Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 141/2003
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U 141/03

Urteil vom 5. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Ackermann

P.________, 1953, Portugal, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy
Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1953, arbeitete ab Juli 1990 als Angestellte in der
Hauswirtschaft/Lingerie des Alters- und Pflegeheims Q.________ und war bei
der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend
"Winterthur") unfallversichert. Am 21. März 1995 stürzte sie auf einer
Treppe; das gleichentags aufgesuchte Spital X.________ diagnostizierte eine
Commotio cerebri, eine Coccyxfraktur sowie unklare wandernde Rückenschmerzen.
Da P.________ nicht aus der Spitalpflege entlassen werden wollte, wurde sie
am 29. März 1995 in das Spital Y.________ verlegt, wo die konservative
Therapie bis zum 27. April 1995 weitergeführt wurde.
Am 12. Juni 1995 war P.________als Beifahrerin in einen Autounfall
verwickelt, als der von ihrem Ehemann gelenkte Wagen wegen eines anderen
Fahrzeuges von der Fahrbahn abkam und fahrerseitig in mehrere Bäume prallte.
P.________wurde in das Spital Y.________ eingewiesen, welches eine Commotio
cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine
Wirbelsäulenkontusion diagnostizierte. Die "Winterthur" nahm medizinische
Abklärungen vor und zog die entsprechenden Berichte bei, so u.a. mehrere des
Hausarztes Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der
Höhenklinik W.________ vom 27. Oktober 1995, der psychiatrischen Klinik
Z.________ vom 19. März und 3. April 1996 sowie der Rehabilitationsklinik
O.________ vom 26. Juli 1996. Mit Verfügung vom 29. März 1996 sprach die
"Winterthur" P.________ eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 15 % zu und stellte die Heilbehandlung ein. Gegen
diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Im Mai 1997 liess P.________ den Antrag stellen, über den Rentenanspruch zu
verfügen. Nachdem sich die "Winterthur" geweigert hatte, wurde sie mit
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
September 1999 dazu angehalten. In Nachachtung dieses Entscheides verneinte
die "Winterthur" mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 den Rentenanspruch
mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, nachdem sie intern
eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. R.________, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. resp. 21. November 2001
eingeholt hatte. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2002 bestätigte die
"Winterthur" die Verfügung von Dezember 2001, wobei sie auf den Bericht ihres
beratenden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 5. Juni 2002 und den
eingeholten Bericht der Klinik Z.________ vom 19. Juni 1996 verwies.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Mai 2003
ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die "Winterthur" anzuweisen, den Sachverhalt abzuklären, und es sei ihr eine
Invalidenrente zuzusprechen.
Die "Winterthur" lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken-
und Unfallversicherung (ab dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit),
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
Die Vorinstanz hat im Weiteren die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118
V 289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4a). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter notwendigen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der
HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden
Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V
359). Das kantonale Gericht hat sodann richtig ausgeführt, dass die
Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw.
5b/bb). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und
in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden. Nicht Streitgegenstand sind dagegen Heilbehandlung und
Integritätsentschädigung; darüber hat die "Winterthur" am 29. März 1996
rechtskräftig verfügt.

2.1 Das kantonale Gericht hat das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden offen
gelassen, da die Adäquanz (und folglich auch der Anspruch auf Invalidenrente)
verneint werden müsse.
Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, dass die "Winterthur" den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, da die Akten der Invalidenversicherung
nicht beigezogen worden seien und zudem der letzte Arztbericht aus dem Jahr
1996 stamme, obwohl der Sachverhalt zur Zeit des Einspracheentscheides (d.h.
Juli 2002) massgebend sei. Im Weiteren ist die Versicherte der Auffassung,
dass nicht nur psychische, sondern auch körperliche Beschwerden vorlägen,
habe doch die "Winterthur" eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen; zudem sei es "notorisch", dass
Steissbeinbeschwerden "zu erheblicher Invalidität führen" könnten.

2.2 Die Höhenklinik W.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. Oktober
1995 (neben einer generalisierten Pandorsalgie und einem
Schulter-Nackensyndrom) eine schwere Depression mit somatoformer
Schmerzstörung, während die psychiatrische Klinik Z.________ im
Austrittsbericht vom 19. Juni 1996 die Diagnose einer posttraumatisch
persistierenden depressiven Reaktion mit ausgeprägter Konversionssymptomatik
(ICD-10 F32.11, F60.4) stellte. Die Rehabilitationsklinik O.________, in
welcher die Versicherte im Anschluss an den Aufenthalt in der Klinik
Z.________ hospitalisiert war, ging im Austrittsbericht vom 26. Juli 1996 von
einer erheblichen Symptomausweitung bei Konversionsneurose, depressiver
Antriebslosigkeit und Verstimmung aus. Schon das Spital Y.________ sprach im
Bericht vom 20. Juni 1995 davon, dass die deutliche depressive Verstimmung im
Vordergrund stehe, was mit der Auffassung des Spitals X.________
übereinstimmt, das im Bericht vom 5. April 1995 (also noch vor dem zweiten,
am 12. Juni 1995 erfolgten Unfall) keine klinischen Befunde für die
diagnostizierten unklaren wandernden Rückenschmerzen objektivieren konnte und
ein depressives Zustandsbild erhoben hatte. Im Weiteren diagnostizierte auch
der Hausarzt Dr. med. G.________ bereits im Bericht vom 26. Mai 1995 eine
reaktive Depression und sprach im Bericht vom 7. September 1995 von einer
psychosomatischen Überlagerung. Diese psychischen Gesundheitsschäden, die
sich gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik O.________ vom 26.
Juli 1996 auch in pseudoepileptischen Anfällen und einer psychogenen links-
und armbetonten Tetraparese äussern, und von der Klinik Z.________ im Bericht
vom 3. April 1996 als Regression bezeichnet werden, drängen allfällige Folgen
eines Schädel-Hirntraumas resp. eines Schleudertraumas der HWS vollständig in
den Hintergrund: Die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw.; BGE 117 V 360 Erw. 4b, vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2) werden - ausser den
Kopf- und Nackenschmerzen sowie der Depression - in den vorliegenden
Arztberichten denn auch kaum oder gar nicht erwähnt.
Auch die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden aufgrund des
Steissbeinbruchs sind gemäss Aktenlage nicht ausgewiesen; vielmehr wird
bereits im Austrittsbericht des Spitals Y.________  vom 27. April 1995 darauf
hingewiesen, dass die Coccyx-Fraktur "allmählich abzuheilen" scheine, während
die Rehabilitationsklinik O.________ im Bericht vom 26. Juli 1996 die
Steissbeinfraktur resp. diesbezügliche Gesundheitsprobleme in der
Austrittsbeurteilung gar nicht mehr erwähnt. Es ist im Übrigen - entgegen der
Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch nicht "notorisch",
dass solche Beschwerden zu einer erheblichen Invalidität führen können; sogar
wenn dies der Fall wäre, liegen hier keinerlei medizinische Anhaltspunkte
dafür vor. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich
aus der Einschätzung der Rehabilitationsklinik O.________ ableiten, wonach
sie unter "ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten,
medizinisch fassbaren Funktionsstörungen ... theoretisch zumindest halbtags
zu leichten manuellen Tätigkeiten imstande sein" müsse, da dies nicht ohne
weiteres bedeutet, dass allein aufgrund der Steissbeinbeschwerden eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Wie der Beurteilung der
Rehabilitationsklinik O.________ entnommen werden kann, ist das gesamte
Ausmass der Symptomatik und dabei insbesondere der fehlende Armeinsatz links
sowie die pseudoepileptischen Anfälle und die übrigen generalisierten
Schmerzen medizinisch nicht fassbar; anders verhält es sich mit der
depressiven Antriebslosigkeit und der gedrückten Stimmung, sodass diese
beiden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden konnten.

2.3 Die Unfallversicherung hat für die geklagten psychischen Leiden nur bei
Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu den Unfällen von März und
Juni 1995 einzustehen. Da die zum typischen Beschwerdebild eines
Schädel-Hirn-Traumas und eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber jeweils bereits kurz nach den Unfällen ganz in den
Hintergrund getreten sind (Erw. 2.2 hievor), hat die Prüfung der Adäquanz
nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb; RKUV 2002
Nr. U 456 S. 438 Erw. 3a).
In Anbetracht der Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie sowohl
den Unfall vom 21. März 1995 (Treppensturz) als auch denjenigen vom 12. Juni
1995 (Autounfall) jeweils den mittelschweren Ereignissen zuordnet, wobei
mindestens der Unfall von März 1995 zu den Ereignissen im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zu zählen ist. Da sich bei Unfällen im mittleren Bereich
die adäquate Kausalität nicht allein aufgrund des Unfalles schlüssig
beurteilen lässt, sind gemäss Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare
Kriterien heranzuziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- Der Treppensturz von März 1995 wies keine besonders
drama- tischen Begleitumstände auf und war auch nicht besonders
ein- drücklich; dem Autounfall von Juni 1995 kann zwar eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, dennoch war die
Ein- drücklichkeit objektiv nicht besonders ausgeprägt (vgl. BGE 115 V 141
oben). Die Versicherte wurde denn anlässlich dieser beiden Unfälle auch
nicht besonders schwer oder gar lebensgefährlich verletzt; beim Unfall
von Juni 1995 wurde ihr Ehemann zudem
offenbar nicht verletzt und es waren auch keine weiteren Personen in
den Unfall verwickelt.
- Die erlittenen Verletzungen (offenbar nur leichte
Hirnerschütterun- gen, Steissbeinfraktur, Schleudertrauma der HWS und
Wirbel- säulenkontusion) als solche waren nicht besonders schwer,
und angesichts dessen erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychi- sche
Fehlentwicklungen auszulösen.
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung, die geklagten
Dauer- schmerzen sowie der schwierige Heilungsverlauf basieren nicht
auf einem somatischen Substrat, sondern auf der schnell, schon vor dem
zweiten Unfall erfolgten psychischen Überlagerung (vgl. Erw. 2.2 hievor);
damit fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
kaum ins Gewicht.
- Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich
ver- schlimmert hätte, ist nicht ersichtlich.
Somit liegen die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen
objektiven Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon besonders
ausgeprägt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den geklagten psychischen
Beschwerden zu verneinen ist. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter
Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden
darstellt, ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Da die Frage der
natürlichen Kausalität somit letztlich offen bleiben kann, erübrigen sich
auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten diversen weiteren
Abklärungen, welche als solche nur den natürlichen Kausalzusammenhang
betreffen können. An dieser Überlegung ändert nichts, dass der letzte
Arztbericht aus dem Jahr 1996 datiert; es ist zudem darauf hinzuweisen, dass
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht einmal behauptet ist
(vgl. BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.4 Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch
aus der rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung
durch die "Winterthur" für das vorliegende Verfahren nichts zu Gunsten der
Versicherten abgeleitet werden. Denn aufgrund einer rechtskräftigen (und
einer gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen) Anerkennung
eines unfallbedingten Integritätsschadens kann ein Versicherer bezüglich
später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche nicht behaftet werden
(Urteil F. vom 28. Juni 2001, U 50/99). So sehen denn Art. 18 UVG und Art. 24
UVG jeweils eigene Anspruchsvoraussetzungen für Rente und
Integritätsentschädigung vor.

2.5 Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Es kann auch nicht auf den
Entscheid der Invalidenversicherung, die gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100 % seit März 1996 eine ganze Rente ausrichtet, abgestellt werden, da
diese - wegen ihrer Ausgestaltung als finale Versicherung (vgl. BGE 124 V 178
Erw. 3b mit Hinweisen) - nicht zwischen physischen und psychischen
Komponenten unterscheidet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: