Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 17/2003
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U 17/03

Urteil vom 20. August 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

betreffend H.________,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 10. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene H.________ ist als Leiterin Export in der Firma G.________
AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Laut Unfallmeldung vom 4. Februar 2002 verdrehte sie
sich am 24. Januar 2002 morgens um 7.00 Uhr das Knie, als sie aus dem Bett
stieg. Die vom erstbehandelnden Arzt, Dr. med. L.________, Spezialarzt für
Chirurgie am 28. Januar 2002 diagnostizierte Knieblockade links bei
eingeklemmtem medialen Meniskus bestätigte sich als mediale
Meniskuskorbhenkelläsion links, welche er im Spital X.________ am 29. Januar
2002 operativ sanierte (Operationsbericht vom 30. Januar 2002). Nach
Abklärungen zum Ablauf der Ereignisse vom 24. Januar 2002 gelangte die SUVA
zur Auffassung, die Angaben von H.________, wonach sie aus dem Bett gestiegen
sei und sich dabei das Knie verdreht habe bzw. als sie bereits aufgestanden
gewesen sei, habe es ihr einen Zwick im Knie gegeben, erfüllten keine der
leistungsbegründenden Voraussetzungen (Verfügung vom 18. März 2002). Die von
H.________ sowie von ihrem Krankenversicherer, der Helsana Versicherungen AG
(Helsana), eingereichten Einsprachen lehnte die SUVA ab (Einspracheentscheid
vom 7. Mai 2002).

B.
Die durch die Helsana hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 aus
der Erwägung heraus gut, der "vorliegendenfalls zu beurteilende
unkontrollierte Bewegungsablauf (sei) durchaus vergleichbar mit dem Erheben
aus der Hocke (...) oder mit dem brüsken Umdrehen beim Kochen, um etwas aus
dem Kühlschrank zu nehmen (...) und (sei) als so genanntes körpereigenes
Trauma anzusehen."

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz und H.________ schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) in Änderung der Rechtsprechung die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Die Helsana lehnt in ihrer
Stellungnahme zur Vernehmlassung des BSV dessen Ansicht ab, enthält sich
jedoch eines Antrages.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seine Rechtsprechung gemäss
BGE 123 V 43 auch unter der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung
von Art. 9 Abs. 2 UVV bestätigt und erwogen, dass das mit Art. 6 Abs. 2 UVG
verfolgte und auf Verordnungsstufe ausgeführte Regelungsziel notwendigerweise
eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die
Unfallversicherung mit sich bringt (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332). Diese Folge
haben Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, um die mit dem
früheren Ausschluss unfallähnlicher Körperschädigungen von der
obligatorischen Unfallversicherung verbundene Problematik der Ausscheidung
der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den, medizinisch gesehen, häufigsten
Gemenglagen unfall-/krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei die von der SUVA eingenommene
Haltung verworfen, welche dazu führte, dass in praktisch jedem Fall, da sich
einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Tatbestände
sachverhaltlich ereignet - also eine der dort erwähnten
Gesundheitsschädigungen eintritt - wieder die Abklärung an die Hand genommen
werden müsste, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte
Verursachung vorliegt. Diese Betrachtungsweise trägt den tatsächlichen
medizinischen Gegebenheiten nicht Rechnung: Ohne dass sich ein Unfallereignis
im Sinne der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 1 UVV
ereignet, sind bei Eintritt eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV
aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer krankheits- und/oder
degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).

2.2 Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 43 der
Auffassung der SUVA beigepflichtet, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit
auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen
Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere
Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h.
eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit
Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als
Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten
Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ
bedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese schon BGE 123 V 43 zugrunde
liegende Betrachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der
obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur
Krankenversicherung; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen
Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).

3.
Das BSV stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht ein äusseres Ereignis,
sondern alleine die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von
krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren massgebend sei, ob eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege oder nicht, und beantragt somit eine
Änderung der Rechtsprechung. Indessen sind die von ihm vorgetragenen Gründe
sowohl in BGE 123 V 43 als auch in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen,
weil sonst das mit der geltenden Rechtsprechung erreichte Ziel, langwierige
medizinische Kausalitätsbeurteilungen und -prozesse bei diagnostizierten
unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Liste des Art. 9 Abs. 2 UVV zu
vermeiden, wieder in Frage gestellt würde. Insbesondere abzulehnen ist auch
die vom BSV befürwortete Preisgabe des Erfordernisses einer äusseren
Einwirkung, an welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht seit BGE 114 V
298 und RKUV 1988 Nr. U 57 S. 372 aus systematischen Überlegungen festhält.
Der Verzicht auf den äusseren Faktor, wie ihn das BSV postuliert, lässt die
geforderte Unfallähnlichkeit ausser Betracht, weil Fälle mit rein krankheits-
oder degenerativ bedingtem Geschehen, in welchen der Unfallversicherer den
medizinischen Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, in den
Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung gerückt würden, was nicht
angeht. Somit fehlen zu einer Praxisänderung die Gründe (BGE 127 V 273 Erw.
4a).

4.
Zu prüfen bleibt das Ersuchen der SUVA, das Kriterium des "ausserhalb des
Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen
Ereignisses" zu konkretisieren, um eine vernünftige, leicht handhabbare
Versicherungspraxis zu gewährleisten.

4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat über das Kriterium des
äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv
feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses bereits
mehrfach entschieden:
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung
bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c
mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112
S. 375 Erw. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg
(BGE 116 V 149 Erw. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und
einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht
publizierte Erw. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge
Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im
Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer
ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S.
332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person
auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil S. vom
27. Juni 2001, U 127/00), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung
des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem
Anhängerwagen (Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 158/00), im Misstritt beim
Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil R. vom 27.
Juni 2001, U 92/00), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem
Bahngepäckwagen (Urteil W. vom 21. September 2001, U 266/00), im Erleiden
einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil
S. vom 10. Dezember 2001, U 20/00), in der Verstauchung des linken Knöchels
als Folge einer Rotationsbewegung ("entorse du ligament péronier astragalien
antérieur de la cheville"; Urteil C. vom 22. Februar 2002, U 287/00) und in
einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit
einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02).
Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren
schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu
kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte
(Urteil K. vom 30. August 2001, U 198/00), und bei wiederholten Anstrengungen
wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten
Erw. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts
bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil A. vom 24. Oktober 2001,
U 458/00).

4.2 Dieser Überblick über die Rechtsprechung zeigt, dass das unverzichtbare
Erfordernis eines äusseren Faktors durchaus Sinn macht und für die
Versicherungsdurchführung praktikabel ist, indem damit ein versichertes
unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden
kann:
4.2.1Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor
mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h
UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird.
Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender)
Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem
erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo
die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in
zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag.

4.2.2 Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen
Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in
der Lage ist. Vielmehr zeigen die Urteile gemäss Erw. 4.1 hievor, dass für
die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend
einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt ist, dem ein gewisses
gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum
einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein
gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele
sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem
Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende
Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch
beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen,
gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer
Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der
Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein
davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw.
einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer
Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das
Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische
Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt
keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch
gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes
Gefährdungspotenzial innewohnen muss.

4.2.3 Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung
häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder
belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare
Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv
beurteilten Sachverhalte (Erw. 4.1 hievor), an der festzuhalten ist.

4.3 Werden diese Grundsätze berücksichtigt, dann genügt es, entgegen den
Vorbringen der SUVA gerade nicht, dass "alle Verrichtungen des täglichen
Lebens, selbst Grundfunktionen (z.B. Sitzen, Stehen, Gehen, Aufstehen, Kauen,
etc.), sinnfällig, weil objektiv feststellbar sind". Allen diesen
Verrichtungen des täglichen Lebens fehlt das für die Bejahung des äusseren
Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotenzials, sei es
zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten
eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen
Lebensverrichtung führenden Faktors. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
trägt die SUVA folgende Beispiele vor:
"a.Nach mehreren krankheitsbedingten Schulterluxationen verspürte der
Versicherte eines Tages erneut Schulterschmerzen, als er im Rahmen der
gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm einen 20 kg schweren
Plastiksack von der Ladebrücke eines Lastwagens nimmt.
b.Beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung verspürt
der Versicherte einen Schmerz im Rücken.
c.Bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang (Entladen eines
Palettes) verspürt der Versicherte einen heftigen Schmerz in der Schulter.
d.Im Sitzen Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes, um
etwas zu zeigen. Schulterluxation.
e.Beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines wird ein Schmerz im
rechten Knie verspürt.
f.Beim Gehen wird ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar, welchem
starke Schmerzen folgen.
g.Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer mit anschliessenden
Beschwerden in der Schulter.
h.Beim Aufstehen aus dem Bett wird im Knie ein Zwick verspürt.
i.Verschliessen einer Haustüre. Beim Weggehen mit Abdrehen Schmerzen im Knie.
k.Hinzu kommen all jene Fälle, in denen sich ein Versicherter nach Wochen und
Monaten noch genau daran erinnern will, dass ein bestimmtes banales Ereignis
zum erstmaligen Auftreten der Beschwerden geführt hat."
Im Lichte des in Erw. 4.2 hievor Gesagten ist in diesen Sachverhalten der
äussere Faktor zu verneinen. Denn bei diesen Beispielen, welche sich von den
durch die Rechtsprechung hinsichtlich des erforderlichen
Schädigungscharakters des äusseren Faktors positiv beurteilten Fällen
deutlich unterscheiden (Erw. 4.1 hievor), fehlt es an der erforderlichen
gesteigerten Gefahrenlage oder dem Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit
der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtungen führenden Momentes,
bei lit. i allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Ab- oder Umdrehen nicht
wie im erwähnten Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02 (Erw. 4.1 in fine),
brüsk erfolgt. Davon abgesehen ist bei den Beispielen a und c auch die
Plötzlichkeit zu verneinen, weil es sich dort um Schädigungen zufolge
repetitiver Beanspruchungen des fraglichen Körperteils handelt. Beim Beispiel
k scheitert die Annahme der unfallähnlichen Körperschädigung am Nachweis der
Kausalität, verlangt doch die Rechtsprechung, dass die für die
Beeinträchtigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im
Anschluss an den als äusseren Faktor angeschuldigten Lebenssachverhalt
auftreten (so insbesondere das Urteil A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00).

5.
Angewendet auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich ohne Weiteres die
Begründetheit des Standpunktes der Beschwerde führenden SUVA: Ob die
Schmerzen beim Aufstehen aus dem Bett oder aber bei den ersten Schritten nach
Verlassen des Bettes aufgetreten sind, ist nach dem Gesagten unerheblich;
denn im einen wie im andern Fall handelt es sich um normale
Lebensverrichtungen, denen das für die Annahme eines äusseren schädigenden
Faktors erforderliche Schädigungspotenzial fehlt. Die Annahme der Vorinstanz,
es habe sich um einen "unkontrollierten Bewegungsablauf" gehandelt, findet in
den Akten keine Stütze. Der Versicherten ist nichts anderes passiert, als
dass sie beim Aufstehen oder bei der Vornahme der ersten Schritte Schmerzen
verspürte. Dieses erstmalige Empfinden von typischen Schmerzen im Falle eines
Meniskusrisses genügt jedoch nicht für die Bejahung einer unfallähnlichen
Körperschädigung, da ein äusserer schädigender Faktor nicht ersichtlich ist
(vgl. Erw. 4.2.1).

6.
6.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus
Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126
V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

6.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten
UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine
Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2002 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Helsana Versicherungen AG
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der SUVA zurückerstattet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, H.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: