Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 192/2003
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U 192/03

Urteil vom 22. Juni 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 18. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene G.________ arbeitete seit 1978 als angelernter Kundenmaurer
bei der Firma E.________ AG und war über dieses Anstellungsverhältnis bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. August 1999 stürzte er mit
seinem Motorrad, wobei er eine laterale Malleoarfraktur links, eine
komplizierte Handgelenksfraktur links sowie eine Handkontusion rechts erlitt.
Nach anfänglich konservativer Behandlung (initial Gipsruhigstellung
Unterschenkel und Unterarmhand links) erfolgte am 17. Juli 2000 zufolge einer
posttraumatischen Osteochondrosis non dissecata Talus links eine
Fibulaosteotomie sowie eine Spongiosaunterfütterung des Dissecats am Talus
links (Operationsbericht der Frau Dr. med. L.________, Spital X.________,
Klinik für orthopädische Chirurgie, vom 18. Juli 2000); das
Osteosynthesenmaterial wurde am 24. Juli 2001 entfernt (Bericht der Frau Dr.
med. L.________ vom 25. Juli 2001). Vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 hielt
sich G.________ - seine Stelle war ihm seitens seiner Arbeitgeberin auf den
1. Oktober 2001 gekündigt worden - in der Klinik B.________ auf (Kurzbericht
vom 20. Februar 2002, Austrittsbericht vom 8. März 2002). Die SUVA liess den
Versicherten mehrmals kreisärztlich untersuchen (Berichte des Dr. med.
J.________ vom 10. März 2000, 17. Januar 2001 und 25. Juni 2002 sowie des Dr.
med. M.________ vom 22. November 2000) und holte weitere Berichte der Frau
Dr. med. L.________ vom 1. November 2000 und 19. Juni 2001 ein. Gestützt
darauf teilte die SUVA G.________ in ihrem Schreiben vom 2. September 2002
mit, dass sie ihre bis anhin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen mit
dem 31. Oktober 2002 einstellen werde, da keine Behandlung der Unfallfolgen
mehr notwendig sei. Am 5. September 2002 informierte die IV-Stelle des
Kantons Thurgau die SUVA über den von ihr vorgesehenen Vorbescheid, wonach
dem Versicherten vom 1. August bis 31. Oktober 2000 eine ganze sowie vom 1.
November 2000 bis 31. Januar 2001 eine halbe Rente zugesprochen werde; ab
diesem Zeitpunkt bestünde keine rentenbegründende Invalidität mehr. Mit
Verfügung vom 13. September 2002 sprach die SUVA G.________ ab 1. November
2002 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie
eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10
%, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 18. Juni 2003).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente "für
eine 100prozentige Erwerbsunfähigkeit" sowie eine Integritätsentschädigung
von 60 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Berichte
einzuholen; subeventualiter sei bis zur beruflichen Eingliederung eine
Übergangsrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Verbeiständung.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar
2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Unfallversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 31. Januar 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 UVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines
Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Davon ist auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen.
Hinsichtlich der allgemeinen, mit der Einführung des ATSG verfolgten
Zielsetzung wie auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen,
hievor genannten Legaldefinitionen kann dabei auf das erwähnte Urteil A. vom
30. April 2004, namentlich dessen Erw. 2.2 (Allgemeines), 3.1 und 3.1.1 (Art.
6 ATSG [Arbeitsunfähigkeit]), 3.2 und 3.2.1 (Art. 7 ATSG
[Erwerbsunfähigkeit]) sowie 3.3 und 3.3.1 (Art. 8 Abs. 1 ATSG [Invalidität]),
verwiesen werden. Gleiches gilt sodann auch für die Bestimmung der
Invalidität gemäss Art. 16 ATSG (Erw. 3.4 und 3.4.1 des genannten Urteils).
Ergänzend ist für den Bereich der Unfallversicherung das Folgende zu
vermerken:
1.3.1Die Unfallversicherung bezieht sich ausdrücklich bei der Berufskrankheit
(Art. 9 Abs. 3 UVG), bei den Taggeldern (Art. 16 f. UVG) und bei der
Unfallmeldung (Art. 45 Abs. 1 UVG) auf die Arbeitsunfähigkeit. Durchwegs gilt
in diesem Zusammenhang die in Art. 6 ATSG festgelegte Umschreibung des
Begriffs (vgl. BBl 1999 V 4687 f., 4696), wobei bereits unter dem bisherigen
Recht in der Unfallversicherung auf die in allen Sozialversicherungszweigen
analog verstandene Definition der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wurde (vgl.
RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend:
ATSG-Kommentar], Rz 18 zu Art. 6).

1.3.2 Die Unfallversicherung verwendet den Begriff der Erwerbsunfähigkeit
nicht, weshalb ein Hinweis auf Art. 7 ATSG fehlt (vgl. demgegenüber
beispielsweise Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 28 zu
Art. 7).

1.3.3 Im Bereich der Unfallversicherung kommt dem Invaliditätsbegriff eine
grundsätzlich uneingeschränkte Bedeutung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz
27 zu Art. 8), wobei namentlich Art. 18 Abs. 1 UVG direkt auf Art. 8 ATSG
verweist. Da Art. 8 Abs. 1 ATSG weitgehend dem bisherigen Art. 18 Abs. 2 Satz
1 UVG entspricht, ist davon auszugehen, dass keine grundlegende Änderung
angestrebt wurde.

1.3.4 Bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten wird bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 ATSG ohne weiteres
erkennbar, dass nicht nur direkte Bezüge zum bisherigen Art. 28 Abs. 2 IVG
(vgl. dazu Erw. 3.4.1 des erwähnten Urteils A. vom 30. April 2004), sondern
auch zum altrechtlichen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG bestehen. Die bis anhin
geltende Bemessungsregel sollte nach dem Willen des Gesetzgebers denn auch in
den Allgemeinen Teil übernommen und für alle Systeme mit Invalidenleistungen
verbindlich gemacht werden (vgl. BBl 1991 II 253 [zum damaligen Art. 22
("Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität")], 1999 V 4556 ff.).
1.4 Zusammenfassend haben demnach - auch im Unfallversicherungsbereich nach
UVG - die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bemessung der Invalidität
(bei erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung.

1.5 Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA vom 31.
Januar 2003 werden ferner die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren
Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und
Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die Bedeutung der
von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32
Erw. 1c mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist zum einen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente. Zu prüfen ist dabei in einem ersten Schritt die noch
verbliebene Arbeitsfähigkeit.

2.1 Nach Aussage des Kreisarztes Dr. med. J.________ in dessen Bericht vom
10. März 2000 bestand im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%. Dies wurde sowohl von Frau Dr. med. L.________ mit Bericht vom 1. November
2000 wie auch durch Dr. med. M.________ am 22. November 2000 bestätigt. Im
Bericht vom 17. Januar 2001 hielt Dr. med. J.________ fest, dass er den
Patienten ab 22. Januar 2001 zu 75 % arbeitsfähig schreibe, wobei eigentlich
erwartet werden dürfte, dass dieser mindestens eine 90 %ige Leistung zu
erbringen in der Lage sei. Bezogen auf die Fussverletzung kam Frau Dr. med.
L.________ am 19. Juni 2001 zum Schluss, dass bei einer mehrheitlich
sitzenden oder ungefähr hälftig sitzend, hälftig stehenden Tätigkeit auf
ebener Unterlage theoretisch ab Januar 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit
angenommen werden könne. Laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 8.
März 2002 leidet der Beschwerdeführer als Folge des Unfalles vom 31. August
1999 an einer beginnenden sekundären OSG-Arthrose links mit Schmerzmaximum
distal des lateralen Malleolus, mit Gangstörung vor allem auf unebenem
Untergrund und schmerzbedingter Fehlhaltung des Fusses in
Inversion/Supination bei Status nach konservativ behandelter lateraler
Malleolarfraktur (31. August 1999), bei Status nach Spongiosaunterfütterung
eines Osteochondrosis-dissecans-Herds am posterolateralen Talus und bei
Status nach Metallentfernung (24. Juli 2001), an belastungsabhängigen
Schmerzen im linken Handgelenk mit Schmerzen vor allem bei forcierter
Extension und Flexion sowie an Belastungsschmerzen intermetacarpal II/III
linke Hand bei Verdacht auf durchgemachte Ruptur des intermetacarpalen
Bandes. In ihrem Kurzbericht vom 20. Februar 2002 kamen die Ärzte der Klinik
zum Schluss, dass auf Grund der Unfallfolgen die angestammte Tätigkeit als
angelernter Maurer nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine körperlich leichte
bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Beschäftigung ohne starke
Beanspruchung des linken Sprung- und Handgelenkes (kein Gehen auf unebenem
Boden, kein Besteigen von Leitern; Treppensteigen und längeres Stehen nur
beschränkt zumutbar; leichte Einschränkung des linken Handgelenkes [kein
Abstützen mit einer maximal extendierten Hand]) sei indessen ganztags
möglich.

2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die aufgeführten ärztlichen
Unterlagen, namentlich die Berichte der Klinik B.________, eine hinreichende
Grundlage für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche darstellen.
Der Austrittsbericht der Klinik B.________  vom 8. März 2002 (samt
Kurzbericht vom 20. Februar 2002), welcher auf einer stationären Untersuchung
und Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 20. Februar 2002
beruht, erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer
Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a,
122 V 160 f. Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine
Anhaltspunkte für eine "krasse Fehleinschätzung" des Gesundheitszustandes,
gelangten die involvierten Ärzte doch übereinstimmend zu den nämlichen
Resultaten und ging im Übrigen auch die Invalidenversicherung - unter
Berücksichtigung der unfall- und krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen -
für die Zeit ab Januar 2001 von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit für leichte,
wechselbelastende Arbeiten aus. Der Umstand, dass der Hausarzt des
Versicherten, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, in seinen
Unfallscheinen UVG stets eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag
daran nichts zu ändern, enthalten die Zeugnisse doch weder eine Begründung
für die vollständige Leistungseinbusse noch Hinweise auf mögliche
Verweisungstätigkeiten. Im Bericht zuhanden der SUVA vom 24. Oktober 2001
führte der Hausarzt zudem selber aus, dass die Möglichkeit einer sitzenden
Tätigkeit zu prüfen sei. In Bezug auf Angaben von Hausärzten ist ferner der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter wegen ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche
Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch
die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit
Hinweisen). Ebenso wenig sind sodann Anzeichen für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten psychischen Beschwerden erheblichen Ausmasses erkennbar.
Dass Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 auf eine
Schlafstörung und eine damit verbundene eingeschränkte
Konzentrationsfähigkeit hinweist, genügt nicht, um das Vorliegen eines die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen
Gesundheitsschadens mit Krankheitswert als hinreichend erstellt erscheinen zu
lassen.

Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht sind - entgegen
der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Nachstehend ist somit jedenfalls für die
Zeit ab Rentenbeginn (1. November 2002) von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen.

3.
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Leistungseinbusse.

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat die SUVA, bestätigt durch das
kantonale Gericht, zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (1. November 2002) abgestellt (BGE 129 V 222, 128 V 174). In
der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb bis zum Erlass des
Einspracheentscheides (vom 31. Januar 2003) kein weiterer Einkommensvergleich
durchzuführen war.

3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.1.1 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus
der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung
zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher
befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung
herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen.
Dies setzt voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze
als Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der
Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall
herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und
die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122
lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26
Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten
Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf Grund von
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es
Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff.
Erw. 4.2.2).
3.1.2 Was die bei der Invaliditätsbemessung auf Grund von Tabellenlöhnen
zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff.; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4)
betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472
entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete
Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht
sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen
Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der
zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der
weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE
zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern
in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein
Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten
Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3).
3.2
3.2.1SUVA und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen auf der Basis von sechs
DAP-Profilen mit ca. Fr. 53'000.- (kantonaler Entscheid), Fr. 53'500.-
(Verfügung der SUVA vom 13. September 2002) und Fr. 54'500.-
(Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2003) veranschlagt. Nach dem
Gesagten stellen die herangezogenen DAP-Profile, zumal zwei davon die
Verdienstverhältnisse des Jahres 2001 beschlagen (DAP-Nr. 1836 und 3389),
indes keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens
dar, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen Angaben und
entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen
lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.

3.2.2 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welchen bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich
abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347),
auf Fr. 4437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94
Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen in den
Jahren 2001 und 2002 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,4 % sowie 1,6
% (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) einem Jahreseinkommen
von Fr. 57'749.- entspricht. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom
Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der
Teilzeitbeschäftigung keine Herabsetzung rechtfertigt, da der
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags auszuüben vermag (vgl.
Erw. 2 hievor). Auf Grund der Ausländereigenschaft kann ferner ebenfalls
keine Reduktion gewährt werden, besitzt der Versicherte doch seit 1987 die
Niederlassungsbewilligung C und gehört damit einer Ausländerkategorie an, für
welche der monatliche Männer-Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar etwas
über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität
differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2000 S. 47 Tabelle TA12; BGE 126 V 79
Erw. 5a/cc; Urteil M. vom 20. Januar 2004, U 284/02, Erw. 8.4.3 mit
Hinweisen). Für einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst spricht
sodann auch das Alter des Beschwerdeführers (43 Jahre; vgl. LSE 2000 S. 43
Tabelle TA9 [rund 5 %]). Was das Kriterium der Dienstjahre anbelangt, ist im
Übrigen zu beachten, dass dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis).
Ein Abzug vom Tabellenlohn lässt sich demnach einzig damit begründen, dass
dem Versicherten nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten zumutbar sind, wobei der Arbeitseinsatz jedoch ganztags möglich
ist. Beträgt der gestützt auf die DAP-Zahlen ermittelte - und von SUVA und
Vorinstanz grundsätzlich als massgebliches Invalideneinkommen angenommene -
Durchschnittsverdienst Fr. 53'635.30, so ist darin im Rahmen der Anwendung
der LSE ein Abzug von rund 7 % enthalten. Für eine höhere Reduktion des
Tabellenlohnes sind nach dem Gesagten keine hinreichenden Gründe ersichtlich.

Es muss daher bei einem Invalideneinkommen in dieser Höhe bleiben, was im
Vergleich zum unbestrittenen, sich gemäss SUVA-Bericht vom 13. Juni 2002 auf
Fr. 68'136.- belaufenden Validenlohn (vgl. auch die Verfügung der SUVA vom
13. September 2002) zu einem Invaliditätsgrad von 21,48 % bzw. - in Anwendung
der Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 121) - von lediglich 21 % führt. Die
Androhung einer reformatio in peius rechtfertigt sich indessen nicht, setzt
eine solche materiell doch u.a. voraus, dass die Korrektur der Verfügung,
hinsichtlich welcher sich die Frage ihrer Anwendung stellt, von erheblicher
Bedeutung ist. Die Gerichte haben nicht bei jeder Unrichtigkeit mittels
Vornahme einer - fakultativen - reformatio in peius korrigierend
einzugreifen. Vorliegend ginge es um eine Differenz beim Invaliditätsgrad von
rund 1 %, was nicht als Berichtigung von erheblicher Bedeutung angesehen
werden kann (zum Ganzen: BGE 119 V 249 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteil M. vom
20. April 2004, U 293/03, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Es hat demnach bei der auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zugesprochenen Rente sein
Bewenden.

4.
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 %
festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der
SUVA vom 31. Januar 2003, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med.
J.________ vom 25. Juni 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den
anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe
geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen
liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw.
5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der
bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med.
J.________ hat mit seiner Einschätzung (5 %ige Integritätseinbusse auf Grund
der beginnenden Arthrose des linken OSG; 5 %ige Integritätseinbusse zufolge
der beginnenden Handwurzelarthrose rechts [recte wohl links; vgl. den
Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 8. März 2002]) den konkreten
gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen.

5.
Ferner hatte die SUVA - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - im
massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr mit der Möglichkeit beruflicher
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu rechnen. Vielmehr
konnte sie auf Grund der Berichte der Werkstätten U.________ vom 9. Oktober
2001 sowie der IV-Berufsberaterin vom 17. Oktober 2001 davon ausgehen, dass
die IV-Stelle die berufliche Eingliederung mangels Motivation des
Beschwerdeführers als gescheitert betrachtete. Da keine Hinweise für
weitergehende Bemühungen um Eingliederung bestanden, musste die SUVA die
Zusprache einer - vom Versicherten auch letztinstanzlich beantragten -
Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV
nicht in Betracht ziehen, sondern durfte über den Anspruch auf eine
ordentliche Rente befinden.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: