Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 216/2003
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U 216/03

Urteil vom 20. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 18. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene B.________, gelernter Kürschner mit von der
Invalidenversicherung nach einem Unfall mit Wirbelkörperfrakturen Anfang der
80er-Jahre gewährter Umschulung zum Möbelschreiner, war seit dem 1. Januar
1993 für die Dienste X.________ als Schreiner/ Restaurator tätig. Nachdem es
bereits am 3. März 1997 zu einem Verhebetrauma mit Rückenwirbel- und
Bandscheibenverletzungen gekommen war, fiel ihm am 30. März 1998 während der
Arbeit eine umkippende Stellwand an den Hinterkopf. Dabei zog sich B.________
gemäss Diagnose der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Y.________
im Bericht vom 1. April 1998 eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der
Halswirbelsäule zu. In der Folge traten verschiedene Beschwerden auf, u.a.
Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Kopfweh, Schwindel,
Konzentrationsstörungen, Antriebsschwäche, Gefühllosigkeit in der linken
Gesichtshälfte, Parästhesien in einzelnen Fingern der linken Hand sowie eine
Kraftminderung im linken Arm, rasche Ermüdbarkeit beim Gehen, Schwäche im
linken Bein, ein Tinnitus beidseits sowie Störungen im Bereich des linken
Auges. Nach dem Unfall vom 30. März 1998 nahm B.________ seine Arbeit nicht
mehr auf. Per 1. Dezember 2001 wurde er von der Pensionskasse Z.________ aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher B.________
im Zeitpunkt der Unfälle vom 3. März 1997 und 30. März 1998 obligatorisch
versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im
Rahmen ihrer Abklärungen ordnete sie u.a. einen mehrwöchigen Aufenthalt in
ihrer Klinik in C.________ an, deren Austrittsbericht vom 3. August 1999
datiert. Zudem gab sie eine Expertise im Zentrum für Medizinische
Begutachtung der Invalidenversicherung (ZMB) in A.________ in Auftrag, welche
am 13. März 2001 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 stellte
sie die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2001 ein, da keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 23. September 2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer
Invalidenrente auf Grund einer 80 %igen Erwerbsunfähigkeit, eventuell um
Rückweisung der Sache an die SUVA zur Anordnung weiterer medizinischer
Abklärungen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid
vom 18. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ seine im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung. Als neue Beweismittel reicht er einen Bericht
des Ophthalmologen Dr. med. S.________ vom 17. September 2003 und ein
Schreiben des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie und
Psychotherapie, vom 4. September 2003 ein.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1.
Januar 2003 und somit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 23. September
2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129
V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2  Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz des Weitern die für einen
Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung
vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw.
3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen)
Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen
gesundheitlichen Schädigungen. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt
hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen im Allgemeinen (BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und des Hinweises auf die Rechtsprechung zur
beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von
Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen;
BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
SUVA und Vorinstanz verneinten die Leistungspflicht der Unfallversicherung
für die Zeit ab 1. Januar 2002 in erster Linie gestützt auf das ZMB-Gutachten
vom 13. März 2001, in welchem die vom Versicherten angegebenen Beschwerden
als Ausdruck einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 30.
März 1998 eingestuft werden. Die Ärzte des ZMB gelangten wie zuvor schon die
Klinik C.________ im Austrittsbericht vom 3. August 1999 zum Schluss, dass
eine Dominanz psychischer Komponenten bestehe, welche die
Befindlichkeitsstörungen erkläre. Im kantonalen Entscheid werden denn auch
nebst der charakterneurotischen Persönlichkeit die Entwicklung der
psychosomatischen Krankheit und der Aethylkonsum als Leidensursache
angeführt.

Im Rahmen der Adäquanzprüfung des überwiegend als psychisch bedingte
Symptomatik verstandenen Beschwerdebildes brachten die Vorinstanzen die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f. zur Anwendung mit dem
Ergebnis, dass nicht von der adäquaten Folge eines versicherten Unfalles
ausgegangen werden könne.

3.
3.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass der medizinische
Sachverhalt unter Beizug verschiedener Experten der in Betracht fallenden
Fachbereiche eingehend abgeklärt wurde. Die vorhandene Dokumentation der
erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen
ermöglichen eine abschliessende Beurteilung der sich versicherungsrechtlich
stellenden Fragen. Von weiteren Erhebungen wären kaum mehr neue Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

3.2  Im kantonalen Entscheid vom 18. Juni 2003 wird des Weitern dargelegt,
dass die Expertise des ZMB vom 13. März 2001 die rechtsprechungsgemäss
gestellten Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten
erfüllt. Von dieser Betrachtungsweise abzuweichen besteht für das
Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass. Die dort
beantragte Anordnung weiterer, namentlich neuropsychologischer, neurologischer, psychiatrischer und ophthalmologischer Begutachtungen
erübrigt sich, zumal in diese Gebiete fallende Untersuchungen bereits im
Rahmen der polydisziplinären Abklärung im ZMB durchgeführt wurden. Diese
haben zu hinreichend gesicherten und verwertbaren Ergebnissen geführt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von Leiden auf, für die sich
trotz umfangreicher Untersuchungen ein organisches Substrat nicht hat finden
lassen. Schon durch den Bericht der interdisziplinären Notfallstation des
Spitals Y.________ vom 1. April 1998 ist ausgewiesen und im Übrigen auch von
keiner Seite in Frage gestellt worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich
des Unfalles vom 30. März 1998 eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion
der Halswirbelsäule erlitten hat. Daraus wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgeleitet, die verschiedenen nicht
objektivierbaren Gesundheitsstörungen entsprächen einem Beschwerdebild, wie
es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule und Schädel-Hirn-Traumata oder
solchen Verletzungen äquivalenten Mechanismen häufig beobachtet und insofern
als 'typisch' bezeichnet wird.

4.2  Der davon abweichend eingenommene Standpunkt von SUVA und Vorinstanz,
wonach die durch die erhobenen Befunde objektiv nicht erklärbare Symptomatik
auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 30. März 1998
zurückzuführen sei, kann sich auf die Beurteilung der Ärzte des ZMB stützen,
wobei Anhaltspunkte für eine solche Erklärung auch schon in früheren
medizinischen Berichten zu finden sind. So äusserte etwa Dr. med. F.________
vom Spital D.________, der aus neurologischer Sicht keine ernsthaften Folgen
des Unfallereignisses vom 30. März 1998 erkennen konnte, am 8. März 1999
erstmals den Verdacht auf eine Somatisierungstendenz und die Spezialisten der
Klinik in C.________ sprechen im Austrittsbericht vom 3. August 1999 von
einer Anpassungsstörung in Form von somatoformen Tendenzen und einer
wahrscheinlichen depressiven Entwicklung, welche ursächlich an der
Chronifizierung der anfänglich durch den Unfall vom 3. März 1997 bedingten
Weichteil-Traumatisierung teilnehmen; symptomatologisch liege indessen kein
eigentliches postcommotionelles Syndrom vor, noch könne die heutige
Symptomatik auf die damalige, nicht sicher auszuschliessende milde
traumatische Hirnläsion zurückgeführt werden.

Dass das kantonale Gericht mit der SUVA auf den Bericht des ZMB vom 13. März
2001 abstellte, ist angesichts der dort von anstaltsunabhängiger Stelle
erfolgten umfassenden Erhebungen nicht zu beanstanden, woran auch die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. Die Ärzte des
ZMB haben ihre Ansicht nachvollziehbar dargelegt und ihre Schlussfolgerungen
erscheinen plausibel. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers
braucht eine begutachtende Stelle nicht ausführlich aufzuzeigen, weshalb sie
allenfalls denkbare andere Erklärungsversuche verworfen hat. Es genügt, dass
sie ihre eigene Auffassung begründet. Aus einer fehlenden Auseinandersetzung
mit alternativ in Frage kommenden Thesen kann denn auch nicht geschlossen
werden, solche seien zum Vornherein gar nicht in Betracht gezogen worden.

4.3  Vor diesem Hintergrund sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen das Gutachten des ZMB vom 13. März 2001 einerseits und die daraus vom
kantonalen Gericht gewonnenen Erkenntnisse andererseits erhobenen Einwände -
soweit sie nicht ohnehin an der einzig streitigen Frage nach der
Unfallkausalität vorbeizielen - unbegründet.

Dass die vorhandenen Symptome - theoretisch - auch als Folge eines leichten
Hirntraumas (eine ossäre [Schädel-]Verletzung ist nicht aktenkundig
dokumentiert) interpretiert werden könnten, mag allenfalls zutreffen, ändert
aber nichts daran, dass die Ärzte des ZMB, auf deren Meinung nach dem
Gesagten abgestellt werden darf, auf Grund ihrer umfassenden eigenen
Untersuchungen nicht zu diesem Ergebnis gelangt sind. Ihre Erkenntnisse
werden weder durch den Umstand, dass die Symptomatik für Dr. med. E.________
laut Stellungnahme vom 13. September 2002 als "Hinweis auf eine mögliche
hirnorganische Komponente im gesamten Beschwerdebild" gelten könne, noch
durch die Bejahung der Unfallkausalität durch den Ophthalmologen Dr. med.

S. ________ vom 17. September 2003 ernsthaft in Frage gestellt (vgl. dazu
auch
nachstehende Erw. 5.1 und 5.2). Dasselbe gilt für die Äusserungen des als
Hausarzt des Versicherten tätig gewordenen Internisten Dr. med. O.________
vom 24. Oktober 2002 und des Dr. med. V.________ vom kantonsärztlichen Dienst
M.________ vom 31. Oktober 2001. Aus neurologischer Sicht konnte im Übrigen
auch Dr. med. E.________ laut Bericht vom 22. Juni 2000 kein klar fassbares
Korrelat der zunehmenden Beinschmerzen links finden, weshalb er sich
ebenfalls die Frage nach einer übergeordneten somatoformen Störung stellte.
Allein die von lic. phil. R.________ - in dessen Praxis der Beschwerdeführer
seit Ende August 2000 in Behandlung steht - festgestellten und auf eine
Hirnschädigung zurückgeführten Defizite schliesslich können nicht schon als
unfallkausal gelten, nur weil der Neuropsychologe keine Hinweise auf am
Heilverlauf beteiligte unfallfremde Faktoren findet. Dass die mit
Hirnfunktionsstörungen erklärten leistungsmässigen Beeinträchtigungen
angeblich vor dem versicherten Unfallereignis nicht oder nicht in gleichem
Mass vorlagen, genügt für den Nachweis der Unfallkausalität nicht. Die
Ausführungen des lic. phil. R.________ lassen ausser Acht, dass weder eine
unfallbedingte Hirnschädigung noch ein dadurch bewirktes Leistungsdefizit als
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen gelten kann. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es die
Neuropsychologie nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts für sich allein nicht vermag, die Genese festgestellter
Störungen abschliessend zu bestimmen (BGE 119 V 341). Der von lic. phil.

R. ________ als Nichtmediziner geäusserten und auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder aufgegriffenen Kritik an den
fachärztlichen Meinungsäusserungen im ZMB-Gutachten vom 13. März 2001 wird
mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer die Disziplinen
übergreifenden, neutralen Beurteilung treffend begegnet.

4.4  Sind die geklagten gesundheitlichen Störungen nach dem Gesagten auf
Grund
des ZMB-Gutachtens vom 13. März 2001 zumindest in ihrer überwiegenden
Mehrheit als psychischen Ursprungs zu qualifizieren, hat die Beurteilung der
Adäquanz praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen und nicht an anhand
der Kriterien, wie sie für Schleudertraumata der Halswirbelsäule entwickelt
wurden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Daran ändert nichts, dass allenfalls auch zum
so genannt typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata oder solchen
äquivalenten Mechanismen gehörende Beeinträchtigungen teilweise gegeben sind,
treten diese im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik vorliegend
doch ganz in den Hintergrund (vgl. BGE 123 V 99 f. Erw. 2a und b, mit
Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist, dass SUVA und Vorinstanz dabei den am
30. März 1998 erlittenen Unfall als mittelschwer einstuften, ihn aber im
Grenzbereich zu den leichten Fällen ansiedelten. In Anlehnung an die
Rechtsprechung in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f. verneinten sie in der Folge das
Vorliegen der für die Bejahung der Adäquanz in besonders ausgeprägter oder
gehäufter Weise erforderlichen Kriterien zu Recht. Es wird insoweit
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, welchen seitens
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist.

5.
Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist allenfalls der Einwand,
einzelne Leiden hätten medizinisch doch objektiviert werden können. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diesbezüglich die Probleme mit dem
linken Auge (vgl. nachstehende Erw. 5.1), die Hemisymptomatik links
(nachstehende Erw. 5.2) und schliesslich der beidseitige Tinnitus
(nachstehende Erw. 5.3) angeführt. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang
allerdings festzuhalten, dass allein die Bestätigung des Vorhandenseins
dieser Beeinträchtigungen oder gar ihrer Organizität seitens einzelner Ärzte
noch nichts über eine allfällige Ursächlichkeit des versicherten
Unfallereignisses aussagt.

5.1  Die augenärztlich untersuchten Probleme müssen gemäss Aussage des
Ophthalmologen Dr. med. H.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom
15. Dezember 1998 insgesamt als nicht unfallbedingt betrachtet werden. Dies
ist dem Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 eröffnet
worden. Auch Kreisarzt Dr. med. W.________ erklärte am 16. April 1999, die
von Dr. med. S.________ aufgelisteten multiplen okulären und neuralen
Probleme und Beschwerden seien allesamt nicht auf das Trauma zurückzuführen.
Lediglich die Augenklinik des Spitals N.________ hielt in ihrem Bericht vom
22. Dezember 1999 fest, es sei möglich, dass es sich um eine Traumafolge vom
30. März 1998 handelt; ausdrücklich bestätigen konnte sie dies indessen
nicht. Dr. med. G.________ vom ZMB verneinte eine direkte Schädigung durch
den Unfall im Augenbereich und konnte mit Ausnahme einer intraokulären
Drucksteigerung auch keine objektiven Befunde für die angegebenen Beschwerden
erkennen. Einzig für Dr. med. S.________ bestehen offenbar keine Zweifel
daran, dass die Probleme mit dem linken Auge vom Unfall vom 30. März 1998
herrühren; die dazu im Schreiben vom 17. September 2003 gegebene Begründung
lässt indessen nur auf eine allenfalls denkbare Möglichkeit schliessen. Ein
überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
Beschwerden im Bereich des linken Auges - soweit diese denn überhaupt
objektivierbar sind - und einem versicherten Unfallereignis kann daraus nicht
abgeleitet werden. Fragen könnte sich einzig noch, ob die Problematik
allenfalls im Zusammenhang mit der linksseitigen Hemisymptomatik zu sehen ist
(vgl. nachstehende Erw. 5.2).
5.2  Die Klinik in C.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 3.
August 1999 ein aetiologisch nicht ganz geklärtes, chronisches
Weichteil-Schmerzsyndrom im Sinne einer Hemisymptomatik links; es seien
Anzeichen vorhanden, die an eine somatoforme Störung denken lassen und auch
an eine Anpassungsstörung erinnern. Schon Dr. med. F.________ vom Spital
D.________ hatte in seinem Bericht vom 8. März 1999 einen kausalen
Zusammenhang zwischen den radiologischen Veränderungen links
parietal/subcortical mit dem Unfallereignis als äusserst fraglich bezeichnet.
Dr. med. P.________ konnte anlässlich seiner orthopädischen Untersuchung im
Rahmen der Begutachtung im ZMB linksseitig kaum nennenswerte Kraft- und
Sensibilitätsunterschiede gegenüber rechts feststellen. Auch im Bericht des
Dr. med. I.________ über die neurologische Untersuchung im ZMB ist lediglich
von einer Halbseitensymptomatik ohne klinisch-neurologisches Korrelat die
Rede, während die rheumatologische Abklärung im ZMB durch Dr. med. Q.________
hinsichtlich der Hemisymptomatik ebenfalls keine Hinweise auf eine konkret
fassbare organisch begründete Ursache ergab. Insgesamt kann damit aber auch
hinsichtlich allenfalls objektivierbarer Befunde im Zusammenhang mit der
linksseitigen Hemisymptomatik die natürliche Unfallkausalität nicht als
gegeben erachtet werden. Der These, wonach eine Hirnschädigung für die
angegebenen Schwierigkeiten verantwortlich sei, könnte schon deshalb nicht
gefolgt werden, weil eine solche - allein durch einzelne Ergebnisse
neuropsychologischer Tests und mittels bildgebender Untersuchungsmethoden
festgestellte Auffälligkeiten - nicht hinreichend nachgewiesen wäre.
Abgesehen davon liesse sich weder ein Unfall als überwiegend wahrscheinliche
Ursache der Schädigung noch diese als überwiegend wahrscheinlicher Auslöser
der linksseitigen Hemisymptomatik bezeichnen.

5.3  Der beidseitige Tinnitus schliesslich wurde von Kreisarzt Dr. med.

W. ________ bereits am 2. Dezember 1998 als unfallkausal qualifiziert. Die
SUVA hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 denn auch
ihre Leistungsbereitschaft für den Tinnitus und dessen Folgen zugesichert. In
der Folge hat sie für eine im Sinne einer parametrischen Therapie
durchgeführte Akupunktur Kostengutsprache erteilt und ist schliesslich für
die von Dr. med. T.________ empfohlene Retrainingtherapie mit speziellen
Hörgeräten (Noisern) aufgekommen. Soweit ersichtlich, ist der Tinnitus
indessen unbeeinflussbar geblieben und dürfte daher weiterhin bestehen. Da
auch nicht geltend gemacht werden kann, es sei ein Zustand erreicht worden,
wie er sich ohne Unfall präsentieren würde, kann sich die SUVA ihrer
Leistungspflicht insoweit nicht mit dem Hinweis auf fehlende Unfallkausalität
entziehen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 23.
September 2002 bestand aber hinsichtlich des Tinnitus offenbar keine
Behandlungsbedürftigkeit mehr und auch eine allein vom Tinnitus herrührende
relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlte, sodass die
Leistungsverweigerung der SUVA im Ergebnis letztlich doch korrekt war. In der
Verfügung vom 12. Dezember 2001 war denn auch noch von fehlenden
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen die Rede, während sich die SUVA im
Einspracheentscheid vom 23. September 2002 über ihre Haftung für den Tinnitus
ausschwieg. Sollten in diesem Zusammenhang in einem späteren Zeitpunkt wieder
Leistungen aktuell werden, hätte die SUVA grundsätzlich dafür aufzukommen,
wovon an dieser Stelle Vormerk genommen wird. Insoweit bleiben dem
Beschwerdeführer alle Rechte gewahrt.

6.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind auf Grund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung
geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Bei
deren Bemessung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Advokatin des
Beschwerdeführers in den parallel laufenden und ebenfalls mit Urteil vom
heutigen Tag erledigten Verfahren I 536/03 und I 604/03 betreffend
invalidenversicherungsrechtliche Leistungsansprüche gegenüber der IV-Stelle
Basel-Stadt eine mit der vorliegend beurteilten Verwaltungsgerichtsbeschwerde
praktisch identische Rechtsschrift eingereicht hat.

Des Weitern wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Gertrud
Baud, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: