Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 195/2003
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U 195/03

Urteil vom 20. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,  Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,

gegen

D.________, 1940, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 27. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1940 geborene D.________ war zuletzt seit 1. September 1995 als
Raumpflegerin bei der Schule X.________ angestellt und auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend:
Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit
versichert. Am 9. Juli 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein anderes
Auto auf das Heck des von ihr gelenkten, wegen eines Abbiegemanövers
stehenden Personenwagens auffuhr. Dabei zog sich die Versicherte gemäss
Arztzeugnis UVG des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juli
1996 eine "Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne eines leichten
Schleudertraumas" zu. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden dauerten
in der Folge trotz medizinischer Behandlung fort. Die Winterthur erbrachte
Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung. Ausserdem holte sie
insbesondere Gutachten des Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 24. März
1997, des Prof. Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
13. August 1997 und des PD Dr. med. K.________, Leitender Arzt Orthopädische
Klinik Y.________, vom 13. Juli 1998 ein. Anschliessend stellte der
Versicherer mit Verfügung vom 5. Februar 1999 seine Leistungen per 30.
November 1998 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung; dies mit der Begründung, die fortbestehenden
Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Juli 1996. Daran hielt die
Winterthur mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2000 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
insofern gut, als es der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 55 %,
eine Integritätsentschädigung von 5 % und die weitere Übernahme von Kosten
für die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 21 UVG zusprach
(Entscheid vom 27. Juni 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte
die Versicherte unter anderem Berichte des Dr. med. M.________,
Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, vom 13. November 1999,
des Dr. med. G.________, med. Radiologie FMH, vom 11. April 2000 und des Dr.
med. Ü.________, Neurologie FMH, vom 13. April 2000 eingereicht. Das
kantonale Gericht seinerseits hatte am 19. Oktober 2001 eine
Parteiverhandlung durchgeführt und anschliessend bei der Medizinischen
Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) ein Gutachten eingeholt, welches am

29. Januar 2003 erstattet wurde.

C.
Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben; eventuell sei die
Sache zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer leidensangepassten Tätigkeit an die Beschwerdeführerin
zurückzuweisen; subeventuell sei der Versicherten eine Invalidenrente von 30
% zuzusprechen.

D.  ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen
Abklärung beantragen. Ausserdem verlangt sie die Zusprechung eines
Verzugszinses auf den zurückliegenden Rentenleistungen und der
Integritätsentschädigung. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Unfallversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw.
1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie die ausserdem erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE
115 V 138 ff. Erw. 6) und bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle
(BGE 117 V 366 ff. Erw. 6), zutreffend dargelegt. Wenn durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird,
entfällt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers gemäss
den ebenfalls korrekten Erwägungen der Vorinstanz erst dann, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 mit Hinweisen) feststeht,
dass der status quo ante oder der status quo sine erreicht ist, wobei die
diesbezügliche Beweislast (zu diesem Begriff BGE 117 V 264 Erw. 3b mit
Hinweisen) beim Unfallversicherer liegt, da eine anspruchsaufhebende Tatsache
in Frage steht (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Zutreffend
wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Rechtslage zum Beweiswert
und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff.
Erw. 3) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar
2003 - nach Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2000 - in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur auf Grund des Unfalls vom 9.
Juli 1996 über den 30. November 1998 hinaus leistungspflichtig bleibt, sowie
gegebenenfalls der Umfang des Rentenanspruchs.

3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz gestützt auf das durch
sie eingeholte MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2003 zum Ergebnis, die über den
30. November 1998 hinaus fortbestehenden Beschwerden (chronifiziertes
zervikozephales und vor allem linksseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom
mit Dysfunktion im oberen HWS-Bereich) stünden in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Juli 1996. Die
Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, nach Lage der Akten
sei der status quo sine vor dem 30. November 1998 erreicht worden. Die
Stellungnahme des rheumatologischen Konsiliarius der MEDAS, Dr. med.
M.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 16. Juli 2002 sei
diesbezüglich in sich widersprüchlich, sodass ihr nicht gefolgt werden könne.

3.2  Dr. med. M.________ erstattete sein Teilgutachten zuhanden der MEDAS
gestützt auf die Vorakten sowie eine persönliche Untersuchung der
Versicherten. Die von ihm unter anderem zu beantwortende Frage 8 lautete wie
folgt: "Spielen auch Krankheiten oder Vorzustände eine Rolle? Hat der Unfall
allenfalls zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes
geführt? Sofern ein Vorzustand oder eine Krankheit mitbeteiligt ist, ist der
'status quo ante' oder der 'status quo sine' erreicht bzw. wann kann er als
erreicht bezeichnet werden? Hätten die unfallfremden Ursachen auch ohne das
Unfallereignis die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt?"

Der Arzt bejaht das Bestehen eines Vorzustandes. Weiter führt er aus, der
Unfall sei grundsätzlich geeignet gewesen, zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu führen. Er neige jedoch dazu,
letztendlich nicht von einer unfallbedingten, richtunggebenden, sondern von
einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes zu sprechen mit
Erreichen des Status quo sine aus rheumatologischer Sicht ca. 12 bis 18
Monate nach dem Unfallereignis. Die genannten unfallfremden Ursachen könnten
medizinisch-theoretisch auch ohne das Unfallereignis die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtigen, dies jedoch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, insbesondere da der radiologische Verlauf keine
nennenswerte Verschlechterung der Segmentdegenerationen zeige und klinisch
auch keinerlei Hinweise für eine degenerativ bedingte Radikulopathie oder
Myelopathie bestünden.

Diese Ausführungen lassen sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, zwanglos in der Weise verstehen, dass der gegebene Vorzustand durch den
Unfall zunächst eine Verschlimmerung erfahren hat, welche nach Meinung des
Gutachters in der Folge grundsätzlich wieder hätte abklingen können. Die
relevanten, fortbestehenden Beschwerden ihrerseits waren jedoch nach seiner
Beurteilung nicht eine Folge dieses Vorzustandes, sondern wurden zusätzlich,
unabhängig davon, durch den Unfall hervorgerufen. Mit dieser Interpretation
vereinbar sind auch die Antworten des Arztes auf Frage 7, wonach die
festgestellten Gesundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich eine Folge des
Unfalls darstellten, und auf die erste Ergänzungsfrage der Winterthur, wonach
ein chronifiziertes cervikocephales und vor allem cervikobrachiales
Schmerzsyndrom links mit Dysfunktion im oberen HWS-Bereich als Unfallfolgen
zu werten seien. Die Stellungnahme von Dr. med. M.________ erscheint damit
als widerspruchsfrei und in ihrer Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs eindeutig. Sie erfüllt im Rahmen der MEDAS-Begutachtung
die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges
medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) und wird auch durch die
übrigen ärztlichen Stellungnahmen nicht in Frage gestellt. So entspricht die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte Aussage des Prof. Dr. med.

E. ________ (Gutachten vom 13. August 1997), der Unfall stelle eine
notwendige, aber keine hinreichende Bedingung des Gesundheitsschadens dar,
nicht einer Verneinung, sondern vielmehr der Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, definiert sich dieser doch gerade dadurch, dass der
Unfall als (allenfalls Teil-) Ursache für das Bestehen der Schädigung nicht
weggedacht werden kann (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit
Hinweisen). Die weiteren medizinischen Akten hat das kantonale Gericht im
Rahmen seines Entscheids ausführlich und sorgfältig gewürdigt. Der darauf
gestützten Beurteilung, der natürliche Kausalzusammenhang sei gegeben, ist
zuzustimmen. Was die von der Beschwerdeführerin angerufene biomechanische
Begutachtung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die in erster Linie
auf Grund medizinischer Fakten und Einschätzungen zu beurteilende natürliche
Kausalität nach der Rechtsprechung nicht mit Überlegungen zur
Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Auto der versicherten Person
übertragenen Energie in Frage stellen lässt (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw.

3.2  mit Hinweisen).

4.
Das kantonale Gericht hat auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfall und der über den 30. November 1998 hinaus bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung bejaht.

4.1  Die Art der Adäquanzbeurteilung bei organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgen hängt davon ab, ob die versicherte Person ein
Schleudertrauma der HWS (bzw. eine diesem gleichgestellte Verletzung)
erlitten hat oder nicht. Bejahendenfalls richtet sich die Adäquanzprüfung
nach den in BGE 117 V 366 ff. Erw. 6, andernfalls nach den in BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa formulierten Grundsätzen (zum Ganzen BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde ein Schleudertrauma von sämtlichen
involvierten Ärzten diagnostiziert, sodass im Regelfall die erstgenannte
Rechtsprechung zur Anwendung gelangt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann,
wenn die zum diesbezüglich "typischen" Beschwerdebild gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer
ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE
123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b). Davon
kann jedoch nach Lage der Akten, insbesondere angesichts der schlüssigen
spezialärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. med. E.________ (Gutachten vom
13. August 1997) und des von der MEDAS beigezogenen Dr. med. B.________,
Psychiatrie FMH, (Stellungnahme vom 13. Juli 2002), nicht die Rede sein.
Während mehrere der zum nach einem Schleudertrauma der HWS nicht selten
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten
"bunten" Beschwerdebild gehörenden Symptome (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b) bereits kurz nach dem Unfall festgestellt und in der Folge
regelmässig erwähnt wurden, attestieren die beiden psychiatrischen
Spezialärzte der Versicherten eine Persönlichkeitsstruktur, welche weder als
pathologisch noch als in wesentlichem Ausmass pathogen bezeichnet werden
könne (Prof. Dr. med. E.________ mit Bezug auf die Situation vor dem Unfall),
und eine psychiatrisch im Rahmen der Norm befindliche Persönlichkeit (Dr.
med. B.________ mit Bezug auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung). Für die
Anwendung der Praxis zur Adäquanzbeurteilung rein psychischer Unfallfolgen
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) bleibt unter diesen Umständen kein Raum, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.

4.2  Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden
Kategorisierung (BGE 117 V 366 Erw. 6a) ist das Ereignis vom 9. Juli 1996 den
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien
(besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien
insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f.
Erw. 6b). Dabei ist im Rahmen der spezifisch zum Schleudertrauma der HWS
entwickelten Adäquanzprüfung  praxisgemäss auf eine Unterscheidung zwischen
psychischen und physischen Anteilen zu verzichten (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
Unter diesem Vorzeichen hat das kantonale Gericht mit Recht festgestellt, die
relevanten unfallbezogenen Kriterien seien in gehäufter Weise erfüllt. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen
werden.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren die Bestimmung des
Invaliditätsgrades.

5.1  Unbestritten und auf Grund der Unfallmeldung vom 16. Juli 1996
hinreichend erstellt ist das Valideneinkommen von Fr. 59'138.- für das Jahr
1998, entsprechend dem der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung angepassten
Verdienst der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Raumpflegerin.

5.2  Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging das kantonale Gericht von
einem 50%-Pensum im zuletzt ausgeübten Beruf aus, was die Winterthur
beanstandet. Im MEDAS-Gutachten (Gesamtbeurteilung) vom 29. Januar 2003 wird
die Arbeitsfähigkeit - gestützt auf die rheumatologische Beurteilung - auf 50
% in einer Tätigkeit als Raumpflegerin und 80 % in einer angepassten,
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit beziffert. Aus dem
neuropsychologischen Konsilium vom 16. Juli 2002 geht hervor, dass die
Versicherte bezüglich der neuropsychologischen Ebene in jeder Tätigkeit
arbeitsunfähig ist, in welcher sie sich neue Arbeitsweisen aneignen, diese
dann automatisieren und schliesslich lückenfrei über einige Stunden einsetzen
müsste. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine
Verweisungstätigkeit, für welche laut der Gesamtbeurteilung des
MEDAS-Gutachtens eine (körperliche) Zumutbarkeit im Umfang eines Pensums von
80 % grundsätzlich zu bejahen wäre, nicht in der für eine erwerbliche
Verwertbarkeit vorausgesetzten Art und Weise erbringen könnte. Im Lichte
dieser neuropsychologischen Beurteilung und unter Berücksichtigung der
Aussagen der durch die MEDAS beigezogenen Neurologin Dr. med. V.________
erscheint es als richtig, dass die Vorinstanz auf eine Erwerbstätigkeit im
zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt hat, mit dem die Beschwerdegegnerin
vertraut ist. Die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit beläuft sich gemäss
MEDAS-Gutachten auf 50 %. Angesichts der in dieser Arbeit bestehenden
Einschränkungen ist auch der zusätzlich vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu
beanstanden (zur Überprüfung der Bemessung des Abzugs BGE 126 V 81 Erw. 6 mit
Hinweis). Der durch die Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 55 % ist
daher korrekt.

6.
Nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung bestand im Bereich der
Sozialversicherung rechtsprechungsgemäss - unter Vorbehalt hier nicht
gegebener besonderer Umstände - kein Anspruch auf Verzugszinsen, sofern diese
nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3a, 36 Erw. 3d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG, dessen Art. 26 nun unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verzugszinspflicht statuiert, ist im vorliegenden Verfahren, wie bereits
dargelegt (Erw. 1 hievor am Ende), nicht anwendbar, da die gerichtliche
Prüfung auf den Sachverhalt beschränkt bleibt, der sich bis zum
Einspracheentscheid vom 14. Februar 2000 entwickelt hat. Dem Antrag der
Beschwerdegegnerin betreffend Verzugszinsen ist daher - mit Bezug auf diesen
Zeitraum - nicht zu entsprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 20. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: