Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 194/2003
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U 194/03

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Traub

D.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 25. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene D.________ war vom 23. März bis 31. Juli 1998 mit einem
befristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter bei der Firma A.________
beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juli 1998 rutschte er beim
Zuspitzen von Pfählen mit der Fräse aus und zog sich Verletzungen an Daumen
und Zeigefinger der rechten Hand zu (drittgradig offene Endglieddefektfraktur
des rechten Daumens, zweitgradig offene Defektfraktur des Processus
unguicularis am rechten Zeigefinger).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und
richtete Taggelder aus. Weiter klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab,
indem sie die Berichte des Dr. G.________, Co-Chefarzt im Spital X.________,
vom 9. September 1998, des Hausarztes Dr. S.________ vom 7. Oktober 1998 und
des Kreisarztes Dr. L.________ vom 22. Oktober 1998 beizog. Vom 11. November
bis zum 9. Dezember 1998 weilte der Versicherte zur stationären
Handrehabilitation in der Klinik Y.________, wo als Folge- und
Funktionsdiagnosen ein Weichteildefekt am Daumenendglied rechts palmar-radial
mit Defekt des Nagels, leichte trophische Störungen des Daumens rechts mit
Kälteintoleranz, eine massive Berührungsempfindlichkeit am ganzen
Daumenendglied palmar rechts, eine massive Bewegungseinschränkung im IP- und
MP-Gelenk des rechten Daumens, hauptsächlich für Flexion, ein funktioneller
Ausschluss des rechten Daumens sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung
(ICD-10: F43.23) erhoben wurden (vgl. Austrittsbericht vom 5. Januar 1999).
D.________ kehrte nach dem Unfall nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück und
meldete sich am 8. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung
auf eine neue Tätigkeit und im Ausmass einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %
bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. März 1999 stellte
die SUVA die Ausrichtung der Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 8. Februar
1999 ein, da der Versicherte wieder mindestens zu 75 % arbeitsfähig sei. Die
Einsprache des Versicherten hiess die SUVA mit Entscheid vom 29. Juni 1999
teilweise gut und sprach ihm ab dem 8. Februar 1999 ein Taggeld auf der Basis
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu.
Nach weiterer Abklärung der medizinischen Situation, insbesondere durch
Beizug von Berichten des Dr. H.________ vom 7. April 1999, des Dr.
B.________, Plastische und Wiederherstellungschirurgie FMH, vom 20. April
1999, vom 29. März 2000 und 4. April 2000 sowie des Kreisarztes Dr.
L.________ vom 27. Mai 1999, 29. November 1999 und vom 16. Dezember 1999
sowie nach Durchführung einer erneuten stationären Rehabilitation in der
Klinik Y.________ vom 15. September bis zum 13. Oktober 1999 (vgl.
Austrittsbericht vom 22. November 1999), teilte die SUVA dem Versicherten die
Einstellung der Taggeldleistungen und der Leistungen für Heilbehandlung auf
den 1. März 2000 mit und sprach ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2000 mit
Wirkung ab dem 1. März 2000 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Mit Entscheid vom 28. Juli 2000 wies sie die
Einsprache des Versicherten ab.

B.
D.________ erhob sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 1999
betreffend Taggeldleistungen wie auch gegen den Einspracheentscheid vom 28.
Juli 2000 betreffend Invalidenrente Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern vereinigte die beiden Verfahren und zog die Akten der
Invalidenversicherung mit einem psychiatrischen Gutachten des
Psychiatriezentrums C.________ vom 28. Januar 2002 bei. Mit Entscheid vom 25.
Juni 2003 hiess es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni
1999 insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, dem Versicherten
für die Zeit vom 8. Februar bis zum 30. April 1999 ein volles Taggeld
auszurichten. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Einspracheentscheide vom
29. Juni 1999 und 28. Juli 2000 sei die SUVA zu verpflichten, ihm vom 1. Mai
1999 bis zum 28. Februar 2000 ein volles Taggeld auszurichten und mit Wirkung
ab dem 1. März 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Gleichzeitig reicht er
einen Bericht von Prof. S.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 7. November 2002 zu den Akten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Streite liegen die Ansprüche auf Taggelder und auf eine Invalidenrente aus
dem am 14. Juli 1998 erlittenen Berufsunfall. Die SUVA hat über diese
Ansprüche in getrennten Verfahren entschieden, worauf das kantonale Gericht
die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hat. Bei der Beurteilung der
verschiedenen Ansprüche ist auf die gesamten Akten inklusive der beigezogenen
Akten der Invalidenversicherung abzustellen und sind insbesondere spätere
medizinische Berichte in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen,
soweit diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide
herrschende Situation zulassen (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit
Hinweisen).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und
weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Einspracheentscheide (hier: vom 29. Juni 1999 betreffend Taggeld und vom 28.
Juli 2000 betreffend Rente) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden
Gerichtsverfahren die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz
2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je
mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125
V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur
Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen
psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dies gilt auch
bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für die Taggeldberechtigung (Art. 16
Abs. 1 UVG), für das Entstehen und Erlöschen des Taggeldanspruchs (Art. 16
Abs. 2 UVG) und für die Bemessung des Taggeldes (Art. 25 Abs. 3 UVV). Richtig
sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195
Erw. 2).

3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer unfallbedingt in
seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unbestritten ist dabei, dass der
Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter vollständig
arbeitsunfähig ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dem Versicherten seien auf Grund der
somatischen Unfallfolgen leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar, soweit die
rechte Hand lediglich als Zudienhand eingesetzt werden müsse. Die geltend
gemachten psychischen Leiden stünden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang
zum Unfall vom 14. Juli 1998. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor,
der medizinische Sachverhalt und der Umfang der Arbeitsfähigkeit seien
unzutreffend gewürdigt beziehungsweise ungenügend abgeklärt worden.

3.2 Gemäss Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 22. November 1999 hat
der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Juli 1998 eine drittgradig offene
Endphalanx-Defektfraktur des rechten Daumens und eine zweitgradig offene
Defektfraktur des Processus unguicularis des Fingers II rechts erlitten. Die
Verletzung am Zeigefinger sei ausgeheilt, ohne dass Restbeschwerden zu
verzeichnen seien. Am Daumen hingegen persistierten erhebliche Beschwerden
und Funktionseinbussen, die sich gegenüber dem letzten Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik vom 11. November bis 9. Dezember 1998 eher noch
verschlimmert hätten. Während letztes Jahr nur eine Unterkühlung des Daumens
bestanden habe, müsse heute die Diagnose eines praktisch auf den rechten
Daumen begrenzten CRPS Typ I (Algodystrophie) gestellt werden. Die Diagnose
stütze sich auf eine massive Dyshidrosis (kaltes Schwitzen) am Daumen, die
zeitweilige Unterkühlung (nur bei warmer Resthand), die bei Bewegung
verstärkten Dauerschmerzen im Daumen und die massive Allodynie
(Schmerzempfindung bei nicht schmerzhaften Reizen) auf Berührung, Druck und
Kälte. Die Allodynie sei bei diesem Patienten allerdings nicht spezifisch für
das CRPS, sie könnte auch allein aufgrund der tiefen Weichteilverletzung am
Daumenendglied mit heutigem Weichteildefekt bestehen, sollte dann jedoch auf
das Gebiet distal der Verletzung beschränkt sein. Beim Patienten habe sich
die Allodynie jedoch im Vergleich zum letzten Jahr mehr nach proximal
ausgedehnt, reiche bis zum Thenar (Daumenballen), sei jedoch am Endglied am
ausgeprägtesten. Bei Druck oder Klopfen auf den Thenar träten weiterhin
elektrisierende Schmerzen bis ins Endglied auf. Der Patient setze den Daumen
auch heute überhaupt nicht ein, strecke ihn in Extension und Abduktion weg.
Im Karpometakarpalgelenk sei die Beweglichkeit weitgehend erhalten, im
MP-Gelenk bestehe ein hälftiges Flexionsdefizit im Vergleich zur Gegenseite.
Das IP-Gelenk stehe in Streckstellung und werde nicht bewegt, eine passive
Beweglichkeitsprüfung sei schmerzbedingt nicht durchführbar. Radiologisch sei
die Endphalanxfraktur in korrekter Stellung konsolidiert. Auch klinisch
bestünden an der Resthand keine Dystrophiezeichen, die Hyperhidrosis der
Handinnenfläche sei seitengleich. Die Langfinger seien voll beweglich,
beschwerdefrei und würden auch eingesetzt. Weiter proximal, das heisst im
Bereich des Handgelenks, Ellbogens und der Schulter, lägen keine Beschwerden
und Funktionsbeschränkungen vor. Auf psychischer Ebene habe sich die bereits
vor einem Jahr diagnostizierte posttraumatische Anpassungsstörung
chronifiziert. Ärger und Ressentiments stünden im Vordergrund. Zusätzlich
werde eine Symptomausweitung deutlich, der Patient delegiere die
Verantwortung für seine Rehabilitation an Ärzte und Versicherungen und
invalidisiere sich übermässig.

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Klinik
Y.________ aus, dass diese heute derjenigen gemäss Austrittsbericht vom 5.
Januar 1999 entspreche. Mit der rechten, dominanten Hand seien zur Zeit alle
Greiffunktionen nicht zumutbar, bei denen der Daumen eingesetzt werden müsse
(Grobgriff, Spitzgriff, Schlüsselgriff, Dreipunktegriff und Pinzettengriff).
Das Heben und Tragen leichter Gewichte im Hakengriff oder Lubrikalgriff sei
jedoch zumutbar. Die rechte Hand könne mit den Langfingern und der ulnaren
(kleinfingerseitiger) Handseite als Hilfshand zur Unterstützung der voll
funktionsfähigen linken Hand gebraucht werden. Geeignete Arbeiten, die
vorwiegend mit der linken Hand und mit unterstützenden Hilfsfunktionen der
rechten Hand ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar. Nicht
zumutbar seien Arbeiten mit Kälte- oder Nässeexposition des rechten Daumens.

3.3 Diese interdisziplinäre Beurteilung erfüllt die nach der Rechtsprechung
für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V
352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Sie stützt sich namentlich auf
umfassende handorthopädische Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und
vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie stimmt insbesondere bezüglich
Arbeitsfähigkeit weitgehend mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr.
L.________ vom 29. November 1999 und vom 16. Dezember 1999 überein, wonach
dem Versicherten alle leichteren Arbeiten ganztags uneingeschränkt zumutbar
seien, mittelschwere zu ca. 75 % und schwere zu höchstens ca. 50-60 %; vor
allem Tätigkeiten mit sehr häufigem Kraft- und Grobgriff seien nur sehr
eingeschränkt zumutbar, ebenso Arbeiten, die ein ausgesprochen starkes
taktiles Feingefühl des Daumens verlangten.

3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Dass es sich bei der Algodystrophie (auch Sudeck-Syndrom genannt
und zu den "complex regional pain syndromes" [CRPS] gehörend; vgl.
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Stichworte
"Schmerzsyndrome, komplexe regionale" und "Reflexdystrophie, sympathische")
des rechten Daumens primär um einen unfallbedingten körperlichen
Gesundheitsschaden handelt, wird im Bericht der Klinik Y.________ nicht in
Frage gestellt. Das kantonale Gericht hat die eingeschränkte
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, insbesondere des Daumens, bei der
Zumutbarkeitsbeurteilung denn auch zu Recht als somatische Unfallfolgen
entsprechend berücksichtigt. Einen Widerspruch erkennt der Beschwerdeführer
weiter darin, dass im Bericht der Klinik Y.________ vom 22. November 1999 die
Zumutbarkeit trotz Verschlimmerung der Beschwerden gegenüber dem Vorjahr als
gleichbleibend beurteilt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
beschriebene mässige Verschlimmerung sich auf den rechten Daumen beschränkt
und bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ein Gebrauch des Daumens weder im
Bericht vom 5. Januar 1999 noch im Bericht vom 22. November 1999 in Betracht
gezogen wurde. Die unveränderte Zumutbarkeitsbeurteilung ist deshalb trotz
leichter Zustandsverschlimmerung ohne weiteres nachvollziehbar. Schliesslich
beruft sich der Beschwerdeführer auf die abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen Dr. B.________. Zutreffend ist, dass
Dr. B.________ im Zeugnis zu Handen der E.________ vom 29. März 2000 dem
Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, bei denen lediglich die linke Hand
belastet werden muss, lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte.
Auf diese Beurteilung kann indessen nicht abgestellt werden, denn Dr.
B.________ anerkannte bereits im Bericht an die SUVA vom 4. April 2000 unter
Hinweis auf deren Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, dass bei einer
entsprechenden Tätigkeit, beispielsweise Kontrollarbeiten am Fliessband oder
ähnlichem, bei welcher hauptsächlich die linke Hand eingesetzt werden müsse
und die rechte Hand ohne Belastung und ohne Gebrauch des Daumens als
Zudienhand verwendet werden könne, die von der SUVA angenommene
Arbeitsfähigkeit theoretisch möglich, praktisch aber wohl kaum realisierbar
sei. Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.________ im Bericht an die IV-Stelle
vom 31. August 2000, in welchem er dem Versicherten für leidensangepasste
Tätigkeiten (leichte Arbeiten, bei denen die rechte Hand lediglich als
Zudienhand gebraucht werden muss, wie Aufsichtsarbeiten, Sortierarbeiten und
Ähnliches) eine Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen bescheinigte. Damit
ergibt sich, dass die Beurteilung des Dr. B.________ bezüglich der dem
Versicherten zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten mit derjenigen der
Klinik Y.________ übereinstimmt; an seiner zunächst (invaliditätsfremde
Gründe berücksichtigenden) abweichenden Einschätzung einer reduzierten
Arbeitsfähigkeit hat Dr. B.________ in seinen nachfolgenden Stellungnahmen
nicht festgehalten. Unter diesen Umständen ist auf die Beurteilung der Klinik
Y.________ abzustellen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen,
insbesondere für die Einholung des beantragten zusätzlichen handchirurgischen
Gutachtens. Kein Anlass für Weiterungen gibt auch der letztinstanzlich
eingereichte Bericht des Prof. S.________ vom 7. November 2002, dessen
Ausführungen sich nicht auf den hier interessierenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 28. Juli 2000 beziehen (BGE 121 V 366 Erw. 1b) und
der sich überdies nicht zur früheren oder aktuellen Arbeitsfähigkeit des
Versicherten äussert.

3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der
somatischen Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig ist.

4.
Zu prüfen ist weiter, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch
psychische Unfallfolgen beeinträchtigt ist.

4.1 Gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums C.________, Ambulante Dienste,
vom 28. Januar 2002, welches im IV-Abklärungsverfahren erstattet wurde und
auf das abzustellen ist, da es auch die Verhältnisse im entscheidrelevanten
Zeitraum berücksichtigt, leidet der Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie
an einem depressiven Syndrom im Sinne einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD- 10: F33.1). Gemäss Beurteilung der Gutachter hat sich die
bereits in den Berichten der Klinik Y.________ vom 5. Januar 1999 und 22.
November 1999 dargestellte psychische Problematik weitgehend chronifiziert;
aus psychischen Gründen bestehe ab mindestens 1999 eine Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers von 50 %. Streitig ist, ob es sich bei diesem
psychischen Gesundheitsschaden und der dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit
um eine adäquat kausale Folge des Unfalls vom 14. Juli 1998 handelt.

4.2 Hinsichtlich der Frage der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist die
Vorinstanz richtigerweise von der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelten
und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (vgl. BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b)
ausgegangen.

Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis
anzuknüpfen. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörungen in der
Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist,
einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen
dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der
Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende
Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt
sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychischen Folgezuständen ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein
schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück

 lichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbe
 sondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick
 lungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver
 schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.3 Das Unfallereignis ist nur wenig dokumentiert. Aus der Art der
Verletzung, die sich auf Daumen und Zeigefinger beschränkte, ist indes zu
schliessen, dass der Unfall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht besonders eindrücklich war, weshalb er den eher leichteren Unfällen im
mittleren Bereich zuzuordnen ist (vgl. etwa RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53). Zur
Bejahung der Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein einziges Kriterium in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere unfallbezogene
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141
Erw. 6c/bb). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wie das kantonale
Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Unfall ereignete sich weder unter
besonders dramatischen Umständen noch kann er als besonders eindrücklich
bezeichnet werden. Bei den erlittenen Fingerverletzungen handelt es sich
sodann nicht um schwere Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären,
eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat ein Unfallgeschehen, bei welchem der Arbeitnehmer
eines Holzverarbeitungsbetriebs beim Fräsen drei Finger verlor, den
schwereren Fällen im mittleren Bereich zugeordnet (RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428; vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile C. vom 20. Oktober 1989,
U 74/88 und A. vom 20. Oktober 1989, U 44/89). Die ärztliche Behandlung der
somatischen Unfallfolgen war hinsichtlich der Fingerverletzungen am 9.
September 1998 im Wesentlichen abgeschlossen (vgl. Bericht des Spitals
W.________ vom 9. September 1998). Anschliessend erfolgten
physiotherapeutische Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen, wobei
bereits im psychiatrischen Konsilium der Klinik Y.________ vom 2. Dezember
1998 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine
Rehabilitationsblockade feststellt wurden. Es steht damit fest, dass
psychische Faktoren den weiteren Heilungsverlauf erschwerten, indem sie schon
bald die somatischen Leiden überlagerten und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten. Damit liegt weder eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen vor noch ist zufolge
psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen in ausgeprägter Weise erfüllt. Der Versicherte
kann zwar der vor dem Unfall vom 14. Juli 1998 ausgeübten Tätigkeit als
Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, doch wäre ihm gemäss Berichten der Klinik
Y.________ vom 5. Januar 1999 und 22. November 1999 eine leichte Tätigkeit
ohne Einsatz der rechten Hand auf Grund seiner körperlichen Verfassung wieder
zumutbar. Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind
deshalb nicht in ausgeprägter Art erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung
liegt schliesslich nicht vor. Selbst wenn auf Grund der sich entwickelten
Algodystrophie des rechten Daumens das Vorliegen eines schwierigen
Heilungsverlaufs bejaht würde, wären damit weder ein einziges Kriterium in
besonders ausgeprägter Weise noch die massgebenden Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz der psychischen
Beeinträchtigungen ist daher zu verneinen.

4.4 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von SUVA und kantonalem
Gericht zu Recht als zu 100 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten
Tätigkeit beurteilt worden ist. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen
diesbezüglich zu verweisen ist, zutreffend dargelegt hat, ergibt sich im
Rahmen des vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandeten
Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bezüglich des
Rentenbegehrens ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA
vom 1. Mai 1999 bis 28. Februar 2000 Anspruch auf ein ganzes Taggeld hat.

5.1 Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest
teilweise Arbeitsfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die
Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3
UVV; vgl. Art. 5 Abs. 4 UVAL [Verordnung über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen, SR 837.171]).

5.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig
und ab Anfang Februar 1999 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig sei. Daher sei ihm unter Einräumung einer dreimonatigen
Anpassungsfrist bis zum 30. April 1999 ein volles Taggeld und ab dem 1. Mai
1999 ein herabgesetztes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% auszurichten.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass für die Bemessung des
Taggeldanspruchs nicht auf die unbestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer leidensangepassten neuen Tätigkeit, sondern auf den Erwerbsausfall
abzustellen sei, der mehr als 50 % betrage und gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV
Anspruch auf ein ganzes Taggeld begründe. Allenfalls müsse ihm zudem eine
Anpassungszeit von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden.

5.3 Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines
Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben
kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c). Massgebend ist grundsätzlich
die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit,
am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw.
1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Der
Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder
(Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter
Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten
Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche
Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig
zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV
2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil S. vom 23.
Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2). Steht fest, dass die versicherte Person
unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel
vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse
sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von
drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld
geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b). Nach deren Ablauf entspricht der
für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl.
RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das
ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen,
das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286
Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten (unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000
Nr. U 366 S. 92 Erw. 4; SJ 2000 II S. 440).

5.4 Es ist unbestritten und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen,
dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter im hier
interessierenden Zeitraum arbeitsunfähig war. Unbestritten ist auch die von
SUVA und kantonalem Gericht gestützt auf den im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 aktuellen Arztbericht des Dr.
B.________ vom 20. April 1999 als zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit
von 50 % in einer neuen Tätigkeit ist für die hier interessierende
Taggeldphase deshalb auszugehen.

5.5 Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der
Höhe des Restschadens (Erw. 5.3 hievor). Für den hier interessierenden
Zeitraum ist nicht auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf,
sondern auf die auf Grund des gebotenen Berufswechsels resultierende
Einkommensdifferenz abzustellen. Die Vorinstanz hat zu Unrecht keinen
Einkommensvergleich durchgeführt und ausschliesslich auf den Grad der
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt.

5.6 Auf eine Rückweisung der Sache zur Durchführung eines
Einkommensvergleichs kann vorliegend verzichtet werden. Auf Grund des
Einkommensvergleichs im Rentenverfahren (vgl. Erw. 4.4 hievor) ergibt sich
ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in einer neuen Tätigkeit einen Erwerbsausfall bzw. Restschaden von mehr als
50 % erleidet und demgemäss seit dem 8. Februar 1999 als während einer
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewordener Versicherter nach
Art. 25 Abs. 3 UVV Anspruch auf ein ganzes Taggeld hat (Urteil M. vom 28.
August 2003, U 213/00, Erw. 4).

Somit erstreckt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein ganzes
Taggeld bereits auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit von über 50 % auf den
Zeitraum vom 8. Februar 1999 bis zum 28. Februar 2000 und nicht nur - wie die
Vorinstanz erwog - für die Dauer einer Anpassungsfrist bis zum 30. April
1999. Unter diesen Umständen kann die Frage der vorliegend angemessenen
Anpassungsfrist offen bleiben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
hinsichtlich der Taggeldleistungen im Ergebnis gutzuheissen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 2003
bezüglich Taggeld aufgehoben und die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für die Zeit vom 8. Februar 1999 bis 28. Februar 2000 ein ganzes Taggeld
auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: