Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 150/2003
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U 150/03

Urteil vom 12. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Scartazzini

G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 20. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene G.________ ist Alleinaktionär und technischer
Geschäftsleiter der Firma I.________ AG. In dieser Eigenschaft ist er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Mai 1999 wurde der
Versicherte in eine Autokollision verwickelt und erlitt dabei eine Commotio
cerebri und multiple Prellungen an der Brustwirbelsäule, der
Lendenwirbelsäule und am Daumen links. Ab 2. August 1999 richtete die SUVA
ihm ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus und am 12.
August 1999 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf. Wegen eines
akuten lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 war G.________ vom 11. bis 15.
Januar 2000 hospitalisiert. Auf Grund einer ärztlich bescheinigten vollen
Arbeitsunfähigkeit gewährte ihm die SUVA ein entsprechendes Taggeld. Ab dem
15. Juni 2000 wurde mit dem Versicherten eine 25 %ige Arbeitsfähigkeit
vereinbart, wobei der volle Taggeldansatz Fr. 152.55 betrug.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 hielt die SUVA fest, als Taggeldgrundlage
sei ein versicherter Verdienst von jährlich Fr. 78'900.- oder Fr. 172.95 pro
Tag zu berücksichtigen. Dieser setze sich zusammen aus einem Grundgehalt von
monatlich Fr. 5'700.- x 13 plus Kinderzulagen von Fr. 400.- x 12 und
entspreche dem effektiv bezogenen Lohn im Zeitpunkt des Unfalles. Belegt sei
eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. April 2000, wobei ab dem 15. Juni
2000 mit dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vereinbart worden
sei. Vorbehältlich einer in der Zwischenzeit geänderten Bescheinigung könne
das Taggeld auf dieser Basis bis heute abgerechnet werden.

Gegen diese Verfügung erhob G.________ Einsprache und beantragte die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auf der Grundlage eines versicherten
Verdienstes von Fr. 97'200.- und einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %
ab 1. Mai 1999. Im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 hielt die SUVA am
effektiv bezogenen Lohn als versichertem Verdienst im Betrage von Fr.
78'900.- fest und wies die Einsprache in diesem Punkt ab. In teilweiser
Gutheissung derselben änderte sie die Verfügung vom 22. Februar 2001 in dem
Sinne ab, als dem Versicherten vom 2. August bis 6. Dezember 1999 ein Taggeld
auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 7. Dezember 1999 bis 11.
April 2000 ein Taggeld auf Grund einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet wurde.

B.
Dagegen erhob G.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Beschwerde und beantragte, es sei ihm, ausgehend von einem versicherten
Verdienst von jährlich Fr. 97'200.-, ein Taggeld von Fr. 214.- auszurichten.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte die SUVA dem Gericht mit, dass die
Verfügung vom 22. Februar 2001 und der Einspracheentscheid vom 16. Januar
2002 aufgehoben würden und die Sache zwecks weiteren Abklärungen und
anschliessender Neubeurteilung ins Verwaltungsverfahren zurückzunehmen sei.
Es wurde um entsprechende Abschreibung des Prozesses ersucht. Am 14. Juni
2002 machte der Versicherte gegenüber dem Gericht geltend, er sei mit der
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden. Die SUVA erneuerte
am 25. Juni 2002 den Antrag auf Abschreibung des Prozesses. Eventualiter habe
das Gericht Verfügung und Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an sie
zurückzuweisen. Subeventuell sei der Prozess zu sisitieren. Demgegenüber
beantragte der Versicherte, das Gericht habe über die Sache einen materiellen
Entscheid zu fällen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte das Gericht der
SUVA mit, dass ihre Mitteilung vom 3. Juni 2002, wonach der
Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 betreffend Taggeld lite pendente
aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender
Neubeurteilung ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen würde, als Antrag an
das Gericht qualifiziert werde. Vernehmlassungsweise erneuerte die SUVA am
12. Juli 2002 ihre Anträge. Am 29. August 2002 liess sich der Rechtsvertreter
des Versicherten dazu vernehmen und stellte bezüglich des streitigen Lohnes
Beweisanträge. Sodann liess das Gericht bei der SUVA bezüglich der Firma des
Versicherten sowie dessen Funktion verschiedene Akten einholen. Am 26.
November 2002 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten dazu Stellung und die
SUVA liess sich zu dieser Eingabe am 6. Januar 2003 vernehmen.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Beschwerde ab. Es erwog, es sei zu prüfen, ob die Beschwerde materiell
beurteilt oder zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen werden
müsse. In materieller Hinsicht wies das Gericht die Beschwerde sodann mit der
Begründung ab, ein Versicherter, der einen geringeren als den effektiv
bezogenen Lohn für die Prämienberechnung dem Versicherer melde, verdiene
keinen Rechtsschutz, wenn damit eine geringere Prämienerhebung erwirkt und
alsdann im Leistungsfall ein höherer Lohn geltend gemacht werde.

C.
G. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des kantonalen
Entscheides sei die SUVA unter Entschädigungsfolgen zu verpflichten, von
einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- pro Jahr auszugehen und ein
volles Taggeld von Fr. 214.- auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und führt
aus, für den Fall, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des
Beschwerdeführers verneint werden sollte, halte sie daran fest, dass die
Angelegenheit zwecks weiteren Abklärungen bezüglich versichertem Verdienst an
sie zurückzuweisen wäre. Insbesondere sei unklar, ob der Beschwerdeführer im
Laufe der Jahre sein Arbeitspensum reduziert habe. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar
2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Januar 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an
die
Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs.
1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie
der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die
Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der
Verwaltung nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 erster Halbsatz). Diese
Bestimmungen finden zwar nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 erster Satz VwVG auf
das Verfahren kantonaler Instanzen grundsätzlich keine Anwendung. Es ist
indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund ausdrücklicher
prozessualer Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG
entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103 V 109 Erw. 2). Dabei haben die
Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern
auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzugehen
(ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, 1989 S. 310 Erw. 2a, 1986 S. 304 Erw. 5b mit
Hinweisen).

2.2  Gemäss Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002, welcher durch die
Vorinstanz bestätigt wurde, wären dem Beschwerdeführer gestützt auf einen
versicherten Verdienst von jährlich Fr. 78'900.- (Fr. 172.95 pro Tag bei 100
%iger Arbeitsunfähigkeit) Taggelder vom 2. August bis 6. Dezember 1999 auf
der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 7. Dezember 1999 bis
11. April 2000 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % zu gewähren
gewesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer
neben dem Begehren um Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von
jährlich Fr. 97'200.- Antrag um Ausrichtung eines vollen Taggeldes von Fr.

214. - (maximales Taggeld bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit), sodass die
Arbeitsunfähigkeit ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Deren Ausmass wird in der Beschwerde jedoch nicht beanstandet und eine 100
%ige Arbeitsunfähigkeit wird mit keinem Wort begründet. Mangelt es
diesbezüglich an einer gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hinreichenden Begründung,
kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig bezüglich des bei der
Ausrichtung von Taggeldern zu berücksichtigenden versicherten Verdienstes
eingetreten werden.

3.
3.1 Nachdem die Vorinstanz davon ausging, es sei zu prüfen, ob über die
Beschwerde materiell zu befinden sei, oder ob die Sache zur weiteren
Abklärung an die SUVA zurückgewiesen werden müsse, hat sie den Rechtsstreit
ohne weiteres materiellrechtlich beurteilt. Sie erwog dabei insbesondere, für
die Berechnung des Taggeldes sei grundsätzlich vom Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes und damit von Fr. 97'200.- auszugehen, da beim
Beschwerdeführer als orts- und berufsüblicher Lohn mindestens ein Lohn in
dieser Höhe anzunehmen sei. Mit einem entsprechenden maximalen
Taggeldanspruch von Fr. 214.- sei der anrechenbare berufs- und ortsübliche
Lohn zum massgebenden Zeitpunkt jedoch höher gewesen, als jener, den die SUVA
1999 der Prämienberechnung zu Grunde gelegt hatte. Die Firma I.________ AG
habe sich darauf beschränkt, gegenüber der SUVA den ausbezahlten Lohn zu
melden. Ab 1996 seien die Lohnzahlungen mit einem Jahreslohn von Fr. 82'841.-
im Jahr 1996, Fr. 43'789.- (+ Fr. 25'822.-) im Jahr 1997, Fr. 74'100.- im
Jahr 1998 und Fr. 62'374.- (+ Fr. 7'226.-) im Jahr 1999 für den
Beschwerdeführer unter den Höchstbetrag von Fr. 97'200.- gefallen. Diese
Lohnangaben seien teilweise von der SUVA korrigiert (1997 und 1999) und somit
als prämienpflichtige Löhne berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer im
Jahr 1999 jedoch einen weit höheren als den gegenüber der SUVA deklarierten
Lohn bezogen habe, sei davon auszugehen, dass er bei richtiger Deklaration
die Prämien für den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes hätte bezahlen
müssen. Die für die Prämienberechnung bestimmte Meldung eines geringeren als
des effektiv bezogenen Lohnes verdiene keinen Rechtsschutz. Daher gebiete das
Rechtsmissbrauchsverbot zusammen mit dem Äquivalenzprinzip, dass der
Leistungsbemessung der gleiche versicherte Verdienst zu Grunde gelegt werde,
wie zuletzt der Beitragsbemessung.

3.2  Um zur Schlussfolgerung zu gelangen, der Versicherte habe das
Rechtsmissbrauchsverbot verletzt, hat sich die Vorinstanz auf eine
Rechtsprechung gestützt, bei welcher die Auskunftspflicht des Arbeitgebers
gegenüber der SUVA verletzt worden war, weil eine ausdrücklich gestellte
Frage des Versicherers nach einer allfälligen Erhöhung des versicherten
Verdienstes von Gesellschaftern und Familienangehörigen nicht beantwortet
wurde (RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57 ff. Erw. 6). Im vorliegenden Fall ist ein
solcher Tatbestand indessen nicht gegeben, wurden doch weder den Organen der
Firma noch dem Versicherten ausdrückliche Fragen zum dem Beschwerdeführer
tatsächlich ausbezahlten Lohn gestellt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird überzeugend dargelegt, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe in der
SUVA-Jahresabrechnung 1999 nur einen Lohn von Fr. 62'374.- gemeldet, weil das
Ersatzeinkommen infolge Ausrichtung von Taggeldern gar nicht
abrechnungspflichtig gewesen sei. Bereits 1991 sei der betriebsübliche Lohn
auf das Maximum festgesetzt worden und aus dem Revisionsbericht vom 29.
August 1996 ergebe sich ebenfalls ein orts- und berufsüblicher Lohn von Fr.
97'200.-. Erst im Revisionsbericht vom 14. November 2000 habe die SUVA die
effektiv ausbezahlten Löhne des Versicherten nicht mehr korrigiert, sodass
dem Arbeitgeber keine falsche Meldung eines geringeren als des effektiv
bezogenen Lohnes vorgeworfen werden könne.

Nachdem dem Versicherten keine Verletzung der Mitwirkungspflichten der Firma
I.________ AG bei der Erörterung der prämienpflichtigen Löhne anzurechnen
ist, besteht kein Anlass, von den durch die Vorinstanz für die Berechnung des
massgeblichen versicherten Verdienstes vorgenommenen Erhebungen abzuweichen.
Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, als
versicherter Verdienst sei dem Beschwerdeführer der Höchstbetrag von Fr.
97'200.- als orts- und berufsüblicher Lohn anzurechnen, da bei ihm mindestens
ein Verdienst in dieser Höhe anzunehmen sei. Dies entspricht dem maximalen
Taggeldanspruch von Fr. 214.-, welcher in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt wird. Damit ist dem in der Vernehmlassung gestellten Begehren der
Beschwerdegegnerin, bei verneintem rechtsmissbräuchlichem Vorgehen des
Beschwerdeführers sei die Angelegenheit zwecks weiteren Abklärungen bezüglich
versichertem Verdienst an die SUVA zurückzuweisen, nicht stattzugeben.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 20. Mai 2003 und der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002
bezüglich der Höhe des versicherten Verdienstes aufgehoben und dieser auf Fr.
97'200.- festgelegt wird. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Taggeldanspruch des
Beschwerdeführers neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 12. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: