Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 162/2003
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U 162/03

Urteil vom 24. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Jancar

H.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat David Levin,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene H.________ arbeitete seit 15. März 1993 als Schlosser bei
der Firma K.________ Ein- und Ausladeunternehmung,  und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 19.
Mai 1993 rutschte er beim Hinunterklettern auf einer Strickleiter aus und
verletzte sich am linken Ellbogen. Am 23. Juni 1993 prallte er mit dem linken
Ellbogen auf einen Betonboden. Am 28. Dezember 1993 wurde im Krankenhaus
E.________ ein Sulcus nervi ulnaris Syndrom links diagnostiziert.
Gleichentags wurde der Versicherte operiert (Ventralverlagerung des Nervus
ulnaris). Bis Ende 1993 kam die SUVA für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. In den Jahren 1994 bis 1996 betrieb der Versicherte auf den
Kanaren ein Restaurant. Vom 25. März bis 29. bzw. 31. Juli 1996 war er gemäss
Bescheinigung an die Krankenkasse wegen einer Nervus radialis-Läsion links
arbeitsunfähig. Ab 25. Mai 1998 arbeitete er als Möbelträger für die Firma
Z.________ AG und war damit erneut bei der SUVA unfallversichert. Am 1.
November 1999 rutschte er auf dem Weg zur Arbeit auf einer Treppe aus und
stürzte auf Rücken und Schulter. Dr. med. U.________, Arzt für Neurologie und
Psychiatrie, diagnostizierte am 30. November 1999 eine traumatische
Irritation des Nervus axillaris und des Nervus thoracicus longus (Fasern C5
bis C7) sowie eine radikuläre Irritation C6/C7. Dr. med. B.________, Arzt für
Radiologie, stellte auf Grund einer MRT der Halswirbelsäule (HWS) Folgendes
fest: Bandscheibenprotrusionen HWK3/4 bis HWK6/7. Auf Höhe HWK6/7 mehr
links-mediolaterale Protrusion. Auf Höhe HWK5/6 finde sich median ein nach
cranial gering umgeschlagener Anteil der Bandscheibe (Bericht vom 14.
Dezember 1999). Vom 3. Mai bis 5. Juli 2000 weilte der Versicherte in der
Klinik Y.________. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA diverse
Arztberichte ein. Bis 30. September 2001 kam sie für die Heilbehandlung auf
und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 sprach sie dem
Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine auf einem versicherten Verdienst von Fr.
27'280.- basierende Invalidenrente von 25 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu. Weiter wurde die Erhöhung des bis zum
Rentenbeginn ausgerichteten Taggeldes von Fr. 75.40 abgelehnt, die der
Versicherte mit der Begründung verlangt hatte, im Zeitpunkt des Unfalls vom
1. November 1999 hätten noch Restfolgen der Unfälle aus dem Jahr 1993
bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom
25. Februar 2002 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 31. März 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung der
Verfügung vom 11. Dezember 2001 seien ihm vom 25. März bis 31. Juli 1996
Taggelder von Fr. 213.- und vom 3. November 1999 bis 30. September 2001
Taggelder von Fr. 105.60 auszurichten; es sei ihm eine
Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und mit Wirkung ab 1. Oktober
2001 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3209.- zuzusprechen. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über den
versicherten Verdienst (Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 UVV)
sowie die Ansprüche auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 UVG),
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2,
Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Art. 24 Abs. 1 UVV)
und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG; Art.
36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1,
117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw.
5a, je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit
Hinweisen), zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133, vgl. auch BGE
114 V 286 Erw. 3c), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts
(BGE 125 V 352 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der
Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die Regeln des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit,
FZA, SR 0.142.112.681) ebenfalls nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
128 V 320 Erw. 1e und 322 Erw. 1f).

2.
Der Versicherte beantragt die Ausrichtung von Taggeldern vom 25. März bis 31.
Juli 1996, da er in dieser Zeit auf Grund der Unfälle vom 19. Mai/23. Juni
1993 an der linken Hand gelähmt und arbeitsunfähig gewesen sei.

2.1 Die SUVA führte im Einspracheentscheid aus, seit der Attestierung der
vollen Arbeitsfähigkeit ab 14. April 1994 lägen keine medizinischen
Unterlagen über eine Behandlung des linken Ellbogens vor. Auch habe der
Versicherte keine diesbezüglichen Beschwerden geltend gemacht. Die Vorinstanz
legte dar, den massgebenden ärztlichen Stellungnahmen liessen sich keinerlei
Hinweise auf eine auf den Unfall 1993 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit in
der Zeit vom 25. März bis 31. Juli 1996 entnehmen.

2.2 Der Versicherte beanspruche diese Taggelder bei der SUVA mit Schreiben
vom 3. April 2001 (Postaufgabe), mithin - mit Ausnahme des Monats März 1996 -
innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des
Anspruchs (Art. 51 UVG; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 262; vgl. auch BGE 127 V 211 Erw. 2a). Er legte
diesbezüglich Berichte der Dres. med. S.________/G.________, Ärzte für
Neurologie und Psychiatrie, vom 15. und 31. Juli 1996 auf, worin angegeben
wurde, dass er vom 25. März bis 31. Juli 1996 arbeitsunfähig gewesen sei. Die
Diagnose lautete auf Läsion des Nervus radialis links.
Es kann mithin nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die im Jahre
1996 aufgetretenen Beschwerden im linken Arm einen Rückfall oder eine
Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43
Erw. 4) zu den Unfällen im Jahre 1993 darstellen, bei denen sich der
Versicherte am linken Ellbogen verletzt hatte und operiert werden musste.
Dies hat die SUVA abzuklären und danach über den Taggeldanspruch vom 1. April
bis 31. Juli 1996, vorbehältlich der Folgen aus Versäumnis der Unfall- bzw.
Rückfallmeldung (Art. 46 UVG), neu zu befinden.

3.
3.1 SUVA und Vorinstanz haben hinsichtlich des Unfalls vom 1. November 1999
den massgebenden Lohn für das Taggeld nach Art. 22 Abs. 3 UVV und für die
Rente nach Art. 22 Abs. 4 UVV ermittelt.

Der Versicherte macht geltend, die Berechnung habe nach Art. 23 Abs. 1 UVV
(Taggeld) und nach Art. 24 Abs. 1 UVV (Rente) zu erfolgen. Denn vor dem
Unfall vom 1. November 1999 habe er noch an Beschwerden aus den Unfällen im
Jahre 1993 gelitten und deswegen bei der Firma Z.________ AG, wo er ab 25.
Mai 1998 als Möbelträger gearbeitet habe, einen verminderten Lohn bezogen. Er
sei nicht in der Schwer-Collis-Gruppe eingeteilt gewesen und habe wegen
Schmerzen nicht alle Einsätze mitmachen können. Der zuständige Disponent Herr
X.________ habe bei der Erhebung im Betrieb am 9. August 2000 ausgesagt, dass
er öfter Feiertage habe beziehen oder von gewissen Arbeiten habe dispensiert
werden müssen. Er habe mindestens eine Woche pro Monat aussetzen müssen. Die
Lohneinbusse, die er dadurch erlitten habe, habe mindestens 40 % betragen.
Der massgebende Lohn sei entsprechend zu erhöhen.

3.2 Herr X.________ gab am 9. August 2000 an, der Beschwerdeführer habe bei
ihnen ab Juni 1998 als Tagelöhner gearbeitet und sei anfänglich für alle
Arbeiten beigezogen worden. Nach einigen Wochen habe der Versicherte erwähnt,
dass er beim Heben schwerer Lasten Probleme habe und hiebei nicht mehr
eingesetzt werden wolle. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sich nicht
nach dem näheren Grund der gewünschten Änderung erkundigt. Bei ihnen komme es
öfters vor, dass einzelne Mitarbeiter bei gewissen Arbeitseinsätzen Absagen
erteilten oder hievon dispensiert werden wollten. In der Folge habe er den
Versicherten nicht mehr so oft aufgeboten und schätze, dass er etwa 10 %
weniger Einsätze habe leisten können. Hiebei handle es sich um eine
grosszügige Schätzung. Die Personalchefin Frau C.________ gab am 9. August
2000 an, der Versicherte habe ab Eintritt bei ihnen den normalen Stundenlohn
erhalten. Sie beschäftigten rund vierzig Tagelöhner, die weitgehend
regelmässig im Einsatz seien. Hinzu kämen weitere siebzig, welche öfters
Feiertage bezögen und nicht immer einer geregelten Tätigkeit nachgehen
wollten. Auf Grund der Stundenlisten habe der Versicherte zur zweiten
Kategorie gehört. Gegenüber der Klinik Y.________ (Aufenthalt vom 3. Mai bis
5. Juli 2000) gab der Versicherte an, seit Mai 1998 sei er bei der Firma
L.________ AG als Möbelmonteur und Träger angestellt gewesen. In dieser Zeit
habe er sich abwechslungsweise auf den Kanarischen Inseln aufgehalten.

Auf Grund dieser Angaben ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer vor
dem Unfall vom 1. November 1999 wegen Beschwerden im linken Arm als Folge der
Unfälle im Jahre 1993 behindert war und deswegen einen verminderten Lohn
erzielt hat. Zwar gab er gegenüber Dr. med. M.________, Neurologie FMH,
(Bericht vom 1. November 2000), und dem Kreisarzt Dr. med. I.________
(Bericht vom 2. August 2001) an, er habe vor dem Unfall vom 1. November 1999
an Schmerzen bzw. an einer Kraftverminderung im linken Arm gelitten. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. I.________ im letztgenannten Bericht
ausführte, bezüglich des Unfalls 1993 sei der Befund am linken Ellbogen
unauffällig bei freier Ellbogenfunktion links. Zu beachten ist denn auch,
dass seit der vom 25. März bis 31. Juli 1996 dauernden Arbeitsunfähigkeit
(Erw. 2.2 hievor) bis zum Unfall vom 1. November 1999 keine Beschwerden oder
Einschränkungen am linken Arm ärztlich dokumentiert sind. Unter diesen
Umständen haben SUVA und Vorinstanz den massgebenden Lohn zu Recht für das
Taggeld nach Art. 22 Abs. 3 UVV und für die Rente nach Art. 22 Abs. 4 UVV
berechnet. In masslicher Hinsicht sind diese Berechnungen unbestritten und
nicht zu beanstanden.

4.
Streitig ist im Weiteren, ob SUVA und Vorinstanz dem Versicherten als Folge
des Unfalls vom 1. November 1999 zu Recht eine Invalidenrente von 25 % und
eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen haben.

4.1
4.1.1Am 1. November 1999 ist der Versicherte beim Treppenlaufen auf Laub
ausgerutscht und fiel auf Rücken und Schulter. Die Klinik Y.________ ging am
13. Juli 2000 von einer Schulterkontusion links mit Rückenkontusion aus.
Diagnostiziert wurde Folgendes: 1. Zervikovertebrales Syndrom mit
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nach links, wahrscheinlich multikausaler
Schmerzausstrahlung in den linken Arm, Begleitmyosen und Ansatztendinosen
ohne Zeichen einer akuten radikulären, plexusbedingten oder myelopathischen
Problematik bei Status nach Unfall vom 1. November 1999, Fehlhaltung
(cervikothorakale Kyphose) und leichten degenerativen HWS-Veränderungen. 2.
Multikausale, linksseitige Armschmerzen (neuerdings auch rechts beginnend)
mit unklarer (alter) linksseitiger Trizepsatrophie, Dysästhesien vor allem
dem Dermatom C6 links entsprechend, ohne neurographisch verifizierbare
Nervensystemläsionen bei Status nach Unfall vom 1. November 1999 und Diagnose
1, Status nach Ulnarisvolarverlagerung links ca. 1993. 3. Langjähriger,
eventuell phasenweise schwankender Alkoholmissbrauch. Die arbeitsrelevanten
Problembereiche beträfen den linksseitigen Schulter-/Nackenbereich und den
linken Arm. Das Stehen, Sitzen und Gehen sei nicht eingeschränkt. Arbeiten
über Brusthöhe und in vorgeneigter Haltung seien limitiert. Das Heben und
Tragen sei vorwiegend linksseitig auf maximal 10 kg repetitiv, vereinzelt 15
kg, eingeschränkt. Feinmotorische Tätigkeiten seien linksbetont leicht
erschwert. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen sei eine leichte bis
knapp mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar.

4.1.2 Am 13. September 2000 legte der Kreisarzt Dr. med. I.________ dar, der
Versicherte klage über zunehmende Beschwerden vor allem am linken Arm, neu
auch am rechten Arm bei chronisch vorhandenen Nackenschmerzen. Er fühle sich
auch allgemein nervös, wenn ihm etwas wegen der Handprobleme nicht gelinge.
Er rege sich stark auf und könne in diesem Moment auch nur schlecht sehen.
Die HWS-Beweglichkeit habe sich gegenüber der Untersuchung vom 4. April 2000
etwas verschlechtert. Der Zustand des Versicherten sei jetzt eindeutig
schlechter als nach dem Austritt aus der Klinik Y.________. Es sei eine
nochmalige neurologische Untersuchung bei Dr. med. M.________ notwendig.

4.1.3 Dr. med. M.________ führte im Bericht vom 1. November 2000 aus, es
liege ein cervikoradikuläres Syndrom links vor. Ursache sei wahrscheinlich
eine Diskushernie, trotz fehlender MR-tomografischer Darstellung. Für eine
Diskushernie sprächen der Beginn nach einem Trauma (unklar inwieweit im
November 1999 oder im Jahre 1993), die deutliche Belastungsabhängigkeit,
Nachtschmerzen sowie die Verschlechterung nach den HWS-Manövern im Juni 2000.
Da eine ausgeprägte Symptomatik mit invalidisierenden Schmerzen,
Muskelatrophien, Faszikulationen, Gefühlsstörung ohne radiologisch
dokumentierte Ursache vorliege, empfehle er eine Hospitalisation zur
cervikalen Myelographie mit Funktionsaufnahmen. Bis zur Hospitalisation
Schonung, kein Krafttraining, kein Lastenheben und häufiges Liegen mit gering
inkliniertem Kopf.

4.1.4 Das Spital P.________, Orthopädische Universitätsklinik,
diagnostizierte am 9. Dezember 2000 ein chronisches radikuläres C6-Syndrom
links und chronische linksseitige Ischialgien. Am 11. Januar 2001
diagnostizierte es zusätzlich Osteochondrosen L4/S1. Der Versicherte klage
unverändert über Schmerzen im Bereich des linken Arms sowie im linken Bein
ausstrahlend bis in den Fuss und zeitweise zur Grosszehe. Mit den
Armschmerzen habe er sich etwas abgefunden. Im Vordergrund stünden zur Zeit
die Beinbeschwerden. Die Chondrosen der Bandscheiben L4 bis S1 mit leichten
diskogenen Foraminalstenosen L4/5, links mehr als rechts, seien
möglicherweise für die linksseitigen Ischialgien verantwortlich. Das
neurologische Bild sei etwas unklar, weshalb ein neurologisches Konsilium
durchzuführen sei.

4.1.5 Das Spital D.________, Neurologische-Neurochirurgische Poliklinik,
diagnostizierte am 15. Februar 2001 zusätzlich einen Status nach Commotio
cerebri und legte dar, die vom Versicherten geschilderten Beschwerden sowie
die anamnestischen Angaben und die klinisch-neurologische Untersuchung würden
interpretiert als HWS-Syndrom (posttraumatisch) mit sensibler
Ausfallsymptomatik im Bereich C6/C7 links und zusätzlich mit chronischem
Lumbovertebralsyndrom mit sensibler Ausfallsymptomatik im Bereich L4/L5/S1
links. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Algodystrophie und keine
motorischen Ausfälle. Empfohlen werde eine intensive Physiotherapie sowie
analgetische Behandlung.

4.1.6 Das Spital P.________ führte am 20. März 2001 aus, am 12. März 2001 sei
die Wurzel L4 infiltriert worden. Bei der Kontrolle am 16. März 2001 habe der
Versicherte insgesamt über eine Besserung der Beinschmerzen berichtet. Im
Vordergrund stünden nun wieder die Schmerzen, die vom Nacken in die gesamte
linke Körperhälfte bis ins Bein ausstrahlten. Bei der bekannten zervikalen
mehrsegmentalen Spinalstenose wäre eine operative Dekompression zu
diskutieren. Ob sich allerdings die etwas diffusen Sensibilitätsstörungen am
linken Arm und auch am linken Bein dadurch wesentlich bessern würden, könne
nicht mit Sicherheit garantiert werden. Unter diesen Umständen sei der
Versicherte einer Operation gegenüber eher zurückhaltend eingestellt. Bei
einer Verschlechterung der Neurologie sollte er umgehend zur operativen
Dekompression zugewiesen werden.

4.1.7 Dr. med. A.________, Arzt für Innere Medizin, diagnostizierte am 25.
Mai 2001 ein cervikoradikuläres Syndrom links, eine Spinalstenose LWS über
mehrere Etagen sowie einen Bandscheibenprolaps L4 links. Die bisherigen
Kontrollen hätten keine Besserung des gravierenden Befundes ergeben.
Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei
nicht abzusehen. Der Versicherte werde permanent physiotherapeutisch
behandelt.

4.1.8 Der Kreisarzt Dr. med. I.________ untersuchte den Versicherten am 2.
August 2001 und legte im Bericht gleichen Datums dar, es liege ein mässiges
Cervicalsyndrom linksbetont mit Irritationszonen C4-C6 linksseitig vor. Die
HWS-Beweglichkeit sei nach wie vor ordentlich gut, solange der Versicherte
die Bewegungen langsam ausführen könne. Bei ruckartigen Bewegungen komme es
sofort zu Schmerzen und Verspannungen. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei
beidseits oberhalb der Horizontalen leicht eingeschränkt. Nach wie vor
bestehe ein deutlicher Kraftverlust auf der linken Seite. Am linken Ellbogen
fänden sich reizlose Verhältnisse; die Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk
sei frei. Die lumbalen Rückenbeschwerden würden nicht näher untersucht, da
sie unfallfremd seien. Der Verlauf stagniere seit ca. einem Jahr, weshalb der
heutige Zustand als Endzustand gewertet werden könne. Dem Versicherten seien
leichte wechselbelastende Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar.
Unzumutbar seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung des Kopfes
sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Es bestehe ein Traglimit von 10 kg.
In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle
Produktions- und Montagetätigkeiten unterhalb der Horizontalen mit der
Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wechseln, hausinterne Botengänge,
Portierdienste, Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzlager sowie einfache
administrative Tätigkeiten. Hiefür sei er ganztägig einsatzfähig, wobei ihm
zweimal eine zusätzliche Pause von je 15 Minuten ohne Einfluss auf die
Gesamtarbeitsdauer zugestanden werden müsse.

4.2 SUVA und Vorinstanz stellten auf den letztgenannten Bericht des Dr. med.
I.________ vom 2. August 2001 ab.

Dieser Bericht steht im Widerspruch zu demjenigen des Dr. med. A.________ vom
25. Mai 2001, der unter Berücksichtigung der LWS-Problematik von einem nicht
gebesserten gravierenden Befund ohne Vorliegen unfallfremder Faktoren sprach
und eine Wiederaufnahme der Arbeit als nicht absehbar bezeichnete.

Dr. med. I.________ untersuchte die lumbalen Rückenbeschwerden nicht näher,
da sie unfallfremd seien. Er wies diesbezüglich auf den Bericht des Spitals
D.________ vom 15. Februar 2001 betreffend die Untersuchung vom 29. Januar
2001 hin (Erw. 4.1.5). In diesem Bericht wurde indessen zur Frage der
Unfallkausalität des Lumbovertebralsyndroms nicht ausdrücklich Stellung
genommen. Aus dem Umstand allein, dass das HWS-Syndrom in einer
Klammerbemerkung als posttraumatisch bezeichnet wurde, und dass beim
diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom ein entsprechender Vermerk fehlte,
kann nicht geschlossen werden, das Spital D.________ habe die
Unfallkausalität des Letzteren verneint. Diese Frage bedarf mithin weiterer
Abklärung, zumal der Versicherte beim Sturz vom 1. November 1999 eine
Rückenkontusion erlitten hat.

Nicht gefolgt kann der Aussage des Dr. med. I.________, die Infiltration der
Wurzel L4 links im Spital P.________ vom 12. März 2001 habe zu einer
Besserung der Beschwerden geführt. Zwar führte das Spital P.________ am 20.
März 2001 aus, nach dieser Massnahme hätten sich die Beinschmerzen insgesamt
gebessert. Doch wurde gleichzeitig eine Verschlechterung der Schmerzen der
gesamten linken Körperhälfte vom Nacken bis ins Bein festgestellt und eine
Operation zur Diskussion gestellt bzw. bei einer Verschlechterung der
Neurologie als indiziert erachtet.

Im Weiteren führte das Spital D.________ am 15. Februar 2001 aus, seit dem
Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 3. Mai bis 5. Juli 2000 klage der
Versicherte über starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung
ins linke Bein (lateral) bis zum Knöchel und gleichzeitig über diverse
Missempfindungen wie Kribbeln und Brennen. Der von der Klinik Y.________
konsiliarisch beigezogene Dr. med. M.________ gab am 1. November 2000 an, der
Versicherte führe einen Teil seiner Symptomatik auf die von ihm im Juni 2000
durchgeführte Nadelelektromyographie und die HWS-Manöver (Kopfinklination und
-reklination) zurück. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob allenfalls während der
Heilbehandlung ein Schaden entstanden ist, für den die SUVA einzustehen hat
(Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV; BGE 128 V 171 f. Erw. 1 mit
Hinweisen).

Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich.
Eine neue Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug aller
relevanten medizinischen Unterlagen erweist sich demnach als unumgänglich.

5.
5.1 SUVA und Vorinstanz bestimmten das trotz der Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Grund von
Verdienstmöglichkeiten an fünf konkreten DAP-Arbeitsplätzen und ermittelten
ein Jahreseinkommen von Fr. 38'761.- bzw. unter Berücksichtigung einer
zusätzlich notwendigen Arbeitspause von täglich je 15 Minuten ein solches von
Fr. 36'339.-.

Der Versicherte macht geltend, es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr
zumutbar. Eventuell sei vom errechneten Jahresverdienst auf Grund des
konkreten Einzelfalles ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.

5.2 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf Folgendes
hinzuweisen. Der Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Sollte sich auf
Grund des durchzuführenden Gutachtens (Erw. 4.2 hievor) ergeben, dass ihm
eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, so kann für die Bestimmung des
hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen (Dokumentation über die
Arbeitsplätze der SUVA) oder auf die LSE-Tabellen (Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) abgestellt werden.

Beim Abstellen auf DAP-Löhne wird vorausgesetzt, dass, zusätzlich zur Auflage
von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl
der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen
Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile
sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE
129 V 472).

Bei allfälliger Heranziehung der LSE-Tabellen kann erst nach
rechtsgenüglicher Ermittlung der Art und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit
bestimmt werden, welcher Tabellenlohn massgebend ist sowie ob und
bejahendenfalls in welchem Umfang ein Abzug von diesem zu erfolgen hat (BGE
126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Im Übrigen können die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) als erfüllt
gelten. Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn er dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. März
2003 und der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 aufgehoben werden und
die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat David
Levin, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: