Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 183/2003
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U 183/03

Urteil vom 30. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Schmutz

M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juni 2003)

Sachverhalt:
Der 1959 geborene M.________ erlitt am 11. März 2000 als Maurervorarbeiter
der B.________ AG bei einem Arbeitsunfall einen Fersenbeinbruch. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen
Leistungen und schloss den Fall mit Verfügung vom 13. Mai 2002 ab. Sie sprach
dem Versicherten ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu, welche sie mit Einspracheentscheid vom 16.
Januar 2003 durch eine auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 27 %
bemessene Rente ersetzte. Die Integritätsentschädigung beliess sie auf der
bereits festgesetzten Höhe von 15 %.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2003 teilweise gut, indem es den
Invaliditätsgrad für die Invalidenrente auf 27,9 % festsetzte.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
ihm eine Invalidenrente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 %
auszurichten; eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten
einzuholen und der Abschluss des Falles unter Weiterausrichtung des Taggeldes
zu verschieben; zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, (Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung.

Mit Urteil vom 19. Mai 2003 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die
von M.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. Januar 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet ab, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades von 27,9 % verneinte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall
die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die vorliegend massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bestimmung
des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2
UVG) sowie die Rechtsprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen
Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 127
V 135 Erw. 4d mit Hinweisen), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der
Entschädigung (Art. 25 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die
rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erschienen liesse. Verfehlt und
aktenwidrig ist der Einwand, der SUVA-Kreisarzt habe den Beschwerdeführer
bereits für wieder vollständig arbeitsfähig im angestammten Beruf gehalten.
In der Beurteilung vom 12. Februar 2002 führte der Kreisarzt Dr. med.
J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, explizit aus, dass an eine
Rückkehr des Patienten in den angestammten Beruf eines Maurers nicht mehr zu
denken war. Auch die übrige Begründung der Beschwerde entbehrt jeder
Stichhaltigkeit. Auf Grund der medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass
für eine weitere Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abklärungen. Von
weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen.

4.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied in dem zur Publikation in
Band 130 V der Amtlichen Sammlung vorgesehen Urteil R. vom 19. Dezember 2003,
U 27/02, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein rechnerisch exakt
ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze
Prozentzahl auf- oder abzurunden ist (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE
127 V 129; Erw. 3). Damit ist vorliegend der von der Vorinstanz korrekt
festgesetzte Invaliditätsgrad für die Invalidenrente (vgl. Erw. 3 hievor) von
27,9 % auf 28 % aufzurunden.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos.

Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen
für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig
und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Nachdem sich die Vorinstanz eindeutig und klar äusserte und in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird,
erweist sich der Prozess als aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. Da der von der
Vorinstanz korrekt festgesetzte Invaliditätsgrad für die Invalidenrente auf
Grund der nach dem kantonalen Entscheid erfolgten Änderung der Rechtsprechung
indes von 27,9 % auf 28 % aufzurunden ist, steht dem Beschwerdeführer aber
eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni
2003 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % hat.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: