Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 173/2003
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U 173/03
U 212/03
Urteil vom 15. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

U 173/03
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

und

U 212/03
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Winterthur

(Entscheid vom 24. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1939, war als Versicherungsberater bei der Firma
X.________ tätig und bei dieser obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 19.
Juni 1993 geriet er während eines Spaziergangs mit dem Hund am Ufer der
Y.________ in Z.________ mit einem andern Hundehalter in Streit. Dieser
versetzte ihm einen Stoss gegen die Brust, worauf er rücklings auf einen
Stein stürzte und in der Folge über Rückenschmerzen klagte. Im Arztzeugnis
UVG vom 17. August 1993 diagnostizierte Dr. med. S.________, Physikalische
Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, ein posttraumatisches
Thorakovertebralsyndrom bei diskret vorbestehenden degenerativen
Veränderungen der Bandscheiben. Wegen persistierender Beschwerden wurden
ambulante und stationäre Physiotherapie, homöopathische Therapie sowie
Akupunktur durchgeführt, die keine wesentliche Besserung brachten. Dr. med.
S.________ stellte eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den
objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden fest und
schloss auf eine mögliche psychische Überlagerung (Berichte vom 13. und 19.
September 1994). Die Firma X.________ beauftragte hierauf Dr. med.
N.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, mit einem Gutachten,
welches am 13. Dezember 1994 erstattet wurde und worin eine unfallbedingte
Druckdolenz im Bereich des Dornvorsatzes BWK 7 festgestellt wurde. Nach einer
erneuten stationären Physiotherapie im Spital B.________ vom 3. bis 13. Juli
1994, diagnostisch-therapeutischen Infiltrationen im Schmerzbereich sowie
weiteren Untersuchungen und Behandlungen (u.a. wegen Psoriasis und
Hiatushernie) unterzog sich W.________ am 3. Juli 1997 in der Klinik
A.________ wegen Costotransversal-Arthrose einer Resektion der Rippenköpfchen
Th 7-10 links sowie einer Spondylodese Th 6-10. Auch diese Massnahme brachte
keine grundlegende Besserung der Beschwerden (Bericht der Klinik A.________
vom 8. Januar 1998). Die "Winterthur" Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur), welche das
Versicherungsverhältnis per 1. Januar 1996 übernommen hatte, ordnete eine
orthopädische Begutachtung durch Prof. Dr. med. O.________, Orthopädische
Chirurgie FMH, an, welcher im Gutachten vom 23. September 1998 zum Schluss
gelangte, dass die postarthrodetischen Beschwerden aus orthopädischer Sicht
nicht erklärbar seien und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
nichtsomatisches Geschehen im Vordergrund stehe; es sei daher eine
psychiatrisch/psychosomatische Abklärung angezeigt. Im Januar 1999 wurde dem
Versicherten das Arbeitsverhältnis gekündigt. Am 2. Februar 1999 nahm er in
suizidaler Absicht Medikamente und Alkohol ein und wollte sich von einer
Brücke stürzen. Nach einer Behandlung auf der Intensivstation des Spitals
U.________ wurde er am 6. Februar 1999 in die Psychiatrische Klinik
E.________ überwiesen, wo er sich bis Ende April 1999 aufhielt. Am 10. Mai
1999 unternahm er erneut einen Versuch, sich durch Sturz von einer Brücke das
Leben zu nehmen. Gleichentags wurde er in die Psychiatrische Klinik
C.________ verbracht. Am 16. Mai 1999 liess er sich in der Nähe der Klinik
von einem Eisenbahnzug überrollen, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte.

Mit Verfügung vom 9. April 1999 verneinte die Winterthur ihre
Leistungspflicht für die Zeit nach dem 2. Juni 1995, stellte die
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt ein und lehnte
die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung ab.
Auf die hiegegen erhobenen Einsprachen des Versicherten und des
Krankenversicherers holte sie bei Dr. med. K.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein. In dem am 31. August 2000
erstatteten und am 27. November 2000 ergänzten Bericht stellte der Gutachter
fest, der Versicherte habe an einer fluktuierend verlaufenen chronischen
Depression ohne psychotische Symptome gelitten, welche spätestens 1997
eingesetzt habe. Das Leiden sei als unfallkausal zu betrachten; keine
überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität bestehe für den Suizid. Mit
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 wies die Winterthur die Einsprachen
mit der Feststellung ab, dass die nach dem 2. Juni 1995 weiter bestehenden
Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zum versicherten Unfall gestanden hätten und der Versicherte im Zeitpunkt der
Selbsttötung nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln.

B.
Nachdem die hinterbliebene Ehegattin P.________ infolge Erbverzichts der
Nachkommen des Versicherten einzige Erbin geworden war, liess sie gegen den
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 Beschwerde erheben und beantragen,
in Aufhebung des Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen über den 2. Juni 1995 hinaus zu erbringen, für die
Zeit vom 2. Juni 1995 bis 16. Mai 1999 das Taggeld aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entrichten, die Heil- und Pflegekosten zu
übernehmen, eine Integritätsentschädigung von 45 % zu bezahlen und ihr ab 17.
Mai 1999 eine Hinterlassenenrente auszurichten.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde,
hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid
insoweit auf, als der Anspruch auf Integritätsentschädigung und auf weitere
Leistungen ab 2. Juni 1995 verneint wurde, und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 10 % und auf Heilbehandlung sowie Taggeld bis Ende
September 1997 habe. Im Übrigen wies es die Sache an die Winterthur zurück,
damit sie den Anspruch auf Hinterlassenenrente prüfe und darüber verfüge
(Entscheid vom 24. Juli 2003).

C.
Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, lässt P.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung
bzw. Abänderung des kantonalen Entscheides seien ihr für die Zeit vom 1.
Oktober 1997 bis zum Todestag von W.________ am 16. Mai 1999 Taggelder bei
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eventuell für diese Zeit eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; des
Weiteren habe die Winterthur die Heilungskosten für die Zeit vom 1. Oktober
1997 bis 16. Mai 1999 zu übernehmen; ferner sei ihr eine nicht reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 4200.- für das kantonale Verfahren zuzusprechen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
im letztinstanzlichen Verfahren.

Die Winterthur lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Innert der gesetzlichen Frist erhebt auch die Winterthur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei festzustellen, dass sie für die Zeit ab dem 2. Juni 1995
keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilungskosten,
Taggeld und Integritätsentschädigung) für den verstorbenen W.________ zu
erbringen habe.

P. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V
215 Erw. 1).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers für
die Zeit vom 2. Juni 1995 bis 16. Mai 1999. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet der Anspruch auf Hinterlassenenrente für die Zeit ab 17.
Mai 1999, nachdem das kantonale Gericht auf das entsprechende Begehren nicht
eingetreten ist und die Sache in diesem Punkt an den Unfallversicherer
überwiesen hat, damit er den Anspruch prüfe und hierüber verfüge, was
unbestritten geblieben ist. Streitig ist die Unfallkausalität der ab dem 2.
Juni 1995 vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der
damit allenfalls verbundene Anspruch auf Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung, Taggeld, eventuell Rente, Integritätsentschädigung). Während
der Unfallversicherer eine Leistungspflicht lediglich bis zum 2. Juni 1995
anerkennt, besteht nach Auffassung der Vorinstanz ein Leistungsanspruch bis
zum 30. September 1997. Seitens der Ehefrau des verstorbenen Versicherten
wird ein Anspruch bis zum 16. Mai 1999 geltend gemacht.

3.
Im kantonalen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall
und dem Gesundheitsschaden insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen
nach Unfällen (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3 und 4 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a)
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs.
1 und Art. 25 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 f. Erw. 1 mit Hinweisen).
Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur
Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 (BGE 129 V 4 Erw 1.2). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1
4.1.1Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte am Tag nach dem
Unfall vom 19. Juni 1993 und im Anschluss an die Strafanzeige bei der Polizei
zu einer medizinischen Untersuchung in das Spital B.________ begeben hat, wo
Dr. med. T.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 20. Juni 1993 eine
Kontusion mit Prellung am Hinterkopf, Prellung und Schürfung mit Bluterguss
im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Prellung an der rechten Hüfte
feststellte und ausführte, die Verletzungen seien mittelschwer und bedingten
eine Arbeitsunfähigkeit von etwa zehn Tagen. In einem nachträglichen Bericht
vom 16. Februar 1998 zuhanden des Unfallversicherers nannte Dr. med.
T.________ die Diagnose einer Kontusion im Bereich der BWS und der rechten
Hüfte (ohne ossäre Läsionen) und wies darauf hin, dass die Behandlung mit
(dem Schmerzmittel) Ponstan erfolgt sei und keine weiteren Massnahmen
vorgeschlagen würden. Am 2. August 1993 suchte der Versicherte Dr. med.
S.________ auf, welcher ein posttraumatisches Thorakovertebralsyndrom bei
diskret vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben
feststellte, zunächst eine antiphlogistische Therapie und in der Folge eine
stationäre physiotherapeutische Behandlung veranlasste (Berichte vom 17.
August und 7. September 1993). Diese wurde wegen Schmerzzunahme bereits am
zehnten Tag abgebrochen, worauf am 14. Oktober 1993 eine MRI-Untersuchung der
BWS durchgeführt wurde, welche leichte degenerative Veränderungen an den
Bandscheiben und im Übrigen unauffällige Befunde ergab. Dr. med. D.________,
Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, stellte am 31. Mai 1994
radiologisch eine schwere allgemeine Osteoporose jedoch ohne
Wirbelkörperverformung fest. Im Sommer 1994 absolvierte der Versicherte eine
Kur mit homöopathischer Therapie, Akupunktur sowie Heilgymnastik und
anschliessend eine chiropraktische Behandlung, was ebenfalls erfolglos blieb.
Nachdem Dr. med. S.________ bereits am 13. September 1994 auf eine
offensichtliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den
subjektiv geklagten Beschwerden hingewiesen hatte, teilte er der Firma
X.________ am 19. September 1994 mit, es liege eine mögliche (psychische)
Überlagerung der Beschwerden vor; der Versicherte habe die Arbeit nach dem
Klinikaufenthalt nicht wieder aufgenommen und es sei eine Begutachtung
dringend angezeigt. In dem von der Firma X.________ eingeholten
orthopädischen Gutachten vom 13. Dezember 1994 gelangte Dr. med. N.________
zum Schluss, es bestehe eine ausgesprochene Druckdolenz am Dornfortsatz von
BWK 7, welche auf den Unfall vom 19. Juni 1993 zurückgeführt werden könne. Ob
die zusätzlich bestehenden Muskelverspannungen mit geringgradiger
Einschränkungen der Beweglichkeit der Lenden- und Brustwirbelsäule
unfallbedingt seien, könne heute nicht beantwortet werden; der Versicherte
gebe an, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Von einer weiteren
ärztlichen Behandlung sei kaum eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten, obwohl dem Versicherten eine lokale
Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Cortisonpräparat empfohlen
worden sei. In der Klinik A.________ wurde ein thoraco-lumbales
Schmerzsyndrom mit deutlich schmerzhaft eingeschränkter Rotation
thoraco-lumbal und stark schmerzhafter Seitneigung bei leichter
Costovertebral-Arthrose Th6/7 links festgestellt (Berichte vom 7. August und
6. September 1995). Eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit
Steroiden im September 1995 brachte keine Besserung der Beschwerden, weshalb
aus neurologischer Sicht von einem operativen Eingriff abgeraten wurde.
Nachdem erneute Infiltrationen zu einer signifikanten Besserung der
Beschwerden geführt hatten, wurden am 3. Juli 1997 in der Klinik A.________
wegen Costotransversal-Arthrose eine dorsale Resektion der Rippenköpfchen
Th7-10 sowie eine Spondylodese Th6-10 vorgenommen. Nach anfänglich
protrahiertem, durch einen erhöhten Analgetikakonsum geprägten Verlauf
berichtete der Versicherte am 3. September 1997 über eine wesentliche
Besserung der Beschwerden. Ende 1997 klagte er über eine erneute Zunahme der
Schmerzen, welche nicht objektiviert werden konnte. Der von der Winterthur
mit einem orthopädischen Gutachten beauftragte Prof. Dr. med. O.________
bezeichnete die postarthrodetischen Beschwerden orthopädisch als nicht
erklärbar und vertrat die Auffassung, die geklagten Beschwerden hätten nur
noch zu einem sehr geringen Teil ein pathologisches Substrat am
Bewegungsapparat. Die psychogene Seite scheine gegenüber den somatisch
bedingten Unfallursachen ganz im Vordergrund zu stehen, und es sei eine
Beurteilung durch einen psychosomatisch geschulten Psychiater vorzunehmen.
Die Frage nach der Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden beantwortete
der Gutachter dahin, dass diese auf den Unfall als Teilursache zurückzuführen
seien; als wesentlicher unfallfremder Faktor müsse eine psychogene
Somatisierung der Beschwerden in der Wirbelsäule angenommen werden. Eine
weitere orthopädische Behandlung sei wenig geeignet, den Gesundheitszustand
namhaft zu verbessern. Die vom Versicherten in der Folge unternommenen
Suizidversuche führten zu wiederholten Aufenthalten in psychiatrischen
Kliniken. Während die Psychiatrische Klinik E.________ eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.21), bzw. eine länger dauernde depressive Reaktion im Rahmen
einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostizierte und den Verdacht auf
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) äusserte (Bericht
vom 26. März 1999), gelangte die Psychiatrische Klinik C.________ zu den
Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F32.2), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
sowie Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0;
Bericht vom 19. Mai 1999). In dem nach dem Tod des Versicherten erstellten
Gutachten vom 31. August 2000 gelangte der Psychiater Dr. med. K.________ zum
Schluss, der Versicherte habe an einer spätestens 1997 einsetzenden,
fluktuierend verlaufenen chronischen Depression ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.21) mit ausgeprägter unfallmitbedingter Schmerzsymptomatik
gelitten. Dass in den Klinikberichten zusätzlich von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung die Rede sei, stelle keinen Widerspruch dar, weil
depressive Störungen mit organisch nicht erklärbaren Schmerzsensationen
einhergingen bzw. organisch bedingte Schmerzen verstärken könnten. Zur
erfolgten Behandlung wurde ausgeführt, eine sorgfältige präoperative
psychosomatische Beurteilung hätte zweifellos zu schweren Bedenken bezüglich
des Operationserfolges geführt, was vernünftigerweise zu einer Verneinung der
Operationsindikation hätte Anlass gegen können. Statt sich einer aufwendigen
und nutzlosen Operation zu unterziehen, hätte der Versicherte spätestens ab
Sommer 1997 einer adäquaten Psychotherapie zugeführt werden müssen. Die
aufgetretenen psychischen Beschwerden seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 19. Juni 1993 zurückzuführen.
In einem auf die Stellungnahme des beratenden Psychiaters der Winterthur
ergangenen ergänzenden Bericht vom 27. November 2000 stellte Dr. med.
K.________ fest, der Verlauf der depressiven Erkrankung nach der Operation
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den nutzlosen Eingriff
nachhaltig ungünstig beeinflusst worden. Insofern bestehe ein indirekter
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der invalidisierenden Depression; es sei
unwahrscheinlich, dass die depressive Störung ohne den operativen Eingriff
den nämlichen Verlauf genommen hätte.

4.1.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nach dem operativen
Eingriff vom 3. Juli 1997 keine leistungsbegründenden somatischen
Unfallfolgen mehr bestanden haben. Es ist diesbezüglich auf das orthopädische
Gutachten von Prof. Dr. med. O.________ vom 23. September 1998 abzustellen,
welches die für den Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte geltenden
Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag. Es steht zudem im Einklang mit den
übrigen Arztberichten, aus welchen ebenfalls zu schliessen ist, dass
spätestens nach der Versteifungsoperation keine behandlungsbedürftigen und
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Unfallfolgen mehr
bestanden haben. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, insbesondere auch
nicht hinsichtlich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der P.________
geltend gemachten mittelbaren Unfallfolgen (Psoriasis,
Schmerzmittelabhängigkeit). Wegen des Hautleidens stand der Versicherte im
Frühjahr/Sommer 1996 in ärztlicher Behandlung, und es ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diesem Leiden in der fraglichen Zeit ab
3. Juli 1997 noch eine wesentliche Bedeutung zukam. Zudem wird von keinem der
mit dem Fall befassten Ärzte eine Unfallkausalität auch nur in Betracht
gezogen. Was sodann die geltend gemachte Schmerzmittelabhängigkeit betrifft,
ist dem Bericht der Klinik A.________ vom 14. Juli 1997 zu entnehmen, dass
der Versicherte beim Austritt noch einen schmerzbedingt erhöhten
Analgetikakonsum aufwies. Eine zunächst vorgesehene Entzugsbehandlung in der
Klinik R.________ fand jedoch nicht statt. Weder im Bericht der Klinik
A.________ vom 8. Januar 1998 noch in den späteren Arztberichten ist noch von
einem Schmerzmittelabusus oder einer Schmerzmittelabhängigkeit die Rede.
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter Prof. Dr. med. O.________ gab der
Versicherte an, den Analgetikakonsum eingeschränkt bzw. eingestellt zu haben,
was zu einer erneuten Schmerzzunahme geführt habe. Es besteht folglich kein
Grund zur Annahme, es habe über den 3. Juli bzw. 30. September 1997 hinaus
eine behandlungsbedürftige und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende
Schmerzmittelabhängigkeit bestanden, welche als (mittelbar) unfallbedingt zu
gelten hätte. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die
Operation vom 3. Juli 1997 weitgehend erfolglos blieb, nicht ableiten, dass
weiterhin somatische Unfallfolgen bestanden haben. Vielmehr deutet dies
darauf hin, dass das Beschwerdebild überwiegend psychisch bedingt war, wie
bereits Prof. Dr. med. O.________ angenommen hatte und der spätere
Krankheitsverlauf bestätigt hat. Es muss daher bei der Feststellung bleiben,
dass nach dem 30. September 1997 keine leistungsbegründenden somatischen
Unfallfolgen mehr bestanden haben.

Anderseits kann der Auffassung der Winterthur nicht gefolgt werden, wonach
die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden bereits ab 2. Juni 1995 zu
verneinen sei. Es haben nach diesem Zeitpunkt weitere auf die somatischen
Befunde gerichtete Behandlungen, einschliesslich der am 3. Juli 1997
vorgenommenen Rückenoperation, stattgefunden. Zwar fällt auf, dass die Ärzte
der Klinik A.________ den Eingriff zunächst als nicht indiziert bezeichnet
hatten. Auch hat die Operation keinen wesentlichen und dauerhaften Erfolg
gebracht, was Dr. med. K.________ darauf zurückführt, dass eindeutig die
psychische Störung im Vordergrund gestanden hatte und statt der Operation
eine Psychotherapie hätte durchgeführt werden sollen. Abgesehen davon, dass
es nicht in der Fachkompetenz des Psychiaters liegt, die Indikation des
orthopädischen Eingriffs zu beurteilen, darf es dem Versicherten indessen
nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die von den orthopädischen Fachärzten
als indiziert erachtete Operation insofern als erfolglos erwies, als der
Versicherte weiterhin über Rückenschmerzen klagte. Dass der Eingriff unnötig
war und damit gegen das Gebot der wirtschaftlichen Behandlungsweise verstiess
(Art. 54 UVG), wird vom Unfallversicherer nicht geltend gemacht. Die
Vorinstanz hat die Leistungspflicht für die somatischen Unfallfolgen unter
Berücksichtigung der Operation vom 3. Juli 1997 und der Nachbehandlung daher
zu Recht auf die Zeit bis Ende September 1997 erstreckt. Eine weitergehende
Leistungspflicht wäre nur gegeben, wenn es sich bei den psychischen
Beeinträchtigungen um Unfallfolgen handeln würde, was im Folgenden zu prüfen
ist.

4.2
4.2.1Dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. K.________ und den Berichten
der psychiatrischen Kliniken ist zu entnehmen, dass die beim Versicherten
aufgetretenen psychischen Störungen (chronische Depression ohne psychotische
Symptome, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) teilweise unfallbedingte und
teilweise unfallfremde Ursachen haben, wobei die Unfallfolgen teils in einem
direkten, teils in einem indirekten Zusammenhang mit dem Unfallereignis
stehen. Zum einen hat der Versicherte den Unfall und seine Folgen nicht
angemessen zu verarbeiten vermocht; zum andern hat die erfolglose Operation
nach psychiatrischer Auffassung zu einer Verstärkung der depressiven Zustände
geführt. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Unfall vom
19. Juni 1993 für die vorhanden gewesenen psychischen Beeinträchtigungen
zumindest eine Teilursache darstellte, was für die Annahme eines natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b).
Zu prüfen bleibt, ob auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen
ist, was sich nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
geltenden Regeln beurteilt (BGE 115 V 133 ff.).
4.2.2 Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 19. Juni 1993 als
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert,
was sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei
Sturzereignissen hält. Danach ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen
im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge,
dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen
Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 139 Erw.
6a). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle
qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe von mehreren Metern
von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte und erhebliche
Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung
zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr.
U 330 S. 122 ff.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das
Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und sich eine
Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. November
1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt wurden der
Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten
Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer
schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken
Schulter (Urteil D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine
Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri
(nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der
Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem
Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff. betr. die
Militärversicherung; zum Sachverhalt in diesem Fall vgl. Praxis 87/1998 Nr.
30 S. 190). Im Lichte dieser Rechtsprechung und der in den Akten enthaltenen
Fotodokumentation ist auch das hier zur Diskussion stehende Unfallereignis
(Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere
Verletzungen) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher
zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise gegeben
wären (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).

Der Unfall vom 19. Juni 1993 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer
Eindrücklichkeit. Dass der Versicherte, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, teilweise in den Fluss
fiel, ist nicht erwiesen und vermöchte daran nichts zu ändern. Der
Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer
Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss
geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen. Auch wenn dem
Unfall eine Auseinandersetzung mit einem Dritten voranging, welcher dem
Versicherten einen Stoss gegen die Brust versetzte, war er nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
geeignet, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Nicht erfüllt ist
sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.
Wohl haben in der Zeit vom Unfall bis zur Rückenoperation vom 3. Juli 1997
während mehr als vier Jahren somatische Behandlungen stattgefunden. Es
handelte sich jedoch nicht um eine anhaltende und intensive Behandlung. So
hatte Dr. med. N.________ bereits Ende 1994 die Meinung vertreten, dass von
einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei.
Die späteren medizinischen Vorkehren dienten zu einem erheblichen Teil
diagnostischen Zwecken sowie der Abklärung und Behandlung unfallfremder
Befunde (Psoriasis, Hiatushernie). Im Übrigen wurde die Behandlung der
somatischen Unfallfolgen durch die bereits kurz nach dem Unfall festgestellte
psychische Überlagerung verlängert, was im Rahmen der Adäquanzbeurteilung
unberücksichtigt zu bleiben hat. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des
Dr. med. K.________ vom 31. August 2000 stellt sich zwar die Frage, ob die
Rückenoperation indiziert war und ob der Versicherte nicht bereits früher
einer psychiatrischen Behandlung hätte zugeführt werden müssen. Von einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die (somatischen) Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann jedoch nicht gesprochen werden. Ebenso wenig von
einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es
bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(Urteile Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02,
und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben;
vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten
Heilungsverlauf geführt hat. Zum Kriterium von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.) ist
festzustellen, dass der Versicherte nach den in den Akten enthaltenen
Arztzeugnissen aufgrund der somatischen Unfallfolgen bis zum operativen
Eingriff vom 3. Juli 1997 lediglich in der Zeit vom 3. August 1993 bis 2.
Januar 1994, vom 9. Juli bis 27. August 1994 sowie ab 20. Juni 1997
arbeitsunfähig war. Ab Anfang 1994 arbeitete er mit Unterbrüchen wieder voll
am bisherigen Arbeitsplatz. Zwar hat er dabei nicht mehr den gleichen Lohn
erzielt wie vor dem Unfall. Während sich der Bruttolohn gemäss Lohnausweis im
Jahr 1993 auf Fr. 154'199.- belief, ergab sich für 1994 ein Jahreseinkommen
von Fr. 101'555.- und für 1995 noch ein solches von Fr. 92'777.-. Abgesehen
davon, dass die Reduktion des Provisionseinkommens auch wirtschaftliche oder
betriebliche Gründe haben kann, lässt sich daraus jedoch nicht schon auf eine
entsprechende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen, zumal bereits
ab 1994 eine psychische Überlagerung festgestellt worden war, welche in der
Folge eindeutig in den Vordergrund getreten ist. Nicht erfüllt ist
schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die somatischen
Beschwerden können nicht dauernd und von besonderer Intensität gewesen sein,
haben sie den Versicherten doch nicht daran gehindert, seine angestammte
Erwerbstätigkeit nahezu voll auszuüben. Zudem ist auch in diesem Punkt zu
berücksichtigen, dass die Beschwerden schon kurz nach dem Unfall psychisch
überlagert waren. Selbst wenn das Kriterium der Dauerschmerzen als erfüllt
betrachtet würde, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
sind, ist die Unfalladäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach
der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
bis zum 30. September 1997 zu erbringen hat und wonach die Ablehnung des
Rentenbegehrens zu Recht besteht. Zu bestätigen ist auch die vorinstanzliche
Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 10 % für die somatischen
Unfallfolgen (Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nach Spondylodese). Sie
stützt sich auf die Beurteilung des Integritätsschadens im Gutachten des
Prof. Dr. med. O.________ vom 23. September 1998, wogegen die Winterthur
nichts Konkretes vorbringt.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens
hat P.________ keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dagegen obsiegt sie
in dem vom Unfallversicherer erhobenen Verfahren und hat damit Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu dessen Lasten (Art. 159 Abs. 2 OG). Für das
kantonale Verfahren hat es bei der ihr zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung zu bleiben, welche in masslicher Hinsicht unbestritten
geblieben ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 173/03 und U 212/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Winterthur hat P.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 15. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: