Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 144/2003
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U 144/03

Urteil vom 25. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel

B.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Gomm, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene B.________ arbeitete bei der Firma F.________ Treuhand als
Lehrling im kaufmännischen Bereich und war in dieser Eigenschaft bei der
Berner Versicherung (Heute: Allianz Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend
Allianz) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 31. März 1993 erlitt
B.________ einen Unfall in einem Autobahntunnel, als sie wegen eines Staus
bremsen musste und die nachfolgende Lenkerin auf ihren Personenwagen auffuhr.
Ein paar Stunden nach dem Unfallereignis traten Kopf- und Nackenschmerzen
auf, weswegen sich B.________ zum Allgemeinpraktiker Dr. O.________ in
Behandlung begab. Dieser verordnete zunächst einen Halskragen, anschliessend
Physiotherapien. Nachdem ein Versuch zur Arbeitsaufnahme gescheitert war,
folgten einige Abklärungen, darunter auch durch Dr. D.________, Spezialarzt
FMH für Physikalische Medizin und Rheumakrankheiten (Bericht vom 5. August
1993). Am 3. September 1994 konnte der Hausarzt Dr. O.________ von einer zwar
noch leichten Druckempfindlichkeit gewisser Schmerzpunkte im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS) und des Schultergürtels ohne neurologische Ausfälle und
im Übrigen frei beweglichen HWS berichten; die ärztlichen therapeutischen
Massnahmen seien vorderhand abgeschlossen. Bei der Allianz, welche
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbrachte, gingen alsdann keine
weiteren Arztrechnungen ein.

In der Zwischenzeit hatte sich B.________ bereits am 7. Mai 1994 bei der
IV-Stelle des Kantons Bern zur Umschulung angemeldet. Dies weil der Hausarzt
mit Bericht vom 22. März 1994 ihr zwar ab 1. März 1994 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, aber zugleich eine
weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit in einem keine Arbeiten am
Bildschirm erheischenden Beruf bis auf 100 % in Aussicht gestellt hatte. Von
August 1994 bis Juli 1997 absolvierte sie mit Unterstützung der IV-Stelle das
Kindergartenseminar Marzili, Bern.

Im August 1997 trat B.________ die erste Stelle als Kindergärtnerin an,
worauf verstärkt Kopf- und Nackenschmerzen auftraten. Am 5. September 1997
begab sie sich deswegen zu Dr. O.________ in Behandlung. Ab 21. Oktober 1997
musste sie schliesslich die Arbeit niederlegen. Die Arbeitsfähigkeit
verbesserte sich in der Folge bis zu maximal 50 %. Neben dem neuen Hausarzt
Dr. I.________, Spezialarzt für Neurologie, untersuchte auch Dr. D.________
B.________ am 11. November 1997 erneut. Für die Klinik S.________ berichtete
am 30. September 1998 Dr. G.________. Bereits zuvor wurden sowohl vom Schädel
als auch vom occipitovertebralen Übergang Computertomographien erstellt. Die
Allianz holte sodann bei der Arbeitsgruppe Unfallmechanik,  eine am 15.
Januar 1999 vom diplomierten Automobilingenieur HTL H.________ erstattete
technische Unfallanalyse ein.

Nachdem die IV-Stelle B.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
21. Dezember 1999 rückwirkend auf den 1. Oktober 1998 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen hatte, verneinte die Allianz mit Verfügung vom
28. März 2000 eine Leistungspflicht für nach dem September 1997 aufgetretene
Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs. Auf Einsprache hin holte die Allianz
beim erstbegutachtenden Unfallanalytiker einen Ergänzungsbericht vom 16. Mai
2002 ein, worauf sie mit Entscheid vom 13. August 2002 an ihrer Auffassung
festhielt.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern am 12. Mai 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 13. August 2002
sei die Allianz zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Abschluss der Umschulung
zur Kindergärtnerin im Jahre 1997 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
bestehend u.a. aus Taggeldleistungen und ab 1. Oktober 1998 aus einer
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % wie auch einer
Integritätsentschädigung; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz,
subeventuell an die Allianz zwecks Festsetzung der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Gleichzeitig liess B.________ je
eine Bestätigung der Physiotherapeutin V.________ vom 13. Juni 2003 und der
eine Gesundheitspraxis führenden Frau K.________ vom 13. Juni 2003
beibringen.

Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004: im Bundesamt für
Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V
467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
(BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; siehe auch BGE
129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten (allgemein: BGE 125 V 461 Erw. 5, 123 V 102
Erw. 3b, je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2;
sowie hinsichtlich des Gesundheitsschadens im Anschluss an ein
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung: BGE 127 V 103
Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, 117 V 359) Kausalzusammenhang zutreffend
wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.
Während der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den seit Aufnahme der
Tätigkeit als Kindergärtnerin im August 1997 aufgetretenen Beschwerden und
dem Unfall vom 31. März 1993 gestützt auf die zur Verfügung stehenden
medizinischen Akten von den Parteien richtigerweise nicht in Frage gestellt
wird, sind sie sich bezüglich des für eine Leistungspflicht ebenfalls
erforderlichen adäquaten Zusammenhangs zwischen Ereignis und
Gesundheitsschaden uneinig.

3.
Organisch klar fassbare unfallbedingte Ursachen liegen keine vor. Zwar hat
Dr. G.________ von der Klinik S.________ im Gutachten vom 30. September 1998
ein postraumatisches Zervikocephal-/Brachialsyndrom diagnostiziert. Indessen
hat er damit lediglich das Beschwerdebild fassbar gemacht, ohne es dabei
eindeutig einem organischen Korrelat zuzuordnen. Die von ihm geäusserte
Vermutung einer Weichteilverletzung mit vegetativer Komponente findet bei den
bereits vorgängig durchgeführten bildgebenden Verfahren keine Stütze. Eine
organische Grundlage der festgestellten Beschwerden ist damit nicht eindeutig
nachgewiesen.

4.
Fehlt es an einem klaren organischen Substrat, so beurteilt sich der adäquate
Kausalzusammenhang mangels psychischer Problematik nach der zu
Schleudertraumen ohne nachweisbar organische Befunde begründeten
Rechtsprechung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 119 V 335, 117 V 359).

4.1 Zunächst ist der Unfall ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf
einer der Kategorien leichtes, mittleres oder schweres Ereignis zuzuordnen
(BGE 117 V 366 Erw. 6a). Dabei spricht sich die Beschwerdeführerin gegen die
Verwertung des vom Versicherer eingeholten unfallanalytischen Gutachtens aus.

4.1.1 Die technische und biomechanische Analyse des Unfalls kann, wie vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits wiederholt festgehalten worden
ist, nützliche Anhaltspunkte zur Schwere des Unfalls liefern (RKUV 2003 Nr. U
489 S. 359 Erw. 3.2 mit Hinweisen), welche sich stets auf der Grundlage der
gesamten objektiv fassbaren Umstände bestimmt. Derartigen Berichten kommt
unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gutachten versicherungsinterner
Ärzte Beweiswert zu (statt vieler Urteil B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw.
4b/bb).

4.1.2 Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Stichhaltige Gründe, die in concreto gegen die Berücksichtigung der
korrigierten Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 16. Mai
2002 sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist die zeitliche
Distanz zwischen Unfall und Bericht ohne Bedeutung, standen doch den Experten
für ihre Einschätzung ausreichende Grundlagen wie Aussagen der Versicherten,
Photos der am Unfall beteiligten Fahrzeuge oder Abrechnungen der den Schaden
behebenden Werkstätten zur Verfügung.

4.1.3 Die vom diplomierten Automobilingenieur HTL H.________ im
Ergänzungsbericht vom 16. Mai 2002 geschätzte maximale kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung des Autos der Versicherten von 8,5 km/h ist genau
so wie die Fahrzeugbeschädigung als eher gering einzustufen. Auf der anderen
Seite traten innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis Kopf- und
Nackenschmerzen auf, weswegen die Versicherte noch gleichentags einen Arzt
aufsuchte und in der Folge für elf Monate gänzlich und anschliessend für ein
halbes Jahr zu 50 % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kann dergestalt nicht mehr von einem leichten Unfall gesprochen
werden. Dies etwa im Unterschied zu jenen Fällen, in denen auf das Fahrzeug
der versicherten Person nicht nur eine geringe kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung einwirkte (Delta-v unter 10 km/h), sondern auch
die unmittelbaren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand gering waren (vgl.
hiezu etwa Urteile S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1, oder B. vom 7.
August 2001, U 33/01, Erw. 3a und b; umgekehrt etwa Urteil M. vom 26. März
2003, U 125/01, Erw. 4.1; vgl. auch Urteil H. vom 30. Mai 2003, Erw. 3.1 f.,
U 353+354/02).

4.2 Es handelt sich um ein im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes
mittelschweres Ereignis. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
müssen die massgebenden unfallbezogenen Kriterien in auffallender oder
gehäufter Weise gegeben sein, was von der Vorinstanz im Sinne einer
Eventualbegründung verneint wird.

4.2.1 Richtigerweise behauptet die Versicherte keine besondere Art der
erlittenen Verletzung. Im Anschluss an den Unfall sind weder die für das
HWS-Schleudertrauma charakteristischen Beschwerden in gehäufter Form
aufgetreten noch haben sie sich besonders schwerwiegend ausgewirkt (vgl. BGE
117 V 369 Erw. 7b; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, 1998 Nr. U 297 S. 245
Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114). Ebenso wenig liegt eine Fehlbehandlung vor.

4.2.2 Ebenfalls einig sind sich Parteien und Vorinstanz, dass das Kriterium
des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist. Besonders ins
Gewicht fällt hierbei die durch den Unfall unmittelbar indizierte
vollständige Arbeitsunfähigkeit über elf Monate, wie auch die daran
anschliessende Leistungsreduktion von 50 % während weiterer sechs Monate. Auf
der anderen Seite waren im Verlauf der Umschulung zur Kindergärtnerin von
August 1994 bis Juli 1997 (zumindest für die Umschulung) keine
Leistungseinbussen festzustellen, ehe solche kurze Zeit nach Arbeitsaufnahme
wieder auftraten und sich letztlich auf 50 % einpendelten. Letzteres spricht
dagegen, dieses Kriterium mit der Beschwerdeführerin als in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt zu bezeichnen.

4.2.3 Die Versicherte macht weiter die besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles geltend. Es handelt sich indessen um einen klassischen Auffahrunfall
ohne aussergewöhnliche Umstände, wie bereits die Vorinstanz erwogen hat. Dass
dieser in einem Tunnel der Autobahn geschehen ist, ist unter den gegebenen
Verhältnissen nicht entscheidend.

4.2.4 Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin zu folgen, soweit sie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausgeht. Dr.
D.________ bezeichnete im Bericht vom 5. August 1993 die noch anstehende
(physiotherapeutische) Behandlung als technisch anspruchsvoll und
wahrscheinlich recht zeitaufwendig. Der therapeutisch nicht einfache Zugriff
auf die von ihm zur Behandlung angeratenen Triggerpunkte konnte indessen
durch eine von ihm empfohlene Fachkraft vorgenommen werden und das
Beschwerdebild stabilisierte sich in der Folge schon bald. Spätestens ab
September 1994 begnügte sich die Versicherte alsdann, den Hausarzt und
teilweise auch die Gesundheitspraxis K.________ in unregelmässigen, teils
mehrere Monate betragenden Abständen aufzusuchen, wobei einige dieser
Konsultationen mit einer 1995 erlittenen, von der Versicherten gegenüber Dr.
D.________ später (am 11. November 1997) als unbedeutend bezeichneten, im
Übrigen nicht näher dokumentierten anderen Auffahrkollision in Zusammenhang
stehen dürften. Erst mit der durch die Aufnahme der neu erlernten Tätigkeit
als Kindergärtnerin erfolgten Exazerbation der Beschwerden musste das
Behandlungsintervall vorübergehend verkürzt werden. Warum die Versicherte die
Konsultationen zwischen Juni 1994 bis April 1996 der Beschwerdegegnerin nie
in Rechnung gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich, genau so
wie die Dauer der Heilbehandlung. Letzteres ist unter dem Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandung zu berücksichtigen (Urteil
B. vom 7. August 2002, U313/01, Erw. 2.3). Zusammengefasst beschränkte sich
die Behandlung schon bald einmal im Wesentlichen auf Physiotherapien, ohne
dass erhebliche Komplikationen aufgetreten wären, die den Heilungsverlauf
massgeblich beeinträchtigt hätten.

4.2.5 Streitig ist sodann, ob die ärztliche Behandlungsdauer als ungewöhnlich
lange zu bezeichnen ist. Dabei sind sich die Parteien insbesondere uneinig,
wie der Zeitraum zwischen September 1994 und September 1997 zu werten ist, in
welchem die Versicherte einige Arztkonsultationen und Besuche der
Gesundheitspraxis K.________, später der Physiotherapeutin V.________
ausweist. Davor, das heisst während knapp 1 ½ Jahren, wurden die Beschwerden
unstreitig zielgerichtet und in regelmässigen Abständen behandelt.

Gegen eine zielgerichtete Behandlung der Unfallbeschwerden in dieser Zeit
spricht zunächst der Umstand der fehlenden Abrechnung der Konsultationen
zwischen Juni 1994 und April 1996 mit dem Unfallversicherer durch den Arzt.
Gesagtes gilt auch für die von der Gesundheitspraxis K.________ am 13. Juni
2003 bestätigten 13 Besuche zwischen 3. März 1995 und 12. Juni 1996, wobei
hier gänzlich unklar ist, was, wann und wie (Alternativmedizin?) behandelt
worden ist. Mit Schreiben vom 3. September 1994 teilte Dr. O.________ der
Beschwerdegegnerin zudem mit, die ärztlichen therapeutischen Massnahmen seien
vorderhand abgeschlossen; es seien lediglich noch ein bis zwei Nachkontrollen
vorgesehen. Ferner wurde der Hausarzt ab 16. April 1996 bis 5. September 1997
von der Versicherten während rund 16 Monaten kein einziges Mal mehr
aufgesucht. In diese Zeit fällt auch der letztmalige Besuch der
Gesundheitspraxis vom 12. Juni 1996. Gemäss der ebenfalls letztinstanzlich
ins Recht gelegten Bestätigung der Physiotherapeutin V.________ vom 13. Juni
2003 war die Beschwerdeführerin alsdann erst ab dem 16. Januar 1997 wieder in
regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, wobei diese allerdings
(zunächst) ohne entsprechende Zuweisung durch Dr. O.________ aufgenommen
worden sein muss, wurde Dr. O.________ doch erst wieder am 5. September 1997
konsultiert. Auch Dr. D.________ führt rückblickend in seiner Stellungnahme
vom 14. November 1997 aus, die physiotherapeutischen (und bis September 1994
abgeschlossenen) Behandlungen seien sehr suffizient gewesen und hätten zu
einer weitgehenden Beschwerdefreiheit geführt, obwohl damals nicht alle
Triggerpunkte hätten behandelt werden können; erst die fordernde Arbeit als
Kindergärterin hätte einen Teil der zwischenzeitig in die Latenz versunkenen
Pathologie wieder ausgelöst. Mit anderen Worten schob die in idealer Weise
den Beschwerden entsprechende Schulung zur Kindergärtnerin die zielgerichtete
Weiterbehandlung der Beschwerden zunächst auf, ehe die erstmalige Aufnahme
des neu erlernten Berufs per 1. August 1997 die Schmerzen erneut verstärkte
und zu einer intensivierten Behandlung und Abklärungen führte. Der Umstand,
dass sowohl Dr. O.________, die Physiotherapeutin V.________ wie auch Frau
K.________ die von ihnen bestätigten Konsultationen im fraglichen Zeitraum
ausdrücklich mit dem Unfallereignis vom 31. März 1993 in Verbindung bringen
und diese nicht in einem festen Rhythmus erfolgt sind, lässt daher trotz
ausgebliebener Kostenabrechnung mit der Beschwerdegegnerin auf medizinische
Massnahmen unterschiedlicher Intensität zur Erhaltung des
Gesundheitszustandes und damit zur Schmerzunterdrückung schliessen. Dennoch
bleibt mit der Vorinstanz ein behandlungsfreies Intervall von rund eineinhalb
Jahren bestehen. In Anbetracht dieser Periode mit im Wesentlichen
uneingeschränkter Leistungsfähigkeit als Kindergarten-Seminaristin kann der
Dauer der ärztlichen oder paramedizinischen Behandlung ungeachtet des
Verlaufs seit September 1997 gesamthaft gesehen nur eine geringe
Adäquanz-Relevanz zugesprochen werden. Das Kriterium der ungewöhnlich langen
ärztlichen Behandlung ist dergestalt nur knapp und jedenfalls nicht in
ausgeprägter Weise erfüllt.

4.2.6 Mit Vorinstanz und Parteien ist sodann von Dauerbeschwerden auszugehen.
Die Versicherte leidet seit dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen,
wenngleich unterschiedlicher Intensität. So erlaubten diese es ihr etwa, den
Lehrabschluss erfolgreich zu bestreiten und die Umschulung zur
Kindergärtnerin zu absolvieren.

4.2.7 Zusammengefasst sind drei der sieben möglichen Kriterien gegeben.
Keines ist in besonders ausgeprägter Weise ausgewiesen, eines gar nur knapp
erfüllt, so dass sie angesichts der Qualifikation des Unfalls als leicht im
mittleren Bereich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen, um die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu begründen. Das kantonale Gericht hat deshalb die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Verkehrsunfalls
vom 31. März 1993 hinsichtlich des Zeitraums nach September 1997 zu Recht
verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:   Der
Gerichtsschreiber: