Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 236/2003
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U 236/03

Urteil vom 19. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Brender, Bahnhofstrasse 61, 8023 Zürich,

gegen

Phenix Assurances, Avenue de la Gare 4, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006
Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene deutsche Staatsangehörige S.________ war als Pfleger auf
der Intensivstation der Klinik P.________ tätig und bei der Phenix Assurances
(im Folgenden: Phenix) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Arztzeugnis UVG
vom 27. Mai 1988 meldete PD Dr. med. H.________ von der Klinik P.________,
der Versicherte sei am 15. Mai 1988 von einem Unbekannten angegriffen worden,
habe sich mit dem linken Arm an einem Geländer festgehalten und dabei eine
Zerrung des Musculus deltoideus an der linken Schulter erlitten. Es werde
Physiotherapie und eine medikamentöse Behandlung (Brufen) durchgeführt; eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. In der Folge begab sich S.________ wegen
Nackenbeschwerden zum Rheumatologen Dr. med. R.________ in Behandlung,
welcher ein Zervikobrachialsyndrom C5-7 links bei Kompressionssyndrom der
Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und am 5. August 1988 Massagen sowie
eine Laser-Behandlung verordnete. Am 13. Juli 1989 suchte er wegen
zunehmender Schmerzen im linken Handgelenk Dr. med. M.________, Spezialarzt
FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, auf, welcher eine Pseudarthrose des
Skaphoids links nach Sturz auf das linke Handgelenk feststellte und am 5.
September 1989 eine Spongiosaplastik nach Matti-Russe vornahm. Nach
Beschwerdefreiheit und voller Arbeitsfähigkeit ab 1. März 1990 kam es zu
einer Radiocarpalarthrose des Handgelenks links, welche am 12. September 1991
mit einer Teilarthrodese angegangen wurde. Am 19. November 1991 erfolgte die
Spickdrahtentfernung und am 24. März 1992 eine Revision der Arthrodese, eine
Ulnarköpfchen-Resektionsarthroplastik, eine Synovektomie sowie eine
Retinaculumplastik links. In einem Bericht an die IV vom 26. Mai 1992 gab Dr.
med. M.________ an, es sei nicht auszuschliessen, dass bei Fortschreiten der
Arthrose in den nächsten Jahren eine volle Versteifung des Handgelenks
erforderlich werde. Der Versicherte benötige bis etwa September 1992
weiterhin eine ambulante Behandlung und sei im Beruf als Krankenpfleger noch
zu 100 % arbeitsunfähig. Nach konservativer Behandlung der Nacken- und
Schulterbeschwerden, einschliesslich einer Badekur anfangs 1991, musste sich
S.________ am 17. Februar 1993 in der Klinik C.________ einer Spondylodese
C6/7 unterziehen. Im Juli 1993 beauftragte die Phenix Dr. med. O.________,
Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, mit einer gutachtlichen
Untersuchung des Versicherten. In der am 14. Oktober 1993 erstatteten
Expertise bejahte dieser Arzt die Unfallkausalität der Restbeschwerden im
Bereich der linken Hand. Bezüglich der Zervikobrachialgien wurde der
Zusammenhang mit dem Unfall als fraglich bezeichnet und eine erneute
Untersuchung in der Klinik C.________ empfohlen. In einem Bericht vom 18.
Februar 1994 bejahte PD Dr. med. D.________, Chefarzt Neurologie an der
Klinik C.________, die Unfallkausalität sowohl der Handgelenks- als auch der
HWS-Beschwerden. Gestützt hierauf kam die Phenix für die
Heilbehandlungskosten auf und richtete weiterhin Taggeld aus.

Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen strafbarer Handlungen nicht
verlängert worden war, reiste S.________ nach Deutschland aus und begab sich
am 21. Juli 1994 zu PD Dr. med. A.________, Chefarzt der Abteilung für
Handchirurgie, Plastische und Mikrochirurgie am Berufsgenossenschaftlichen
Krankenhaus M.________, in Behandlung, welcher am 4. August 1994 einen
Denervationseingriff und am 28. Juni 1995 eine Trapeziumsexstirpation am
linken Handgelenk vornahm. Zu erneuten Behandlungen gaben auch die Schulter-
und Nackenbeschwerden Anlass.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1997 stellte die Phenix die Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen ein und sprach dem Versicherten "provisorisch" (unter
Vorbehalt der Ergebnisse des vorgesehenen Gutachtens) eine Invalidenrente von
Fr. 5'278.-- im Monat zu. Nachdem der Versicherte einem Aufgebot zu einer
gutachtlichen Untersuchung in der Klinik C.________ (Prof. Dr. med.
D.________) nicht nachgekommen war, wofür er gesundheitliche Gründe geltend
machte, verfügte die Phenix am 17. Juni 1997 die Einstellung der
Rentenleistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auf Einsprache
hin hob sie die Verfügung auf und stellte am 15. August 1997 sinngemäss fest,
die Rente werde vorderhand weiter ausgerichtet. Als der Versicherte einem
erneuten Aufgebot zur Begutachtung in der Klinik C.________ wegen geltend
gemachter Transportunfähigkeit nicht gefolgt war, erliess die Phenix am 30.
Dezember 1997 eine neue Verfügung, mit der sie die Ausrichtung der Rente mit
der Begründung einstellte, dass der Versicherte zwar im bisherigen Beruf als
Krankenpfleger arbeitsunfähig sei, mit einer geeigneten anderen Tätigkeit
aber ein gleichwertiges Einkommen zu erzielen vermöchte; im Weiteren wurde
darauf hingewiesen, dass die Aachener und Münchener Versicherung AG mit der
Durchführung einer Begutachtung in Deutschland beauftragt worden sei. Mit
Einsprache vom 29. Januar 1998 beantragte der Versicherte, es sei rückwirkend
und weiterhin Taggeld auszurichten und über den Rentenanspruch nach Abschluss
der medizinischen Abklärung zu entscheiden. Der wissenschaftliche Berater der
deutschen Versicherung, Prof. Dr. med. E.________, gelangte zum Schluss, es
sollte zunächst eine Kausalitätsbeurteilung durch Prof. Dr. med. G.________
(Klinik C.________) erfolgen. Mit Verfügung vom 12. Mai 1998 lehnte die
Phenix Leistungen in Zusammenhang mit einem gemeldeten neuen Unfallereignis
(Prellung linkes Handgelenk) vom 21. Dezember 1997 ab, wogegen der
Versicherte ebenfalls Einsprache erhob. Mit "Verfügung auf Einsprache" vom
30. Juni 1998 hielt die Phenix an dieser Verfügung fest. Mit einer weiteren
Verfügung vom 22. Juni 1994 sprach sie dem Versicherten für die Folgen des
Unfalls vom 15. Mai 1988 eine Integritätsentschädigung von 35 % zu.
S.________ beschwerte sich auch gegen diese Verfügung mit dem Antrag auf
Neufestsetzung der Entschädigung nach Abschluss der laufenden ärztlichen
Behandlung. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 lehnte die Phenix eine
Kostengutsprache für eine von PD Dr. med. A.________ vorgesehene Operation
des Handgelenkes ab, wobei sie darauf hinwies, dass die Kosten übernommen
würden, falls sich im Laufe der Operation herausstellen sollte, dass der
Unfall vom 21. Dezember 1997 keinen Einfluss auf die Handgelenksprobleme
gehabt habe. Dagegen liess der Versicherte am 25. August 1998 Einsprache
erheben. Am 30. September 1998 teilte er der Phenix mit, er sei für eine
Untersuchung in der Klinik C.________ (Prof. Dr. med. D.________) bereit, da
sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Die Phenix, welche zusätzliche
Abklärungen insbesondere hinsichtlich eines vermuteten Aufenthalts des
Versicherten in einer deutschen Justizvollzugsanstalt vornahm, verlangte die
Beantwortung weiterer Fragen, worauf der Versicherte beim Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung
einreichen liess, auf welche das Bundesamt am 29. Januar 1999 nicht eintrat.
In Gutheissung einer am 15. September 2000 eingereichten
Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Phenix mit Entscheid vom 16. Januar 2002 an, innert kurzer Zeit
über die Einsprachen vom 29. Januar und 25. August 1998 zu entscheiden.

Mit Entscheid vom 13. März 2002 wies die Phenix die Einsprache gegen die
Verfügung vom 30. Dezember 1997 mit der Begründung ab, dass mangels einer
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf Taggeld oder Rente
bestehe. Mit einem weiteren Entscheid vom 25. Juni 2002 wies sie auch die
Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juli 1998 ab, da für den geltend
gemachten Unfall vom 27. Dezember 1997 keine Versicherungsdeckung mehr
bestanden habe.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2002 beschwerte sich S.________
und beantragte sinngemäss, zur Feststellung der Unfallfolgen sei eine
interdisziplinäre medizinische Expertise in Auftrag zu geben und es sei die
Phenix zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zu
erbringen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur
Neubeurteilung an die Phenix zurückzuweisen. Die Phenix beantragte die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie geltend machte, das behauptete
Unfallereignis vom 15. Mai 1988 sei nicht mit der erforderlichen
Glaubhaftigkeit dargetan, so dass schon aus diesem Grund keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe.

Am 16. August 2002 liess S.________ auch gegen den Einspracheentscheid vom
25. Juni 2002 Beschwerde erheben mit dem Begehren, die Phenix sei zu
verpflichten, Kostengutsprache für die vorgesehene erneute
Handgelenksoperation zu erteilen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten
Versicherungsleistungen zu erbringen; eventuell sei eine medizinische
Begutachtung anzuordnen. Mit nachträglicher Eingabe vom 8. Oktober 2002 liess
der Beschwerdeführer ein Gutachten der Medizinischen Universität L.________
vom 23. August 2002 einreichen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 vereinigte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die beiden Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass auf Grund einer vorläufigen Beurteilung der Streitsache eine reformatio
in peius drohe, weshalb ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem
allfälligen Rückzug der Beschwerden gegeben werde. Innert der gesetzten Frist
hielt der Versicherte an den Beschwerden fest. Mit Entscheid vom 22. August
2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden
im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Unfallereignis vom 15. Mai 1988,
bei welchem der Beschwerdeführer Hand- und Wirbelsäulenverletzungen erlitten
haben solle, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst
wenn von einem solchen Ereignis ausgegangen werde, sei als Folge einzig eine
Schulterverletzung anzunehmen, welche nach entsprechender
physiotherapeutischer Behandlung ausgeheilt sei und nie eine
Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Für weitergehende Ansprüche fehle es am
nachgewiesenen Unfalltatbestand, weshalb die Beschwerdegegnerin die
Leistungen im Ergebnis zu Recht eingestellt habe.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
(Verfahrensnummer UV2002.083 und UV2002.114) aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche und das
Beschwerdeverfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in Zubilligung des Armenrechts für
beide Verfahren ab Verfahrensbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person des Unterzeichneten beizugeben.

4. Evtl. seien zur Vervollständigung des Sachverhaltes bezüglich
Unfallhergang/Unfallschilderung durch das Eidg. Versicherungsgericht direkt
weitere Abklärungen zu treffen und Beweise zu erheben.

Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, Einkommens- und
Vermögensbestätigungen nachzureichen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, das Patientendossier von Dr.
med. R.________ nachzureichen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, ein detailliertes
medizinisch-wissenschaftliches Ergänzungsgutachten der Universität Lübeck
nachzureichen.

7. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sowohl
für das erstinstanzliche wie das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien der
Beschwerdegegnerin, zufolge Bewilligung des Armenrechtes jedenfalls nicht dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Phenix lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das BSV, Abteilung
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG),
verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit nachträglicher Eingabe vom 29. Oktober 2003 reicht der Versicherte ein
Gutachten der Medizinischen Universität L.________ vom 22. Oktober 2003 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zum
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit
Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der
Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist es im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG
grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel
beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel
(Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass
eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach
Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass
sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu
berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht
innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält
es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach
Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke
neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127
V 353 ff.). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel ist das vom
Beschwerdeführer nachgereichte Gutachten der Medizinischen Universität
L.________ vom 22. Oktober 2003 zu berücksichtigen.

2.2 Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein
Gutachten der Medizinischen Universität L.________ vom 23. August 2002
eingereicht. Gegenüber dieser Expertise enthält das im letztinstanzlichen
Prozess nachgereichte Ergänzungsgutachten hinsichtlich der zur Diskussion
stehenden Fragen nach dem Unfallnachweis und der Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die unter dem Aspekt einer prozessualen Revision zu berücksichtigen wären. Es
besteht auch kein Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
Schliesslich ist von weiteren Beweisvorkehren, einschliesslich des vom
Beschwerdeführer als erforderlich bezeichneten Beizugs weiterer Arztberichte
abzusehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.
Die Vorinstanz hat den Leistungsanspruch vorab mit der Begründung verneint,
das Unfallereignis vom 15. Mai 1988, bei welchem der Beschwerdeführer Hand-
und Wirbelsäulenverletzungen erlitten haben solle, sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

3.1
3.1.1Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur
Folge hat (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 UVV, gültig gewesen bis 31.
Dezember 2003; Art. 4 ATSG; BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 232 Erw. 1 mit
Hinweisen).

3.1.2 Nach der Rechtsprechung sind die einzelnen Umstände des
Unfallgeschehens glaubhaft zu machen. Kommt die Person, die eine Leistung
verlangt, dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue
oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen
Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht
der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen,
ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Dem
Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen
Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen.
Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht
wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt
nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den
Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw.
5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

3.2 Laut der von der Arbeitgeberin (Klinik P.________) erstatteten
Unfallmeldung vom 25. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer am 15. Mai 1988 im
Flughafengebäude Kloten von jemandem gestossen, worauf er stolperte und sich
beim Auffangen eine Zerrung an der Schulter links zuzog. Im Arztzeugnis UVG
von PD Dr. med. H.________ vom 27. Mai 1988 wurde ausgeführt, der Versicherte
sei von einem Unbekannten angegriffen worden und habe sich mit dem linken Arm
an einem Geländer festgehalten, was zu einer Zerrung des Deltoideus links
geführt habe. In der Folge begab sich der Versicherte wegen Nackenbeschwerden
zu Dr. med. R.________ in Behandlung, welcher eine Zervikobrachialgie C5/6
links bei Kompressionssyndrom der unteren HWS diagnostizierte und am 5.
August 1988 eine Laserbehandlung verordnete. Der vom behandelnden Arzt mit
einer EMG-Untersuchung beauftragte Dr. med. I.________ führte in einem
Bericht vom 16. August 1998 aus, der Versicherte habe vor sieben Wochen einen
Sturz sowie ein Haltetrauma, provoziert durch Halbstarke erlitten, und habe
seither Schmerzen an den Fingern V und IV links "sowie ausstrahlend von der
Schulter her an der Aussenseite". Eine radikuläre Ausfallsymptomatik lasse
sich nicht objektivieren; den sehr klaren Angaben (sc. des Versicherten)
zufolge handle es sich um ein Reizsyndrom C8 links, ausgelöst durch das
Verhebetrauma vom 15. Mai 1988. Am 13. Juli 1989 begab sich der
Beschwerdeführer zu Dr. med. M.________ in Behandlung, welcher eine
Pseudarthrose des Skaphoids links diagnostizierte und im Arztzeugnis UVG vom
9. August 1989 unter "Angaben des Patienten" festhielt: "Sturz am 15. Mai
1988 auf das linke Handgelenk; zwei Monate später Beginn mit Schmerzen, die
zunahmen bis jetzt". In einem (undatierten und nicht unterzeichneten, am 4.
September 1989 bei der Adressatin eingegangenen) Fragebogen der Krankenkasse
Helvetia gab der Beschwerdeführer an, er sei am 15. Mai 1988 im Flughafen
Zürich-Kloten (Abflughalle Terminal A) durch Fremdeinwirkung (Beinstellen) zu
Fall gekommen und habe sich ein zervikales Schleudertrauma sowie eine Fraktur
des Os naviculare zugezogen. In einem weiteren Bericht des Dr. med.
M.________ vom 29. Juni 1993 wurde das Ereignis vom 15. Mai 1988 als Überfall
durch Skinheads im Parkhaus des Flughafens Kloten beschrieben. Der mit einer
gutachtlichen Untersuchung beauftragte Dr. med. O.________ führte in der
Anamnese aus, der Patient sei am 15. Mai 1988 durch mehrere Fremde
angegriffen, festgehalten und am Nacken gepackt worden; er sei auch zwei- bis
dreimal hingefallen. Im Bericht der Klinik C.________ (PD Dr. med.
D.________) vom 18. Februar 1994 wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei im
Flughafen Zürich von Skinheads zusammengeschlagen worden. Von einem Überfall
mit Sturz auf die Hand und HWS-Trauma gingen auch die in der Folge
konsultierten deutschen Ärzte aus. Im orthopädisch-traumatologischen
Gutachten des Prof. Dr. med. von T.________ vom 24. April 2001 hiess es, der
Versicherte sei seinen Angaben zufolge durch einen Überfall von mehreren
Skinheads an der HWS und am linken Handgelenk durch mehrfachen Sturz und
Fusstritt in den Nacken verletzt worden. Im Gutachten der Medizinischen
Universität L.________ vom 23. August 2002 wurde auf Grund einer
eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2001 davon
ausgegangen, dieser sei am 15. Mai 1988 im Parkhaus des Flughafens Zürich
Opfer eines Überfalls durch mehrere Skinheads geworden. Dabei habe er durch
mehrfache Stürze, welche er mit den Händen abzubremsen versucht habe, und
mehrere Fusstritte Verletzungen der HWS und der linken Hand erlitten. Im
Nacken habe er starke Schmerzen und später auch eine Weichteilschwellung
verspürt. Am linken Handgelenk habe er zwar Schmerzen gehabt, die nach ca.
zwei Tagen aber wieder abgeklungen seien; äussere Schwellungen und andere
Verletzungen am linken Handgelenk hätten nicht bestanden. Im
klinisch-psychologischen Fachgutachten der Medizinischen Universität
L.________ vom 23. August 2002 wurde ausgeführt, auf Grund der vorgenommenen
psychologischen Exploration und sorgfältigster Analyse seien jegliche Zweifel
an einer unwahrheitsgemässen Darstellung des Überfallereignisses
ausgeschlossen.

3.3
3.3.1Die Vorinstanz erachtet einen Sturz und ein Überfallereignis als Ursache
der Hand- und HWS-Beschwerden als nicht (mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit) erstellt, wobei sie davon ausgeht, dass ein Sturz auf die
linke Hand erstmals im Bericht des Dr. med. M.________ vom 9. August 1989
erwähnt werde und von einem Überfall durch Skinheads erstmals im Bericht des
gleichen Arztes vom 29. Juni 1993 die Rede sei. Da ein Sturz auf die Hand
erst 14 Monate nach dem Ereignis erwähnt worden sei, als
Handgelenksbeschwerden aufgetreten seien, sei nicht auszuschliessen, dass die
Darstellung des Unfallhergangs aus versicherungsrechtlichen Gründen angepasst
worden sei. Dazu komme, dass die Schilderung des Ereignisses vom 15. Mai 1988
über die Jahre eine zunehmende Dramatik aufweise. Es sei schlechthin nicht
nachvollziehbar, dass eine Person, welche einen derart gravierenden Überfall
erlitten haben solle, diesen in der zunächst erfolgten Art schildere und von
einer polizeilichen Anzeige absehe.

3.3.2 Den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist insoweit beizupflichten, als
die in den Akten enthaltenen Angaben zum Unfallhergang voneinander abweichen
und mit zunehmendem Zeitablauf eine Dramatisierung in der Darstellung des
Ereignisses festzustellen ist. Während zunächst von einem Stoss durch einen
Unbekannten und einem Auffangen an einem Geländer die Rede ist, wird
nachträglich ein Sturz als Folge eines Überfalls durch mehrere Personen
geltend gemacht. Dabei bestehen unterschiedliche Angaben sowohl hinsichtlich
der Ursache des Sturzes (Beinstellen, Zusammenschlagen) als auch des Ortes
des Ereignisses (Flughafengebäude/Abflughalle, Parkhaus) und der Zahl der
Beteiligten (Angriff eines Unbekannten/Überfall durch mehrere Skinheads). Im
Gutachten von Dr. med. O.________ werden zudem erstmals mehrere Stürze und
Fusstritte in den Nacken erwähnt. Allein mit Ungenauigkeiten bei der Anamnese
lassen sich die unterschiedlichen Darstellungen des gemeldeten
Unfallgeschehens nicht erklären. Die Arztberichte lassen vielmehr darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum
Unfallhergang gemacht und das gemeldete Unfallereignis nachträglich als
gravierender dargestellt hat.

3.3.3 Anderseits ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass ein Unfallereignis stattgefunden hat. Gemäss dem mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht des Dr. med. I.________
vom 16. August 1988 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
spätestens an diesem Datum auch von einem Sturz berichtet hatte. Weil es sich
um einen EMG-Bericht im Auftrag von Dr. med. R.________ handelte und
ausgeführt wird, der Patient habe vor sieben Wochen einen Sturz sowie ein
Haltetrauma erlitten, ist anzunehmen, dass Dr. med. I.________ die
unfallanamnestischen Angaben aus dem Zuweisungsschreiben des Dr. med.
R.________ übernommen hat, was darauf schliessen lässt, dass die erstmalige
Meldung eines Sturzes bereits früher erfolgte. Jedenfalls hatte der
Beschwerdeführer spätestens rund drei Monate und nicht - wie die Vorinstanz
angenommen hat - erst 14 Monate nach dem Ereignis einen Sturz geltend
gemacht. Dass in den Arztberichten vorerst lediglich ein Haltetrauma und erst
nachträglich auch ein Sturz angegeben wurde, lässt sich damit erklären, dass
anfänglich die Schulterbeschwerden im Vordergrund standen und das Handgelenk
erst später schmerzhaft wurde, als sich im Anschluss an die zunächst
unbemerkt gebliebene Skaphoidfraktur eine Pseudarthrose entwickelte. Nach den
Angaben des Handchirurgen Dr. med. M.________ werden Brüche des Skaphoids
häufig übersehen, weil sie anfänglich geringe oder gar keine Beschwerden
verursachen und erst mit der Zeit unter dauernder Belastung schmerzhaft
werden (vgl. auch Debrunner, Orthopädie, 3. Aufl. 1994, S. 553). Da keine
Anhaltspunkte für eine andere Ursache der Fraktur bestehen, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 15.
Mai 1988 nebst einem Haltetrauma mit Schulterzerrung links einen Sturz
erlitten hat, bei dem er sich einen Bruch des Skaphoids links mit
anschliessender Pseudarthrose zugezogen hat.

3.3.4 Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist eine durch
direkte Einwirkung Dritter erfolgte Nackenverletzung, wie sie nachträglich
und mit unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellung (Festhalten im Nacken,
Fusstritte) behauptet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die spontanen
"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind
als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein
können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Entgegen den mit Hinweis auf die
Literatur (Kieser, Kommentar ATSG, Art. 61 Rz. 64; Pantli/Kieser/Pribnow,
Aussage der ersten Stunde, in: AJP 2001 S. 1195 ff.) erfolgten Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darin keine unzulässige Beweismaxime
zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern
lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende
Entscheidungshilfe handelt (nicht veröff. Erw. 3b des in RKUV 2001 Nr. U 437
S. 342 auszugsweise publ. Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00). Sie kann
zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile W. vom 21. August 2001, U
26/00 und S. vom 3. Januar 2000, U 236/98; vgl. auch Bühler, Der
Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267 f.). Im vorliegenden
Fall sind von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Dazu kommt, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers bestehen. Es kann diesbezüglich nicht unberücksichtigt
bleiben, dass er wegen strafbarer Handlungen (u.a. Fälschung von Ausweisen,
Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege), die er in der Zeit ab
April 1988 begangen hatte, vom Bezirksgericht Meilen am 9. Juli 1992 zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Im Entscheid vom 20. April 1994 über
den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung äusserte
der Regierungsrat des Kantons Zürich denn auch Zweifel am Wahrheitsgehalt des
vom Rekurrenten erwähnten Unfallereignisses und gab der IV-Stelle unter
Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 -
91 AHVG Kenntnis vom Entscheid. Auch wenn diese Feststellungen für das
vorliegende Verfahren nicht massgebend sind und aus dem Strafentscheid nicht
auf eine generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden
kann, sind sie doch geeignet, die aus den in den Akten enthaltenen Angaben
zum Unfallgeschehen sich ergebenden Zweifel zu verstärken. Der im
klinisch-psychologischen Fachgutachten der Universität L.________ vom 23.
August 2002 offenbar ohne Kenntnis dieser Tatsachen geäusserten Meinung,
wonach jegliche Zweifel an der wahrheitsgemässen Darstellung des
Unfallereignisses ausgeschlossen seien, kann unter diesen Umständen nicht
vorbehaltlos gefolgt werden.

4.
4.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin nicht schon damit verneinen lässt, dass ein Unfallereignis
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 1988 ein Haltetrauma
sowie einen Sturz erlitten hat, bei dem er sich an der linken Schulter und
der linken Hand verletzt hat. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist dagegen eine durch direkte Einwirkung Dritter erfolgte
Nackenverletzung. Die Unfallkausalität der Nackenbeschwerden wäre daher nur
zu bejahen, wenn sie Folge des beim Unfall erlittenen Haltetraumas oder des
Sturzes wären.

4.2 Wie es sich mit der Unfallkausalität der weiterhin bestehenden
Beschwerden verhält, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht
zuverlässig beurteilen. Es fehlt nach wie vor an dem von der Phenix
angeordneten und auch seitens der beteiligten deutschen Ärzte empfohlenen
Gutachten der Klinik C.________. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nochmals eine entsprechende
Untersuchung anordne, wobei der Beschwerdeführer auf die Folgen einer
Nichtbeachtung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (Art. 47
Abs. 3 Satz 2 UVG und Art. 59 UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art.
43 ATSG). Alsdann wird über den Leistungsanspruch neu zu verfügen sein.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, welcher einem vollständigen Obsiegen
(Art. 156 Abs. 3 OG) gleichzustellen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs.
2 OG). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152
Abs. 2 OG) ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August
2003 sowie die Einspracheentscheide vom 13. März 2002 und 25. Juni 2002
aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Phenix hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg.
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:         Der Gerichtsschreiber: