Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 20/2003
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U 20/03

Urteil vom 19. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Renggli

R.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl,
Bubenbergplatz 10, 3011 Bern

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 18. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene R.________ arbeitete vom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998
im Umfang von 80% als Pflegehelferin im Blindenwohnheim X.________ und war in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
(nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert; Ende August 1998 begann die Versicherte das berufsbegleitende
Studium zur Sozialarbeiterin. Am 22. Juni 1998 erlitt sie einen Unfall. Sie
sass auf dem Boden und wollte aufstehen, wobei ihr ihr Freund helfen wollte,
indem er sie - etwas zu heftig - hochzog. Der Teppich rutschte unter ihr weg
und der Kopf kippte nach hinten. Im Anschluss traten Nackenschmerzen auf,
weshalb sich R.________ am 25. Juni 1998 erstmals zu Dr. med. S.________ in
Behandlung begab. Dieser diagnostizierte eine Muskelzerrung und eine
HWS-Blockade ohne ossäre Verletzung und verordnete Manipulativtherapie und
Medikamente. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht. Bei
persistierenden Beschwerden traten bei der Versicherten etwa vier Wochen nach
dem Unfall zudem diffuse Sensibilitätsstörungen auf, was zu fortgesetzter
medizinischer Abklärung und Behandlung führte. Nachdem die Mobiliar einen
Aktenbericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12.
April 2000 eingeholt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 3. August 2000 die
Leistungen per 30. April 2000 ein, da kein natürlicher und adäquater
Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom Juni 1998
vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
15. Mai 2001).

B.
Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden Beschwerde und reichte unter anderem eine biomechanische
Expertise des Dr. O.________ vom 11. Juli 2001 sowie einen Bericht des Dr.
med. H.________, Neurologie FMH, vom 10. August 2001 mit einem Auszug aus der
Krankengeschichte vom 12. Februar 1999 und zwei CT-Befunden vom 9. April 1999
und 2. März 2000 ein. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 18. September 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben und die
Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine
Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% sowie eine
Integritätsentschädigung von 15% bzw. nach Ermessen des Gerichts
zuzusprechen. Sie legt drei Berichte des Dr. med. H.________ vom 13. Januar
2003 sowie vom 5. März und 13. August 2002 auf.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 ff. Erw. 5a und c),
insbesondere die gemäss BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien bei Vorliegen einer Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), eines "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädel-Hirntraumas zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgeblichen
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 15. Mai 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.
Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.3 In der obligatorischen Unfallversicherung kann die Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes erfolgen durch die vom
Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte,
einschliesslich der Spezial- und Spitalärzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c UVV),
die Berichte der von der SUVA angestellten Kreisärzte der Agenturen (Art. 65
UVG) und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz der SUVA, die von
einem andern Unfallversicherer eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch
angestellter Ärzte), durch von der versicherten Person beigezogene
Parteigutachten (des behandelnden oder eines konsiliarisch beigezogenen
Arztes), vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten
(Art. 57 UVV und Art. 96 UVG in der bis Ende Dezember 2002 geltenden Fassung
in Verbindung mit Art. 12 lit. e VwVG; BGE 120 V 357 ff.) sowie vom erst-
oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten.
Gerichtsgutachten haben besondern Anforderungen zu genügen, die sich für das
letztinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses
richten (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 57-61 BZP). Die
gleichen Regeln gelten für die Einholung von Sachverständigengutachten durch
die SUVA und die an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
beteiligten Privatversicherer (Art. 96 UVG in der bis 31. Dezember 2002
geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57-61 BZP; BGE 122
V 159 Erw. 1b mit Hinweis). Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen
Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen bzw.
qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der
Verfahrensökonomie geringere Anforderungen an den Gehörsanspruch zu stellen
sind (vgl. Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in Sozialversicherungsrecht im
Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 321 ff.), besteht nicht. Auch
liegt es im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im
Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung
anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 160 Erw.
1b).

2.4 In Bezug auf den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es
ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125
V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf Leistungen der
Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von Juni 1998 und den geklagten
Beschwerden, die zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt haben
aufgrund derer die Versicherte seit dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung bezieht. Die Vorinstanz verneint den natürlichen
Kausalzusammenhang sowohl bezüglich organisch nachweisbarer wie organisch
nicht nachweisbarer Unfallfolgen, während die Beschwerdeführerin der
Auffassung ist, dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt
und deshalb ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei (vgl. Beschwerde
an das kantonale Gericht).

3.2 Die Mobiliar hat bis Ende April 2000 Versicherungsleistungen erbracht. Da
sie geltend macht, es liege kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden mehr vor, trägt sie in dieser Hinsicht die objektive
Beweislast (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b), d.h. sie hat so lange
Versicherungsleistungen auszurichten, als nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist. Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,
vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen
des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2).

4.
4.1 Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
4.1.1Dr. med. S.________, orthopädische Chirurgie FMH, den die Versicherte
drei Tage nach dem Unfall vom 22. Juni 1998 aufsuchte, stellte bei der
Befundaufnahme einen Druckschmerz des M. levator scapulae und des M.
trapezius sowie eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest; der
Röntgenbefund zeigte keine ossäre Verletzung. Dr. S.________ diagnostizierte
eine Muskelzerrung und eine HWS-Blockade und attestierte eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis 17. August 1998.

4.1.2 Am 13. August 1998 überwies Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH,
die Beschwerdeführerin zur konsiliarischen Untersuchung an das Spital
Y.________, weil diese nach einem Zeckenbiss vor 5 Jahren und nachfolgender
Antibiotika-Therapie seit zwei Monaten über persistierende Nacken- und
Kopfschmerzen klage. Da zudem auch diffuse Dysästhesien aufgetreten seien,
habe die Patientin aus Angst vor einer Borreliose eine neurologische
Untersuchung verlangt. Der Unfall vom 22. Juni 1998 findet in diesem Bericht
keine Erwähnung.

4.1.3 Die Neurologische Klinik des Spitals Y.________ führt im Bericht vom
10. September 1998 aus, dass bei der Versicherten vier Wochen nach dem Unfall
vom 22. Juni 1998 Kribbelsensationen an wechselnden Lokalisationen sowie
vorübergehende Kraftlosigkeit in den Beinen auftraten, seit einigen Tagen
auch Kribbelsensationen rechts maxillär und ein Spannungsgefühl im
Unterkieferbereich. Daneben klage die Versicherte bei eher regredienten
Kopfschmerzen weiterhin über Nackenschmerzen, Einschlaf- und
Durchschlafstörungen und allgemeine Müdigkeit. Durch die Progredienz und
Unsicherheit, was genau vorliege, sei die Patientin psychisch stark
angespannt und besorgt, wobei sie auch die Frage nach einer entzündlichen
Erkrankung stelle. Bei der Untersuchung ergaben sich eine in allen Richtungen
dolente, jedoch kaum eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule,
druckdolente Myogelosen paravertebral cervical und am Schultergürtel
beidseits sowie Irritationen der mittleren HWS linksbetont. Die
Laboruntersuchung ergab ausser einem erniedrigten Vitamin B12 -Spiegel keine
Auffälligkeiten, insbesondere fanden sich ein negativer Borrelien-Titer, ein
negativer HIV-Screening Test sowie eine negative Lues-Serologie. In der
Beurteilung hält die Neurologische Klinik fest, dass sich anamnestisch und
klinisch Hinweise für ein Cervikalsyndrom fanden, wobei sich angesichts der
unklaren polytopen Sensibilitätsstörungen die Frage nach einer cervikalen
Myelopathie stelle. Deshalb sei eine Anmeldung für eine entsprechende
HWS-MRI-Untersuchung erfolgt. Differentialdiagnostisch stehe ein
entzündliches Geschehen zur Diskussion, was die Weiterabklärungen mittels
einer Liquorpunktion zur Diskussion stelle.

4.1.4 Gegenüber Dr. med. R.________, Neurologie FMH, beklagte die Versicherte
im Rahmen der Konsultation vom 22. Januar 1999 Nackenschmerzen und ständige
Verspannungsgefühle in den Beinen, z.T. begleitet von Gefühlsstörungen sowie
zusätzlich ein rasches Ermüden in den Beinen und schmerzhafte Verspannungen
im Bereiche der Schulterblätter und eine Kraftlosigkeit in den Armen. Die
neurologische Untersuchung war bis auf Druckdolenzen im Bereiche der Nacken-
und Schultermuskulatur unauffällig.

4.1.5 Dr. med. H.________, Neurologie FMH, der die Versicherte seit dem 12.
Februar 1999 behandelte, erwähnte im Bericht vom 14. April 1999, dass ein MRI
der HWS und eine Liquoruntersuchung negativ gewesen seien. Bei seiner
Untersuchung erhob er einen Rotationsschmerz nach links für die HWS mit
Ausstrahlung in den linken Trapezius sowie nuchal nebst einer erheblich
eingeschränkten und dolenten Reklination. Es machten sich vermehrt Symptome
einer reaktiven Verunsicherung bemerkbar; er habe den Eindruck, dass die
Patientin psychologische Hilfe brauche. Die durchgeführte
Funktions-CT-Untersuchung der HWS habe eine Funktionsstörung im Segment C1/2,
wo auch klinisch eine erhebliche Druckdolenz vorliege, bestätigt.

4.1.6 Dr. med. C.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH, nahm in seinem
Aktenbericht vom 17. Mai 1999 zu drei Fragen der Mobiliar Stellung: Erstens
hielt er zur Kausalität der HWS-Beschwerden fest, es sei bekannt, dass
HWS-Schleudertraumen manchmal jahrelange Beschwerden verursachen könnten;
somit könne angenommen werden, dass immer noch eine Kausalität zum Unfall
bestehe. Zweitens führte er zur Kausalität der neurovegetativen Symptomatik
mit Sensibilitätsstörungen und der psychischen Problematik aus, nach einem
HWS-Trauma könnten auch neurovegetative Symptome auftreten; allerdings sei in
diesem Fall die Sensibilitätsstörung auch durch den ernährungsbedingten
Vitamin B12-Mangel möglich. Zusätzlich komme eine Belastung durch Prüfungen
ins Spiel. Es sei schwierig abzugrenzen, wie viel Symptomatik ohne diese
Belastung noch vorhanden wäre. Er meine aber, dass der Neurologe nicht so
weit gehen dürfe, die Psychotherapie auch noch dem Unfall anzulasten.
Vorderhand solle die Physiotherapie noch übernommen werden, eine
weitergehende Betreuung sei aber abzulehnen. Falls die Physiotherapie nach
dem Sommer und den Prüfungen noch weiter gehe, sollte beim Arzt nochmals ein
ausführlicher Bericht angefordert werden. Drittens hielt er zur Frage nach
dem Wiedererreichen des Status quo ante fest, dass im Prinzip ein Jahr nach
dem Unfall ein Abschluss möglich sein sollte; es gebe allerdings auch Fälle
mit viel längerem Verlauf.

4.1.7 Auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Kausalität vom 17. Januar
2000 berichtete Dr. H.________ am 27. Januar 2000 über einen wechselhaften
Verlauf und Auftreten von Nacken- und Rückenschmerzen mit eingeschränkter
Beweglichkeit der HWS, Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur und
stark eingeschränkter Reklination ("fast nicht möglich"), ferner über
Schwindelbeschwerden, Cervicobrachialgie links und Kopfschmerzen. Am 19.
Oktober 1999 habe er die gleichen Befunde an der HWS mit eingeschränkter
Beweglichkeit und Druckdolenz erheben können. Mit dem seit dem Unfall
persistierenden und rezidivierenden Cervicalsyndrom, mit Cervicobrachialgien
und Ausstrahlungen in den Rücken sowie mit neurovegetativer Symptomatik sowie
mit der segmentalen Funktionsstörung im Bericht der oberen HWS sei die
Unfallkausalität überwiegend wahrscheinlich.

4.1.8 Dr. med. G.________, Akupunktur-Praxis für ganzheitliche Medizin -
Homöopathie, welche die Versicherte seit Oktober 1999 behandelte, berichtete
am 14. Februar 2000 unter der Diagnose Status nach Schleudertrauma 1998, die
Versicherte leide seither an starken Kopfschmerzen, Schwindel, zeitweise
Doppelbildern sowie an einer ausgeprägten cervico-brachialen Symptomatik,
verbunden mit Dysästhesien v.a. in der linken Hand. Die neurologische
Abklärung am Spital Y.________ habe keine Befunde ergeben. Aufgrund der bis
dahin bestehenden Therapieresistenz sowie der Beeinträchtigung im Alltag habe
sie der Patientin zu einer Cranio-Sacral-Therapie geraten.

4.1.9 Im Aktengutachten vom 12. April 2000 stützte sich Dr. med.  M.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, auf die vorerwähnten medizinischen Akten und
hielt fest, beim fraglichen Ereignis handle es sich um ein Manöver, welches
jede normale Halswirbelsäule auszuhalten vermöge. Solche Übungen würden im
Schulturnen, in Ballettschulen, auf Fussballplätzen usw. laufend
durchgeführt, ohne dass hier jemand von einer traumatischen Einwirkung
spreche. Der ganze Verlauf entspreche eindeutig einer Ausweitung, indem
Symptome hinzugetreten seien wie Parästhesien in den Extremitäten,
Kraftlosigkeit in den Beinen, Müdigkeit und verminderte psychische
Belastbarkeit, welche nicht mehr auf die Hyperextension der HWS im Juni 1998
zurückgeführt werden könnten. Die jetzt vorhandenen Beschwerden seien nicht
mit genügender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. Juni 1998
zurückzuführen. Mit Bericht vom 3. Juli 2000 ergänzte Dr. M.________, dass
sich eine unfallkausale Funktionsstörung der HWS entgegen der Auffassung von
Dr. H.________ nicht mit der Funktions-CT-Untersuchung der HWS beweisen
lasse, was in einem Grundsatzpapier der Schweizerischen Neurologischen
Gesellschaft festgehalten werde.

4.2 Diese medizinischen Akten vermögen keine abschliessende Antwort auf die
Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung zu erbringen.

4.2.1 Ausdrücklich verneint wird die Kausalität lediglich durch den von der
Mobiliar konsiliarisch zugezogenen Dr. M.________. Auf dessen Beurteilung,
bei der es sich um einen vom Unfallversicherer eingeholten Arztbericht und
nicht um ein Sachverständigengutachten mit erhöhter Beweiskraft handelt, kann
indessen nicht abgestellt werden. Dr. M.________, der die Versicherte nicht
persönlich untersucht hat, fasst in seinem Bericht vom 12. April 2000
hauptsächlich die medizinischen Akten zusammen, ohne in der Folge näher auf
die medizinischen Situation einzugehen und ohne sich insbesondere mit den
abweichenden Kausalitätsbeurteilungen durch Dr. C.________ und Dr. H.________
auseinander zu setzen. Seine Diskussion beschränkt sich auf die Qualifikation
des Ereignisses, wobei er jedoch nicht beschreibt, welchen Unfallhergang er
seiner Beurteilung zu Grunde legt. Aus der von ihm angenommenen
Alltäglichkeit des Ereignisses, dem er eine traumatische Einwirkung
abspricht, schliesst er ohne weitere Begründung auf einen fehlenden
Kausalzusammenhang zwischen den von ihm nicht in Frage gestellten Beschwerden
der Versicherten und dem Ereignis vom Juni 1998. Sein Bericht ist damit weder
für die streitigen Belange umfassend noch in den Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet. Daran ändern die späteren Stellungnahmen des Dr.
M.________ vom 3. Juli 2000 und vom 11. Dezember 2001 zur
Kausalitätsbeurteilung durch Dr. H.________ sowie zum Beweiswert der
Funktionsdiagnostik und zum erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
MRI-Befund des Schädels vom 2. März 2000 nichts. Damit vermag er die
abweichende Kausalitätsbeurteilung durch Dr. H.________ lediglich insoweit in
Frage zu stellen, als auf Grund des Berichts der Kommission
"whiplash-associated Disorder" der Schweizerischen Neurologischen
Gesellschaft (vgl. Beilage zur Duplik der Beschwerdegegnerin im kantonalen
Verfahren: Beschwerdebild nach kraniocervikalem Beschleunigungstrauma,
Schweizerische Ärztezeitung 2000 Nr. 39 S. 2118 ff.) umstritten oder nicht
gesichert scheint, ob mit der Funktionsdiagnostik organische Schädigungen
nach kraniocervikalem Beschleunigungstrauma nachgewiesen werden können. Die
Kommission stellt jedoch nicht in Frage, dass nach Vorliegen eines (durch
zuverlässige Angaben gesicherten) Beschleunigungstraumas auch ohne organische
Befunde die Unfallkausalität von Beschwerden gegeben sein kann, was mit der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum natürlichen
Kausalzusammenhang in solchen Fällen übereinstimmt (BGE 119 V 340 f. Erw.
2b). Unbestimmt äussert sich Dr. M.________ schliesslich zum nachträglich
eingereichten MRI-Befund vom 2. März 2000, welcher nach Dr. H.________ eine
organische Verletzung der Ligamenta alaria zeigt, und regt diesbezüglich eine
Überprüfung durch eine neutrale neuroradiologische Institution an. Diese
Empfehlung zeigt eine gewisse Unsicherheit bzw. mangelnde Abklärung an.

Die Beurteilung durch Dr. M.________ erweist sich unter diesen Umständen
insgesamt als nicht überzeugend und ist nicht geeignet, den Nachweis des
nicht (mehr) gegebenen Kausalzusammenhanges zu erbringen.

4.2.2 Dies gilt auch für die weiteren Arztberichte, die ebenfalls keine
abschliessende Antwort auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs
bringen:

Der von der Mobiliar konsiliarisch beigezogene Dr. C.________ erachtete am
17. Mai 1999 die Unfallkausalität der Beschwerden immer noch als gegeben,
wobei er zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine bestimmten Aussagen machte.
Mit dieser Beurteilung durch Dr. C.________ lässt sich die Kausalität im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung weder verneinen noch bejahen. Der
behandelnde Neurologe Dr. H.________ hielt auf Anfrage der Mobiliar die
Unfallkausalität am 27. Januar 2000 unter Hinweis auf eine segmentale
Funktionsstörung im Bereich der oberen HWS (vgl. Funktions-CT vom 9. April
1999) für überwiegend wahrscheinlich, wobei sein Kurzbericht die
Anforderungen in Bezug auf den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfüllt (BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und bei Berichten von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Diese Vorbehalte
gelten auch für die späteren Stellungnahmen des Dr. H.________, in denen er
sich insbesondere zum Stellenwert der Funktionsdiagnostik äussert und
gestützt auf das MRI des Schädels vom 2. März 2000 als weiteren organischen
Befund einen Unterbruch der Ligamentum alare rechts erwähnt. Ob - wie die
Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht - organische, auf den Unfall
zurückzuführende Befunde vorliegen, welche die Beschwerden der Versicherten
erklären, lässt sich auf Grund der Berichte des Dr. H.________ nicht sicher
beurteilen. Die Berichte der weiteren Ärzte nehmen zur Unfallkausalität der
Beschwerden der Versicherten nicht ausdrücklich Stellung und vermögen daher
nicht entscheidend zur Klärung der Kausalitätsfrage beitragen.

4.2.3 Nach dem Gesagten bilden die vorliegenden medizinischen Beurteilungen,
auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid sowie das
kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid wesentlich abgestellt haben,
keine genügende Grundlage für eine Verneinung des natürlichen Kausalität. Ob
die vorliegend geklagten multiplen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen
sowie Dysästhesien mit dem am 22. Juni 1998 erlittenen Unfall in einem
natürlichen Kausalzusammenhang stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, lässt sich anhand der vorhandenen
Akten nicht abschliessend beantworten. Eine Ablehnung der Leistungspflicht
kann nicht ohne zusätzliche Abklärungen erfolgen.

Die Sache wird deshalb an die Mobiliar zurückgewiesen, damit sie im Rahmen
einer interdisziplinären Begutachtung abkläre, ob somatische oder psychische
Beschwerden vorliegen und welche davon unfallkausal sind und wie weit sie
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dabei wird insbesondere auch das
Vorliegen organischer Befunde zu untersuchen sein, nachdem die
Beschwerdeführerin neben einer Instabilität des Segments C1/2 auch einen
Unterbruch der Ligamentum alare rechts, nachgewiesen im MRI des Schädels vom
2. März 2000, geltend macht und in diesem Zusammenhang zu Recht rügt, dass
das kantonale Gericht auf letzteren Befund nicht eingegangen ist.

Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden
Haftung praktisch keine Rolle, indem der Unfallversicherer auch für
seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der
unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen
(vgl. BGE 123 V 365 Erw. 3b). Soweit sich vorliegendenfalls keine organischen
Unfallfolgen nachweisen lassen, wird im Hinblick auf die Rechtsfrage der
Adäquanz auch zu untersuchen sein, ob die Versicherte im Juni 1998 eine einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einem Schädel-Hirntrauma äquivalente
Verletzung erlitten hat und - falls ja - ob die zu einem solchen
Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten,
was zur Anwendung der Regeln für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
führt (BGE 123 V 98). Weiterer Abklärungsbedarf besteht schliesslich zum
Hergang des Unfalls, der in den Akten unterschiedlich dargestellt wird,
weshalb bezüglich der Einordnung des Ereignisses nicht ohne weiteres auf das
von der Beschwerdeführerin veranlasste unfallanalytische Privatgutachten des
Dr. O.________ abgestellt werden kann, in dem der Unfallhergang zudem nicht
dargestellt wird.

Die Mobiliar, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher
entsprechende Abklärungen vorzunehmen haben. Je nachdem, welches Ergebnis
diese zeitigen, wird sie über den 30. April 2000 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen haben. Zu einer Rückweisung an die Vorinstanz, wie
sie die Beschwerdeführerin beantragt, besteht kein Anlass, weil es nicht
notwendigerweise eines Gerichtsgutachtens bedarf (vgl. BGE 122 V 163 Erw.
1d).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18.
September 2002 und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 aufgehoben werden
und die Sache an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, I. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: