Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 205/2003
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U 205/03

Urteil vom 15. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz

R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Werner E. Ott, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 2. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1955, war als selbstständig Erwerbender in den Bereichen
Inkassowesen, Kreditanalysen und Personalberatung tätig und bei der
Freiburger, Allgemeine Versicherung (später: Coop Allgemeine Versicherung AG;
nachfolgend: Versicherer), freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen UVG-versichert. Am 23. Oktober 1995 wurde er als Lenker
eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er fuhr auf einer
zweispurig geführten Strasse auf der rechten Spur, als ein auf der linken
Spur verkehrender Personenwagenlenker vor einer Kreuzung sein Fahrzeug nach
rechts einzuspuren begann um abzubiegen, wobei es zu einer Streifkollision
kam, weil er den Wagen von R.________ übersah. Dieser überquerte die Kreuzung
und kam nach einer Vollbremsung, in Fahrtrichtung um eine halbe
Strassenbreite nach rechts von seiner Fahrbahn versetzt, an der rechten
Strassenecke unmittelbar an einem Trottoir zum Stehen, dessen Randstein wegen
eines Fussgängerübergangs abgesenkt war. Die beiden Lenker zeigten keine
Verletzungen. Am 28. Oktober 1995 suchte R.________ wegen Beschwerden in der
Halsregion seinen Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, auf. Dieser stellte eine Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule
(HWS) mit Ausstrahlungen in den Kopf fest und diagnostizierte eine
HWS-Distorsion. Er verordnete einen Halskragen und Physiotherapie. Während
einiger Wochen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert. Der
Versicherer übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete ein Taggeld bei
teilweiser Arbeitsunfähigkeit aus. Zunächst fanden nur noch gelegentlich
Konsultationen beim Hausarzt statt, welcher ab dem 11. März 1996 in seinen
Zwischenberichten eine Distorsion der HWS bei Schleudertrauma angab und den
Versicherten später wegen im Vordergrund stehender Kopfschmerzen zum
Konsilium an Frau Dr. med. A.________, Oberärztin Neurologie an der Klinik
X.________, überwies. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober
1996 ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma. Es folgten eine stationäre Behandlung vom 7. bis 28.
Januar 1997 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ und weitere
medizinische und neuropsychologische Untersuchungen (u.a. durch Frau Dr.
phil. O.________, Neuropsychologin, die Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Y.________ sowie Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie; Berichte
vom 29. November, 19. August und 26. September 1997). Mit Verfügung vom 9.
Januar 1998 stellte der Versicherer die Leistungen per 1. Januar 1998 mit der
Begründung ein, die Arbeitsunfähigkeit und die gesundheitlichen Beschwerden
seien nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 23. Oktober 1995. Er
bezeichnete es dabei als fraglich, ob ein adäquater Kausalzusammenhang
überhaupt je bestanden habe, und behielt sich die Möglichkeit einer
Rückforderung der ausgerichteten Leistungen vor. Auf die Einsprache des
Versicherten hin veranlasste der Versicherer zusätzlich eine Abklärung durch
den Vertrauensarzt Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie (Expertise vom 1. März 1999). Auch liess der Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers R.________ durch die Neurologische Klinik des Spitals
Z.________ untersuchen (Gutachten vom 13. Dezember 1999). Mit Entscheid vom
6. Juni 2000 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab und stellte fest,
dass er keine Leistungen aus dem Unfall zu erbringen habe, weil zwischen dem
Ereignis vom 23. Oktober 1995 und den gesundheitlichen Beschwerden und der
Arbeitsunfähigkeit kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und darum die
Leistungspflicht zu verneinen sei. Zudem behielt er sich die Rückforderung
der Versicherungsleistungen mit einer separaten Verfügung vor.

B.
Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2001 nicht ein, weil es seine
örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben ansah. Es überwies die Sache an das
Versicherungsgericht des Kantons Wallis, welches mit Entscheid vom 8. Oktober
2001 aus dem gleichen Grund nicht auf die Beschwerde eintrat. Die vom
Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2002 (U
356/01) ab. Es legte die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau fest und wies die Sache zur materiellen Beurteilung dorthin zurück.

C.
Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Beschwerde ab. Auf den vom Versicherer im kantonalen Verfahren
gestellten Antrag auf Verpflichtung von R.________ zur Rückerstattung
allfällig zu viel ausbezahlter UVG-Leistungen trat das Gericht mangels einer
diesbezüglichen Verfügung bzw. wegen eines fehlenden Anfechtungsobjekts nicht
ein.

D.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert den im kantonalen
Verfahren gestellten Antrag, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten
Leistungen auch nach dem 1. Januar 1998 auszurichten.
Die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft, welche per 1. Februar
2002 die Rechte und Pflichten aus dem UVG-Vertrag übernommen und ihre
Passivlegitimation anerkannt hat, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Eine Verfügung, mit welcher der Versicherer das Nichtbestehen eines
Anspruchs feststellt, darin aber nicht gleichzeitig die Rückforderung bereits
erbrachter Leistungen verfügt, sondern dazu eine separate Verfügung in
Aussicht stellt, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie
die bereits ausgerichteten Entschädigungen betrifft (Urteil P. vom 11.
Oktober 2002, C 81/01, Erw. 1.1). Das erstinstanzliche Gericht muss auf eine
Beschwerde gegen eine Feststellungsverfügung, welche mangels schutzwürdigen
Interesses an einer Feststellung des Rückerstattungsanspruchs zu Unrecht
ergangen ist, eintreten und diese aufheben (BGE 129 V 289 Erw. 2).

1.2 Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2000 stellte die Beschwerdegegnerin
fest, sie habe aus dem Unfall vom 23. Oktober 1995 keine Leistungen zu
erbringen (Dispositivziffer 2). Sie behielt sich vor, die zu viel bezahlten
Versicherungsleistungen mit einer separaten Verfügung zurückzufordern
(Dispositivziffer 3). Im kantonalen Verfahren stellte sie den Antrag, der
Beschwerdeführer sei zur Rückerstattung zu viel ausbezahlter UVG-Leistungen
zu verpflichten. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein, weil es an
einer entsprechenden Verfügung bzw. einem Anfechtungsobjekt fehlte.

1.3 Da es der Beschwerdegegnerin am schutzwürdigen Interesse mangelte, die
für den Zeitraum vom Unfall bis Ende 1997 fehlende Leistungspflicht zunächst
bloss festzustellen und noch nicht über die Rückerstattung der für diesen
Zeitraum erbrachten Leistungen zu verfügen, hätte die Vorinstanz gemäss der
in Erwägung 1.1 zitierten Rechtsprechung den Einspracheentscheid insoweit
aufzuheben gehabt. Dies ist hier nachzuholen und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Umfang (teilweise) gutzuheissen.
Auf den im kantonalen Verfahren gestellten Rückerstattungsantrag hingegen ist
die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht nach UVG aus dem Ereignis vom
23. Oktober 1995 ab dem 1. Januar 1998. Der Einspracheentscheid datiert vom
6. Juni 2000. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
kommt somit in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zur Anwendung (BGE 129 V 4
Erw. 1.2).

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw.
5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall
(vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6a-c; ferner BGE 123 V 99 Erw. 2a) und bei
Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder
einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend)
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369). Gleiches gilt
mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11
S. 32 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

4.
Zunächst ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
Erw. 3) darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer beim Unfall ein
Schleudertrauma oder einem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen erlitten
hat oder nicht. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, und zwar insbesondere, ob die
Adäquanzprüfung gemäss der für Schleudertraumen der HWS ohne organisch
hinreichend nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Praxis (BGE 117 V 359)
oder unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
(BGE 115 V 133) zu erfolgen hat, weil die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U
465 S. 437). Ist zu verneinen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall ein
Schleudertrauma oder einem solchen äquivalente Verletzungen erlitten hat, ist
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung betreffend
psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

5.
5.1 Gemäss der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer am 23. Oktober 1995 ein Schleudertrauma oder eine
schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat. Sie stuft die Kollision als
eher bagatelläres Unfallereignis ein, bei dem es sich nicht um ein typisches
Geschehen mit wahrscheinlicher Schleudertraumafolge gehandelt hat. Der
Beschwerdeführer habe bei der seitlichen Streifkollision der zwei
nebeneinander fahrenden Personenwagen keine unmittelbaren körperlichen
Verletzungen erlitten und keine sofortige ärztliche Betreuung benötigt. Erst
am 28. Oktober 1995, dem fünften Tag nach dem Unfall, habe er den Hausarzt
aufgesucht, obwohl er bereits im Verlauf des zweiten Tages nach dem Unfall
Beschwerden in der Halsgegend verspürt haben wolle. Es lägen jedoch keine
gesicherten medizinischen Erkenntnis darüber vor, dass solche Beschwerden in
der Hals- und Nackenregion tatsächlich innert 24 bis 72 Stunden nach dem
Unfall aufgetreten seien. Der erstbehandelnde Hausarzt habe für die ersten
zehn Monate nach dem Unfall ausschliesslich so genannte "Arztzeugnisse UVG"
mit kürzester Befundbeschreibung und keine anderen Arztberichte ausgestellt,
und seine Befunde liessen keineswegs zwingend auf eine HWS-Distorsion
schliessen. Erst ein Jahr nach dem Unfall seien auf Beschreibung des
Patienten hin von ärztlicher Seite erstmals und rückwirkend Beschwerden
festgehalten worden, die den Schluss auf das Vorliegen von zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
zulassen würden.

5.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, bei der Kollision vom 23. Oktober 1995
könne nicht von einem bagatellären Verkehrsunfall gesprochen werden. Infolge
des seitlichen Kollidierens des unfallverursachenden Personenwagens sowie des
abrupten Aufpralls des eigenen Fahrzeugs am Trottoirrand habe er innert
kürzester Zeit zwei schlagartig eintretende Beschleunigungsmechanismen am
Oberkörper und am Kopf erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall sei er kurz
benommen gewesen, im Verlaufe des zweiten Tages nach dem Unfall habe er
kontinuierlich zunehmende, vom Nacken aufziehende Schmerzen verspürt. Er habe
nicht gleich einen Arzt aufgesucht, weil er die Beschwerden als solche
empfunden habe, die nach wenigen Tagen wieder abklingen würden. Als sie in
den folgenden zwei bis drei Tagen immer mehr zugenommen hätten und zu
erheblichen Bewegungseinschränkungen führten, habe er sich am 28. Oktober
1995 zu seinem Hausarzt in Behandlung begeben. Alle involvierten Ärzte hätten
ein Schleudertrauma der HWS respektive eine äquivalente Verletzung
diagnostiziert und keiner habe Zweifel daran geäussert. Die Vorinstanz sei
willkürlich und ohne sich auf eine medizinische Grundlage stützen zu können
davon abgewichen.

5.3 Für die Beschwerdegegnerin war die seitliche Streifkollision am 23.
Oktober 1995 keineswegs derart gravierend, wie es der Beschwerdeführer
gegenüber den Ärzten und den Gerichten glaubhaft machen wolle. Auf Grund des
fotografisch dokumentierten Schadenbildes könne der Unfall nicht so
stattgefunden haben, wie es der Beschwerdeführer angebe. Das
unfallverursachende Fahrzeug habe den Wagen des Beschwerdeführers auf der
Seite von vorne nach hinten "gekratzt" und es habe sich augenscheinlich
überhaupt keine relevante Auffahrkollision ereignet. Die Ärzte hätten ab
einem gewissen Zeitpunkt ungeprüft die unzutreffende, weil gar nicht mögliche
Unfallversion des Beschwerdeführers übernommen. Keiner habe sich die Mühe
genommen, den Unfallhergang zu verifizieren und die polizeilichen Akten
beizuziehen. Über den Verlauf der Beschwerden in den ersten drei Tagen nach
der Kollision sei nichts dokumentiert. Es sei ausgeschlossen und mit dem
konkreten Unfallhergang nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb
kürzester Zeit zwei vollständig verschiedenen Unfall- und
Beschleunigungsmechanismen der Wirbelsäule ausgesetzt gewesen sei. Eine
relevante HWS-Verletzung des Beschwerdeführers aus dem Schadenfall vom 23.
Oktober 1995 sei mit Sicherheit auszuschliessen.

6.
Auf Grund des Polizeirapports vom 23. Oktober 1995, des Fotobogens 2657/1995
des Unfalltechnischen Dienstes der Polizei sowie der fotografierten Schäden
an den beiden Fahrzeugen ist erwiesen, dass es sich beim Zusammenstoss vom
23. Oktober 1995 um einen Unfall handelte, den die Vorinstanz zu Recht als
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft
hat. Es steht auch fest, dass den ärztlichen Berichten und Gutachten seit
rund einem Jahr nach dem Ereignis eine zum Teil unzutreffende und im Effekt
gravierendere Unfallversion zu Grunde gelegt worden ist. So schilderte Frau
Dr. med. A.________ im Bericht vom 1. Oktober 1996 irrigerweise einen
Auffahrunfall, bei dem das Auto des Beschwerdeführers von vorne links
angefahren worden sei, worauf es zu einem Aufprall am Trottoir gekommen und
der Wagen auf dem Trottoir gedreht stehen geblieben sei. Nicht erhärtete
Darstellungen des Unfallherganges legten auch der Vertrauensarzt Dr. med.
N.________ seiner Expertise vom 1. März 1999 ("... der Versicherte war
anscheinend zur Sekunde Unfall dabei gewesen, nach links zu blicken ...";
"... ganz kurz war der Patient benommen ..."; "... es kam zu einer
plötzlichen Blockierbewegung am Trottoirrand ...") und die Ärzte der
Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ ihrem Gutachten vom 13. Dezember
1999 ("... une voiture l'a heurté et a poussé son véhicule contre le
trottoir, ... avec un arrêt brutal ...") zu Grunde. Es gibt keine gesicherten
medizinischen Berichte darüber, dass die gesundheitlichen Störungen des
Beschwerdeführers in der Hals- und Nackenregion tatsächlich innert 24 bis 72
Stunden nach dem Unfall aufgetreten sind (oder bereits vorher, wie der
Versicherte im Januar 1997 gegenüber den Ärzten der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________ angab). Der Hausarzt attestierte zunächst
lediglich für einige Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %.
Beeinträchtigungen, welche zum typischen ("bunten") Beschwerdebild nach
HWS-Traumen gehören, wurden erstmals gut ein Jahr nach dem Unfall
geschildert. Frau Dr. med. A.________ hielt diese nach Befragung des
Versicherten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 1996 fest. Nach dem Gesagten ist
der Nachweis nicht nach dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbracht, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23.
Oktober 1995 ein Schleudertrauma oder äquivalente Verletzungen erlitten hat.

7.
Soweit die diagnostizierten Beeinträchtigungen in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen vom 23. Oktober 1995 stehen, ist somit
die Adäquanz nach der mit BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 eingeleiteten
Rechtsprechung zu den psychisch bedingten Unfallfolgeschäden zu beurteilen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass bei dem nicht besonders eindrücklichen
Unfall keinerlei dramatische Begleitumstände zu verzeichnen waren. Der
Beschwerdeführer trug keine Verletzungen davon, die als schwer oder von
besonderer Art bezeichnet werden können, oder die erfahrungsgemäss geeignet
sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es waren keine intensiven und
ungewöhnlich lange dauernden ärztlichen Behandlungen notwendig und es
erfolgte auch keine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte. Soweit der Heilungsverlauf sich schwierig gestaltete und dies
Auswirkungen auf den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hatte, kann
dies im Rahmen der vorliegenden Adäquanzprüfung nicht beachtet werden, da
beides nicht physisch bedingt war. Da somit die zu berücksichtigenden
Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise gegeben sind, kann
dem Unfall vom 23. Oktober 1995 keine massgebende Bedeutung für die über den
31. Dezember 1997 andauernden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommen. Die Vorinstanz hat
damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über dieses Datum hinaus zu
Recht verneint (vgl. Erw. 5d des vorinstanzlichen Entscheides).

8.
Der Beschwerdeführer hat infolge teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159
Abs. 2 und 3 OG) sowie zusätzlich eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei für beide Instanzen ein
Gesamtbetrag festgesetzt wird. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hat die
Beschwerdegegnerin, weil sie als an der Durchführung der Unfallversicherung
gemäss UVG beteiligter Privatversicherer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraut ist (BGE 112 V 49 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli
2003 und der Einspracheentscheid der Freiburger, Allgemeine Versicherung, vom
6. Juni 2000 aufgehoben werden, soweit sie den Zeitraum bis Ende 1997
betreffen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft hat dem
Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: