Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 166/2003
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U 166/03

Urteil vom 30. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Frésard; Gerichtsschreiberin
Durizzo

1. R.________, 1955,

2. S.________, 1979,
3. B.________, 1982,

Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus,
Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, 8730 Uznach, Erbinnen des M.________,
geboren 1953, gestorben 2001,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Talackerstrasse
1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________ ist am 12. April 2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich
verunglückt. Er hinterlässt seine Ehefrau R.________ sowie die 1979 und 1982
geborenen Töchter S.________ und B.________. Mit Verfügung vom 31. Mai 2002
lehnte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen an die Hinterlassenen ab mit der Begründung, dass der
Verstorbene in dem für die Bemessung der Versicherungsleistungen massgebenden
Zeitraum keinen Lohn bezogen habe. An dieser Auffassung hielt sie auch auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. August 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2003 ab.

C.
R.________, S.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es
seien die Hinterbliebenen ordentlich zu berenten.

Während die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hier nicht anwendbar
ist, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und 127 V 467 Erw. 1), und
weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: 22. August 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Hinterlassenenrenten
haben. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Verstorbene in den letzten zwölf
Monaten vor seinem Unfall keinen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe. Mangels
versicherten Verdienstes fehle es daher an einer Bemessungsgrundlage (Art. 22
UVV), weshalb der Unfallversicherer zu Recht keine Versicherungsleistungen
zugesprochen habe.

Die Leistungspflicht des UVG-Versicherers setzt voraus, dass das schädigende
Ereignis während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses eingetreten
ist. Gemäss Art. 3 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der
Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten
sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit
begibt (Abs. 1), und endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch
auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2).

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Verstorbene habe wegen der
schlechten finanziellen Situation seiner Arbeitgeberin X.________ keinen Lohn
ausbezahlt erhalten. Über das Arbeitsverhältnis ist nichts dokumentiert. Nach
den Ausführungen des kantonalen Gerichts war der Verstorbene bereits in der
für die AHV-Ausgleichskasse erstellten Lohnabrechnung für das Jahr 2000 nicht
mehr als Lohnempfänger aufgeführt und erscheint ebenso wenig auf der
Lohnliste für das Jahr 2001, welche die vormalige Arbeitgeberin, über die
inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, zuhanden des Konkursamts erstellt hat.
Demgegenüber ist unstreitig, dass die Prämien für die Unfallversicherung
bezahlt wurden. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG ist für die Anspruchsberechtigung
nicht massgebend, ob tatsächlich ein Lohn ausbezahlt worden ist, sondern ob
ein Rechtsanspruch auf Lohnzahlung bestanden hat. Diese Frage ist offen
geblieben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen
zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2003
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: