Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 152/2003
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U 152/03

Urteil vom 21. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Ackermann

H.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. iur. Axel
Delvoigt, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen 1,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1973, ist gelernte Bäcker-Konditorin und arbeitete in
Grossbäckereien und Gastwirtschaftsbetrieben. Ab dem 3. Oktober 1995 versah
sie eine Stelle als Pâtissière im Restaurant X.________ und war bei der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im Folgenden Mobiliar)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15.
Oktober 1995 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als sie auf einer Kreuzung
links abbiegen wollte und ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Lenker das
Rotlicht missachtete, in den von ihr gelenkten Personenwagen stiess. Sie zog
sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine kleine
Rissquetschwunde an der Stirn rechts zu, was im Spital Y.________ ambulant
behandelt wurde. Ab 23. November 1995 bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 50% und ab Januar 1996 eine solche von 100%. Vom 1. Mai 1996 bis 31. März
1997 arbeitete H.________ vollzeitlich als Service-Angestellte in einem
Restaurant. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte seitens des
Arbeitgebers wegen "Umstrukturierungen im Betrieb". In der Folge bezog sie
Arbeitslosenentschädigungen. Am 3. Juni 1997 meldete sie sich zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Vornahme medizinischer
und beruflicher Abklärungen übernahm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung
vom 29. Oktober 1997 die Kosten einer von der Versicherten begonnenen
Umschulung zur kaufmännischen Angestellten für die Zeit vom 3. November 1997
bis zum 31. Januar 1999. Wegen Überforderung und gesundheitlicher Probleme
musste die Ausbildung Ende 1998 auf 50% reduziert und im Februar 2000
aufgegeben werden. Die Mobiliar beauftragte Dr. med. M.________, Spezialarzt
für Neurologie FMH, mit einem Gutachten, welches am 5. Juni 2000 erstattet
wurde und worin ein Zervikalsyndrom mit leicht bis mässig ausgeprägten
zervikozephalen Beschwerden diagnostiziert und die Meinung vertreten wurde,
dass eine Unfallursache für die seit Sommer/Herbst 1999 bestehenden
kognitiven Störungen eher unwahrscheinlich, höchstens aber möglich sei. Nach
Einsicht in ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes psychiatrisches
Gutachten der Frau Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 18. Oktober 2000, welche eine schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
diagnostizierte, erliess die Mobiliar am 15. Januar 2001 eine Verfügung, mit
der sie die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden verneinte und
weitere Leistungen ab März 1997 verweigerte. Mit Einspracheentscheid vom 29.
Oktober 2001 hielt sie an dieser Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Zusprechung von
Leistungen auch für die Zeit ab März 1997, eventualiter die Rückweisung an
die Mobiliar zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung beantragte, hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2003
insoweit teilweise gut, als es den Unfallversicherer verpflichtete, der
Versicherten für die physischen Beschwerden bis zum 31. Dezember 1999 die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Abänderung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die Mobiliar zu verpflichten, ihr für die Zeit ab März 1997 sowohl für die
physischen als auch die psychischen Beschwerden Versicherungsleistungen zu
erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung beantragen.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und
dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) und die von der
Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen
Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Nichtanwendbarkeit des ATSG auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Zu ergänzen ist, dass auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Weil es sich dabei um eine
leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dieser hat nicht
den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die
unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben (Urteile E. vom 12. Dezember 2002, U 247/02, H. vom 18.
September 2002, U 60/02, und O. vom 31. August 2001, U 285/00).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall vom 15. Oktober 1995 ein
Distorsionstrauma der HWS (Abknickmechanismus) mit leichtem Kopfanprall
erlitten. Zwar handelt es sich dabei nicht um ein sog. Schleudertrauma der
HWS. Es liegt jedoch eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS (und
allenfalls ein leichtes Schädel-Hirntrauma) vor, weshalb sich die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den für den natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS (und
Schädel-Hirntraumen) massgebenden Regeln bestimmt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2). Dabei ist zu unterscheiden, ob der Unfall zu organisch nachweisbaren
Funktionsausfällen geführt hat oder nicht. Solange organische Befunde klar
nachweisbar sind, ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen und eine
Adäquanzprüfung erübrigt sich in der Regel (vgl. BGE 117 V 365 mit
Hinweisen). Bei einem Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und den bestehenden Beschwerden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung
der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein solches
Trauma diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei einem Schleudertrauma der HWS auch ohne
nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle
Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt sich nach den von der
Rechtsprechung in Anlehnung an die Kausalitätsbeurteilung von psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall aufgestellten Kriterien, wobei im Gegensatz zu
den bei psychischen Fehlentwicklungen geltenden Kriterien auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Faktoren verzichtet wird
(BGE 117 V 366 Erw. 6a). Die für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
geltenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) gelangen dann zur Anwendung, wenn die
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In solchen
Fällen hat die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen,
sondern nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen
(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Das
Gleiche gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen
Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören und es
sich um eine selbstständige Gesundheitsschädigung handelt (vgl. RKUV 2001 Nr.
U 412 S. 79).

2.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Anschluss an den Unfall vom 15. Oktober 1995 über Nackenschmerzen klagte: Die
Ärzte des Spitals Y.________ konnten im undatierten "Fragebogen bei
HWS-Verletzungen" als objektive Befunde eine kleine Rissquetschwunde rechts
frontal, eine schmerzbedingte Einschränkung beim Vorneigen und der
Linksrotation der HWS sowie eine deutliche Druckdolenz der paravertebralen
Muskulatur C5 bis Th1 feststellen; neurologische Ausfälle oder knöcherne
Verletzungen lagen nicht vor. Der vom behandelnden Arzt mit einem
rheumatologischen Konsilium beauftragte Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH
für Rheumatologie, fand am 7. Mai 1996 lediglich geringe Befunde in Form
einer leichtgradigen zervikovertebralen Irritation/Dysfunktion auf Höhe C5-C7
links bei normaler Beweglichkeit und klinisch fehlenden Anhaltspunkten für
eine segmentale Instabilität. Nach Auffassung des Rheumatologen handelte es
sich um Restbeschwerden in Zusammenhang mit einer indirekten
kapsuloligamentären und möglicherweise auch artikulären Traumatisierung,
deren Langzeitprognose günstig sein dürfte. Bezüglich einer ebenfalls
festgestellten Irritation der Kostotransversalgelenke 4 und 5 links wurde der
Unfallzusammenhang als fraglich bezeichnet und bezüglich einer
thorakovertrebralen Irritation Th 10 - 12 als wahrscheinlich unfallfremd
verneint. Die Versicherte wurde als voll arbeitsfähig im erlernten Beruf als
Bäcker-Konditorin wie auch in der gegenwärtigen Tätigkeit als
Service-Angestellte bezeichnet. Am 25. Juni und 24. Oktober 1996 suchte die
Beschwerdeführerin wegen Kopfschmerzen sowie thorakaler und zervikaler
Beschwerden erneut den Hausarzt auf, welcher Physiotherapie verordnete, die
in der Zeit vom 8. bis zum 25. November 1996 stattfand. Am 3. März 1997 wurde
sie durch den Neurologen Dr. med. M.________ untersucht, welcher
MRI-Untersuchungen veranlasste und eine Physiotherapie nach Maitland
verordnete. Am 16. April 1997 berichtete er dem Hausarzt, die Versicherte
habe beim Unfall von Oktober 1995 eine HWS-Abknickverletzung sowie eine milde
traumatische Gehirnverletzung erlitten. Als Folge dieser Verletzungen
bestünden heute noch ein deutliches, rechts betontes Zervikalsyndrom sowie
zervikozephale Beschwerden. Im Beruf als Bäcker-Konditorin sei die
Versicherte zurzeit höchstens zu 50% arbeitsfähig. Als ungünstig sei auch
eine Tätigkeit im Service zu betrachten. In einer angepassten
wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100% zu
schätzen. Bei adäquater Therapie könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden. In weiteren Berichten vom 5. August und 17. Dezember 1997
bestätigte Dr. med. M.________ diese Beurteilung mit der Feststellung, dass
es dank der Physiotherapie zu einer steten Besserung der Beschwerden gekommen
sei. Die Prognose sei günstig und es sei davon auszugehen, dass die
Versicherte nach Abschluss der von der Invalidenversicherung in die Wege
geleiteten Umschulung wieder voll arbeitsfähig sein werde. Ab 16. Juni 1998
unterzog sich die Versicherte auf Anordnung von Dr. med. A.________,
Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten FMH, erneut einer
physiotherapeutischen Behandlung. Mit "Arztzeugnis UVG" vom 13. Oktober 1998
meldete dieser Arzt eine Exazerbation der Nacken- und Schulterbeschwerden,
welche in der Folge auch in das rechte Kiefergelenk ausstrahlten. Ende 1998
reduzierte die Beschwerdeführerin das Schulpensum und brach die Ausbildung im
Februar 2000 ab. Nachdem sie zusätzlich über Konzentrationsstörungen sowie
Ermüdbarkeit geklagt hatte, stellte Dr. med. A.________ in Berichten vom 4.
Oktober 1999 und 22. Februar 2000 erhebliche kognitive Störungen
(Konzentrationsstörung, Frischgedächtnisstörung, vermehrte Erschöpfung,
verminderte Belastbarkeit mit Depressionen) fest und bezeichnete eine
psychotherapeutische Behandlung als erforderlich. Die mit der Therapie
beauftragte Psychologin Frau Dr. phil. W.________ berichtete am 27. April
2000 von einer Überforderungs- und Erschöpfungssituation in Zusammenhang mit
der beruflichen Wiedereingliederung sowie den persönlichen und sozialen
Umständen. Der von der Mobiliar mit einer erneuten Untersuchung und
Beurteilung beauftragte Dr. med. M.________ gelangte am 5. Juni 2000 zum
Schluss, dass eine hirnorganische Ursache der seit Sommer/Herbst 1999
bestehenden kognitiven Störungen höchstens möglich sei. Überwiegend
wahrscheinlich sei ein Zusammenhang mit Schmerzinterferenzen und emotionellen
Faktoren. Dies gelte auch für die neu aufgetretenen weiteren Störungen, wie
die Hyperventilationssymptomatik und die festzustellende Symptomausweitung.
In einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 18. Oktober 2000 diagnostizierte
die Psychiaterin Frau Dr. med. G.________ eine psychische Fehlentwicklung im
Sinne einer schweren Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung in verschiedenen
emotionellen Bereichen (ICD-10 F43.23), welche als unfallbedingt zu gelten
habe, einschliesslich der kognitiven und depressiven Störungen. Es sei davon
auszugehen, dass die Versicherte von Ende 1998 an, spätestens aber seit
Abbruch der Ausbildung im Februar 2000, aufgrund der psychischen
Beeinträchtigungen voll arbeitsunfähig gewesen sei.

3.
Aufgrund der ärztlichen Angaben steht fest und ist unbestritten, dass
objektiv nachweisbare organische Unfallfolgen bestanden haben, für welche der
natürliche Kausalzusammenhang zumindest im Sinne einer Teilursache des
Unfalls (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b) zu bejahen ist.
Fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die Leistungspflicht
entfallen ist.

3.1 Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2001 hat die Mobiliar die
Leistungen per Ende Februar 1997 mit der Begründung eingestellt, dass ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und
dem Unfall spätestens ab März 1997 nicht mehr bestanden habe. Für die
Folgezeit hat sie zwar Behandlungskosten übernommen und teilweise auch
Taggeld ausgerichtet. Jedoch hat die Mobiliar dies "ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht" getan und eine Rückforderung bezüglich der ab März 1997
erbrachten Leistungen ausdrücklich vorbehalten. Sie bringt hiefür indessen
keine stichhaltige Begründung vor. Wohl war die Beschwerdeführerin nach
ärztlicher Beurteilung ab Januar 1996 wieder voll arbeitsfähig und hat ab Mai
1996 vollzeitlich als Service-Angestellte gearbeitet. Ihren Angaben zufolge
war sie jedoch nicht voll leistungsfähig und vermochte das Pensum nur
durchzustehen, weil sie aus betrieblichen Gründen nicht ausgelastet war.
Diese Aussage findet eine Stütze in den Angaben des Dr. med. M.________ vom
16. April 1997, wonach ab März 1997 weiterhin behandlungsbedürftige
Beschwerden bestanden haben und die Tätigkeit als Service-Angestellte im
Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ungünstig zu
betrachten war. Ab dem 24. März 1997 unterzog sich die Versicherte erneut
einer physiotherapeutischen Behandlung, welche bis zum 4. Dezember 1997
dauerte und zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden führte. Unter
diesen Umständen ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers jedenfalls
bis Ende 1997 zu bejahen, wobei seit dem Beginn der von der
Invalidenversicherung übernommenen Umschulung am 3. November 1997 kein
Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Fraglich kann daher lediglich sein, ob die Beschwerdegegnerin während der
Dauer der Umschulung für die Heilbehandlung aufzukommen hat. Die Vorinstanz
hat den Leistungsanspruch bis Ende 1999 bejaht mit der Begründung, ohne die
unfallfremde Reduktion des Schulpensums wäre die Umschulung Ende 1999
abgeschlossen worden. In diesem Zeitpunkt hätte nach Dr. med. M.________
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, und es sei bis zu diesem
Zeitpunkt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den somatischen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Oktober 1995 zu bejahen. Im
Hinblick darauf, dass während der Umschulung eine physiotherapeutische
Behandlung erforderlich war, erscheint diese Beurteilung zumindest als
vertretbar. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bestreitet die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis Ende 1999 denn
auch nicht mehr.

3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend
macht, die Leistungspflicht (für somatische Unfallfolgen) sei auch für die
Zeit ab Anfang 2000 zu bejahen. Richtig ist zwar, dass sich die von Dr. med.
M.________ prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der
Umschulung auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog und die Umschulung auch
ohne unfallfremde Faktoren möglicherweise länger gedauert hätte. Es bestehen
indessen klare Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden Beeinträchtigungen
bereits Ende 1999 nicht mehr somatisch bedingt waren, auch wenn noch bis zum
27. April 2000 physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden sind. Der
verordnende Arzt Dr. med. A.________ weist in seinem Bericht vom 3. Januar
2002 darauf hin, dass in den letzten zwei Jahren zunehmende Schmerzen an der
HWS mit Ausstrahlungen in die linke Schulter und die LWS aufgetreten seien,
wobei es vor zwei Jahren zu einer Dekompensation gekommen sei, als eine
Umschulung im kaufmännischen Bereich nicht wie vorgesehen habe durchgeführt
werden können. Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeschub von Anfang 2000 in Zusammenhang mit der gescheiterten
Umschulung gestanden hat, was sich mit den weiteren in den Akten liegenden
Berichten deckt: Gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 5. Juni 2000
stand der neue Beschwerdeschub in Zusammenhang mit schulischem Stress im
Rahmen der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung und mit
emotionellen Faktoren, welche sich auch in vegetativen Symptomen sowie einer
gewissen Symptomausweitung manifestierten. Eine Unfallkausalität der
festgestellten kognitiven Defizite bezeichnete Dr. med. M.________ als eher
unwahrscheinlich, höchstens aber als möglich. Seiner Meinung nach ist
schwierig zu beantworten, weshalb die von der Invalidenversicherung in die
Wege geleitete Umschulung letztlich abgebrochen werden musste, da
verschiedene Möglichkeiten in Frage kämen und insbesondere auch unfallfremde
emotionelle Faktoren diskutiert und weiter abgeklärt werden müssten; zudem
bestehe die Möglichkeit, dass mit der beabsichtigten Umschulung zur
kaufmännischen Angestellten eine Ausbildung gewählt worden sei, der die
Versicherte angesichts ihres Lebenslaufes und ihrer Schulbildung nicht
gewachsen gewesen sei. In diese Richtung deuten auch die Feststellungen der
IV-Stelle und deren Berufsberaterin. Danach hatte die Beschwerdeführerin die
Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten von sich aus aufgenommen. Dabei
zeigte sich, dass sie nicht über die notwendigen schulischen Kenntnisse
verfügte. Es waren deshalb Vorbereitungskurse in Französisch und Englisch
sowie - während der Umschulung - Privatlektionen im kaufmännischen Rechnen
erforderlich. Laut dem Bericht der Psychologin Frau Dr. phil. W.________ vom
27. April 2000 hat sich die Versicherte mit der angestrebten Ausbildung
überfordert, was zu einer Erschöpfungssituation geführt habe. Als zusätzlich
belastende Faktoren erwähnt werden die finanzielle Unsicherheit in
Zusammenhang mit den offenen Versicherungsleistungen, eine emotionale
Veränderung sowie ein Abbau des sozialen Netzes, einschliesslich Trennung vom
Freund. Vordringliches therapeutisches Ziel sei es, die Versicherte zu
stützen und mit ihr das Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen aufzubauen. Aus
diesen Berichten ist mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) zu schliessen, dass
die bestehenden Beschwerden und die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
spätestens Ende 1999 keine wesentliche organische Grundlage mehr hatten und
auf (nicht adäquat kausale; vgl. Erw. 4 hienach) psychische bzw. unfallfremde
Faktoren zurückzuführen waren. Dass die Umschulung durch die
Invalidenversicherung nicht bereits Ende 1999, sondern erst nach einem
zusätzlich durchzuführenden einjährigen Praktikum beendet worden wäre, ist
deshalb nicht massgebend.

4.
4.1 Im Bericht vom 18. Oktober 2000 kommt die Psychiaterin Frau Dr. med.
G.________ zum Schluss, aufgrund der beim Unfall erlittenen Traumatisierung
und den nachfolgenden Begleitumständen sei es bei der Versicherten zu einer
psychischen Fehlentwicklung im Sinne einer schweren Anpassungsstörung mit
Beeinträchtigung in verschiedenen emotionellen Bereichen (ICD-10 F43.23) und
Gefühlen von Angst, Depression, Resignation und Groll gekommen. Die von der
Versicherten angegebenen kognitiven Störungen seien am ehesten auf die
depressive und angstvolle Komponente der psychischen Fehlentwicklung
zurückzuführen. Das psychische Störungsbild sei als Folge des Unfalls
eingetreten. Demgegenüber verneint Dr. med. E.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Bericht an den behandelnden Arzt vom
10. Juli 2002 das Vorliegen von Hinweisen auf eine "behandelbare psychische
Störung". Auch hat Dr. med. M.________ einen Zusammenhang der kognitiven
Störungen mit dem Unfall als "allerhöchstens möglich" bezeichnet. Nach dem
Gesagten bestehen sodann klare Hinweise darauf, dass die psychischen
Beeinträchtigungen - wenn nicht ausschliesslich, so doch überwiegend - auf
unfallfremde Ursachen (schulische Überforderung, psychosoziale Gründe)
zurückzuführen waren. Es bleibt damit fraglich, ob überhaupt eine psychische
Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, inwieweit sie als unfallbedingt
zu betrachten ist, und ob sie gegebenenfalls zum typischen Beschwerdebild des
Schleudertraumas gehört oder eine möglicherweise unfallkausale selbstständige
psychische Beeinträchtigung darstellt. Wie es sich damit verhält, kann
indessen offen bleiben, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zu verneinen ist, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die für
Schleudertraumen der HWS und nicht die für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen massgebenden Beurteilungskriterien zur Anwendung gelangen (Erw. 2.1
hievor).

4.2 Das Unfallereignis ist mit der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen
(vgl. auch SZS 2001 S. 434 ff.). Damit die Adäquanz bejaht werden kann, muss
somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssen mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb resp. 117
V 367 Erw. 6b). Dem Unfall vom 15. Oktober 1995 ist eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss
ihren Angaben gegenüber der Psychiaterin Frau Dr. med. G.________ in Panik
geriet, weil sie das Fahrzeug zunächst nicht bremsen konnte und befürchtete,
über eine Brücke zu stürzen. Abgesehen davon, dass die polizeilichen Angaben
zur Unfallsituation dafür sprechen, dass das Fahrzeug nicht weit vom
Kollisionsort zum Stillstand kam, beurteilt sich das Kriterium der besonderen
Eindrücklichkeit nach einer objektiven Betrachtungsweise. Nicht was im
Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive
Eignung der Begleitumstände, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl.
RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Die Beschwerdeführerin hat beim
Unfall auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen. Die Diagnose eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung vermag die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen; es bedarf hiezu einer besondern Schwere der für ein
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile D. vom 4. September 2003, U
371/02 und T. vom 6. Februar 2002, U 61/00). So verhält es sich hier jedoch
nicht. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung. Nach der ambulanten Unfallbehandlung mit
Halskragen und Analgetika im Spital Y.________ beschränkten sich die
medizinischen Massnahmen im Wesentlichen auf ärztliche Kontrollen und
Physiotherapie. Ende 1996 konnte die Behandlung ein erstes Mal und Ende 1997
erneut eingestellt werden. Auch wenn vom 20. April bis zum 25. Mai 1998 und
ab dem 16. Juni 1998 bis zum 27. April 2000 durchschnittlich einmal in der
Woche nochmals eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde, kann
mangels einer anhaltenden und regelmässigen ärztlichen Therapie nicht von
einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, liegt nicht vor, ebenso wenig ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Nicht gegeben ist auch das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Zwar hat die Beschwerdeführerin
immer wieder über Nacken- und Kopfschmerzen geklagt. Diese waren jedoch nicht
dauernd vorhanden und von besonderer Intensität, haben sie die
Beschwerdeführerin doch nicht daran gehindert, während längerer Zeit und ohne
wesentliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (auch wenn sie
gemäss eigener Aussage dabei nicht voll ausgelastet war). Was schliesslich
das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. November
1995 zu 50% und ab dem 2. bzw. 29. Januar 1996 wieder voll arbeitsfähig war.
Vom 1. Mai 1996 bis zum 31. März 1997 arbeitete sie - bei allerdings
reduzierter Leistungsfähigkeit - vollzeitlich als Service-Angestellte in
einem Restaurantbetrieb. Nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von 50%
bestätigte Dr. med. M.________ für die Zeit ab dem 9. Juni 1997 eine
Arbeitsfähigkeit von 75% und ab dem 1. August 1997 von 100% in einer
angepassten Tätigkeit. Erst am 13. Oktober 1998 gab Dr. med. A.________
wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit an. Das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht (vgl. RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 ff.) oder höchstens als nicht in besonders ausgeprägter Weise als
erfüllt gelten. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt noch mehrere
der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der
geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.

5.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. iur.
Axel Delvoigt, Binningen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: