Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 154/2003
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U 154/03

Urteil vom 15. Oktober 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst ZDPA, Laupenstrasse
27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 6. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene P.________ arbeitete als kaufmännische Angestellte bei der
Schule Q.________ und war bei der Berner Versicherung (nachfolgend: Berner)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 1. Dezember 1998 erlitt sie einen
Auffahrunfall, als sie mit ihrem Personenwagen wegen eines Linksabbiegers
anhalten musste und ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen
konnte. Am 4. Dezember 1998 begab sie sich wegen Kopfschmerzen und
Druckgefühlen im Kopf zu Dr. med. S.________, Physikalische Medizin FMH spez.
Rheumaerkrankungen, welcher ein diskretes Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte, physiotherapeutische Massnahmen
anordnete und eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Am 26. März 1999 berichtete
er, nach einer anfänglichen Besserung der Beschwerden sei es zu einer
Verschlimmerung der Zervikalgien mit linksseitiger Ausstrahlung in den Arm
gekommen, weshalb eine MR-Abklärung durchgeführt worden sei. Diese hatte
spondylarthotische Veränderungen der HWS ohne Anhaltspunkte für traumatische
Läsionen, eine mediane Diskusprotrusion C6/7 sowie degenerative Veränderungen
C5/6 und C6/7 gezeigt (Bericht des Spitals X.________ vom 5. März 1999). Nach
Einholung eines Berichts des Dr. med. B.________, Allgemeinpraxis, vom 31.
Juli 1999 und einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med.
G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. August 1999 stellte die
Berner die Leistungen mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 auf den 28. Februar
1999 ein. Hiegegen erhoben sowohl die Versicherte als auch ihre Krankenkasse
Z.________ Einsprache. Letztere zog sie am 12. Januar 2000 zurück. Die von
der Versicherten erhobene Einsprache hiess die Berner insofern teilweise gut,
als sie feststellte, der Status quo sine sei am 22. Juni 1999 erreicht worden
mit der Folge, dass ihre Leistungspflicht noch bis zu diesem Zeitpunkt
bestehe (Entscheid vom 24. März 2000).

B.
P.________ beschwerte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass
die Berner weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ungeachtet der vorbestandenen
degenerativen Veränderungen an der HWS habe sie vor dem Unfall nie an Kopf-
und Nackenschmerzen gelitten. Der Unfall habe zu einer richtungweisenden
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt und es sei nicht erwiesen,
dass sie auch ohne den Unfall an den gleichen Beschwerden leiden würde.
Am 28. Juni 2001 diagnostizierte Dr. med. A.________, Facharzt FMH für
Chirurgie speziell Handchirurgie, ein fortgeschrittenes Karpaltunnel-Syndrom
rechts, das am 3. Juli 2001 operiert wurde.
Mit Verfügung vom 3. September 2001 beauftragte das kantonale Gericht Dr.
med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, mit einem Gutachten, welches am
21. Januar 2003 erstattet wurde und in dem die bestehenden Beschwerden als
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal bezeichnet wurden. Die
Parteien nahmen hiezu Stellung, wobei die Allianz Suisse (als
Rechtsnachfolgerin der Berner) ein bei PD Dr. med. O.________, Oberarzt an
der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________, eingeholtes
neurologisches Aktengutachten vom 10. März 2003 einreichte.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2003 bejahte das kantonale Gericht zumindest
teilweise den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden
Kopfschmerzen sowie Hals- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den
oberen Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich und dem Unfall vom 1. Dezember 1998 und
wies die Sache an die Allianz Suisse zurück, damit sie die der Versicherten
zustehenden Leistungen festsetze.

C.
Die Allianz Suisse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 24. März 2000 sei zu bestätigen.

P. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 24. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine
leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dabei
kann nachgewiesen werden, dass entweder der Zustand, wie er vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand erreicht ist, wie
er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je
mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für
unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben
(Urteile F. vom 10. September 2003, U 343/02, und E. vom 12. Dezember 2002, U
247/02).

2.2 Nach den in den Akten enthaltenen Arztberichten litt die
Beschwerdegegnerin bei Einstellung der Leistungen am 22. Juni 1999 und bis zu
dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides vom 24. März 2000 (BGE 116 V 248 Erw. 1a) an
Kopfschmerzen, Hals- und Nackenbeschwerden, Schmerzen an der BWS,
Armschmerzen sowie an einem Karpaltunnelsyndrom. Die Vorinstanz gelangt nach
eingehender Darlegung der medizinischen Akten zum Schluss, mit Ausnahme von
Dr. med. G.________ (beratender Arzt der Beschwerdeführerin) seien sich alle
beteiligten Ärzte darin einig, dass die bestehenden Kopf-, Hals- und
Nackenbeschwerden zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 1. Dezember
1998 zurückzuführen seien. Es bestehe kein Anlass, von dieser Beurteilung
abzugehen. Bezüglich der Beschwerden an der BWS sei festzustellen, dass diese
erstmals im Gerichtsgutachten des Dr. med. R.________ vom 21. Januar 2003
erwähnt würden. Einzig Dr. med. B.________ spreche von einer Wurzelirritation
auf der Höhe C6 bis Th1 (Bericht vom 31. Juli 1999). Nachdem aber auch PD Dr.
med. O.________ im Aktengutachten vom 10. März 2003 die BWS-Beschwerden nicht
einordnen könne und festhalte, er vermöge den Standpunkt von Dr. med.
R.________ weder zu bejahen noch zu verneinen, und da sich der obere Teil der
BWS in unmittelbarer Nachbarschaft zu den nach den Arztberichten betroffenen
Segmenten C6/7 befinde, könne der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
BWS-Beschwerden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms
gelange der Gerichtsgutachter zum Schluss, dass es sich wahrscheinlich um ein
unfallbedingtes Leiden handle. Diese Feststellung erweise sich im Lichte der
übrigen Arztberichte indessen nicht als schlüssig. Wie PD Dr. med. O.________
überzeugend darlege, sei ein traumatisch bedingtes Karpaltunnelsyndrom selten
und würde eine klare Prädisposition in Form einer Nervenerkrankung oder einer
angeborenen Verengung des Spinalkanals voraussetzen. Hieran fehle es im
vorliegenden Fall. Auch der Unfallablauf spreche gegen eine traumatische
Verletzung des rechten Handgelenks. Das Gericht sehe sich daher veranlasst,
in diesem Punkt vom Gerichtsgutachten abzuweichen und den Schlussfolgerungen
von PD Dr. med. O.________ zu folgen. Danach stehe das im Sommer 2001
diagnostizierte und erfolgreich operierte Karpaltunnelsyndrom nicht in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 1998. Die übrigen
im Juni 1999 noch vorhanden gewesenen Beeinträchtigungen wie Kopf-, Hals- und
Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den oberen BWS-Bereich stünden
dagegen zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfall. Jedenfalls könne auf Grund der medizinischen Akten nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass am
22. Juni 1999 der Status quo sine erreicht gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erhebt Kritik am Gutachten des Dr. med. R.________ und
rügt, die Vorinstanz habe sich mit dem Aktengutachten des PD Dr. med.
O.________ nicht hinreichend auseinander gesetzt. Des Weiteren macht sie
geltend, der angefochtene Entscheid äussere sich zu wenig differenziert zur
Kausalitätsfrage hinsichtlich der einzelnen Beschwerdebilder. Bezüglich der
Kopfschmerzen und der Zervikalgien (Hals- und Nackenbeschwerden) sei
festzustellen, dass die Kopfschmerzen verschwunden seien und bezüglich der
zervikalen Symptomatik mit Ausnahme von Muskelverspannungen keine Befunde
hätten erhoben werden können. Wenn die Gutachter den Kausalzusammenhang
dennoch bejaht hätten, dann offenbar nur darum, weil die Beschwerdegegnerin
über belastungsabhängige Hals- und Nackenbeschwerden geklagt und ihren
Angaben zufolge früher nie an solchen Schmerzen gelitten habe. Damit folge
das Gutachten der im Unfallversicherungsrecht unzulässigen Maxime "post hoc,
ergo propter hoc". Weil die - im vorinstanzlichen Entscheid unbeachtet
gebliebenen - Armschmerzen rechts nach Auffassung von PD Dr. med. O.________
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Karpaltunnelsyndrom
zurückzuführen seien, welches nicht als unfallkausal zu betrachten sei,
könnten auch die Armschmerzen nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Bezüglich der Schmerzen an der BWS sei die Unfallkausalität angesichts der
langen Latenzzeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mit der Formulierung "ein natürlicher
Kausalzusammenhang könne nicht ausgeschlossen werden" räume die Vorinstanz
selber ein, dass eine Unfallkausalität bloss möglich, nicht aber überwiegend
wahrscheinlich sei. Zudem sei auf Grund der medizinischen Akten auch die
blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zu verneinen.

2.3 Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, von der übereinstimmenden
Auffassung der Gerichts- und Parteigutachter abzugehen, wonach die Kopf-,
Hals- und Nackenbeschwerden zumindest teilweise als unfallkausal zu
betrachten sind, wobei den Kopfschmerzen keine wesentliche Bedeutung mehr
zukommt. Dem steht nicht entgegen, dass mittels bildgebender Untersuchungen
keine traumatischen Läsionen, dafür aber spondylarthrotische Veränderungen
der HWS, eine mediane Diskusprotrusion C6/7 sowie degenerative Veränderungen
mit dorsalen Osteophytenbildungen auf Höhe von C5/6 und C6/7 festgestellt
wurden (Bericht des Spitals X.________ vom 5. März 1999). Das typische
Beschwerdebild nach Schleudertraumen der HWS zeichnet sich gerade dadurch
aus, dass die Beschwerden oft organisch nicht oder nicht hinreichend
nachweisbar sind. Für die Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es
aber, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dass der im
Zusammenhang mit HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex
mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf nicht von vornherein zur
Verneinung der natürlichen Kausalität führen, da der Unfall als eine
Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE
119 V 341; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317). Diesbezüglich ist auf Grund der Akten
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Unfall an keinen Hals-
und Nackenbeschwerden gelitten hat. Die degenerativen Veränderungen an der
HWS sind altersentsprechend und fallen auch nach Auffassung des
Parteigutachters PD Dr. med. O.________ als Ursache der Zervikalgien nicht in
Betracht. Die Teilkausalität des Unfalls für die bestehenden Hals- und
Nackenbeschwerden ist damit hinreichend begründet. Eine unzulässige
Beurteilung nach der Maxime "post hoc, ergo propter hoc" liegt nicht vor.
Bezüglich der Beschwerden an der BWS verneint PD Dr. med. O.________ eine
Unfallkausalität mit der Begründung, diese seien erst mit grosser Latenzzeit
nach dem Unfall (erstmalige Erwähnung im Gutachten von Dr. med. R.________
vom 31. Januar 2003) aufgetreten. Demgegenüber bejaht Dr. med. R.________ die
Unfallkausalität, wobei er von einem einheitlichen Beschwerdebild (HWS/BWS)
ausgeht, was im Hinblick darauf, dass die Beschwerden den unteren HWS- und
den oberen BWS-Bereich betreffen, plausibel erscheint. Da es sich demzufolge
nicht um ein selbstständiges Beschwerdebild, sondern um Ausstrahlungen der
unfallkausalen HWS-Beschwerden handelt, ist der natürliche Kausalzusammenhang
mit dem Unfall nicht nur nicht auszuschliessen, sondern als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten.
Was das am 3. Juli 2001 operierte Karpaltunnelsyndrom betrifft, wird im
Gutachten des Dr. med. R.________ davon ausgegangen, dass es sich
wahrscheinlich um ein unfallbedingtes Syndrom handelt, indem eine gewisse
Prädisposition bestanden und der Unfall, bei welchem die Versicherte einen
Schlag im Handgelenksbereich erlitten habe, zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung geführt habe. PD Dr. med. O.________ hält dem entgegen, dass
keine Anhaltspunkte für eine Prädisposition vorlägen. Eine solche könnte in
einer erhöhten Verwundbarkeit der Nerven für Druckläsionen oder einer schon
vor dem Unfall eng gewesenen Passage des Nerven durch den Karpaltunnel
bestanden haben. Eine erhöhte Verwundbarkeit von Nerven auf Druckexposition
entstehe durch erworbene oder erbliche Nervenkrankheiten, welche in der Regel
mehrere Nerven beträfen und praktisch immer "symmetrisch" seien. Im
vorliegenden Fall schliesse der normale EMG-Befund des gegenüberliegenden N.
medianus links eine solche Erkrankung aus. Ein vorbestehender enger
Karpaltunnel sei ebenfalls nicht dokumentiert. Auch eine anatomische
Prädisposition wäre zudem auf beiden Seiten gleichermassen zu erwarten
gewesen. Schliesslich beinhalte das Postulat einer anatomischen
Prädisposition, dass ein lokales Trauma im Handgelenk stattgefunden habe. Auf
Grund der vorhandenen Unterlagen und insbesondere der Aussagen der
Versicherten selbst sei eine Traumatisierung im Bereich des Handgelenks aber
als sehr unwahrscheinlich zu betrachten. Die Vorinstanz ist auf Grund dieser
eingehend begründeten und überzeugenden fachärztlichen Beurteilung in diesem
Punkt zu Recht vom Gerichtsgutachten abgewichen (vgl. hiezu BGE 125 V 352
Erw. 3b/aa). Gegen die Unfallkausalität spricht insbesondere auch der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Unfall nicht über
Schmerzen im Handgelenk geklagt hat und die für ein Karpaltunnelsyndrom
typischen Beschwerden erst längere Zeit nach dem Unfall aufgetreten sind. Das
Karpaltunnelsyndrom ist daher nicht als unfallkausal zu qualifizieren.
Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich der Armschmerzen verhält, welche nach
den Angaben von Dr. med. S.________ vom 26. März 1999 Ausstrahlungen der
Zervikalgien bildeten, nach Auffassung von PD Dr. med. O.________ jedoch
keine zervikogene Ursache hatten, sondern in Zusammenhang mit dem
Karpaltunnelsyndrom standen und seit der Operation vom 3. Juli 2001
abgeklungen sind. Dabei fällt auf, dass im Bericht des Dr. med. S.________
vom 26. März 1999 linksseitige Armschmerzen angegeben wurden, während im
Gutachten von PD Dr. med. O.________ von Armschmerzen rechts die Rede war.
Nähere Abklärungen erübrigen sich indessen, weil diesbezüglich keine
Behandlungsbedürftigkeit oder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
anzunehmen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Unfallkausalität hinsichtlich der
Hals- und Nackenbeschwerden (mit Ausstrahlungen in die obere BWS) zumindest
im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen und bezüglich der übrigen
Beschwerden zu verneinen ist. In Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden
waren beim Fallabschluss per 22. Juni 1999 weder der Status quo sine noch der
Status quo ante erreicht.

3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Bei leichten Unfällen
kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken.
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfalles allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als
direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien näher umschrieben und von der
Schwere des Unfalls abhängige Regeln zur Adäquanzbeurteilung aufgestellt (BGE
117 V 366 Erw. 6a und seitherige Rechtsprechung).

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf BGE 127 V 102 ff. geltend,
mit der Anerkennung der Leistungspflicht habe der Unfallversicherer die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs rechtskräftig anerkannt, weshalb darauf
nicht zurückgekommen werden könne.
Im genannten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden,
dass es nicht zulässig ist, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der
konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung)
unterschiedlichen Massstab anzulegen. Es wurde damit nicht gesagt, eine
Adäquanzprüfung sei ausgeschlossen, wenn der Unfallversicherer in einem
konkreten Fall bereits Leistungen erbracht hat. Dem Entscheid ist vielmehr zu
entnehmen, dass sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem schädigenden Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen in der Regel erst
nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger
dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit stellt. Sowohl bei
psychischen Unfallfolgen als auch bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen lassen
sich die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien grundsätzlich
erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen
Heilungsprozesses beurteilen. Dem Unfallversicherer muss es daher auch nach
erfolgter Leistungsgewährung möglich sein, die Adäquanz namentlich im
Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (vgl. auch Urteile K.
vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03, R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U
412/01, und A. vom 6. November 2001 Erw. 3, U 8/00). Im vorliegenden Fall
hatte der Unfallversicherer die Adäquanz bei Zusprechung der Heilungskosten-
und Taggeldleistungen nicht geprüft, weshalb diesbezüglich auch kein
rechtskräftiger Entscheid vorlag. Daran ändert nichts, dass im
Einspracheentscheid vom 24. März 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
dass eine Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Unfall anerkannt worden
sei.

3.3 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob und bejahendenfalls in welchem
Zeitpunkt der Heilungsprozess eine Beurteilung der Adäquanzkriterien zuliess.

Die Versicherte wurde wegen des am 1. Dezember 1998 erlittenen
HWS-Distorsionstraumas vom 16. Dezember 1998 bis 19. Februar 1999 auf
Anordnung des Dr. med. S.________ physiotherapeutisch behandelt. Vom 31. März
bis 7. Mai 1999 wurde Heilgymnastik, Massage und Elektrotherapie
durchgeführt. Offenbar gleichzeitig war die Beschwerdegegnerin bei Dr. med.
B.________ in Behandlung, welcher dem Unfallversicherer am 27. Juli 999
mitteilte, er habe die Behandlung (Neuraltherapie) bei weitgehender
Schmerzfreiheit am 22. Juni 1999 abgeschlossen; es bestünden noch leichte
Restbeschwerden, die möglicherweise keiner speziellen Therapie mehr
bedürften. Nachdem auch Dr. med. G.________ am 25. August 1999 eine weitere
Behandlungsbedürftigkeit verneint hatte, schloss die Beschwerdeführerin den
Fall zunächst per 28. Februar 1999 und in der Folge per 22. Juni 1999 ab. Aus
den Akten ergibt sich indessen, dass die Versicherte ab 16. Juni 1999 erneut
bei Dr. med. S.________ in Behandlung war und in der Zeit vom 18. Juni 1999
bis 10. September 1999 und vom 21. September bis 2. Dezember 1999 wiederum
Heilgymnastik, Massage und Elektrotherapie durchgeführt wurde. Für diese
Behandlungen hat der Krankenversicherer die Leistungspflicht mit Schreiben
vom 12. Januar 2000 ausdrücklich anerkannt. Für die Zeit ab 3. Dezember 1999
ergeben sich aus den Akten dagegen keine Hinweise auf weitere Behandlungen
der Unfallfolgen. Die durchgeführten Therapien richteten sich gegen das
Karpaltunnelsyndrom, welches nicht unfallkausal ist (Erw. 2.3 hievor). Soweit
später erneut physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt wurden, dienten
sie gemäss dem Gutachten des Dr. med. R.________ der Erhaltung des
bestehenden Gesundheitszustandes und es war davon keine wesentliche Besserung
mehr zu erwarten. Unter den gegebenen Umständen ist die Adäquanzbeurteilung
bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. März
2000 nicht als verfrüht zu betrachten.

3.4 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Leistungspflicht
mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden
Beschwerden und dem Unfallereignis verneint hat, bestand für sie auch im
Einspracheverfahren kein Anlass, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs näher
zu prüfen. Dagegen durfte die Vorinstanz die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nicht bejahen, ohne eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen.
Zwar äussert sich die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch zur Adäquanzfrage und verfügt das Eidgenössische Versicherungsgericht im
vorliegenden Verfahren über die volle Kognition (Art. 132 OG). Zwecks Wahrung
des Instanzenzuges rechtfertigt es sich jedoch, die Sache an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit es den Fall unter diesem Gesichtspunkt prüfe
und über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin neu entscheide.

4.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung
zu, weil sie als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation gehandelt hat (Art. 159 Abs. 2 OG) und kein Ausnahmefall im
Sinne der Rechtsprechung vorliegt (BGE 119 V 456 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. K 955
S. 6). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur insoweit, als die Sache zur
Adäquanzprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat sie der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung
zu bezahlen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Juni 2002 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen vorgehe und über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: