Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 185/2003
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U 185/03

Urteil vom 12. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

E.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt  Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene türkische Staatsangehörige E.________ war seit 1991 als
Mechaniker/Dreher in der Firma X.________ tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Nachmittag des 14.
Juni 2000 rutschte er beim Absteigen von einer Drehbank, auf der er für
Justierungsarbeiten gestanden hatte, aus und landete aus einer Höhe von 90 cm
mit beiden Füssen hart auf dem Boden. Am Abend traten Schmerzen im Kreuz auf.
Der anderntags aufgesuchte Hausarzt veranlasste eine Röntgenuntersuchung und
diagnostizierte mit Bericht vom 4. Juli 2000 ein Stauchungstrauma der unteren
Lendenwirbelsäule (LWS) ohne radikuläre Ausfälle oder Reizungen und ohne
nachweisbare ossäre Läsion. Am 8. Juli 2000 nahm E.________ die Arbeit zu 50%
wieder auf. Er klagte in der Folge weiter über lumbale Schmerzen. Der
Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Nachdem ein an der Klinik Y.________ vorgenommenes MRI vom 24.
Oktober 2000 degenerative Veränderungen der LWS ergeben hatte, eröffnete die
SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 die Einstellung der
Leistungen auf 31. Dezember 2000. Eine darüber hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit sei auf eine Krankheit zurückzuführen und damit
unfallfremd. E.________ erhob hiegegen am 3. Januar 2001 Einsprache. In der
Folge unterzog er sich am 15. März 2001 am Spital V.________ einer epiduralen
Infiltration, wobei es zu einer akzidentiellen Durapunktion kam. Es traten
persistierende lageabhängige Kopfschmerzen mit Nausea und Schwindel auf,
welche Symptomatik als Hypoliquorrhoe-Syndrom interpretiert wurde. Der
Versicherte blieb über den Klinikaustritt vom 27. März 2001 hinaus
arbeitsunfähig. Auf Ende März 2001 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Firma X.________ gekündigt. Am 22. Mai 2001 meldete E.________ der
SUVA den Vorfall am Spital V.________ vom 15. März 2001. Er holte sodann
einen Bericht des PD Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie,  vom 31. Oktober 2001 ein. Gestützt darauf erachtete er eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers aus dem Ereignis vom 14. Juni 2000
über den 31. Dezember 2000 hinaus und insbesondere auch für die Folgen des
Vorfalles vom 15. März 2001 für gegeben. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai
2002 kam die SUVA insofern auf die Verfügung vom 20. Dezember 2000 zurück,
als sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache den Fallabschluss auf den
29. (recte 28.) Februar 2001 festsetzte. Dazu sah sie sich aufgrund des
Berichtes des PD Dr. med. Z.________ veranlasst. Einen Leistungsanspruch des
Versicherten über diesen Zeitpunkt hinaus verneinte sie.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
E.________ eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und
zwei Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Juni 2001 zu.

B.
Die von E.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 2. Mai 2002
erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der Unfallversicherer habe auch ab 1.
März 2001 Leistungen zu erbringen, wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel und Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 13. Juni 2003).

C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch für die Folgen der am
Spital V.________ erfolgten Behandlung festzustellen. Weiter wird um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat
sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 2. Mai
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall
auch die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und der Verordnung hiezu (ATSV) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

Im kantonalen Entscheid werden sodann die Gesetzesbestimmungen über den
Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und ein Taggeld (Art. 16
Abs. 1 und 2 UVG) der obligatorischen Unfallversicherung sowie über die für
Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden,
gleichermassen geltende Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs.
3 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Grundsätze über den
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b,
119 V 337 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und
über das Dahinfallen dieses Zusammenhangs, wenn und sobald der
Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 412
S. 80 und 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b), den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; ferner BGE 129 V
181 Erw. 3.1), der für den leistungsbegründenden natürlichen
Kausalzusammenhang ebenso gilt wie für das - vom Unfallversicherer
nachzuweisende - Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b,
1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b), den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V
352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und den zusätzlich zum natürlichen
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (RKUV 125 V 461 Erw. 5a; sodann
BGE 129 V 181 Erw. 3.2). Darauf wird verwiesen.

2.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass die bei der epiduralen
Infiltration eingetretene ungewollte Durapunktion vom 15. März 2001 den
Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) nicht erfüllt. Dies gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Die SUVA, bei welcher der Beschwerdeführer in diesem
Zeitpunkt über seinen Arbeitgeber noch obligatorisch unfallversichert war,
ist deshalb aus dieser Schädigung nur dann leistungspflichtig, wenn die
medizinische Massnahme vom 15. März 2001 der Behandlung von Folgen des
Unfalles vom 14. Juni 2000 diente (Art. 6 Abs. 3 UVG), was streitig und zu
prüfen ist.

3.
Vorinstanz und Unfallversicherer verneinen den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 14. Juni 2000 und der über den 28. Februar
2001 hinaus bestandenen Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit -
mithin auch für die Folgen des Vorfalles beim Eingriff vom 15. März 2001 -
mit der Begründung, dass ab dem 1. März 2001 nur noch die Auswirkungen einer
degenerativen und damit unfallfremden Diskushernie vorgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer anerkennt das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes.
Dieser habe sich aber nie manifestiert und insbesondere nie länger dauernde
Arbeitsunfähigkeiten hervorgerufen. Mit dem Ereignis vom 14. Juni 2000 sei
eine Ursache gesetzt worden, die direkt kausal sei für die daran
anschliessende Arbeitsunfähigkeit und das Schmerzsyndrom, welche die
Behandlung am Spital V.________ im März 2001 erforderlich gemacht hätten. Das
Erreichen des status quo sine per Ende Februar 2001 sei nicht nachgewiesen.

3.1 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b,
1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Dabei hat der
Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen.
Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteile K. vom 2. September 2003, U 209/01, H. vom 18. September 2002,
U 60/02, und O. vom 31. August 2001, U 285/00).

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie
betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub,
spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(zum Ganzen RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a; Urteil Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02).

3.2 In einem ersten Bericht vom 29. September 2000 beschrieb Dr. med.
U.________, Oberarzt und Leiter Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik
Y.________, aufgrund einer Röntgenuntersuchung eine Bogenanschlussanomalie S1
bei ansonsten unauffälligem Befund. Traumabedingte Läsionen konnten nicht
festgestellt werden. Zum Ausschluss einer traumabedingten Diskushernie wurde
ein MRI der LWS angeordnet, verbunden mit dem Hinweis, dass bei normalem
Ergebnis dieser Abklärungsmassnahme wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
gegeben sei. Gestützt auf das am 24. Oktober 2000 durchgeführte MRI
diagnostizierte Dr. med. U.________ eine Discopathie L4/5 mit breitbasiger
Protrusion, L2/3 mit Dehydration, und er eröffnete dem Exploranden, dass es
sich um degenerative Veränderungen handle. In der bestehenden Anstellung, in
welcher der Versicherte trotz des ausgeübten Berufes eines
Maschinenmechanikers selber keine schweren Gewichte heben müsse, bestehe bis
Ende November 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach könne die Arbeit
wieder voll aufgenommen werden (Bericht vom 26. Oktober 2000).

Der vom Beschwerdeführer beigezogene PD Dr. med. Z.________ äusserte sich am
31. Oktober 2001 dahingehend, das Ereignis vom 14. Juni 2000 sei per se nicht
geeignet, eine altersentsprechend erhaltene Bandscheibe in einem vorliegenden
degenerativen Prozess durch einen Unfall zu schädigen. Bei einem
entsprechenden Vorzustand sei es allerdings möglich, dass auch ein geringeres
Trauma eine Verschlechterung des Zustandsbildes bewirken könne, so dass eine
temporäre Verschlimmerung eines primär völlig asymptomatischen Vorzustandes
durchaus akzeptiert werden könne. Auf die Frage nach der Situation im
Zeitpunkt der Untersuchung am Spital V.________ ab 6. März 2001 antwortete
der Facharzt, aufgrund der Sachlage mit ausgewiesenen degenerativen
Veränderungen des unteren LWS-Bereichs, namentlich auch in den
kernspintomographischen Darstellungen, sei das Unfallereignis nicht geeignet,
eine über eine temporäre Schädigung hinausgehende bleibende Schädigung nach
sich zu ziehen. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Erfahrung seien
Kontusionsfolgen bei degenerativem Vorzustand im Zeitraum von 6 bis 9 Monaten
plausibel unfallbezogen erklärbar; dann wäre allerdings eine Termierung der
unfallbedingten Schädigung spätestens zu erwarten. Im vorliegenden Fall mit
Ereignis vom 14. Juni 2000 dürfte die Terminierung per anfangs März 2001
sachlich gerechtfertigt sein.

3.3 Die fachliche Qualifikation des PD Dr. med. Z.________ wird von keinem
Verfahrensbeteiligten angezweifelt. Sodann ist - nachdem der Beschwerdeführer
im Einspracheverfahren noch eine andere Auffassung vertreten hatte - nicht
mehr umstritten, dass der Spezialarzt aufgrund der selber vorgenommenen
Untersuchung des Versicherten und der ihm zugestellten Unterlagen (worunter
ein Bericht des Spitals V.________ vom 12. April 2001), sowie der eigenen
Falldokumentation über alle wesentlichen Elemente zur Abgabe einer fundierten
fachärztlichen Stellungnahme verfügte. Die Aussagen des PD Dr. med.
Z.________ werden aber unterschiedlich interpretiert. Einigkeit besteht
insofern, als das Ereignis vom 14. Juni 2000 als geeignet angesehen wird, die
unstreitig mit einem degenerativen Vorzustand belastete Wirbelsäule weiter zu
schädigen. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus der Stellungnahme
vom 31. Oktober 2001 aber nicht, dass diese vom Facharzt als vorübergehend
betrachtete unfallbedingte Verschlechterung des Zustandsbildes über den 1.
März 2001 hinaus andauerte. Indem PD Dr. med. Z.________ die Terminierung der
durch den Unfall hervorgerufenen Episode auf anfangs März 2001 ausdrücklich
als sachlich gerechtfertigt bezeichnete, schätzte er das Ereignis vom 14.
Juni 2000 vielmehr als nur für einen bis zu diesem Zeitpunkt dauernden
Beschwerdeschub kausal ein. Zu dieser Einschätzung gelangte er in Kenntnis
der am 6. März 2001 begonnenen und mit der ungewollten Durapunktion vom 15.
März 2001 verbundenen Behandlung vom Spital V.________, welche demzufolge
nach Auffassung des Facharztes nicht durch Unfallfolgen indiziert war.

3.4 Wenn Unfallversicherer und kantonales Gericht darauf geschlossen haben,
dass ab dem 1. März 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
behandlungsbedürftigen und/oder den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit
einschränkenden und natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2000
zurückzuführenden gesundheitlichen Leiden mehr vorlagen, und deshalb eine
Leistungspflicht der SUVA für die Folgen der Durapunktion vom 15. März 2001
verneint haben, lässt sich dies aufgrund der klaren, im Einklang mit den
Berichten der Klinik Y.________ stehenden Stellungnahme des PD Dr. med.
Z.________ nicht beanstanden.

Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise. In den verschiedenen Berichten des Spitals
V.________ wie auch den weiteren medizinischen Unterlagen findet sich keine
Aussage über die Gründe für die Hospitalisation vom 6. - 27. März 2001,
welche die Einschätzung des PD Dr. med. Z.________ in Frage stellen könnte.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Entschluss für die Klinikeinweisung
nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits im Februar 2001 gefasst wurde.
Die Einschätzung des PD Dr. med. Z.________ lässt sich auch nicht als
einfache Prognose abtun. Der Arzt hat vielmehr im Nachhinein die konkreten
Fragen des Beschwerdeführers nach dem kausalen Zusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 14. Juni 2000 und dem beim Klinikeintritt vom 6. März 2001
resp. ab 1. März 2001 bestehenden Leidensbild beantwortet.

Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Einstellung der Leistungen durch
die SUVA per Ende Februar 2001 bestätigt wurde, ist somit rechtens.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Michael Ausfeld, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 12. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: