Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 151/2003
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U 151/03

Urteil vom 8. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Scartazzini

A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 22. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene A.________ war seit 1991 als Bauarbeiter für die Firma
X.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Am 29. Mai 1996 erlitt er einen Arbeitsunfall
und zog sich dabei eine Schulterkontusion links sowie eine HWS-Kontusion zu,
welche eine Kurzhospitalisation erforderlich machten. Am 4. September 1998
ereignete sich ein weiterer Unfall, bei dem sich der Versicherte eine
Verletzung an der rechten Hand zuzog. Noch am gleichen Tag wurde er im Spital
Y.________ operiert. A.________ liess am 30. Oktober 1998 einen Rückfall zum
Unfallereignis vom 29. Mai 1996 anmelden, worauf die SUVA mit Schreiben vom
2. Dezember 1998 ihre Leistungspflicht infolge fehlender Kausalität
verneinte. Gestützt auf diverse Untersuchungs- und Abklärungsergebnisse
erliess die Anstalt am 28. April 2000 eine Verfügung, mit welcher sie dem
Versicherten ab 1. April 2000 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 5 % zusprach. Am 20. Oktober 1999 erlitt A.________
einen dritten Arbeitsunfall und zog sich dabei eine Quetschung des rechten
Vorderfusses zu. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 11. Januar
2000 verfügte die SUVA am 21. März 2000 den Fallabschluss, da in Bezug auf
den Unfall vom 20. Oktober 1999 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand.

Gegen diese Verfügung und gegen diejenige vom 28. April 2000 liess der
Versicherte Einsprache erheben. Ausserdem machte er HWS- und
Schulterschmerzen sinngemäss als Rückfall zum Unfall vom 29. Mai 1996
geltend. Die SUVA vereinigte die beiden Einspracheverfahren und nahm weitere
Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 1. Juli 2002 wies sie die Einsprache gegen
die Verfügung vom 21. März 2000 ab, während diejenige gegen die Verfügung vom
28. April 2000 im gleichen Entscheid in dem Sinne gutgeheissen wurde, als der
Invaliditätsgrad auf 15 % und die Integritätsentschädigung auf 12,5 %
angehoben wurden. Hinsichtlich der Rückfallmeldung vom 30. Oktober 1998 und
ihres ablehnenden Schreibens vom 2. Dezember 1998 trat die SUVA auf die
vorgebrachten Rügen ebenfalls ein und verneinte die geltend gemachte
Rückfallkausalität erneut.

B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen,
in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm weiterhin Taggelder zu
gewähren. Eventualiter seien ihm bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine
ganze Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine
entsprechende Entschädigung von 50 % auszurichten.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des   Kantons
Luzern die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern. Überdies wird auch  im letztinstanzlichen
Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und die Grundsätze
über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen
zutreffend dargetan. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
2.1 In sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen
und der beruflich-erwerblichen Aktenlage hat die Vorinstanz  zutreffend
festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
rückfallweise geltend gemachten Beschwerden (Kopf-, Nacken- und
Schulterschmerzen) und dem Unfall vom 29. Mai 1996 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war. In Bezug auf den Unfall vom 4. September
1998 bestand keine Leistungspflicht mehr, da der medizinische Endzustand der
verletzten Hand spätestens am 1. April 2000 erreicht war und darüber hinaus
kein Taggeldanspruch mehr bestand. Auch im Zusammenhang mit dem Unfall vom
20. Oktober 1999 hatte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 12. Januar 2000 zu
Recht eingestellt, nachdem keine unfallbedingte Schädigung mehr erkennbar
war. In erwerblich/wirtschaftlicher Hinsicht ergab der Vergleich des
Valideneinkommens von Fr. 59'995.- mit dem Invalideneinkommen von Fr.
51'205.10 eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Anspruch auf eine
entsprechende Rente. Schliesslich hatte die SUVA die Integritätsentschädigung
zu Recht auf 12,5 % festgesetzt.

Unter den gegebenen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten und kann auch
in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
vollumfänglich verwiesen werden.

2.2 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird,
vermag nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf,
anhand allgemein formulierter Rügen geltend zu machen, es habe keine
Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können, auch psychische
Beschwerden seien nicht berücksichtigt und ungenügend abgeklärt worden, bei
einer vollständigen, natürlich und adäquatkausal vom Unfall herrührenden
Arbeitsunfähigkeit sei nach viel zu hoch eingeschätztem Invalideneinkommen
eine ganze Invalidenrente angebracht und es müsse schliesslich die
Integritätsentschädigung im beantragten Ausmass angehoben werden.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer weder im kantonalen
Verfahren noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stichhaltige Einwände
gegen die durch die Verwaltung genau ermittelten Tatsachen und gegen die
davon überzeugend abgeleiteten Ergebnisse erhoben hat.

3.
3.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere mit
summarischer Begründung, erledigt.

3.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für
die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess
nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die
Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Vorliegend fällt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 8. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: