriff lediglich deshalb nicht möglich ist, weil die Person des
haftpflichtigen Dritten nicht bekannt ist. Vorab ist davon auszugehen, dass
die SUVA im Rahmen gesetzmässigen Verwaltungshandelns Regress auf
haftpflichtige Dritte nimmt, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Dass der Unfallversicherer im vorliegenden Fall es bei der Befragung des
verunfallten A.________ sowie seines vorgesetzten Bauführers bewenden liess,
geschah offenbar im Einverständnis der Firma. Im Weitern verwirklicht sich
auch bei einem Drittverschulden an einem Berufsunfall das Betriebsrisiko.
Schliesslich sprechen Gründe der Verwaltungsökonomie gegen eine
Verschuldensprüfung ausserhalb des Regresses.

Die Praxis der SUVA, bei der Prämienbemessung nach dem Bonus-Malus-System ein
Drittverschulden an einem Berufsunfall lediglich im Falle eines Regresses in
der Höhe der Forderung gegen die haftpflichtige Person zu berücksichtigen,
widerspricht damit nicht Bundesrecht. Der Sachverhalt, der die SUVA zur
Prüfung der Regressfrage veranlasste, ist demzufolge für die Zuteilung zu der
Klasse und Stufe des Prämientarifs nicht rechtserheblich, weshalb er einer
gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.

5.
5.1 Im Weitern wird geltend gemacht, es verstosse gegen das
Solidaritätsprinzip, wenn ein einzelner (besonders schwerer) Unfall zu
erheblich höheren Prämien während eines ganzen Rechnungsjahres führe. Dadurch
werde ein einzelnes bestimmtes Kriterium weit übermässig gewichtet. Die
Grenze des mit dem Solidaritätsprinzip noch Vereinbaren sei überschritten,
wenn ein einziger Unfall zu einer Erhöhung um zwei Stufen führe. Das habe
zumindest dann zu gelten, wenn die Herausnahme dieses Unfalles umgehend zu
weit unterdurchschnittlichen Kosten führe. So verhalte es sich im
vorliegenden Fall. Im Jahre 2000 seien an resp. für Betriebsangehörige
Taggelder von insgesamt Fr. 73'264.-- bezahlt worden. Fr. 55'687.-- oder 76 %
dieser Summe beträfen den Unfall von A.________.

5.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt ein Grenzfall vor. Angesichts der
nicht erwiesenen statistischen Aussagekraft der Bemessungsfaktoren sei eine
Erhöhung der Prämien um zwei Stufen nicht über alle Zweifel erhaben.
Anderseits sei indessen nicht von der Hand zu weisen, dass alle Faktoren
(Fallhäufigkeit, Taggeld-Risikosatz und Gesamtkosten-Risikosatz)
extremwertbereinigt 200 % betrügen. Zudem gehöre der Betrieb der
Beschwerdeführerin mit einer durchschnittlichen Lohnsumme von 1.6 Mio.
Franken (1996 bis 2000) nicht zu den ganz kleinen Unternehmen, sodass diesen
Werten doch eine gewisse Aussagekraft zukomme. Im Weitern sei der Unfall von
A.________ nicht der einzige berücksichtigte Fall. 1999 habe der Betrieb
insgesamt fünf und 2000 acht Unfälle verzeichnet, welche für das
Bonus-Malus-System zählten. Schliesslich bestehe ein erhebliches
Prämiendefizit. Aus diesen Gründen und im Sinne einer rechtsgleichen
Anwendung der Tarifregeln handle es sich daher hier noch nicht um einen
stossenden Fall.

5.3 Das Bonus-Malus-Systems differenziert nicht nach der Schwere der Unfälle
gemessen an den dadurch verursachten Kosten. Für die Fallhäufigkeit zählt ein
kostenintensiver Unfall gleich viel wie ein kostengünstiger. Sodann reagiert
der Taggeld-Risikosatz nicht darauf, wie die gesamten Taggeldkosten auf die
einzelnen Unfälle verteilt sind. Diese Feststellung ist namentlich dort von
Bedeutung, wo das Gewicht des Gesamtkosten-Risikosatzes für die Ermittlung
des Unfallrisikos des Betriebes verglichen mit der Branche klein ist. Das
trifft hier bei einem Gewicht von 0,11 (11 %) zu. Eine andere Zählweise für
die Bestimmung der Fallhäufigkeit, welche die Höhe der Kosten der einzelnen
Unfälle mit berücksichtigt, wäre ebenso denkbar wie eine feste obere Schranke
für die Heilungs- und Taggeldkosten, was die SUVA offenbar ab 2003
einzuführen beabsichtigt (vgl. benefit 3/2002 S. 16). Ebenfalls liesse sich
eine stärkere Gewichtung des Taggeld-Risikosatzes im Vergleich zur
Fallhäufigkeit diskutieren. Ob solche Modifikationen, deren Auswirkungen im
Einzelnen ohnehin noch der genaueren Analyse bedürften, vorliegend zu einer
signifikant risikogetreueren Prämie für die Berufsunfallversicherung führten,
ist fraglich. Dieselben Änderungen der Berechnung des betrieblichen
Unfallrisikos wären ja auch auf der Ebene der Branche vorzunehmen.

Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die Berücksichtigung der
gesamten durch einen Unfall verursachten Kosten gegen Bundesrecht verstösst.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Prämienerhöhung für 2002 verhältnismässig ist.
Sie beträgt 20 %, bezogen auf 2000 45 %.

6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine
verwaltungsrechtliche Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles
geeignet sein muss, nicht über das hiezu Erforderliche hinausgeht und dass
zwischen Zweck und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129 V 271
Erw. 4.1.2, 128 II 297 Erw. 5.1, je mit Hinweisen; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).

6.2 Das Gesetz nennt keine obere Schranke für die Erhöhung der Prämie für die
Berufsunfallversicherung. Aufgrund von Art. 92 Abs. 7 UVG hätte der Bundesrat
unzweifelhaft die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Regelung. Von
dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber indessen keinen Gebrauch gemacht.
Nach der Praxis der SUVA ist eine Änderung in der Einreihung in den
Prämientarif um maximal zwei Stufen nach oben zulässig.

6.3 Nach zutreffender Feststellung der Rekurskommission trägt die Praxis der
SUVA der Tatsache nicht Rechnung, dass mit steigenden Stufen im Tarif die
Prämien überproportional ansteigen. Ob eine Neueinreihung zwei Stufen höher
in jedem Fall verhältnismässig ist, erscheint somit fraglich. Wie es sich
damit verhält, braucht hier indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Eine Prämienerhöhung um 20 % kann noch nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach
Art. 113 Abs. 2 UVV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten in der Regel die Versetzung des fehlbaren
Betriebes in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur
Folgen haben. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Ordnung als mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (BGE
116 V 263 ff. Erw. 4b und c).

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 2. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: