Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 16/2003
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U 16/03

Urteil vom 22. Februar 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Signorell

Q.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt
Pfändler, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Wengistrasse 7, 8026 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene Q.________ arbeitete seit dem 27. Juli 1987 als Gärtner bei
der Firma F.________ & Co. und war in dieser Eigenschaft bei der Basler
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Basler) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. Februar 1998 sprang er von der
Laderampe eines Lastwagens. Bei der Landung am Boden rutschte er aus und fiel
auf den Rücken. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. K.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom L4/5.
Nachdem es nach einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit zu einer
Schmerzzunahme kam, erfolgte eine Hospitalisation im Spital X.________ und im
Spital Y.________. Schliesslich wurde Q.________ am 3. September 1998 in der
Klinik A.________ operiert (mikrotechnische Fenestration L4/5 links,
Sequesterentfernung und Ausräumung des Zwischenwirbelraumes). Gemäss einem
Bericht des Dr. med. K.________ vom 15. Februar 1999 hatte sich der
Versicherte nach der Operation gut erholt und konnte ab 1. Dezember 1998 zu
50 % und ab 1. Januar 1999 zu 100 % arbeiten. Unter Arbeit sei es dann jedoch
erneut zu Beschwerden gekommen, weshalb er sich zur Behandlung wieder in die
Klinik A.________ habe begeben müssen. Seit dem 11. Februar 1999 sei er
vollständig arbeitsunfähig. Nachdem diese weitere Kontrolluntersuchungen
durchführte und durchführen liess, hielt Dr. med. R.________ in einem Bericht
vom 13. März 1999 fest, dass Q.________ für den Beruf eines Gärtners nicht
geeignet sei. Ob mit weiteren konservativen Massnahmen eine Verbesserung
erreicht werden könne, sei fraglich. Eine Umschulung sei für diesen jungen
Patienten die vernünftige Lösung. In der Folge beauftragte die Basler Dr.
med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, mit der Erstellung eines
Aktengutachtens zur Frage der Unfallkausalität (Gutachten vom 19. Oktober
1999). Im Wesentlichen stellte dieser fest, dass die ab Februar 1999
aufgetretenen Beschwerden bloss mögliche Folgen des Unfalls vom 27. Februar
1998 seien. Die vorbestandene Diskopathie L4/L5 wirke sich praktisch
ausschliesslich auf die aktuellen Beschwerden aus. Im Weiteren sei der
erlittene Unfall nicht geeignet gewesen, eine richtungsweisende
Verschlechterung herbeizuführen. Gestützt darauf verfügte die Basler am 11.
November 1999 die Leistungseinstellung ab Februar 1999.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Versicherte ein Gutachten von
Prof. Dr. med. P.________, Neurochirurg FMH, Chefarzt em. der
Neurochirurgischen Klinik B.________ vom 28. Februar 2000 ein. Dieser kam zum
Schluss, dass das Unfallereignis ohne Zweifel die wesentliche Ursache für die
grosse Diskushernie L4/L5 und die kleine Hernie L1/L2 sei. Das Unfallereignis
sei auch die wesentliche Ursache für das infolge der Diskushernie vorliegende
lumboradikuläre Restsyndrom, wobei richtunggebend insbesondere die operierte
Hernie L4/L5 sei. Dr. med. Z.________ nahm dazu Stellung (Bericht vom 25.
November 2000). Im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2001 hielt die Basler
an ihrer Auffassung fest, dass ab Februar 1999 keine Leistungspflicht mehr
bestehe.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2002 ab, da schon wegen der
mangelnden Schwere des Unfallereignisses der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den beim Beschwerdeführer noch vorliegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 27. Februar 1998 zu
verneinen sei. Auch die Würdigung der medizinischen Experten, die sich zur
Kausalitätsfrage äusserten, ergebe kein anderes Bild. Prof. Dr. med.
P.________ vertrete eine Ansicht, welche sich weder mit der Gerichtspraxis
noch mit dem schulmedizinischen Erfahrungswissen vereinbaren lasse.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Q.________ beantragen, es sei die
Basler unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und des
Einspracheentscheides zu verpflichten, bis Ende Februar 2000 die gesetzlichen
Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) und ab 1. März eine Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten. Eventualiter sei
die Sache zur materiellen Entscheidung, evtl. zur Einholung eines
Obergutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Basler schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), und die
beigeladene Helsana Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung verzichten.

D.
Mit Eingaben vom 11. April 2003 und 4. Juni 2003 lässt Q.________ ärztliche
Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie,
speziell Wirbelsäule, vom 3. März 2003 und vom 25. August 2003 einreichen.

E.
Am 22. Februar 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden,
dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht
an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im
Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der
Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet
wurde (a.a.O., Erw. 3b und 4a). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur
solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106
Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach
Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten
Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche
Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im
Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (a.a.O., Erw. 4b).
Die am 11. April 2003 und 28. August 2003 eingereichten Berichte des Dr. med.
W.________ vom 3. März 2003 und vom 25. August 2003 erfüllen diese
Voraussetzungen nicht, da es sich lediglich um andere Beurteilungen des
gleichen Sachverhaltes handelt. Sie sind deshalb ebenso ausser Acht zu lassen
wie die in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2003 (S. 23 ff.) hiezu abgegebene
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Ein zweiter Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie zum Beweiswert eines
ärztlichen Berichts zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die
vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Befangenheit des Dr. med.
Z.________. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. Februar
2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Begutachtung durch Dr. med. Z.________ eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, indem ihm nicht offen gelegt worden sei, dass dieser
Vertrauensarzt der Versicherung sei.
Nach der Rechtsprechung lässt die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei an die
Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen
ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d, 122 V 161 Erw. 1c).
Dr. med. Z.________ ist nicht Angestellter der Basler, sondern als
selbstständiger Chirurg tätig. Die Tatsache allein, dass er von dieser
wiederholt beigezogen wird und für sie Expertisen erstellt, lässt im Lichte
der dargelegten Rechtsprechung nicht auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Andere Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen,
sind nicht ersichtlich, weshalb nicht aus diesem Grund auf das Aktengutachten
nicht abzustellen ist.

4.
Strittig ist, ob zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis ein
natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Die Vorinstanz verneinte bereits einen natürlichen Kausalzusammenhang
aufgrund der mangelnden Schwere des Unfallereignisses. Diese Auffassung steht
in Widerspruch zu den Würdigungen der Gutachter. Dr. med. Z.________
(Gutachten vom 19. Oktober 1999 S. 8 unten) hielt fest, dass bei dem
geschilderten Unfall eine Diskushernie entstehen könne, doch sei die
Wahrscheinlichkeit bei einer gesunden Wirbelsäule mit gesunden Bandscheiben
sehr gering (möglich). Bei einer vorgeschädigten Bandscheibe könnte eine
Diskushernie im Sinne einer Teilkausalität mit vorübergehender
Verschlechterung bis zum Erreichen des Status quo ante/sine entstehen
(wahrscheinlich). Prof. Dr. med. P.________ fasste seine Beurteilung der
Kausalitätsfrage in dem Sinne zusammen, dass der Unfallhergang sicher
geeignet gewesen sei, "eine (L4/L5) oder mehrere (zusätzlich L1/L2)
Diskushernien zu verursachen und zwar auch ohne wesentlich vorbestehende
degenerative Veränderungen" (Gutachten vom 28. Februar 2000 S. 7 unten).

5.
Die medizinische Fachliteratur und die Rechtsprechung (vgl. die
zusammenfassenden Hinweise in den Urteilen H. vom 18. März 2000 [U 4/00] Erw.
3b und N. vom 8. Februar 2000 [U 138/99] Erw. 2a [= RKUV 2000 Nr. U 379 S.
192]) schliessen nicht aus, dass Diskushernien ausnahmsweise unfallbedingt
auftreten können.

5.1 Die Frage der Unfallkausalität liess die Basler von Dr. med. Z.________
(Gutachten vom 19. Oktober 1999) abklären. Dieser wies darauf hin, dass
Röntgenbilder aus dem Jahre 1995 im Vergleich zu solchen von 1988 eine
"leichte, aber deutliche, beginnende Abnützung (Osteochondrose) im Segment
L4/L5" zeigten. Beim Sprung aus 1,5 m Höhe auf die Füsse und dann auf den
Rücken habe im vorliegenden Fall sicher eine ziemlich bedeutende
Traumatisierung stattgefunden (sofort aufgetretene heftigste Kreuzschmerzen).
Da es aber zu keinen Kompressionserscheinungen einer Nervenwurzel gekommen
sei, habe unmittelbar nach dem Unfall ein akutes Lumbovertebralsyndrom
bestanden. Die Röntgenbilder vor dem Unfall und die erste Kernspintomographie
der LWS nach dem Unfall zeigten leichte, aber doch deutliche degenerative
Veränderungen im Segment L4/L5 mit Vorwölbung der Bandscheibe L4/L5. Zu
diesem Zeitpunkt habe es sich noch nicht um eine eigentliche Diskushernie
gehandelt. Entsprechend hätten auch deren typische Symptome gefehlt. Diese
seien erst rund zwei Monate später, am wahrscheinlichsten am 25. April 1998,
aufgetreten und hätten zur Hospitalisation geführt. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass das Wirbelsäulentrauma als leicht bis mittelgradig
anzusehen sei und nicht geeignet gewesen sei, eine gesunde Wirbelsäule
dauerhaft zu schädigen. Da das Trauma hier auf eine vorgeschädigte
Bandscheibe L4/L5 getroffen sei, stelle sich die Frage der Teilursache des
Unfalls. Dies sei nur dann der Fall, wenn kumulativ (1) ein adäquates Trauma
vorliege, (2) die typischen Beschwerden sofort einsetzten und (3) der
Betroffene unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Das
Kriterium 2 sei hier nicht erfüllt, weshalb die Diskushernie nicht, auch
nicht teilweise, unfallkausal sei. Erfahrungsgemäss könnten indessen aber
auch zweizeitige Bandscheibenrupturen nach einem Unfall auftreten. Der Unfall
habe zu einer starken zusätzlichen Schwächung des vorbestehend abgenützten
Faserringes der Bandscheibe geführt. Anschliessend könne eine beliebige
Bewegung oder geringe Belastung eine eigentliche Diskushernie hervorrufen. In
diesem Sinne könne ein Unfall als Teilursache in Frage kommen (vorübergehende
Verschlechterung eines krankhaften Vorzustandes). In einer solchen Situation
sei das Leiden unfallbedingt bis zum Abschluss der dazu notwendigen
Behandlung und bis zum Erreichen des Status quo ante/ sine, was in der Regel
drei Monate nach der Operation der Fall sei (hier: im Dezember 1998). Leider
sei der Status quo ante nicht erreicht worden. Die sekundäre Verschlechterung
lasse sich organisch kaum erklären. Sie beruhe sehr wahrscheinlich auf der
psychosozialen und sozio-kulturellen Problematik. Zu erwähnen sei noch, dass
das gering- bis mittelgradige Wirbelsäulentrauma mit initial reinen
Weichteilverletzungen und einem akuten Lumbovertebralsyndrom auch nicht als
geeignet angesehen werden könne, eine richtunggebende Verschlechterung des
krankhaften Vorzustandes (Diskopathie L4/L5) hervorzurufen.

5.2 Der Beschwerdeführer liess die Frage der Unfallkausalität durch Prof. Dr.
med. P.________ (Gutachten vom 28. Februar 2000) abklären. Der hier
vorliegende Unfallmechanismus (Sturz von 1,5 m Höhe mit Aufprall auf die
Füsse, anschliessendem Ausrutschen am Boden mit Gleiten nach vorne und
zuletzt Fall nach hinten auf Gesäss und Rücken) habe ohne Zweifel zu einer
plötzlichen forcierten Hyperextension der Lendenwirbelsäule, verbunden mit
einer Kompression, geführt. Eine ruckartige Hyperextension könne aber schon
für sich alleine - also ohne zusätzliche Kompression wie hier - eine
Diskushernie verursachen. Bekannt sei dies vor allem zervikal beim
Peitschenhiebtrauma. Die lumbale und zervikale Pathologie seien bei diesen
Unfallmechanismen durchaus analog. Der hier zu beurteilende Unfallhergang sei
sicher geeignet, eine oder mehrere Diskushernien zu verursachen und zwar auch
ohne wesentliche vorbestandene degenerative Veränderungen. Der Versicherte
habe sofort und von Anfang an ein schweres lumbovertebrales Syndrom erlitten
und im weiteren Verlauf keine beschwerdefreien Intervalle gehabt. Bereits die
anfänglichen Symptome (Schmerzen auch gluteal, starker Hustenschmerz,
Lasègue'sche Zeichen) hätten auf eine radikuläre Kompression hingewiesen.
Wichtig sei auch, dass die Diskushernien L4/L5 und L1/L2 bereits im MRI vom
16. März 1998, also relativ früh nach dem Unfall und bevor die Ischialgie in
den Vordergrund gerückt sei, sichtbar gewesen seien. Der vorliegend
festgestellte Intervall Unfall/lumboradikuläres Vollbild sei nicht
aussergewöhnlich. Vor dem Unfall habe der Versicherte nie an einer Ischialgie
gelitten. Die degenerativen Veränderungen seien diskret gewesen und
geblieben. Weder klinisch noch radiologisch seien bedeutende unfallfremde
Faktoren (vorbestehende degenerative Veränderungen oder andere) nachweisbar.
Das deutliche postoperative lumboradikuläre Restsyndrom sei Folge der
durchgemachten Diskushernien, insbesondere jene von L4/L5, wobei
Wurzelnarben, eventuell zusätzlich eine gewisse Instabilität, im Vordergrund
stünden. Dafür sei das Unfallereignis die wesentliche Ursache, wobei
insbesondere die operierte Hernie L4/L5 richtunggebend sei. Diese
medizinische Würdigung führte in der Beantwortung der Expertenfragen zur
Feststellung, dass alle Beschwerden mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 27. Februar 1998 zurückzuführen seien als auf eine
krankheitsbedingte Ursache. Die vorbestehende Osteochondrose L4/L5 sei sehr
diskret. Andere Veränderungen lägen nicht vor, insbesondere im Bereiche
anderer Bandscheiben und auch nicht im Bereiche der kleinen Wirbelgelenke.

5.3 In einer Stellungnahme vom 25. November 2000 zum Gutachten Prof. Dr. med.
P.________ hielt Dr. med. Z.________ an seiner medizinischen Beurteilung
fest. Er verwies darauf, dass die Frage, ob die Diskushernie durch den Unfall
verursacht oder nur ausgelöst worden sei, offen bleibe. Diesbezüglich halte
er sich an die gültige schulmedizinische Lehrmeinung, wie sie u.a. auch von
der SUVA vertreten und doziert werde. Er sei überzeugt, dass die Beurteilung
des Unfalls als auslösender Faktor heute noch richtig sei. Prof. Dr. med.
P.________ wies in seiner Stellungnahme vom 2. März 2001 darauf hin, dass
bereits 1967 experimentell gezeigt worden sei, dass lumbale Diskushernien
auch ohne vorbestehende degenerative Veränderungen und ohne gleichzeitigen
Wirbelbruch durch ein einzelnes geeignetes Trauma verursacht und nicht nur
ausgelöst werden könnten. Wesentlich seien aber auch die neuen Erkenntnisse
aufgrund des MRI-Verfahrens. Im Einzelfall beruhe die Entscheidung über die
ursächliche Bedeutung des Traumas bzw. der degenerativen Veränderung auf
einer exakten Analyse der wesentlichen, individuell verschiedenen Faktoren.
Dies habe zu eindeutigen Schlussfolgerungen geführt.

5.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind. Die
geschilderte Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der vorliegend
relevanten Rechtsfragen nicht zu. Sowohl der Bericht des Dr. med. Z.________
als auch jener des Prof. Dr. med. P.________ sind für die streitigen Belange
umfassend, beruhen auf persönlichen Untersuchungen, berücksichtigen die
geklagten Beschwerden und bearbeiten die Vorakten. Nicht ohne weiteres zu
überzeugen vermag die Beurteilung Dr. med. Z.________s in dem Punkt, dass
eine Diskushernie, die bereits zwei Wochen nach dem Ereignis festgestellt
worden ist, auf den Vorzustand zurückzuführen sei und nicht auf das
Unfallereignis, das nach der Beurteilung beider Gutachter prinzipiell eine
solche Schädigung auslösen konnte. Diesbezüglich vermögen seine
Schlussfolgerungen weniger zu überzeugen als jene des Prof. Dr. med.
P.________, auch wenn Letzterer sich auf ältere Literatur stützt und aus
diesem Grund seinerseits zu Fragen Anlass gibt. Angesichts der dargelegten,
sich diametral entgegenstehenden Expertenmeinungen ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht in der Lage abzuschätzen, welche gutachterlichen
Schlussfolgerungen zutreffen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich wird daher ein Gerichtsgutachten über die Unfallkausalität einholen
und anschliessend über die Beschwerde neu entscheiden.

6.
6.1 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem
Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
Abs. 1 OG).

6.2 Darüber hinaus hat die Basler dem Beschwerdeführer unter dem Titel
Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG die Kosten des Gutachtens sowie
des Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr. med. P.________ im Betrage von Fr.
3980.- zu ersetzen (BGE 115 V 62). Denn dabei handelt es sich um notwendige
Expertenkosten, da das Privatgutachten die hier relevanten gesundheitlichen
Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen lässt, was denn auch zum
vorliegenden Verfahrensausgang führt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November
2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6500.- (einschliesslich Gutachterkosten
von Fr. 3980.- und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG
zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: