Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 233/2003
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U 233/03

Urteil vom 25. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiber Grünvogel

A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo
Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene A.________ erlitt anlässlich eines bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Berufsunfalles am 10. Mai 1982
eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie. Nach durchgeführter
Meniskektomie konnte A.________ seine bisherige Tätigkeit als
Baufacharbeiter/Maurer bei der Firma X.________ noch in demselben Jahr wieder
uneingeschränkt aufnehmen. Anschliessend traten jedoch in den Jahren 1986
sowie 1993 zwei Rückfälle auf.

Nachdem sich A.________ u.a. wegen des sich zu einer lateralen Gonarthrose
entwickelnden Knieschadens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet und diese beim Zentrum für Medizinische Begutachtung ein
polydisziplinäres Gutachten (vom 22. Januar 1998) eingeholt hatte, prüfte die
SUVA die Voraussetzungen für das Zusprechen einer durch den Knieschaden
bedingten Invalidenrente wie auch einer Integritätsentschädigung. Mit
Verfügung vom 27. Januar 1999 sprach sie A.________ rückwirkend ab 1. Februar
1998 eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 37'836.- und einem
Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente zu. Ferner erklärte sie
sich bereit, eine Integritätseinbusse von 5 % zu entschädigen. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess der Unfallversicherer mit Entscheid vom 31. Januar
2002 teilweise gut, indem er A.________ eine Rente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 %
zusprach.

B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und Berichte von Dr. med.
K.________ vom 21. Juni 2002 sowie von Dr. med. S.________ vom 26. September
2002 ins Recht legen. Am 25. November 2002 zog er die Beschwerde, soweit die
Integritätsentschädigung betreffend, zurück.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 teilte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich A.________ mit, es sei für den Einkommensvergleich
rechtsprechungsgemäss auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen; nach
erster Prüfung der Akten sei nicht auszuschliessen, dass dergestalt ein
tieferer Invaliditätsgrad resultiere, weshalb ihm die Möglichkeit geboten
werde, innert gesetzter Frist zu der in Aussicht genommenen allfälligen
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu seinem Nachteil
Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

A. ________ hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2003 an der Beschwerde fest, worauf
das kantonale Gericht diese abwies, soweit es darauf eintrat, und den
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2002 zu Ungunsten des A.________
abänderte, indem es der Invalidenrente einen Invaliditätsgrad von 25,5 % zu
Grunde legte; im Übrigen überwies es die Sache der SUVA, damit diese den
Rentenanspruch für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit vom 1.
Juni 2002 anhand der staatsvertraglichen Rechtslage prüfe (Entscheid vom 22.
August 2003).

C.
A.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag
auf Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 70 %; eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit
sie nach Einholung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens neu verfüge;
subeventuell sei der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2002 zu bestätigen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den von Dr. med. K.________ am 21. Juni 2002 vermuteten
und von Dr. med. S.________ im Bericht vom 26. September 2002
diagnostizierten Borrelioseinfekt als Folge eines Zeckenbisses im Sinne eines
neu hinzukommenden versicherten Ereignisses (vgl. BGE 122 V 230) zu Recht
mangels Anfechtungsobjektes in dieser Angelegenheit vom Verfahren
ausgeklammert. Im Streit liegen einzig die möglichen Folgen des Unfalls vom
10. Mai 1982.

2.
Während die Parteien die Unfallursächlichkeit des Knieschadens und den
versicherten Verdienst im letztinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht mehr
zur Diskussion stellen, herrscht nach wie vor Uneinigkeit über den
Invaliditätsgrad.

Die Vorinstanz hat die hiefür einschlägigen, bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Bestimmungen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl.
auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das
Gleiche gilt bezüglich der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte
(BGE 125 V 352 Erw. 3a + b, 122 V 160 Erw. 1c - 3; RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572) sowie zum rechtlichen Gehör (BGE 126 V 132 Erw. 2b, 120 V 362 Erw. 2b;
vgl. auch BGE 127 V 437 Erw. 2d/aa, 126 I 72).

3.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das kantonale
Gericht sei der Pflicht zur Begründung der reformatio in peius nicht
rechtsgenüglich nachgekommen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Der Beschluss vom 12. Mai 2003 enthält eine kurze materielle
Begründung für die beabsichtigte Erledigung, indem der als massgebend
erachtete Bezugszeitpunkt beim Einkommensvergleich erwähnt wird, was genügt.
Die Androhung der Abänderung des angefochtenen Rechtsakts zu Ungunsten des
Beschwerdeführers muss keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit dem
Fall enthalten; sie darf summarisch und ergebnisbezogen abgefasst sein. Ist -
wie vorliegend - darüber hinaus auf die beabsichtigte reformatio hingewiesen
und dem Versicherten die Gelegenheit geboten, sich zu äussern, und die
Rückzugsmöglichkeit erwähnt, ist damit den Anforderungen an das rechtliche
Gehör Genüge getan (Urteile S. vom 18. Juni 2003, H 248/02, und R. vom 17.
Juni 2003, H 313/01, je mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil D.
vom 5. August 1999, C 445/98; vgl. auch Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U
8/02).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der Arztberichte - unter
Einschluss der vom Beschwerdeführer eingereichten - dargetan, dass die der
SUVA zum Einsprachezeitpunkt zur Verfügung gestandenen Akten eine
zuverlässige Beurteilung der durch die Kniebeschwerden bedingten
Leistungsbeeinträchtigung zugelassen haben, ohne dass weitere Abklärungen
angezeigt gewesen wären. Zwar hatte die SUVA den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zunächst noch unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen zum Mahnverfahren (Art. 47 Abs. 3 UVG; Art. 59 UVV, in der
jeweils bis Ende 2002 gültigen Fassung) gebeten, den Versicherten zur
Teilnahme an einer versicherungsintern anberaumten, bisher verweigerten
Begutachtung zu motivieren. Indessen verzichtete die SUVA alsdann auf die
Durchführung dieses Verfahrens. Stattdessen holte sie beim Hausarzt Dr. med.
B.________ einen Bericht vom 7. November 2001 über den Gesundheitszustand
ein. Dieser und die ebenfalls eingeforderten Röntgenbilder erlaubten es dem
Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. M.________, den Gesundheitsschaden ohne
Untersuchung zu erfassen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Der vom
Beschwerdeführer hernach eingereichte Bericht von Dr. med. K.________ vom 21.
Juni 2002 zeigt denn auch bezüglich der Schädigung am rechten Knie keine
neuen Gesichtspunkte auf. Der von Dr. med. K.________ erwähnte und von Dr.
med. S.________ am 26. September 2002 bestätigte Verdacht auf einen
Borreliose-Infekt ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Erw. 1 hiervor).

4.2 Der Kreisarzt-Stellvertreter bezeichnete in seiner Schlussbeurteilung vom
27. November 2001 leichte bis mittelschwere wechselbelastende, knieschonende
Tätigkeiten als für den Versicherten zumutbar, dies mit der Präzisierung,
dass häufiges Begehen von Treppen und Leitern, repetitives oder dauerndes
Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, häufiges Heben und Tragen von
Gewichten über 20 kg und dauerndes "auf den Beinen" sein während mehr als 30
Minuten, zu vermeiden seien. Darauf kann mit der Vorinstanz abgestellt
werden, ohne dass Weiterungen wie die anbegehrte verwaltungsexterne
Begutachtung angezeigt wären: Die Berichte der Dres. med. K.________ und
S.________ vermögen die Einschätzung des Kreisarzt-Stellvertreters nicht zu
erschüttern. Soweit Dr. med. K.________ von einer verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit von 60 % spricht, bezieht sich dies lediglich auf die
zuletzt ausgeübte Arbeit als Maurer und nicht die dem Knieleiden angepasste
Tätigkeit. Diese wird durch Dr. med. K.________ nicht wesentlich anders
umschrieben als von Dr. med. M.________. Der Bericht des Dr. med. S.________
hingegen schweigt sich darüber aus.

5.
5.1 Während die SUVA für die Invaliditätsbemessung in der Verfügung vom 27.
Januar 1999 noch auf die hypothetischen Einkommen zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns vom 1. Februar 1998 abstellte, indem sie den mutmasslicherweise
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baufacharbeiter/Maurer erzielten
Verdienst dem Durchschnittswert aus sieben Arbeitsplatzbeschreibungen der von
der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur
Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
gegenüberstellte, basierte der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2003 auf
Vergleichszahlen aus dem Jahre 2001. Bezüglich des hypothetischen
Invalideneinkommens zog die SUVA einerseits fünf der ehemals sieben
Arbeitsplatzbeschreibungen bei, welche allesamt im Jahr 2001 aktualisiert
worden waren, berücksichtigte aber auch den wegen der konkreten Umstände um
10 % gekürzten statistischen Durchschnittslohn eines Mannes im gesamten
privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) aus dem Jahre 1996, ohne ihn aber der Lohnentwicklung bis 2001
anzupassen, um zu einem approximativen Durchschnittswert zu gelangen. Dem auf
diese Weise ermittelten Wert stellte die SUVA dem mutmasslichen Verdienst in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Jahr 2001 gegenüber, was zu einem
Invaliditätsgrad von 31 % gegenüber ursprünglich 25 % führte.

5.2 Die Vorinstanz bezeichnete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als
unzulässig, im Einspracheverfahren den Einkommensvergleich auf diesen
Zeitpunkt hin vorzunehmen, wogegen bei einer von der Verwaltung erlassenen,
nicht angefochtenen Verfügung, jener des Rentenbeginns massgebend sei.
Dagegen erachtete sie das von der SUVA in der Verfügung gewählte Vorgehen für
korrekt, ausser dass für das Invalideneinkommen nur auf sechs der sieben
Arbeitsplatzbeschreibungen abgestellt werden könne, da nur bei diesen die
Löhne aus dem Jahr 1998 stammen würden. Deren Durchschnittslohn im Jahre 1998
von Fr. 47'805.- unterzog die Vorinstanz alsdann einer
Plausibilitätskontrolle, indem sie auf den in den LSE für das Jahr 1998
ausgewiesenen, auf ein Jahr und die betriebsübliche Arbeitszeit
umgerechneten, leidensbedingt um 10 % gekürzten Durchschnittslohn eines
Mannes im gesamten privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten
von Fr. 48'284.- verwies (LSE 1998 S. 25 TA1; Fr. 4268.- x 12 Monate x
41,9/40 Stunden [a.a.O. S. 9 sowie die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B
9.2] x 0.9). Aus dem Vergleich des auf Auskünften der Firma vom 29. und 30.
Juni 1998 basierenden Valideneinkommens von Fr. 64'220.- mit dem anhand der
konkret ausgewiesenen zumutbaren Arbeitsplätze errechneten Wert von 47'805.-
ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 25,5 %.

5.3 In BGE 129 V 472 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der
Invaliditätsbemessung mittels DAP näher befasst und festgestellt, dass ein
Abstellen auf DAP-Löhne im Bestreitungsfall voraussetzt, dass zusätzlich zur
Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten
verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (a.a.O. 475 Erw. 4.2.1 und 4.2.2).
Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf
DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (a.a.O. 481 Erw.
4.2.3). Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (a.a.O. Erw.
4.2.2).
5.4 Im vorliegenden Fall bildet die DAP keine genügende Grundlage für die
Festsetzung des Invalideneinkommens, weil sich das Auswahlermessen der
Verwaltung mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und Unterlagen nicht
überprüfen lässt. Die Vorinstanz hätte daher rückblickend das
Invalideneinkommen allein gestützt auf die LSE ermitteln sollen. Sodann hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 174 zwar einlässlich
dargelegt, dass für den Einkommensvergleich gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG der
Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist. Indessen müssen im
Einspracheverfahren auch allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid berücksichtigt werden. Es
besteht kein Anlass, auf diese in BGE 129 V 223 Erw. 4.1 bestätigte
Rechtsprechung zurückzukommen.

5.5 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahre 1998 ist demnach
allein auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Die von der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang vorgenommene Berechnung ist zutreffend, was zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 47'805.- führt. Insbesondere sind keine Gründe
ersichtlich, das Invalideneinkommen tiefer anzusetzen, nur weil der
Versicherte vor Eintritt der Invalidität während rund 17 Jahren bei demselben
Arbeitgeber körperliche Schwerarbeit verrichtet hatte. Die notwendige
Umstellung auf leichtere Arbeiten und die damit verbundene
Erfahrungstatsache, dass im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten
leichtere Arbeiten oftmals unterdurchschnittlich bezahlt werden und der
Versicherte in concreto diese auch nicht uneingeschränkt ausüben kann,
rechtfertigt eine gewisse Reduktion des tabellarischen Durchschnittslohnes.
Die ebenfalls eher einen unterdurchschnittlichen Lohn erwarten lassenden
fehlenden Dienstjahre im neuen Tätigkeitsbereich werden sodann durch das
Alter, das umgekehrt für einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst
spricht, weitgehend kompensiert (vgl. LSE 1998 S. 35 f. TA9 sowie TA10), so
dass gesamthaft gesehen der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 %
angemessen ist.

5.6 Die vorinstanzliche Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne
Invalidität für das Jahr 1998 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist vom
Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bei der Firma X.________ als Maurer 1998 mutmasslicherweise erzielt
hätte. Für den behaupteten Aufstieg zum Polier bestehen keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte (vgl. hiezu: BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a;
RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Allein aus der Existenz eines
langjährigen Arbeitsverhältnisses und dem Alter kann darauf nicht geschlossen
werden.

Für die Bemessung dieses Einkommens durfte die Vorinstanz auf die von der
SUVA vor Erlass der Verfügung eingeholten Auskünfte der Firma vom 29. und 30.
Juni 1998 abstellen, wonach der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 1998
voraussichtlich Fr. 64'220.- (4940.- x 13) verdient hätte. Auch wenn die
diesbezügliche Aktennotiz nach deren Erstellung nicht speziell dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt worden
ist, so darf sie verwertet werden. Denn noch vor Erlass der Verfügung wurden
dem Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht überlassen. Darunter befand sich
auch die besagte Aktennotiz. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
welche eine nachträgliche Verwertung der Aktennotiz nicht zuliesse, kann
keine Rede sein, zumal sowohl im Einspracheverfahren wie auch im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren dem Beschwerdeführer sämtliche Einwände
uneingeschränkt offen standen und die rechtsprechenden Organe die
Angelegenheit mit umfassender Kognition überprüfen konnten.

5.7 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'220.- und des
Invalidenverdienstes von Fr. 48'284.- führt für das Jahr 1998 zu einem
Invaliditätsgrad von 24,8 % oder gerundet von 25 % (zur Rundung vgl. das noch
nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003,
U 27/02).

Rentenwirksame Änderungen im Verlauf des Einspracheverfahrens, welche eine
Rentenanpassung auf den entsprechenden Zeitpunkt hin erforderlich machen
würden, sind sodann keine auszumachen, weshalb auf einen weiteren konkreten
Einkommensvergleich verzichtet werden kann. Denn es ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte, wonach das Einkommen, das der Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erzielen könnte, seit Rentenbeginn über die seitherige
allgemeine Lohnentwicklung hinaus zugenommen hätte. Blosse Behauptungen
genügen nicht (zum beruflichen Aufstieg vgl. Erw. 5.6 hiervor). Sodann
spricht nichts dafür, dass gegenüber jenem Zeitpunkt Umstände hinzugekommen
sind, welche die verbliebene Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt - im Vergleich zu früher als von geringerem ökonomischen Wert
erscheinen liessen. Somit kann sich die unfallbedingte Erwerbseinbusse nicht
wesentlich verändert haben. Zu einer Korrektur des kantonalen Entscheides
besteht insgesamt kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 25. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: