Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 199/2003
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U 199/03

Urteil vom 10. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

D.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo
Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Winterthur

(Entscheid vom 29. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene D.________ war seit 1979 als Schreiner/Brandwächter bei der
Feuerwehr X.________ angestellt und damit bei den Winterthur Versicherungen
(nachfolgend Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 12.
Januar 2000 verspürte er im Feuerwehrturnen beim Volleyballspiel nach einem
geschlagenen Schmetterball, bei dem er in gestreckte Rückenlage geriet, einen
Zwick im Rücken und starke Kreuzschmerzen. Wegen anhaltender Beschwerden
begab er sich am 19. Januar 2000 zu Dr. med. K.________, Orthopädische
Chirurgie FMH. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf eine Spondylose L5/S1,
eventuell auf eine zusätzliche mediale Diskusprotrusion/Diskushernie. Die
Klinik Y.________ diagnostizierte am 9. August 2000 ein lumbospondylogenes
Syndrom beidseits bei Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung (muskuläre
Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, leichte thorakale Hyperkyphose),
lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 rechts und
mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts. Die aktuellen Schmerzen seien nach
einem Sturz beim Volleyballspiel aufgetreten. Die Winterthur erbrachte bis
Ende August 2000 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte ein. Am 14.
September 2000 führte sie mit dem Versicherten eine Befragung unter anderem
zum Unfallhergang durch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 verneinte sie ihre
Leistungspflicht, da das Ereignis vom 12. Januar 2000 weder ein Unfall
gewesen sei noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung geführt habe. Es
habe weder eine sinnfällige Überanstrengung noch eine programmwidrige
Beeinflussung der Körperbewegung vorgelegen. Es sei nicht aussergewöhnlich,
dass beim Volleyballspiel mitunter Streckhaltungen, Landungen und Schläge auf
den Körper, insbesondere auf den Rücken, einwirkten. Die dagegen eingereichte
Einsprache wies die Winterthur mit Entscheid vom 30. Januar 2002 ab.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde. Er legte neu einen Bericht des Dr. med. Z.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin Rehabilitation und
Rheumakrankheiten, vom 23. September 2000 auf, worin folgende Diagnose
gestellt wurde: posttraumatische Lumbosacralgie myofaszialer Genese bei
symptomfreier Diskushernie L4/5 rechts. Der Versicherte sei beim
Volleyballspiel gestürzt, vorerst ins hohle Kreuz, anschliessend nach vorne,
allerdings ohne Kopfanprall. Die Anamnese weise darauf hin, dass ein
Überstrecktrauma stattgefunden habe. Das kantonale Gericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass das Ereignis vom 12. Januar
2000 als Unfall, allenfalls als unfallähnliche Körperschädigung zu
qualifizieren sei; es seien ihm weiterhin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen auszurichten. Er reicht neu Berichte des Dr. med.
Z.________ vom 11. Dezember 2000 und 28. April 2001 ein.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG])
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) und die unfallähnlichen
Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum
Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V
233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 Erw. 2b, SVR 1999 UV
Nr. 9 S. 28 Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie zur Wiedererwägung (BGE 129 V
110, 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 401 Erw. 2b/bb je mit Hinweisen).
Beizupflichten ist im Weiteren der Erwägung der Vorinstanz, dass das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE
129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles
erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen
ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das
Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von
Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des
Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder
Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im
Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der
Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (in diesem Sinne nicht
publ. Erw. 2d des Urteils RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183).

2.
2.1 Die Winterthur erbrachte dem Versicherten aus dem Ereignis vom 12. Januar
2000 bis August 2000 Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Im
Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 hat sie das Ereignis vom 12. Januar
2000 weder als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV noch als unfallähnliche
Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV anerkannt und demgemäss ihre
Leistungspflicht negiert. Die bis August 2000 ausgerichteten Leistungen hat
sie nicht zurückgefordert. Zwar schickte sie der Krankenkasse des
Versicherten eine Kopie der dem Einspracheentscheid vorausgegangenen
Verfügung vom 18. Mai 2001 "mit der Bitte, uns die bereits bezahlten
Behandlungskosten zurückzuzahlen". Darin ist indessen keine rechtsverbindlich
angeordnete Leistungsrückerstattung - jedenfalls nicht gegenüber dem hier am
Recht stehenden Versicherten - zu erblicken.

Nach dem Gesagten liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro
futuro ab September 2000 vor. Die Winterthur stützte sich hiebei weder auf
den Rückkommenstitel der Wiedererwägung noch auf denjenigen der prozessualen
Revision (BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Die Vorinstanz hat demgegenüber geprüft,
ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der durch faktisches
Verwaltungshandeln - Ausrichtung von Krankenpflege und Taggeld - erfolgten
Anerkennung des Versicherungsfalles als solchem erfüllt sind, und hat dies
bejaht.

2.2 Es fragt sich, ob es dem Unfallversicherer freigestellt ist, die durch
Ausrichtung von Unfallpflege und Taggeld einmal anerkannte Leistungspflicht
ohne die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision
ex nunc et pro futuro mit der Begründung zu negieren, die
Leistungszusprechung sei - in casu wegen Nichtvorliegens eines Unfalls im
Rechtssinne - anfänglich unrichtig gewesen. Die Rechtsprechung ist
diesbezüglich uneinheitlich.

2.2.1 Im von der Vorinstanz zitierten RKUV 1998 Nr. U 308 S. 455 f. Erw. 3a
führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, die Heilbehandlung und
Ausrichtung von Taggeldern durch den Unfallversicherer stellten de facto eine
Anerkennung der Leistungspflicht dar, weshalb hinsichtlich der nachträglichen
Verneinung eines Unfalltatbestandes die Wiedererwägungsvoraussetzungen
erfüllt sein müssten.
In RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 war der Fall eines Versicherten zu beurteilen,
der am 3. November 1992 beim Treppensteigen Schmerzen im linken Fuss erlitten
hatte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf. Nachdem ein Rückfall gemeldet
wurde, gab sie am 16. Juli 1993 eine Deckungszusage ab und richtete die
gesetzlichen Leistungen aus. Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 teilte sie dem
Versicherten mit, sie komme auf ihre Erklärung vom 16. Juli 1993 zurück, da
es sich bei den gemeldeten Beschwerden um Krankheitsfolgen handle. Mit
Verfügung vom 15. Februar 1994 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17.
März 1995 - lehnte sie ihre Leistungspflicht ab, verzichtete aber auf die
Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht liess offen, ob nach einer formlosen Deckungszusage des
Unfallversicherers eine formelle Wiedererwägung erforderlich sei, und ob das
Ereignis vom 3. November 1992 ein Unfall gewesen sei. Es verneinte den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden des
Versicherten. Im Ergebnis führte es aus, damit stehe fest, dass die
ursprüngliche Deckungszusage der SUVA, sollte sie als formelle Verfügung
qualifiziert werden, zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung gewesen sei, mithin die Voraussetzungen für ihre
Wiedererwägung mit Verfügung vom 15. Februar 1994 erfüllt gewesen seien.

2.2.2 Gemäss Urteil F. vom 23. Dezember 2002, U 408/00, verneinte die SUVA
mit Verfügung vom 3. März 1998 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.
Juli 1998 - einen Leistungsanspruch des Versicherten hinsichtlich der im
Februar 1995 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden; bei diesen habe es
sich nie um die Folgen versicherter Unfälle gehandelt. Die Kosten der zu
Unrecht übernommenen Heilbehandlung würden zum Teil von der
Krankenversicherung zurückgefordert werden, während "gegenüber Herrn F. (...)
von einer Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen" abgesehen
werde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht legte dar, die Vorinstanz habe
die Verfügung der SUVA vom 3. März 1998 (namentlich im Hinblick auf die darin
angekündigte Rückforderung eines Teils der Heilbehandlung gegenüber der
Krankenkasse) zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert, mit welcher
der Unfallversicherer auf seine formlose Deckungszusage vom 21. April 1995
bzw. auf die durch das faktische Verwaltungshandeln erfolgte Anerkennung der
Leistungspflicht zurückgekommen sei.
In diesem Urteil wurde mithin auf die Beziehung zwischen der Rückforderung
gegenüber der Krankenkasse und der Berufung auf den Rückkommenstitel der
Wiedererwägung hingewiesen. Unbeantwortet blieb die Frage, ob auf den
Rückkommenstitel hätte verzichtet werden können, wenn einzig die
Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro gegenüber dem Versicherten
streitig gewesen wäre.

2.2.3 Im Urteil S. vom 29. Juni 1954, U 28/54 (publiziert im
SUVA-Jahresbericht 1954 Nr. 3a S. 18), wurde ausgeführt, der SUVA könne bei
der grossen Zahl der ihr gemeldeten Bagatellschäden nicht zugemutet werden,
vorgängig deren Übernahme (in casu Bezahlung von Behandlungskosten) jeweilen
eingehende Erhebungen tatbeständlicher Natur durchzuführen. Vielmehr müsse
ihr das Recht zugebilligt werden, bei Fällen, in denen nachträglich
weitergehende Forderungen erhoben würden, die Gewährung zusätzlicher
Leistungen zu verweigern, wenn die späteren Nachforschungen das Fehlen eines
Unfalltatbestandes ergäben (vgl. auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 22).

2.3
2.3.1In Fällen wie dem vorliegenden ist die Berufung auf die Wiedererwägung
oder die prozessuale Revision nicht erforderlich, da die Leistungseinstellung
mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten
Versicherungsleistungen bedeutet. Nur wenn der Unfallversicherer diese
zurückfordert, muss er den hiefür erforderlichen Rückkommenstitel der
prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 129 V 110 Erw.
1.1, 110 V 176). Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu
Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc mit
Hinweisen), ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung,
welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) - der
Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an
früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann.

In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch hinsichtlich
der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden
entschieden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung
von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder
prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die
Leistungen ex nunc einstellen. Denn es ist erst nach Abschluss des normalen,
unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten
Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind. Nur im Rahmen einer allfälligen
Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten
(Urteil K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03, mit Hinweisen). Entsprechendes
muss auch hinsichtlich des Unfalltatbestandes gelten, dessen eingehende
Prüfung unter Umständen längere Zeit beanspruchen kann und oft von
zusätzlichen Feststellungen abhängt (Erw. 1 hiervor). Es ist mithin der in
Erw. 2.2.3 dargelegten Rechtsprechung zu folgen, und zwar unabhängig davon,
ob eine Bagatell-Unfallmeldung oder eine Unfallmeldung vorliegt.

Vorbehalten bleiben lediglich Fälle, in denen der Vertrauensschutz (BGE 127 V
258 Erw. 4b mit Hinweisen) einem sofortigen Leistungsstopp entgegensteht.

2.3.2 Das soeben Gesagte (Erw. 2.3.1) gilt nicht für Invalidenrenten, da
deren Aufhebung für die Zukunft unter Anpassungs- oder - im Rahmen der
substituierten Begründung - unter Wiedererwägungs- oder prozessualem
Revisionsvorbehalt (Art. 22 UVG; BGE 125 V 369 Erw. 2) steht. Analoges gilt
für jene über längere Zeit ausgerichteten Dauerleistungen, auf welche die
Rechtsprechung die Regeln über die Rentenanpassung sinngemäss anwendet (z.B.
BGE 113 V 27 mit Hinweisen), soweit der Grund der Leistungseinstellung in
einer Änderung der anspruchserheblichen Tatsachen liegt (beim Taggeld die für
die Arbeitsunfähigkeit und ihre Entwicklung wesentlichen [gesundheitlichen,
leistungsmässigen usw.] Verhältnisse).

3.
Nach dem Gesagten ist ohne Bezugnahme auf den Rückkommenstitel der
Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu prüfen, ob das Ereignis vom
12. Januar 2000 einen Unfall im Rechtssinne darstellt.

3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren
Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter
Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
"programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung
ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor -
Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten
Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 2.1, U
172/03, mit Hinweisen; vgl. auch Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz,
in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.).
3.2 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen
(erwähntes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3.1). Dies bestätigt ein
Blick auf andere von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen:
3.2.1Im Urteil M. vom 14. September 1992, U 43/92, (teilweise publiziert in
RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ff.) ging es um eine Versicherte, die unmittelbar
nach einem Hechtsprung im Bereich des Knöchels Schmerzen verspürte. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus, die erlittene
Verletzung deute darauf hin, dass die betreffende Übung nicht in korrekter
Weise abgeschlossen worden sei; auch habe die Versicherte plausibel
dargelegt, dass sie tatsächlich schlecht gelandet sei. Wesentlich für die
Annahme einer Programmwidrigkeit war für das Gericht in jenem Urteil, dass
die Versicherte eine geübte Turnerin war, sodass eine derart schlechte
Landung als ungewöhnlich erschien (kritisch dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Rz. 17 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen; Alfred Bühler, Der
Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und
Versicherungstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 244 f. mit Hinweisen).

3.2.2 Bejaht wurde das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen
Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch
diesen Angriff - einen in der Aussenwelt begründeten Umstand - sei der
Bewegungsablauf des Verletzten "programmwidrig" gestört worden. Es sei von
einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das
Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Nicht
entscheidend sei, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgt
sei (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58).

3.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner im Sinne
eines Grenzfalls bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf
einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert
einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf
den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.) Als Programmwidrigkeit
wurden in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich
daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte
Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4).

3.2.4 Der ungewöhnliche äussere Faktor im Sinne einer den normalen, üblichen
Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit wurde bei einem Bandencheck im
Eishockey bejaht (erwähntes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3).

3.2.5 Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts
ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich
verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im
Rechtssinne; letztinstanzlich wurde zudem eine unfallähnliche
Körperschädigung verneint (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01).

3.2.6 Ein auf einem Ausbildungs-Kunstflug beim Wechsel der Fluglage
erlittenes Beschleunigungstrauma durch plötzliche Druckveränderung erfüllt
den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht (Urteil
F. vom 28. Juni 2002 Erw. 2b, U 370/01).

3.2.7 Im Urteil F. vom 10. Januar 2003, U 385/01, war der Fall eines
Versicherten zu beurteilen, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine
Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim
Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen
nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei
grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne
eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt
habe. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Versicherungsgericht kamen zum
Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine
unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch
etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische
Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können.

3.2.8 Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne
einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit
("unkoordinierte Bewegung") bei einer Versicherten, die - nach ihren Aussagen
der ersten Stunde - ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum
ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (Urteil
Z. vom 7. Oktober 2003 Erw. 4.2 und 4.4, U 322/02).

3.2.9 Negiert wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei einer
"explosionsartigen" Fallschirmöffnung und der damit einhergehenden abrupten
Drehung von der Bauchlage in eine aufrechte Position, was zu Nackenschmerzen
führte (Urteil N. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3, U 165/03).

4.
4.1 Der Versicherte spielte vor dem 12. Januar 2000 seit Jahren im Rahmen des
Feuerwehrsportes Volleyball. Verschiedentlich nahm er an Turnieren in der
Stadt A.________ teil. Das Volleyballtraining fand alle drei Wochen statt.

Gegenüber Dr. med. K.________ gab er am 19. Januar 2000 an, am 12. Januar
2000 habe er während des Feuerwehrturnens bei einer unkontrollierten Landung
einen Zwick im LWS-Bereich verspürt und danach dort vermehrt Schmerzen sowie
Ausstrahlungen in beide ventrale Oberschenkel sowie zeitweise leichte
Sensibilitätsstörungen in den Füssen gehabt. In der Unfallmeldung vom 25.
Januar 2000 führte der Versicherte an, beim Volleyballspiel habe er
anlässlich einer unkontrollierten Landung einen Zwick im Rücken und einen
starken Schmerz im Kreuz verspürt.

Auf Grund der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 14. September 2000
protokollierte der Winterthur-Inspektor M.________ am 18. September 2000
Folgendes: Der Versicherte habe sich entlang des Netzes bewegt, habe zum
Sprung angesetzt und einen Schmetterball abgegeben. Dabei sei er in Rücklage
geraten. Infolge der in gestreckter Rücklage ungebremsten Landung auf die
Füsse habe er sogleich einen heftigen Schlag im Rücken verspürt. "Durch den
stechenden Schmerz" im Rücken habe er sich mit aufrechter Oberkörperhaltung
nach vorne auf die Knie fallen lassen. Infolgedessen sei es nebst
Knieprellungen zu einem Schlag ins Genick gekommen.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte - wie bereits
vorinstanzlich - geltend, M.________ habe den Sachverhalt ungenau
protokolliert. Die Passage "Durch den stechenden Schmerz im Rücken liess er
sich mit aufrechter Oberkörperhaltung nach vorne auf die Knie fallen" stimme
nicht. Im Einspracheentscheid werde aktenwidrig festgehalten, er habe sich
"kontrolliert nach vorne fallen lassen". Der Fall auf die Knie sei im
Gegenteil quasi automatisch und unkoordiniert im Bewegungsablauf geschehen,
als er nach dem erfolgten Schmetterball in gestreckter Rückenlage auf die
Füsse gefallen sei und dabei gleichzeitig einen Schmerz im Rücken verspürt
habe. Beim Fallen auf die Füsse habe er sich in einer aussergewöhnlich
starken Rückenlage befunden, zumal er bei ähnlichen Schmetterbällen
üblicherweise nie in Rückenlage geraten, sondern nach deren Ausführung stets
normal und kontrolliert auf den Füssen gelandet sei.

4.2 Im Volleyballspiel ist es durchaus üblich, dass ein Zuspiel ungenau
erfolgt oder aber der Absprung des Spielers nicht optimal auf ein Zuspiel
abgestimmt ist. In diesen Fällen wie auch bei Angriffen des Gegners müssen
Bälle regelmässig mit aussergewöhnlichen Körperbewegungen oder im Fallen
geholt werden. Entsprechende Bewegungsabläufe werden denn auch trainiert.
Ballannahmen in überstreckter Rückenlage (Hohlkreuz) mit anschliessender
Landung in dieser spezifischen Körperlage kommen beim Volleyball häufig vor.
Solche Bewegungen fallen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster
dieses Sports, und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit des betroffenen
Spielers. Unbestritten ist weiter, dass der Versicherte beim geschilderten
Schmetterball keinen Zusammenstoss mit einem anderen Spieler oder dem Netz
hatte und dass er bei der Landung weder stolperte noch ausglitt noch den Kopf
anschlug. Dass er am Ende der Landung auf die Knie fiel, stellt nichts
"Programmwidriges" dar. Abgesehen davon finden sich in den medizinischen
Unterlagen keine Anhaltspunkte für die behaupteten Knieprellungen.

Nach dem Gesagten ist das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht
erfüllt, weshalb das Ereignis vom 12. Januar 2000 keinen Unfall im
Rechtssinne darstellt.

5.
Im Weiteren muss auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV
abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen)
aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen verneint werden, da nach
zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts beim Versicherten keine
entsprechende Verletzung diagnostiziert wurde.

6.
Die Winterthur hat demnach ihre Leistungspflicht ab September 2000 zu Recht
verneint. Irrelevant ist der Einwand des Versicherten, sie habe bislang auf
die Rückforderung der bis August 2000 ausgerichteten Leistungen verzichtet.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als
Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159
Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b,
123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Winterthur, und dem
Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 10. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: