Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 203/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 203/03

Urteil vom 18. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt  Thomas
Hubatka, Tiefenackerstrasse 49, 9450 Altstätten

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 25. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene liechtensteinische Staatsangehörige S.________ war als
Gipser-Vorarbeiter bei der Firma X.________ Hoch- und Tiefbau AG, angestellt
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 19. März 2001 stürzte er bei der Arbeit von einer Trittleiter
(sog. Dreitritt) und zog sich dabei eine Kontusion der linken Schulter mit
Ruptur der Supraspinatussehne und Läsion der Subscapularissehne zu. Der
Kreisarzt der SUVA diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenläsion der linken
Schulter, welche konservativ behandelt wurde. Eine Schmerzfreiheit konnte
nicht erreicht werden; zudem traten eine depressive Entwicklung sowie
Anzeichen eines Karpaltunnelsyndroms rechts auf. Nach weiterer Physiotherapie
stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 31. Juli 2002 ein und sprach
dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 eine Invalidenrente auf
Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% ab 1. August 2002 sowie eine
Integritätsentschädigung von 10% zu. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2002 wies
sie die hiegegen erhobene Einsprache ab.

B.
S.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und
beantragen, es sei ihm eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 43% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20%
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und
zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Mit nachträglicher Eingabe vom
22. April 2003 wurde ein zu Handen der Invalidenversicherung erstelltes
psychiatrisches Gutachten der Klinik V.________ (Dr. med. R.________) vom 5.
März 2003 eingereicht.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 verneinte das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen
und setzte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Invaliditätsgrad auf
32% fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der
Invaliditätsgrad von 25% auf 32% erhöht und die SUVA zur Bezahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet worden sei.

S. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen über den Rentenanspruch
und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Oktober 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die für den Rentenanspruch
massgebende Invaliditätsbemessung. Während die SUVA das für den
Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen auf Grund von fünf
Arbeitsplatzbeschreibungen aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen
(DAP) auf Fr. 54'762.- (Mittel aus den angegebenen durchschnittlichen
Jahreslöhnen) festgesetzt hat, geht die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
von der SUVA im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten DAP-Profile von
einem Jahreseinkommen von Fr. 54'842.- aus, wovon sie einen Abzug von 10%
vornimmt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'375.80 und im Vergleich
zum unbestrittenen gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'410.- zu einem
Invaliditätsgrad von aufgerundet 32% führt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der SUVA richtet sich gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Abzug
vom DAP-Lohn.

3.
3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.2 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der
von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur
Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst
und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen
DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was
voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze
angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der
auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der
Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall
herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und
die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122
lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26
Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten
Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es
Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw.
4.2.2).
3.3 Was die bei der Invaliditätsbemessung unter Verwendung von Tabellenlöhnen
zulässigen Abzüge (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE
126 V 77 ff. Erw. 4 und 5) betrifft, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im zitierten BGE 129 V 472 ff. entschieden, dass im
Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung
anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten
ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig
sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der
Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile
Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und
beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug
führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel
nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum
angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände
Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).

4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von
dem auf Grund der DAP ermittelten Jahreseinkommen zu Unrecht erfolgt ist. Des
Weiteren ist festzustellen, dass die von SUVA und Vorinstanz herangezogenen
DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des
Invalideneinkommens bilden, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen
Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht
überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu
ermitteln.

4.2 Die SUVA nimmt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch einen
Tabellenlohnvergleich vor. Dabei geht sie vom monatlichen Bruttolohn für
Männer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt) gemäss LSE 2000, Tabelle TA3, von Fr. 5'370.- aus und
ermittelt unter Berücksichtigung der berufsüblichen Arbeitszeit und der
Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen (vor Abzug) von Fr.
69'024.-. Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist
praxisgemäss in der Regel von Tabelle TA1 (privater Sektor) auszugehen (BGE
129 V 484 Erw. 4.3.2 mit Hinweis), wovon hier umso weniger abzugehen ist, als
der Beschwerdegegner ausländischer Staatsangehöriger ist. Es besteht sodann
kein Anlass, auf den Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. Wohl verfügt der Beschwerdegegner
als Gipser-Vorarbeiter über Berufs- und Fachkenntnisse und hat er vor dem
Unfall einen Lohn von rund Fr. 70'000.- im Jahr bezogen, was im Bereich des
für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 geltenden Tabellenlohnes liegt.
Massgebend ist indessen nicht, welchem Anforderungsniveau seine frühere
Tätigkeit entsprach, sondern in welchem Bereich er seine verbleibende
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise noch zu verwerten vermag.
Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im
angestammten Beruf als Maurer und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist und
lediglich noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu
verrichten vermag, was eine Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten weitgehend ausschliesst. Bei den von der SUVA anhand der DAP
nachgewiesenen zumutbaren Arbeitsplätzen handelt es sich denn auch
ausschliesslich um Tätigkeiten für Hilfsarbeiter oder Angestellte ohne
Berufsausbildung. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher vom
Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten)
auszugehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche
Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40
Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau
4) im privaten Sektor beschäftigen Männer auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet
auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft, 2/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von
2,5% (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.1.93) ein
Jahreseinkommen von Fr. 57'031.- ergibt. Nach der Rechtsprechung ist bei der
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die
Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist bezüglich des leidensbedingten Abzugs zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner wegen der unfallbedingten
Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in
der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden
Verdiensteinbusse auswirken kann. Die Unfallfolgen beschränken sich
allerdings auf den adominanten linken Arm, weshalb davon auszugehen ist, dass
dem Beschwerdegegner zahlreiche Arbeitsplätze offen stehen, bei denen sich
der Gesundheitsschaden auf die Leistungsfähigkeit kaum oder überhaupt nicht
auswirken dürfte. Was die übrigen Abzugskriterien betrifft, ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids bereits 58 Jahre alt war; dagegen ist nicht anzunehmen,
dass er unter den Kriterien der Dienstjahre und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen
hätte. Schliesslich fällt ein Abzug wegen Teilzeitarbeit nicht in Betracht,
weil der Beschwerdegegner eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben
vermag. Nach den gesamten Umständen rechtfertigt sich ein Abzug von 10% bis
höchstens 15%. Wenn die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 32% festgesetzt
hat, so entspricht dies einem Abzug von knapp 14%, was als angemessen
erscheint. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem dem Beschwerdegegner
eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 32% zugesprochen wurde, ist
im Ergebnis daher zu bestätigen.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) erweist
sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 18. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: