Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 237/2003
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U 237/03

Urteil vom 13. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz

F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene italienische Staatsangehörige F.________ war nach seiner
Einreise in die Schweiz von 1982 bis 1987 als Bauarbeiter, anschliessend als
Betriebsangestellter und seit 1989 als angelernter Gipser bei der Firma
H.________ AG tätig. Am 6. September 1994 stürzte er bei der Arbeit von einem
Dreitritt und verletzte sich dabei am rechten Knie, weswegen am 20. September
1994 eine Arthroskopie mit transarthroskopischer Vorderhornteilresektion und
Plicashaving durchgeführt wurde. Am 25. April 1995 wurde ein erster und am 1.
November 1995 ein zweiter Rückfall gemeldet. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer
anerkannte den Grundfall und die Rückfälle und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung).

Am 21. Juni 2001 reichte die Firma H.________ AG, bei welcher F.________
weiterhin voll als Gipser gearbeitet hatte, dem Unfallversicherer eine
weitere Rückfallmeldung ein. Die SUVA richtete erneut Taggeld aus und kam für
die Heilbehandlung auf. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und einer
kreisärztlichen Untersuchung schloss sie den Fall per 31. Juli 2002 unter
Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % für die Knieproblematik
und gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ab
(Verfügung vom 13. Juni 2002). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 16. September 2002). Eine Wiedererwägung lehnte sie
am 26. November 2002 ab.

Zwischenzeitlich hatte sich F.________ im November 2001 auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich prüfte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und lehnte einen
solchen mit Verfügung vom 18. Februar 2003 ab, da sich dadurch die
Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verbessert lasse.

B.
F.________ liess gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. September
2002 Beschwerde führen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog
die IV-Akten bei und hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. August 2003
in dem Sinne gut, dass es in Bezug auf den Rentenanspruch den angefochtenen
Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an den Unfallversicherer zurückwies; betreffend
Integritätsentschädigung wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung
des kantonalen Entscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zuzusprechen resp. sei die Sache zur Festsetzung der
gesetzlichen Leistungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die - von Amtes wegen zu prüfenden - Voraussetzungen für das Eintreten auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ohne weiteres zu bejahen, soweit sich
das Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Abweisung der Beschwerde
betreffend die Integritätsentschädigung richtet.

Was den Rentenanspruch anbelangt, wendet sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen die Rückweisung der Sache an sich
durch die Vorinstanz an den Unfallversicherer. Beanstandet werden vielmehr
die in den vorinstanzlichen Erwägungen enthaltenen Vorgaben an den
Unfallversicherer. Es stellt sich somit die Frage nach der prozessualen
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Rentenpunkt, da
grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines
Rückweisungsentscheides in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit
Hinweis, auch zum Folgenden). Das kantonale Gericht hat indessen im
Rechtsspruch zur Rückweisung ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen, womit
diese an der formellen Rechtskraft des Entscheides teilhaben und bei
Nichtanfechtung für den Unfallversicherer, an welchen zurückgewiesen wird,
verbindlich sind. Die Anfechtbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidsmotive
zur Rentenfrage ist daher, soweit sie sich auf den Streitgegenstand beziehen,
ebenfalls gegeben.

2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16.
September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall
auch die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das gilt auch für die
Verordnung hiezu (ATSV).

Zeitlich anwendbar hingegen ist im Lichte dieser Grundsätze das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien - andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; BGE 128 V 315). Die
materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus
Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch
des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74)
eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und
bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten
Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner italienischen
Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach
schweizerischem Recht (Imhof, a.a.O., S. 74 ff., vgl. auch Urteil F. vom 15.
April 2004 Erw. 1.3 [U 76/03]).

2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die demzufolge für
die vorzunehmende Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies zunächst die Bestimmungen (jeweils in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Grundsätze über den Anspruch auf
eine Invalidenrente  (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) und eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 und Art. 25 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur
UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1c, insbesondere auch zur Bedeutung der von der SUVA
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala erarbeiteten zusätzlichen
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form) der obligatorischen
Unfallversicherung, welche Leistungen auch bei Rückfällen zu erbringen sind
(Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c), und die Rechtsprechung über den für die
Begründung einer Anspruchsberechtigung jeweils vorausgesetzten kausalen
Zusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b,
vgl. auch BGE 129 V 181 f. Erw. 3, je mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden
sind auch die Erwägungen über den für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen, sodann BGE 129 V 181 Erw. 3.1), die Aufgabe des Arztes bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70)
und die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass auch den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen
(BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
Im Rentenpunkt hat das kantonale Gericht zunächst richtig erkannt, dass dem
von der IV-Stelle bei der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen der
Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % unter den
gegebenen Umständen keine Bindungswirkung für den Unfallversicherer zukommt.
Eine Wiederholung der von keiner Seite beanstandeten Erwägungen der
Vorinstanz hiezu erübrigt sich.

Die Rückweisung zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs wird im
angefochtenen Entscheid damit begründet, die bestehenden Knie- und
Beinbeschwerden seien unfallkausal. Der Versicherte sei deswegen im
angestammten Beruf eines Gipsers zu 50 % arbeitsunfähig, während in jeder
körperlich mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Gestützt auf diese Feststellungen habe der Unfallversicherer den
Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei unfallbedingt in körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten höchstens noch zu 50 % und in körperlich schweren Tätigkeiten,
wie der eines Gipsers, überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was bei der
Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei.

3.1 Das kantonale Gericht hat die seiner Beurteilung zugrunde gelegten
ärztlichen Stellungnahmen im angefochtenen Entscheid eingehend wiedergegeben.
Hervorzuheben sind zunächst die Berichte der Klinik S.________, wo der
Beschwerdeführer nach Auftreten der am 21. Juni 2001 als Rückfall gemeldeten
Symptomatik auf Veranlassung seines Hausarztes wiederholt orthopädisch
abgeklärt wurde. Die Klinikärzte interpretierten, gestützt unter anderem auf
ein MRI vom 18. Mai 2001, die geklagten Beschwerden als chronisches
femoro-patelläres Reizsyndrom sowie in der Folge Quadrizepsatrophie (Bericht
vom 22. Juni 2001). Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde in diesem und
den folgenden Berichten vom 17. August 2001 und 20. Dezember 2001 nicht
bestätigt. In der letztgenannten Stellungnahme stellten die Klinikärzte aber
eine Umschulung des Patienten vom aktuell ausgeübten Beruf eines Gipsers auf
eine die Kniegelenke weniger belastende Tätigkeit zur Diskussion. Gegenüber
der IV-Stelle wurde dann die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten für
halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie Lagerist, für
ganztags zumutbar erklärt (Bericht vom 22. Dezember 2001). Grundsätzlich
gleich äusserte sich im IV-Abklärungsverfahren Dr. med. B.________,
Orthopädische Chirurgie FMH. Er beurteilte den Beschwerdeführer als voll
einsatzfähig für mittelschwere körperliche Arbeiten (Bericht vom 17. Dezember
2001). Sodann wurde der Versicherte eingehend durch Kreisarzt Dr. med.
L.________, FMH für Chirurgie, untersucht. In dessen Bericht vom 21. Mai 2002
wird eine berufliche Umdisposition als sinnvoll bezeichnet, auch wenn sich
eine solche medizinisch nicht überzeugend begründen lasse. Dr. med.
L.________ erachtete die vollschichtige Ausübung einer mittelschweren
Tätigkeit, sowohl sitzend, als auch gehend und stehend, für zumutbar.
Häufiges Leiter- und Treppensteigen, insbesondere mit Zusatzgewichten, und
Tätigkeiten, die mehr als nur sporadisch in kauernder oder knieender Position
ausgeübt werden müssen, ferner das Anheben aus Kauerstellung und das häufige
Tragen schwerer Gewichte (20 Kilogramm), insbesondere auch über Treppen oder
auf unebener Unterlage, sei zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen bestehe volle Arbeitsfähigkeit.

3.2 Der Beschwerdeführer stützt seine abweichende Auffassung zur
Arbeitsfähigkeit auf Dr. med. X.________, Facharzt Innere Medizin und
Arbeitsmedizin FMH. Dieser Arzt macht indessen für die von ihm angenommene
gesundheitsbedingte Beeinträchtigung nicht nur die unbestrittenermassen
unfallkausalen Beschwerden im Knie und - ausstrahlend - im Bein, sondern auch
Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäulen-Gegend sowie
eine Depression verantwortlich (Bericht vom 15. November 2002). Dass solche
Leidensmanifestationen ursächlich auf das versicherte Unfallereignis
zurückzuführen sind, wird von Dr. med. X.________ zwar bejaht. Eine
überzeugende Begründung wird hiefür aber nicht abgegeben. Aus den weiteren
medizinischen Akten ergeben sich ebenfalls keine zuverlässigen Anhaltspunkte
für eine möglicherweise unfallkausale Symptomatik neben den Knie- und
Beinbeschwerden. Einzig im Bericht des Dr. med. W.________, FMH
Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, vom 4. Juli 2002 wird
eine lumbospondylogene Komponente erwähnt. Der Rheumatologe stützte sich bei
dieser Aussage aber nur auf die vom Exploranden geschilderten Beschwerden. Er
konnte hiefür keinen pathologischen Befund erheben und bestätigte auch keinen
kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis. Zu erwähnen bleibt, dass auch der
behandelnde Physiotherapeut lediglich von Beschwerden in Knie und
Oberschenkel spricht (Schreiben vom 12. August 2001).

Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz, namentlich
gestützt auf die übereinstimmenden und einen schlüssigen Gesamteindruck
vermittelnden Stellungnahmen der Klinik S.________, des Dr. med. B.________
und des Kreisarztes, geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt
in der Arbeitsfähigkeit als Gipser zu 50 % und für mittelschwere Tätigkeiten
gar nicht einschränkt ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist hiezu
kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb mit dem
kantonalen Gericht darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;
RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw.
2c mit Hinweis).

Die von den genannten Arztberichten abweichende Beurteilung des Dr. med.
X.________ rechtfertigt schon aufgrund der von diesem Arzt mit einbezogenen
und nicht nachweislich auf den Unfall zurückzuführenden Leidensbilder keine
andere Betrachtungsweise. Dies gilt auch für die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Stellungnahme dieses Arztes vom 23.
September 2003. Die durch die medizinische Aktenlage bestätigte
vorinstanzliche Einschätzung der unfallbedingten Beeinträchtigung wird auch
nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Firma H.________ AG auf
Ende Januar 2002 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Es
kann im Übrigen auf die einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.

3.3 Am 10. Dezember 2002 und 30. Mai 2003 wurden erneut MRI-Untersuchungen
durchgeführt. Aus den dabei erhobenen Befunden und den Äusserungen hiezu des
Prof. Dr. med. Y.________, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, sowie
des Dr. med. T.________, Orthopädische Chirurgie FMH, ergeben sich indessen
in Bezug auf den im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
gegebenen Sachverhalt (Erw. 2.1 hievor) keine Anhaltspunkte, welche zu einer
anderen Beurteilung führen könnten. Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass die SUVA offenbar einen der Berichte des Prof. Dr. med.
Y.________ als Meldung eines weiteren - hier nicht zu beurteilenden -
Rückfalles betrachtet.

Die SUVA hat letztinstanzlich nach Abschluss des Schriftenwechsels einen
Operationsbericht vom 12. Januar 2004 über eine am 7. Januar 2004
durchgeführte Arthroskopie aufgelegt. Dieser Beleg kann aus prozessualen
Gründen bei der Beurteilung nur berücksichtigt werden, wenn er eine Revision
des Urteils zu begründen vermöchte (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4).
Dies trifft nicht zu, womit es diesbezüglich ebenfalls sein Bewenden hat.

4.
Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung für die unfallbedingte
Integritätseinbusse. Letztere hat die SUVA gestützt auf Dr. med. L.________
auf 5 % geschätzt. Das kantonale Gericht hat dies nach eingehender
Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen Stellungnahme vom 21. Mai 2002 und
den dagegen vom Versicherten erhobenen Einwendungen in richtiger Würdigung
auch der gesamten medizinischen Aktenlage überzeugend bestätigt. Mit der -
unbestrittenermassen bestehenden - Muskelatrophie lässt sich keine höhere
Integritätsentschädigung begründen. Hieran ändert die - auf Dr. med.
X.________ gestützte - Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
wonach die mit der Muskelatrophie verbundene Kraftminderung eine
Gehunsicherheit mit Stolpertendenz zur Folge habe, nichts, zumal eine solche
Leidenspräsentation in den weiteren, den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid
vom 16. September 2002 betreffenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erwähnt
wird. Beschrieben wird vielmehr ein unauffälliges Gangbild mit beidseits
möglichem Zehen- und Fersengang sowie beidseitig sicherem Einbeinstand
(Bericht Klinik S.________ vom 22. Juni 2001, welche am 20. Dezember 2001
einen unveränderten Befund bestätigte). Hinsichtlich der weiter geltend
gemachten Leiden einer Depression sowie von LSW- und Hüftbeschwerden ist die
auch hier massgebende Feststellung zu wiederholen, wonach ein ursächlicher
Zusammenhang zum versicherten Ereignis nicht dargetan ist und von weiteren
Abklärungen abgesehen werden kann (Erw. 3.2 hievor). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die
Integritätsentschädigung als unbegründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: