Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 23/2003
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U 23/03

Urteil vom 9. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und  Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

K.________, 1957, Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die seit März 2000 wieder in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige
K.________, geboren 1957, Mutter einer 1985 geborenen Tochter, arbeitete mit
einem 50 %-Pensum als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________
in Y.________ und war in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur"
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie sich anlässlich eines
Verhebetraumas mit leichtem Anstossen der Wirbelsäule am 1. September 1994
ein akutes Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie zuzog. Nach einer
vorübergehend vollständigen Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit vom
4. März bis zum 22. Mai 1995 wurde sie rückfallweise ab 23. Mai 1995 wieder
arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Für die nach Behandlungsabschluss
verbleibenden Folgen sprach ihr die Winterthur mit Verfügung vom 19.
September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - in Verbindung mit einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem nach der gemischten Methode
ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % - ab 1. Juni 2000 eine
Komplementärrente von monatlich Fr. 815.- und gestützt auf eine geschätzte
Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'600.-
zu. Auf Einsprache hin hielt die Winterthur an ihrer Verfügung fest
(Einspracheentscheid vom 28. August 2001).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2002 im Sinne der
Erwägungen insoweit teilweise gut, als es die Sache zur Neuberechnung der
Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. Mai 2000 gestützt
auf ein um 50 % erhöhtes, volles Pensum in der angestammten Erwerbstätigkeit
an die Winterthur zurückwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen,
"1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei aufzuheben;
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
3.Es seien die angebotenen Zeugen zur Frage der Pensumserhöhung
einzuvernehmen;
4.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten ab
September 1996 die Taggelder auf ein versichertes Verdienst eines 80%-Pensums
zu bemessen;
5.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Rentenberechnung das
versicherte Verdienst auf ein 100%-Pensum aufzurechnen;
6.Eventualiter sei für die Komplementärrentenberechnung von einem
versicherten Verdienst eines 100%-Pensums auszugehen;

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Während Vorinstanz und Winterthur auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den versicherten
Verdienst als Bemessungsgrundlage für Taggelder und Renten (Art. 15 Abs. 1
UVG), die als versicherte Verdienste massgebenden Löhne bei der
Taggeldbemessung einerseits und bei der Rentenbemessung andererseits (Art. 15
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 und 4 UVV), die Festsetzung des
versicherten Verdienstes in Sonderfällen (Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung
mit den Art. 23 f. UVV), die Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) und die
Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen (Art. 32 UVV) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: vom 28. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar. Aus demselben Grund sind die Regeln des am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Abkommen über die Personenfreizügigkeit; APF; AS 2002 1529) im vorliegenden
Verfahren nicht anwendbar (BGE 128 V 315 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Winterthur der Beschwerdeführerin
nach dem Unfall vom 1. September 1994 - abgesehen von einer vorübergehenden
Phase der vollen Arbeitsfähigkeit vom 4. März bis zum 22. Mai 1995 -
mindestens bis Ende August 1996 die gesetzmässigen Taggeldleistungen von Fr.
80.60 pro Tag bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 40.30 pro Tag bei
50%iger Arbeitsunfähigkeit erbrachte und den entsprechenden Taggeldansatz
nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 UVG sowie Art. 22 Abs. 3 UVV
zutreffend auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr.
36'775.- (gemäss Angaben in der Unfallmeldung UVG vom 26. September 1994)
ermittelte. Die Beteiligten sind sich sodann einig darüber, dass ab 1.
November 1999 für die restliche Taggeldlaufzeit bis Ende Mai 2000 in Bezug
auf die angestammte Tätigkeit von einer hypothetischen Ausweitung des
Arbeitspensums auf 100 % auszugehen ist, wie dies die Vorinstanz richtig
erkannte. Denn die Beschwerdeführerin hätte im Zeitpunkt, in welchem ihre Ehe
geschieden wurde (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.________ vom
November 1999), ihren Beschäftigungsgrad ohne Unfallfolgen auf ein volles
Arbeitspensum ausgeweitet (vgl. RKUV 1994 Nr. U 201 S. 272 Erw. 3a in fine)
angesichts der Tatsache, dass die gemeinsame unmündige Tochter mit
Scheidungsurteil unter die alleinige elterliche Gewalt des Ehemannes gestellt
und die Versicherte hiefür sogar zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet wurde.

3.
Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihr
Pensum bereits im September 1996 auf 80 % erhöht hätte. Das kantonale Gericht
verneinte dies unter Verweis auf die einschlägige Praxis und fehlende,
bereits vor dem Unfall erkennbare konkrete Vorkehren im Hinblick auf eine
Ausweitung des Beschäftigungspensums, während die Versicherte schon im
vorinstanzlichen Verfahren den Beweis für diese hypothetische Tatsache durch
die Einvernahme von drei Zeugen anbot. Zu prüfen bleibt demnach, ob das
kantonale Gericht zu Recht auf die Einvernahme der Zeugen verzichtete und
eine Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit erst per 1. November
1999 anerkannte.

3.1 Nach Art. 23 Abs. 7 UVV wird - bei der Taggeldbemessung - der massgebende
Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die Heilbehandlung wenigstens drei
Monate gedauert hat und der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um
mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre. Diese Bestimmung ist nicht nur bei
Lohnerhöhungen, sondern auch bei Erhöhungen der Arbeitszeit anwendbar (nicht
publizierte Erw. 3b des Urteils BGE 127 V 491 [= Urteil H. vom 26. September
2001, U 5/00]; RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210). Entscheidend ist, ob die
Versicherte ohne den Unfall effektiv im behaupteten Ausmass erwerbstätig
gewesen wäre, was mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw.
3b, je mit Hinweisen) darzutun ist. Zur Vermeidung des Missbrauchs sowie aus
beweisrechtlichen Gründen versteht sich, dass die im Rahmen von Art. 23 Abs.
7 UVV beachtliche Änderung des Arbeitspensums schon vor dem Unfall konkret
voraussehbar gewesen sein muss. Weder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung
der Arbeitszeit noch dahingehende einseitige Absichtserklärungen der
Versicherten vermögen hiefür zu genügen. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Änderung bereits vor dem Unfall arbeitsvertraglich vereinbart worden war -
sei es mit dem aktuellen oder einem künftigen Arbeitgeber, sei es auf Grund
gesamtarbeitsvertraglicher Absprachen - oder dass sie sich sonstwie
zuverlässig erkennen liess. Einzig dort kann auf dieses Erfordernis
verzichtet werden, wo die Ausdehnung der Arbeitszeit auf schicksalshafte
Gründe - etwa wegen Todes, Invalidität oder Konkurses des Ehepartners oder
zufolge Scheidung - zurückgeht (RKUV 1994 Nr. U 201 S. 271 f. Erw. 3a).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Blick auf den
Schulwechsel ihrer Tochter (Eintritt in die Sekundarschule ab Herbst 1996)
auf diesen Zeitpunkt hin eine Pensenerhöhung von 50 % auf 80 % geplant,
weshalb der versicherte Verdienst bereits per September 1996 entsprechend
anzupassen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass es sich bei diesem
Übertritt in die Sekundarstufe nicht um ein unvorhersehbares Ereignis
handelte. Die Versicherte hätte vielmehr die Änderung des Arbeitspensums
schon vor dem Unfall - z.B. durch Absprachen mit einem aktuellen oder
künftigen Arbeitgeber - arbeitsvertraglich vereinbaren müssen, um in den
Genuss des höheren versicherten Verdienstes zu gelangen. Nach eigenen Angaben
anlässlich der Parteibefragung im vorinstanzlichen Verfahren traf die
Beschwerdeführerin keine solche Vereinbarung. Sie beabsichtigte statt dessen,
die Arbeitsstelle, welche sie zum Zeitpunkt des Unfalles innehatte, zu
verlassen und sich wieder in einem Krankenhaus oder an einer anderen Stelle
zu bewerben. Indessen traf sie vor dem Unfall hiezu keine konkreten
Vorkehren, weil sie - wie sie vor dem kantonalen Gericht ausdrücklich zu
Protokoll gab - nicht wusste, dass sie einen Unfall haben würde. Diese
Aussage belegt, dass sie vor dem Unfall noch keine fassbaren Schritte zur
Pensenerhöhung oder zum Berufswechsel eingeleitet hatte. In Übereinstimmung
mit diesen Tatsachen bringt auch das Gutachten des Spitals Q.________ vom 18.
April 1997 deutlich zum Ausdruck, dass die Versicherte "in den letzten Jahren
auch bei voller Gesundheit nie mehr als 50 % gearbeitet" habe und "dieses
Pensum auch nicht übersteigen" wollte.

3.3 Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zutreffend darauf, dass die
Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine Pensumserhöhung im Jahre 1996 darzulegen vermochte,
sonderen erst mit der Ehescheidung (vgl. RKUV 1994 Nr. U 201 S. 272 Erw. 3a
in fine) ab November 1999 von einem höheren versicherten Verdienst auf der
Grundlage eines auf 100 % ausgeweiteten Arbeitspensums an der angestammten
Arbeitsstelle auszugehen war. Was die Versicherte im Übrigen hiegegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere legt sie keine Gründe dar,
welche ein Abweichen von RKUV 1994 Nr. U 201 S. 271 rechtfertigen würden.

3.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin können drei Personen (ihr Bruder,
ihr Ex-Ehemann sowie ihre beste Freundin) bezeugen,  dass die Versicherte
"bereits zum Zeitpunkt des Unfalles ihr näheres Umfeld über diese gewollte
Pensumssteigerung informiert" hat. Die  Vorinstanz verzichtete in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d m
Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) zu Recht auf die beantragte
Zeugeneinvernahme. Hiedurch hätten nicht mehr als eine einseitige
Absichtserklärung der Beschwerdeführerin im Familien- und Freundeskreis,
nicht aber die erforderlichen, vor dem Unfall konkret vorhersehbaren
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. Erw. 3.1 hievor) bewiesen werden
können, weshalb diese Zeugeneinvernahme am versicherten Verdienst nichts zu
ändern vermocht hätte.

4.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, "für die Rentenberechnung (sei) das
(recte: der) versicherte Verdienst auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen". Die
Vorinstanz hat diesbezüglich mit in allen Teilen zutreffender Begründung,
worauf verwiesen wird, ausführlich dargelegt, weshalb der von der Winterthur
bei der Rentenbemessung in Rechnung gesetzte versicherte Verdienst nicht zu
beanstanden ist. Ohne sich mit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten
Rechtsprechung auseinanderzusetzen, behauptet die Versicherte, ein
Ausserachtlassen der Pensumserhöhung bei der Ermittlung des versicherten
Verdienstes im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV verletze das
Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Rechtsgleichheit und des fairen
Verfahrens. Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gerade
mit Blick auf den angerufenen Grundsatz der Rechtsgleichheit in BGE 127 V 173
Erw. 3b entschieden, dass die Berücksichtigung z.B. einer möglichen
beruflichen Veränderung angesichts der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des
versicherten Verdienstes eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende
Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge hätte, deren Rente nicht
innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird. Art. 24 Abs. 2 UVV soll
lediglich verhindern, dass die Versicherte zufolge Verzögerung in der
Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Die
Bestimmung will die Versicherte jedoch gegenüber denjenigen Versicherten,
deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird, nicht besser
stellen. Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sind deshalb nur die allgemeine
Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende
Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen (BGE 127 V
173 Erw. 3b). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet.

5.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht
korrekt überprüfte und zutreffend für richtig erkannte
Komplementärrentenberechnung insoweit, als sie geltend macht, auch hier müsse
auf Grund eines hypothetisch ausgeweiteten Arbeitspensums ein entsprechend
erhöhter versicherter Verdienst  - nämlich Fr. 6000.- mal 13 pro Jahr -
angerechnet werden. Unter Verweis auf das eben in Erwägung Ziffer 4
Ausgeführte steht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift im Sinne von Art. 20
Abs. 2 UVG fest, dass die Komplementärrente der Differenz zwischen 90 Prozent
des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der
AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag
entspricht. Der letzte Teilsatz verweist auf Art. 20 Abs. 1 UVG, wonach die
Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes beträgt.
Es handelt sich dabei um denselben versicherten Verdienst, der sich in
Sonderfällen der Rentenbemessung nach den gemäss Art. 24 UVV massgebenden
Löhnen richtet (vgl. dazu Erw. 4 hievor). Ist der von der Winterthur bei der
Rentenbemessung zugrunde gelegte versicherte Verdienst nicht zu beanstanden
(vgl. Erw. 4 hievor), bleibt auch im Rahmen der Komplementärrentenberechnung
kein Raum für eine Besserstellung der Versicherten. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: