Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 210/2003
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U 210/03

Urteil vom 17. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Bucher

J.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 30. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene, als Primarlehrerin tätig gewesene J.________ erlitt am 1.
Februar 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die ELVIA Versicherungen, bei welcher sie gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, übernahm die
Kosten der Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach medizinischen,
unfallanalytischen und biomechanischen Abklärungen teilte die Allianz Suisse
Versicherungen (nachfolgend Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA der
Versicherten am 30. Juli 2002 mit, dass die Leistungen mangels eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden auf den 31. Juli 2002 eingestellt
würden. Am 13. August 2002 erliess sie eine gleich lautende Verfügung, an der
sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2002 festhielt.

B.
J. ________ beschwerte sich gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte,
die Allianz sei zu verpflichten, ab 1. August 2002 weiterhin
Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Des Weiteren seien ihr eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 60 % zuzusprechen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Mit Entscheid vom 30. April 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, die Beschwerde und das Begehren um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern. Festgehalten wird auch am Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung.
Die Allianz, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG),
und die als Mitinteressierte beigeladene Xundheit Öffentliche
Gesundheitskasse Schweiz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz dem Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht
stattgegeben hat. Dieser prozessuale Einwand ist vorab zu prüfen.

2.
2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Aus dieser auf
sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar anwendbaren
Bestimmung (zur Anwendbarkeit insbesondere im sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprozess BGE 127 V 493 Erw. 1b, 125 V 501 Erw. 2a und 122 V 50 Erw.
2a mit Hinweisen) ergibt sich unter anderem das Recht auf Öffentlichkeit der
Verhandlungen und der Urteilsverkündung (BGE 122 V 163 Erw. 2a mit
Hinweisen). Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens bezieht sich
sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und
Presseöffentlichkeit (BGE 122 V 51 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 246
S. 161 Erw. 4a). Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine
Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu
können (BGE 122 V 51 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw.
4a; Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dagegen
gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese
kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 51 Erw. 2c
mit Hinweisen).

2.2  Für den Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt Art. 61
lit. a ATSG, dass das Verfahren in der Regel öffentlich ist. Es wird damit
der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens
Rechnung getragen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, N 26 zu Art. 61), welche primär im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist (BGE 122 V 54 Erw. 3; RKUV 2004
Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen Parteiantrag voraus (BGE
125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2;
erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.7.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einem
Antrag, obwohl ein solcher wie im Kanton Nidwalden erforderlich wäre, wird
ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen, und es lässt sich
in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts
einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine
mündliche Verhandlung gebieten (BGE 122 V 55 Erw. 3a; erwähntes Urteil I
573/03, Erw. 3.4 und 3.7.1 je mit Hinweisen). Der Antrag auf mündliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich
vorliegen (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155
Erw. 1.2; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.7.1). Verlangt eine Partei
beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein
Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein
Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine
konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu
schliessen ist (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a).

2.3  Die EMRK sieht in Satz 2 von Art. 6 Ziff. 1 gewisse, hier nicht näher
interessierende Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens vor
(vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Darüber hinaus kann
auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht vorliegend nicht eingegangen zu
werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche
Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen
Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen
besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden (erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.4 mit Hinweisen).

2.3.1  Im Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03, Erw. 3.5, fasste das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu diesen besonderen
Umständen wie folgt zusammen (siehe überdies zur im Urteil I 573/03 noch
nicht berücksichtigten, zu keinem anderen Ergebnis führenden allerneusten
Rechtsprechung des EGMR Entscheide Junnila g. Finnland vom 13. Januar 2004,
Björklundh g. Schweden vom 23. März 2004, Hurtig g. Schweden vom 23. März
2004, Ringel g. Schweden vom 23. März 2004 und Hodina g. Tschechische
Republik vom 30. März 2004):
3.5.1 Besondere Umstände, die ein Absehen von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des ...
EGMR ... gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen
aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen
Parteivorbringen gelöst werden können (...). So kann unter
Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener
Frist und prozessökonomischer Überlegungen ein ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen des Art. 6
Ziff. 1 EMRK genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische
Fragen zu beurteilen sind (...). Ein Absehen von der Durchführung einer
Verhandlung ist insbesondere dann zulässig, wenn der Sachverhalt unbestritten
ist und keine besonders komplexen Rechtsfragen zu beantworten sind (...) oder
wenn es um eine hochtechnische Materie geht, für deren Behandlung sich ein
schriftliches Verfahren besser eignet (...). ...
3.5.2 In Bezug auf den hier interessierenden Sozialversicherungsprozess hat
der EGMR wiederholt darauf hingewiesen, dass Leistungen der sozialen
Sicherheit betreffende Streitigkeiten im Allgemeinen ziemlich technisch seien
und ihr Ausgang gewöhnlich von schriftlich abgegebenen ärztlichen
Stellungnahmen abhänge. Viele dieser Streitsachen könnten dementsprechend
besser mittels Schriftenwechsels als mittels mündlicher Plädoyers behandelt
werden. Ferner seien die nationalen Behörden auf diesem Gebiet
verständlicherweise auf Effizienz und Verfahrensökonomie bedacht. Die
systematische Durchführung von Verhandlungen könnte der in
sozialversicherungsrechtlichen Fällen besonders gebotenen Raschheit des
Verfahrens abträglich sein (...).
3.5.3   Auch wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem
schriftlichen Verfahren gelöst werden können ..., ist das Vorliegen
besonderer Umstände, die das Absehen von einer mündlichen Verhandlung
rechtfertigen, zu verneinen, wenn eine mündliche Verhandlung dem Gericht für
die Falllösung relevante Informationen liefern könnte (...). Dies trifft zu,
wenn die betroffene Person die Abnahme eines relevanten (...) mündlich zu
erhebenden Beweises ... beantragt (...), die persönliche Begegnung mit dieser
Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte (...) oder eine mündliche
Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch streitiger
Punkte beizutragen (...).
2.3.2  Nach der (in Erw. 3.6 des erwähnten Urteils I 573/03 wiedergegebenen)
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellen folgende
Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen
Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art.
6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines
Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung
einer solchen abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug
gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine
Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es
lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur
Diskussion; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon
allein aufgrund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren
der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55-58
Erw. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c). Auch nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt zu Gunsten der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ins Gewicht, wenn eine solche geeignet ist, zur
Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59
Erw. 4c und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, Erw. 2b).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im erwähnten Urteil I 573/03,
Erw. 3.10, offen gelassen, ob seine Praxis in allen Teilen mit der
Rechtsprechung des EGMR vereinbar ist.

3.
3.1 Mit Ziff. 5 des vorinstanzlichen Beschwerdebegehrens - und damit im
frühestmöglichen Zeitpunkt - beantragte die Versicherte die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung. In der Begründung wies sie ausdrücklich
darauf hin, dass gemäss EMRK Anspruch auf eine solche Verhandlung bestehe. Es
lag damit ein formelles und rechtzeitiges Gesuch um Durchführung einer
konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor. Davon geht auch die
Vorinstanz aus. Sie begründet die Abweisung des Begehrens um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung damit, dass es sich beim Hauptstreitpunkt der
adäquaten Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
um eine Rechtsfrage handle und keine Sachverhaltsfragen streitig seien,
welche durch ein allfälliges Beweisverfahren mit Parteibeteiligung bereinigt
werden könnten. Da es um rein rechtstechnische Erwägungen gehe, sei eine
öffentliche Verhandlung nicht angezeigt. Zudem könnte die Beschwerdeführerin
kaum zur Bereinigung der streitigen Adäquanzfrage beitragen und würde wegen
der hohen Technizität der Materie wenig von einer öffentlichen Verhandlung
profitieren. Auch im Interesse einer einfachen und raschen Erledigung der
Streitsache rechtfertige es sich, aufgrund der Akten zu entscheiden und von
einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.

3.2  Bezüglich der Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachverhaltsfragen ist
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Adäquanzbeurteilung zwar um eine
Rechtsfrage handelt (BGE 112 V 33 Erw. 1b), dass diese aber in
Schleudertraumafällen aufs Engste mit Sachverhaltsfragen verquickt ist, indem
auf Kriterien wie die Begleitumstände des Unfalls, die Art und Schwere der
erlittenen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung, das Vorliegen
von Dauerbeschwerden, den Heilungsverlauf sowie die Dauer und den Grad der
Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Gerade die vom
kantonalen Gericht für die Prüfung dieser Kriterien verwendeten
sachverhaltsmässigen Grundlagen waren teilweise umstritten. Deshalb ist der
unter Umständen von der Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung dispensierende Tatbestand der Beurteilung ausschliesslich
rechtlicher Fragen und des unbestrittenen Sachverhaltes (Erw. 2.3.1 hievor)
nicht erfüllt.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten hohen Technizität der
Materie ist festzuhalten, dass als hochtechnische Fragen im Sinne des
diesbezüglichen Ausnahmetatbestandes von der Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung (Erw. 2.3.1 und 2.3.2 hievor) etwa rein
rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme in
Betracht fallen; andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente
Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie
beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten zählen in der Regel
nicht dazu (BGE 122 V 57 Erw. 3b/ee und 59 Erw. 4c; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271
Erw. 4c; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.6 und 3.8.2 mit Hinweisen). Zu
verneinen ist die hohe Technizität auch bei der hier streitigen
Adäquanzbeurteilung, die nicht technischer ist als die Würdigung ärztlicher
Stellungnahmen und nicht vergleichbar ist mit einem rein rechnerischen,
versicherungsmathematischen oder buchhalterischen Problem. Daher durfte auch
nicht mit der Begründung der hohen Technizität der Materie von der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
Inwieweit von einer öffentlichen Verhandlung eine (weitere) Klärung der
streitigen Fragen zu erwarten wäre, ist vorliegend für den Anspruch nicht
entscheidend. Dieser Aspekt wäre dann von Bedeutung, wenn zu prüfen wäre, ob
trotz einer Beschränkung des Verfahrens auf nicht besonders komplexe
Rechtsfragen oder/und trotz hoher Technizität der Materie ein Anspruch auf
Durchführung einer Verhandlung bestünde, was der Fall wäre, wenn eine
mündliche Verhandlung dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen
liefern könnte (Erw. 2.3.1 hievor).
Schliesslich wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine
ernsthafte Gefahr für die gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens
(Art. 61 lit. a ATSG) zu erwarten gewesen.

Demnach kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden. Da auch

kein anderer Grund für die Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung
ersichtlich ist, lässt sich die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens um
Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht vereinbaren.

4.
Weil der verletzte Anspruch formeller Natur ist, führt die Gutheissung der
prozessualen Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet
dessen, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung
stattgefunden hätte (BGE 122 V 60 Erw. 4d, 121 I 40 Erw. 5j; erwähntes Urteil
I 573/03, Erw. 1). Ohne dass die materiellen Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wären, ist die Sache daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Begehren um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nachkomme und hierauf neu entscheide.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 30. April 2003
aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungen hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Xundheit Öffentliche
Gesundheitskasse Schweiz zugestellt.
Luzern, 17. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: