Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 206/2003
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U 206/03

Urteil vom 4. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

1. B.________, 1954, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
2. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7,  6004 Luzern,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 18. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Nach einer von B.________ am 16. September 1998 erstatteten Rückfallmeldung
anerkannte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung
vom 29. März 1999 einzig noch Hautbeschwerden am rechten Unterschenkel als
Folge eines am 3. November 1989 erlittenen Verkehrsunfalles und sicherte die
Übernahme der dadurch bedingten Heilbehandlungskosten zu; jegliche weiter
gehende Leistungspflicht lehnte sie hingegen ab, was sie mit
Einspracheentscheid vom 20. August 1999 bestätigte.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab, wobei sie dem Versicherten die
unentgeltliche Verbeiständung gewährte und seinem Vertreter, Rechtsanwalt
Bruno Häfliger, eine gegenüber dessen Kostennote vom 14. Juli 2003 reduzierte
Entschädigung von Fr. 4707.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
zusprach.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ (Beschwerdeführer I) die
Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 70%igen
Erwerbsunfähigkeit sowie einer Entschädigung für eine 40%ige
Integritätseinbusse beantragen; zudem habe die SUVA für psychotherapeutische
Heilmassnahmen aufzukommen. Des Weitern ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung. Sein Rechtsvertreter (Beschwerdeführer II)
stellt überdies - in eigenem Namen - das Begehren um Erhöhung der ihm als
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom kantonalen Gericht zugesprochenen
Entschädigung auf Fr. 7560.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt
für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. August 1999)
eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall noch die bis
zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen materiellrechtlichen Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für einen Leistungsanspruch gegenüber der
Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE
119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl.
BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die
vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die
Leistungspflicht des Versicherers bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11
UVV).

3.
In materieller Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig noch
geltend gemacht, es läge eine unfallbedingte psychische Schädigung vor,
welche einen Anspruch auf die beantragten Leistungen auslöse. Für eine nähere
Prüfung der Auswirkungen der daneben bestehenden, ärztlicherseits
bescheinigten Leiden (Hautproblematik am rechten Unterschenkel, Kopf-,
Nacken- und Rückenschmerzen, Magenbeschwerden) auf die Leistungsberechtigung
besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht daher und auf Grund der
Aktenlage kein Anlass.

3.1 Nachdem die SUVA die Leistungserbringung in Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 3. November 1989 - abgesehen von den Heilungskosten für
die als unfallkausal anerkannten Hautbeschwerden am rechten Unterschenkel -
mit Verfügung vom 4. März 1994 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 1994
abgelehnt hatte und dies sowohl vom kantonalen Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 6. Dezember 1995 als auch vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 (U 26/96) bestätigt worden
war, wandte sich der heutige Beschwerdeführer I im September 1998 erneut an
die SUVA mit dem Begehren um Zusprechung weiter gehender Leistungen. Gegen
den die erneut ablehnende Verfügung vom 29. März 1999 bestätigenden
Einspracheentscheid der SUVA vom 20. August 1999 liess er wiederum Beschwerde
erheben, welche auf kantonaler Ebene mit vorliegend angefochtenem Entscheid
vom 18. Juli 2003 abgewiesen wurde. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
liess das kantonale Gericht ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
der Invalidenversicherung (MEDAS) erstellen, welches am 19. März 2001
erstattet wurde. Diese Expertise, zu welcher unter anderm ein psychiatrisches
Teilgutachten des MEDAS-Chefarztes Dr. med. M.________ vom Spital X.________
vom 29. Januar 2001 gehört, veranlasste den heutigen Beschwerdeführer I, dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht am 30. März 2001 ein Gesuch um
prozessuale Revision des Urteils vom 30. Juni 1997 (U 26/96) einzureichen,
welches indessen mit Urteil vom 10. Oktober 2002 (U 118/01) abgewiesen wurde.

3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 19. März 2001 wird dem Beschwerdeführer I eine
posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche zusammen mit den
somatischen Schädigungen zu einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Malerberuf und zu einer 50%igen Einschränkung bei leichteren körperlichen
Tätigkeiten geführt habe. Diese erstmals diagnostizierte psychische
Beeinträchtigung und die dadurch bedingte Verminderung des
Leistungsvermögens, welche gemäss Teilgutachten des Dr. med. M.________ vom
29. Januar 2001 allein 25 % ausmacht, betrachtete das Eidgenössische
Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 (U 118/01) nicht
als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG, weil im massgebenden, bis
zum Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 1. Juni 1994 dauernden
Prüfungszeitraum nie von einer psychischen Störung die Rede war und eine
damals schon darauf zurückzuführende Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch
durch das neu aufgelegte MEDAS-Gutachten vom 19. März 2001 nicht als
ausgewiesen gelten konnte. Von vornherein erübrigte sich damit für das
Eidgenössische Versicherungsgericht eine Prüfung der Unfallkausalität einer
allfälligen psychischen Fehlentwicklung.

Im vorliegenden Verfahren stellt sich nunmehr die Frage, ob die laut
Expertise der MEDAS vom 19. März 2001 aktuell bestehende psychische Störung
und die im Hinblick darauf bescheinigte Verminderung des Leistungsvermögens
um 25 % noch auf den Unfall vom 3. November 1989 zurückzuführen sind, wobei
eine solche Annahme mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt sein müsste.
Die Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigen unter Bezugnahme
auf die dazu ergangene Rechtsprechung auf, dass ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 3. November 1989 und sich erst Jahre später
manifestierenden psychischen Störungen theoretisch zwar denkbar wäre.
Konkrete Anhaltspunkte, welche - zumindest im Sinne einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit - für einen solchen Konnex sprechen würden, werden
hingegen nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die kaum
näher begründete Bejahung der Unfallkausalität durch Dr. med. M.________ im
Rahmen der MEDAS-Untersuchung vermag diesbezügliche Zweifel nicht überzeugend
auszuräumen. Die darauf gestützte Argumentation in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach psychische Schwierigkeiten schon Jahre
vor der entsprechenden Diagnosestellung durch die Ärzte der MEDAS vorgelegen
hätten und es nunmehr zu einer Verschlimmerung gekommen sei, kann lediglich
als Behauptung qualifiziert werden, für die sich ein rechtsgenüglicher
Nachweis nicht erbringen lässt. Dies gilt im Übrigen ebenso für die
Geltendmachung eines am 3. November 1989 erlittenen, aktenmässig jedoch
keineswegs belegten Schleudertraumas der Halswirbelsäule. Mangels eindeutiger
Fakten kann die natürliche Kausalität des Unfalles für die nunmehrige
psychische Beeinträchtigung nicht als ausgewiesen gelten, weshalb dem
Beschwerdeführer I, wie SUVA und Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt
haben, insoweit keine Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Dessen
Vorbringen, welche sich zur Hauptsache auf die ohnehin nicht mehr zu prüfende
Adäquanzfrage beziehen, ändern daran nichts.

4.
4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

4.2 In der vorliegenden Streitsache sind für das letztinstanzliche Verfahren
auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten zu erheben. Weil das
ergriffene Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Erw.
4.1 hievor), fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser
Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Bemessung der Entschädigung für das kantonale Verfahren an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem
kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe
der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre
Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund
ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu
einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei
fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht.
Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie
eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich
schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten
lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR
2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a mit Hinweisen).
Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt. Im Rahmen seines Ermessens hat das
erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung
und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6
Erw. 4b mit Hinweisen).

5.2 In der Kostennote vom 14. Juli 2003 hat der Rechtsvertreter des
Versicherten seinen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren mit
insgesamt 36 Stunden angegeben. Seine Auslagen bezifferte er auf Fr. 92.50
und die Mehrwertsteuer kam auf Fr. 608.95 zu stehen. Das kantonale Gericht
hat ihm eine Vergütung von insgesamt Fr. 4707.- zugesprochen, welche,
ausgehend von einem Zeitaufwand von lediglich 24 Stunden, ein Honorar von Fr.
4284.-, die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 92.50 und die
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 330.50 beinhaltet. Diese Entschädigung ist
auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Einwände nicht als willkürlich festgelegt zu betrachten. Mit Blick
auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die nicht besonders schwierigen
Fragen des Prozesses, die einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere
Schwierigkeiten stellen sollten (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; Susanne
Leuzinger, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend
Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1991 S. 183) erweist sich die
vorinstanzlich vorgenommene Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes von
36 auf 24 Stunden nicht als schlechthin unhaltbare Ermessensbetätigung,
sodass die in Einklang mit der kantonalen Prozesskostenverordnung
zugesprochene Entschädigung von Fr. 4284.- zuzüglich ausgewiesene Auslagen
und Mehrwertsteuer nicht als willkürlich zu bezeichnen ist.

5.3 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb auch insoweit
keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 mit
Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

2.
Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: