Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 174/2003
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U 174/03

Urteil vom 10. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Scartazzini

R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 12. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene R.________ war bis 1992 als Geschäftsführer einer
Autogarage tätig und absolvierte ab August 1994 im Rahmen einer beruflichen
Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eine Umschulung zum
Treuhänder, bestand aber im August 1998 die Abschlussprüfung nicht, nachdem
er am 27. November 1997 bei einem Auffahrunfall ein leichtes Kontusionstrauma
mit Distorsion der HWS erlitten hatte, für welches er gegenüber der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: "Mobiliar")
haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend machte. Ab August 1998 war R.________
als selbständiger Treuhänder tätig, bezog ab Oktober 1999
Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 5.
Januar 2000 wurde er erneut in einen Auffahrunfall verwickelt, als er im
Begriffe war, seinen PW Renault Clio an der Strasse N.________ in X.________
rückwärts in ein freies Parkfeld zu manövrieren und ein in die Strasse
N.________ einbiegender PW Fiat Coupé mit dem linken Heck seines PW
kollidierte. R.________ begab sich am 10. Januar 2000 in Behandlung seines
damaligen Hausarztes Dr. med. Z.________ der ein Distorsionstrauma der HWS
diagnostizierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse zog sie das
neurologische Gutachten von Dr. med. D.________, Neurologische Poliklinik des
Spital Y.________, vom 19. April 2000 mit Ergänzungsgutachten vom 12. Juli
2000 sowie das biomechanische Gutachten von dipl. Ing. M.________, vom 11.
Mai 2000 - beide im Auftrag der "Mobiliar" erstattet -, das vom Bundesamt für
Militärversicherung (BAMV) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der
MEDAS vom 17. Mai 2000 sowie das von der IV-Stelle Luzern eingeholte
neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. phil. P.________, vom 16. August
2001 bei. Ausserdem liess die SUVA den Versicherten zwei Mal vom 17. April
bis 19. Mai 2000 und vom 18. Dezember 2000 - 5. Januar 2001 in der Rheuma-
und Rehabilitationsklinik E.________ behandeln (Berichte vom 30. Mai 2000 und
10. Januar 2001), wo ebenfalls eine neuropsychologische Abklärung
durchgeführt wurde (Bericht vom 24. Mai 2000). Am 27. September 2000 wurde
der Versicherte durch Kreisarzt Dr. med. L.________ untersucht (Bericht vom
28. September 2000). Gestützt auf diese medizinischen Akten und zahlreiche
weitere hausärztliche sowie spezialärztliche Abklärungsberichte stellte die
SUVA mit Verfügung vom 14. September 2001 ihre Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld) ab 28. Februar 2002 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
31. Mai 2002 fest.

B.
Beschwerdeweise liess R.________ die Zusprechung weiterer Taggeldleistungen
für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70%, einer Invalidenrente für
einen Invaliditätsgrad von ebenfalls mindestens 70% und einer
Integritätsentschädigung von mindestens 30% beantragen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und zog von der IV-Stelle Luzern die im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung von R.________, Groupe Mutuel, Villars-sur-Glâne,
erstatteten Gutachten des Rheumatologen Dr. med. A.________ vom 12. November
2001 sowie des Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med.
F.________ vom 12. Februar 2002 bei. Mit Entscheid vom 12. Juni 2003 wies es
die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ seine vorinstanzlichen
Rechtsbegehren erneuern; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (ab 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Am 10. November 2004 führte das Eidgenössische Versichrungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 31. Mai 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom
5. Januar 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung sowie allenfalls über den Zeitpunkt der von der SUVA
auf den 28. Februar 2002 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch
auf weitere Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) hat.

2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a
mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum
Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges bei zunächst
anerkannter Leistungspflicht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhanges nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein
Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 Erw. 2) auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder
als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die
Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung
nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE
117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138
ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

2.3 Nach der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
kommt den von der SUVA beigezogenen, von dritter Seite in Auftrag gegebenen
Gutachten derselbe Beweiswert zu wie den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, sofern dem Versicherten die
ihm mit Bezug auf Gutachten zustehenden Gehörsrechte (Recht, nachträglich zum
Inhalt des Gutachtens und zur Person des Gutachters Stellung nehmen und
gegebenenfalls Ergänzungsfragen stellen zu können) gewährt werden (BGE 125 V
336 ff. Erw. 4).

Hinsichtlich der von der SUVA im vorliegenden Verwaltungsverfahren
beigezogenen, von der "Mobiliar", vom BAMV und von der IV-Stelle Luzern in
Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. D.________, dipl. Ing. M.________,
der MEDAS sowie von Prof. Dr. phil. P.________ ist dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Einspracheverfahren umfassend gewährt worden. Dasselbe
gilt für die von der Vorinstanz beigezogenen, von der
Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen
Gutachten des Rheumatologen Dr. med. A.________ und des Psychiaters Dr. med.
F.________. Allen diesen Gutachten externer Spezialärzte und Fachleute kommt
für das vorliegende Verfahren volle Beweiskraft zu, sofern sie aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
zu schlüssigen Ergebnissen gelangt sind und keine konkreten Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid sind die in den medizinischen Akten enthaltenen
wesentlichen Befunde, Diagnosen und ärztlichen Kausalitätsbeurteilungen
detailliert zusammengefasst worden. Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege nicht das typische Beschwerdebild
nach einem Schleudertrauma der HWS vor, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach
den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 138 ff.) erfolgen
müsse. Da es sich beim Auffahrunfall vom 5. Januar 2000 um einen leichten
Unfall gehandelt habe, müsse die Adäquanz psychischer Unfallfolgen ohne
weiteres verneint werden.

3.2 Anlässlich der Erstbehandlung vom 10. Januar 2000 stellte der Hausarzt
des Versicherten, Dr. med. Z.________, die Diagnose eines Distorsionstrauma
der HWS und gab als Befunde an: "Kopfweh, Leistungs-Einschränkung,
eingeschränkte HWS Bewegl., Druckdolenz Dornforts. 4-7 paraverteb HWS
Musk/Bew. Scap. li > 4". Gegenüber dem Sachbearbeiter der SUVA gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. April 2000 an, die
Beschwerden hätten nach dem Unfall laufend zugenommen und sich als
Schlafstörungen, Müdigkeit, starke Nacken- Schulterschmerzen,
Konzentrationsprobleme, Gedächtnislücken, Kopfweh, Schwindel, Sehstörungen
und Schmerzen in beiden Augen, Blutdruckprobleme, Tinnitus teils im linken,
teils im rechten Ohr, Schweissausbrüche bei Belastung und Zeitdruck, Magen-
und Darmprobleme (Blähung, saures Aufstossen) und Hautausschläge im Bereich
Kopfhaut/Stirn manifestiert.

Ein ähnlich buntes (und aktuelles) Beschwerdebild gab der Beschwerdeführer
auch gegenüber dem von der "Mobiliar" - im Zusammenhang mit dem ersten
Auffahrunfall vom 27. November 1997 - beauftragten neurologischen Gutachter
Dr. med. D.________ anlässlich der Untersuchung vom 28. Januar 2000 an.
Dieser Spezialarzt bestätigte überdies die Diagnose eines beim Unfall vom 5.
Januar 2000 erlittenen Distorsionstrauma der HWS.

Im Rahmen der im Mai 2000 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.________
durchgeführten neuropsychologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer zwar
nicht mehr ganz so mannigfaltige subjektive Beschwerden - Augen- und
Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Schmerzen im Nacken- und
Schulterbereich, Kopfschmerzen jeden zweiten Tag, erhöhtes Schlafbedürfnis
und lange Anlaufzeit morgens - an. Die neuropsychologischen Testergebnisse
führten aber erstmals zur Diagnose einer mittelschweren bis schweren
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung.

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. September 2000 gab der
Versicherte als Hauptbeschwerden die Konzentrationsstörungen bei der Arbeit
an und klagte weiterhin über Nacken- und Schultersverspannungen sowie - seit
Frühjahr 2000 - über Akkomodationsstörungen der Augen. Kreisarzt Dr. med.
L.________ bestätigte die Diagnose einer indirekten HWS-Distorsion.

Am Ende der zweiten Rehabilitationsbehandlung in der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik E.________ (18. Dezember 2000 - 5. Januar 2001) gab der
Versicherte eine deutliche Regredienz der Schmerzen im Schulter-, Nacken- und
HWS-Bereich, eine sehr gute Beweglichkeit der HWS, eine bessere Belastbarkeit
und ein geringeres Schlafbedürfnis an. Er klagte lediglich noch über
intermittierend auftretende Kopfschmerzen, vor allem bei erhöhter
Konzentration, sowie über Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen.

Eine erneute neuropsychologische Abklärung durch Prof. Dr. phil. P.________
vom 27. Juli/16. August 2001 ergab die Diagnose einer ausgedehnten
Funktionsschwäche in den Strukturen des Hirnstammes, welche für die
Aufmerksamkeit und für visuelle sowie visuell-motorische Leistungen
verantwortlich sind, mit geringfügiger, somit wahrscheinlich sekundärer
Auswirkung auf die Funktion der basalen Anteile der Frontallappen beidseits.
Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erachtete Prof.
P.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit als mit dem Unfall vom Dezember 1997
beginnend und mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall vom
Januar 2000 verstärkt.

Anlässlich der Untersuchungen durch den Rheumatologen Dr. med. A.________ vom
30. Oktober 2001 und den Psychiater Dr. med. F.________ vom 15./29. Januar
2002 klagte der Beschwerdeführer zwar weiterhin über verschiedene Beschwerden
wie Schlafstörungen, Müdigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit,
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Sehstörungen
(Akkomodationsstörungen) und schmerzende trockene Augen, Kopfschmerzen und
schmerzbedingte Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich sowie
Hautausschlag auf der Kopfhaut, gab aber gegenüber beiden Gutachtern
übereinstimmend an, für die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit seien
die Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Sehstörungen von ausschlaggebender
Bedeutung.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen medizinischen Akten, dass von
keinem der den Beschwerdeführer behandelnden oder begutachtenden Ärzte die
nach dem Unfall vom 5. Januar 2000 gestellte Diagnose eines Distorsionstrauma
der HWS je bezweifelt wurde. Das für einen solchen - einem Schleudertrauma
äquivalenten - Verletzungsmechanismus typische, bunte Beschwerdebild (vgl.
dazu BGE 117 V 360 Erw. 4b) lag bereits in den ersten Tagen und Wochen nach
dem Unfall vom 5. Januar 2000 vor und war teilweise auch noch in dem für die
sozialversicherungsgerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a und b sowie RKUV 2002 Nr. U 465
S. 438 Erw. 3a) gegeben. Zu dem nach einem Unfall mit Schleudertrauma häufig
auftretenden, bunten Beschwerdebild gehören namentlich auch die vom
Beschwerdeführer ab Frühjahr 2000 in Form von Akkomodationsstörungen und
Lichtempfindlichkeit geklagten Sehstörungen (vgl. dazu RKUV 2001 Nr. U 412 S.
79 ff.). Zugleich ist aber nicht eindeutig feststellbar, ob die nach der
übereinstimmenden Befunderhebung der Spezialärzte der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik E.________ sowie der Gutachter Dr. med. A.________ und
Dr. med. F.________ attestierten und ebenfalls zum typischen Beschwerdebild
eines HWS-Traumas gehörenden (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff.)
neuropsychologischen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie die
vom Neuropsychologen Prof. Dr. phil. P.________ und von Augenarzt Dr. med.
S.________ (Bericht vom 12. Februar 2001) auf ein Hirnleistungsdefizit
zurückgeführten Sehstörungen ab Herbst 2001 tatsächlich im Vordergrund
standen. Ein hirnorganischer Schaden ist nach dem Unfall vom 5. Januar 2000
jedenfalls von keinem der den Beschwerdeführer untersuchenden oder
begutachtenden Spezialärzte je festgestellt worden, insbesondere auch nicht
vom Radiologen Dr. med. U.________ anlässlich der MRI-Untersuchung des
Schädels vom 21. Januar 2000. Das Vorhandensein eines solchen Schadens ist im
Rahmen des häufig auftretenden Beschwerdebildes nach einem Unfall mit
Schleudertrauma allerdings auch nicht erforderlich, zumal es nach der
Rechtsprechung (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa) nicht entscheidend ist, ob die im
Anschluss an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftretenden Beschwerden
medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet
werden.

4.
4.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung wie einer
Distorsion der HWS unter Umständen auch ohne organisch nachweisbare
Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung
können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art
auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die
nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression
oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den
heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu
qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede
zu stellen.

Ob in solchen Fällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in
diesem Bereich ist aber für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der
versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis steht (BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb). Dabei vermag die
Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht, die Beurteilung der
Kausalität eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend vorzunehmen.
Ihre Aussagen zur Unfallkausalität sind nur im Rahmen einer gesamthaften
Beweiswürdigung bedeutsam, sofern sie überprüf- und nachvollziehbar, mithin
überzeugend sind und sich in die anderen (interdisziplinären)
Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen.

4.2 Diese Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges
zwischen den vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 31. Mai 2002 weiterhin geklagten Beschwerden und
der beim Unfall vom 5. Januar 2000 erlittenen Distorsionsverletzung der HWS
sind nicht erfüllt. Zudem hat ausser dem Neuropsychologen Prof. Dr. phil.
P.________ und - hinsichtlich der Sehstörungen - dem Augenarzt Dr. med.
S.________ keiner der den Beschwerdeführer begutachtenden/untersuchenden
Spezialärzte für die von ihm geklagten Beschwerden eine beim Unfall vom 5.
Januar 2000 erlittene Gesundheitsschädigung feststellen können und als
ursächlich erachtet; namentlich auch nicht im Sinne einer Teilursache. Im
Gegenteil, bereits der neurologische Gutachter Dr. med. D.________ hielt in
seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Juli 2000 fest, eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als zwei Wochen im Anschluss an den Unfall vom 5. Januar 2000 sei
neurologisch nicht erklärbar. Im gleichen Sinne äusserten sich Kreisarzt Dr.
med. L.________ und der Rheumatologe Dr. med. A.________.

Demnach kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten die
Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsstörungen
um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) beantwortet werden.
Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren interdisziplinären
Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen
der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls an der Adäquanz des
Kausalzusammenhanges.

5.
In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist
für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu
verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 an das
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischen liegende mittlere Bereich. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht im genannten Urteil erwogen hat, kann bei leichten
Unfällen wie z. B. einem gewöhnlichen Sturz der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber
auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden
darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen
Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 117 V 366 Erw. 6a, vgl. BGE 115 V 139
Erw. 6a).

5.1 Vorinstanz und SUVA haben das Unfallereignis vom 5. Januar 2000 als
leicht eingestuft und allein deshalb das Vorliegen eines adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den geklagten
Gesundheitsstörungen verneint.

5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor
einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als
mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis
ein (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4b mit Hinweisen). Zwar hat es in
einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall
angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich -
weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen
Beschwerden (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Auch bei
einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate
Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er
unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als
unfallunabhängig erweisen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der
erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde
Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für
Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S.
360 Erw. 4.2, 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b mit Hinweis).

5.3 Aus den von der Stadtpolizei Luzern fotografisch festgehaltenen
Endstellungen der beiden beteiligten Fahrzeuge und ihrer Beschädigungen geht
hervor, dass der Lenker des Fahrzeuges Fiat Coupé dem rückwärts in das freie
Parkfeld einspurenden PW Renault Clio des Beschwerdeführers noch auszuweichen
versuchte und diesen am hinteren linken Heck erfasste. Die Schadenbilder
entsprechen eher einer seitlichen Streifkollision als einem eigentlichen
Auffahrunfall mit Beschädigung der ganzen Heck- und Frontpartie der
Kollisionsfahrzeuge. Aufgrund dieses Kollisionscharakters konnte die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung auch nicht aus den
aufgetretenen Fahrzeugschäden abgeleitet werden. Vielmehr beruht die im
biomechanischen Gutachten vom 11. Mai 2000 festgehaltene kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung von 4 bis max. 7 km/h auf wissenschaftlich
ausgewerteten Vergleichskollisionen. Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer
sein Fahrzeug äusserlich unverletzt verlassen und der Polizei unmittelbar
nach dem Unfall Red und Antwort stehen konnte.

Gesamthaft ergibt sich aus diesem äusseren Geschehensablauf, dass beim Unfall
vom 5. Januar 2000 keine ausserordentlichen Kräfte auf die Kopf- und
Halsregion des Beschwerdeführers einwirkten. Es sind auch sonst keinerlei
äussere Umstände ersichtlich, die geeignet gewesen wären, erhebliche und
langwierige Gesundheitsstörungen mit entsprechender Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder -
wie hier - eines äquivalenten Distorsionstrauma der HWS vermag für sich
allein die schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen nicht zu
begründen. In dem in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff. publizierten Urteil wurde
das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung bejaht, weil die
betroffene Person zum Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach
hinausschaute und gleichzeitig, um die Bedienungsmöglichkeiten des neuen
Autos zu beobachten, Kopf und Oberkörper nach links geneigt hatte. Im
vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Kollisionszeitpunkt keine
vergleichbare Körperhaltung eingenommen, die bei einem Schleudertrauma zu
besonderen Verletzungen und Komplikationen führen kann. Im Gegenteil, der
Beschwerdeführer hat gegenüber dem Sachbearbeiter der SUVA am 3. April 2000
zu Protokoll gegeben, er habe im Rückspiegel gesehen, dass der Lenker des
herannahenden Fahrzeuges Fiat Coupé nicht mehr werde anhalten können, sich
deshalb instinktiv mit beiden Händen am Lenkrad festgehalten und den
Oberkörper gegen die Sitzrücklehne gepresst. Demgemäss konnte er einen Teil
der auf seine Kopf- und Halsregion einwirkenden Kollisionsenergie mit seinen
Extremitäten absorbieren und damit aussergewöhnliche Verletzungen in jenem
Körperbereich gerade vermeiden.

5.4 An das Unfallereignis anknüpfend und vom geschilderten augenfälligen
Geschehensablauf ausgehend ist somit zu schliessen, dass dem Unfall für die
Entstehung einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung
zukam, zumal dieser weder objektiv eine gewisse Schwere aufwies noch
ernsthaft ins Gewicht fiel (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Nicht
ein leichter, sondern ein banaler Auffahrunfall liegt daher vor. Das vom
Beschwerdeführer in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall vom 5. Januar
2000 beklagte bunte Beschwerdebild beinhaltete zwar zumindest teilweise
Beschwerden wie sie nach einem Schleudertrauma oder einem äquivalenten
Distorsionstrauma der HWS häufig auftreten und deshalb von der Rechtsprechung
als typisch bezeichnet werden: Kopfweh, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Schwindel, Sehstörungen, rasche Ermüdbarkeit (vorne Erw.
4.1). Trotzdem führen die unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Januar 2000
aufgetretenen Gesundheitsstörungen nicht zur Anwendung des Ausnahmefalles,
wonach bei leichten Unfällen die Adäquanzkriterien heranzuziehen wären, die
für Unfälle im mittleren Bereich gelten.

6.
Ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden
Gesundheitsstörungen zu verneinen, weil aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon
ausgegangen werden darf, dass ein solcher banaler Unfall nicht geeignet ist,
einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, stellt sich die Frage
nicht, ob die Adäquanzbeurteilung nach den für Schleudertraumen der HWS und
äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.) oder nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat. Vorinstanz
und SUVA haben somit die Leistungsvoraussetzung des adäquaten
Kausalzusammenhanges mit Wirkung ab 1. März 2002 im Ergebnis zu Recht
verneint.

7.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden
(Art. 152 i.V.m. Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.--
(inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 10. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.   i.V.