Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 133/2003
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U 133/03

Urteil vom 16. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Fessler

S.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert
Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Rue de Romont 35, 1700 Freiburg

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 27. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene S.________ arbeitete seit 1. November 1990 als
Minilab-Operatorin bei der Firma N.________ SA. Sie war bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 28. Dezember 1995 wurde S.________ als Beifahrerin des von
ihrem Ehemann gelenkten Personenwagens auf der Autobahn in eine
Streifkollision verwickelt. Ein von der Normal- auf die Überholspur
wechselndes Auto stiess seitlich hinten rechts in ihr Fahrzeug. Beide Wagen
konnten schliesslich auf den Pannenstreifen fahren und dort anhalten. Wegen
Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen begab sich S.________ am folgenden Tag in
ärztliche Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. F.________ verordnete
Physiotherapie. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 21.
Januar 1996, 50 % vom 22. bis 28. Januar 1996 und 0 % ab 29. Januar 1996. Am
28. Februar 1996 endete das Arbeitsverhältnis mit der N.________ SA. Danach
hielt sich S.________ für mehrere Monate in ihrem Heimatland H.________  auf.
Nach ihrer Rückkehr im Sommer 1996 begab sie sich wieder in
physiotherapeutische Behandlung. Wegen Gedächtnisschwierigkeiten sowie
sporadisch auftretender Nacken- und Kopfschmerzen liess der Hausarzt
S.________ neuropsychologisch und rheumatologisch abklären. Ab 5. November
1996 wurde ambulante Ergotherapie durchgeführt. Die Zürich erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Unter anderem richtete sie in der Zeit vom 31.
Dezember 1995 bis 28. Januar 1996 Taggelder entsprechend den hausärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 beantragte der Rechtsvertreter von S.________
eine medizinische Gesamtbegutachtung. Unter Hinweis auf die seit Sommer 1996
erstellten ärztlichen Unterlagen machte er geltend, seine Mandantin sei seit
29. Januar 1996 massiv in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Am 17. November 1997 begann S.________ im Rahmen eines sechsmonatigen
Beschäftigungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung als
Hotelfachassistentin im F.________ in X.________ zu arbeiten. Gemäss Attest
ihres neuen Hausarztes Dr. med. D.________ vom 17. Dezember 1997 war sie ab
dem folgenden Tag zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Hinweis darauf meldete der
Rechtsvertreter von S.________ am 24. Dezember 1997 einen Rückfall.
Vom 16. bis 18. November 1998 wurde S.________ in der Klinik Y.________
rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht und
begutachtet (Expertise vom 2. September 1999). Im Weitern liess die Zürich
eine Unfallanalyse erstellen und eine biomechanische Beurteilung verfassen.
Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter von S.________ in Form einer
Gegenexpertise. Beide Seiten holten je eine weitere unfalltechnische
Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 15. März 2001 stellte die Zürich ihre Leistungen ab 29.
Januar 1996 (Taggeld) und ab April 1997 (Heilbehandlung) ein. Daran hielt der
Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2001 fest.

B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Zürich sei zu
verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen,
insbesondere Taggelder und Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine
Integritätsentschädigung.

Die Zürich lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht
keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der
Leistungen nach UVG ab 29. Januar 1996 (Taggeld) und ab April 1997
(Heilbehandlung) aus dem Unfall vom 28. Dezember 1995. In Bezug auf das
Eventualbegehren auf Zusprechung einer Invalidenrente und
Integritätsentschädigung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
(Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf
kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit
BGE 116 V 248 Erw. 1a). Soweit der angefochtene Entscheid den Anspruch auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sinngemäss oder
implizit verneint, ist er aufzuheben.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kommt nicht
zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Begriffe des natürlichen und des
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und
dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit,
insbesondere die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei Schleudertraumen
der HWS (vgl. BGE 119 V 335, 117 V 359) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass der Adäquanzbegriff bei vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) derselbe ist wie bei Dauerleistungen
(Invalidenrente) sowie einmaligen Leistungen (Integritätsentschädigung; BGE
127 V 102). Abgesehen vom hier nicht interessierenden Tatbestand psychischer
Fehlentwicklungen im Anschluss an Berufskrankheiten (BGE 125 V 456) hat somit
die Adäquanzprüfung in der Regel nach denselben Grundsätzen zu erfolgen.

2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur)
solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster und zweiter
Satz UVG e contrario). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung
nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte
Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48
Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b). Mit der Heilbehandlung fällt in
der Regel auch der Taggeldanspruch dahin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1
zweiter Satz UVG).

2.3 Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist erst
nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses
zu prüfen (Urteile K. vom 6. Mai 2003 [U 6/03] Erw. 4.2.1, R. vom 9.
September 2002 [U 412/01] Erw. 3.4 und A. vom 6. November 2001 [U 8/00] Erw.
3 mit Hinweisen). Ist die Frage zu verneinen, stellt die tatsächliche
Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den spätesten Zeitpunkt dar, bis
zu welchem Leistungen dieser Art rechtlich geschuldet sind.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erachtet es aufgrund der medizinischen Unterlagen
als fraglich, ob bei der Streifkollision vom 28. Dezember 1995 von einer
eigentlichen Schleudertraumasymptomatik auszugehen ist. Nach den
unfalltechnischen und biomechanischen Abklärungen ist selbst das Vorliegen
eines eigentlichen Schleudermechanismus nicht gesichert. Auf diesen Punkt ist
das kantonale Gericht indessen nicht näher eingegangen. Vielmehr hat es den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 1995, den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der dadurch bedingten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6a und b geprüft.
Ausgehend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen ist die Vorinstanz in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt,
gewisse der massgebenden Kriterien seien zwar gegeben, jedoch nicht gehäuft
und in ausgeprägter Form.

Nach der impliziten Verneinung der Adäquanzfrage hat das kantonale Gericht
den von der Zürich festgesetzten Zeitpunkt der Leistungseinstellung geprüft
und für rechtens befunden. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass
spätestens ab April 1997 von einer Fortsetzung der Heilbehandlung
(Physiotherapie, Ergotherapie) keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes habe erwartet werden können. Abgesehen davon habe, wie
dargelegt, das heutige Beschwerdebild, welches sich in einem Schmerzsyndrom
und neuropsychologischen Ausfällen äussere, nicht als adäquat unfallkausal zu
gelten. Die Arbeitsfähigkeit sodann sei aus rheumatologischer Sicht schon
bald nach dem Unfall vom 28. Dezember 1995 nicht mehr eingeschränkt gewesen.
Unfallbedingte Rücken- und HWS-Beschwerden hätten sich nicht objektivieren
lassen. Die neuropsychologische Situation sei nicht zu berücksichtigen, «weil
eben der Kausalzusammenhang zu verneinen ist». Unter diesen Umständen
erscheine die Einstellung der Taggelder ab 29. Januar 1996 richtig.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die
Adäquanzbeurteilung erfolge verfrüht, solange ein Endzustand nicht erreicht
sei und von der Heilbehandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Diese Tatfrage bedürfe der
umfassenden medizinischen Abklärung. Eine solche habe Ende Januar 1996 mit
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sowie im April 1997 hinsichtlich der
Heilbehandlung gefehlt. Das Gutachten der Klinik Y.________ vom 2. September
1999 lasse keine Rückschlüsse zu. Wenn laut den Experten gut drei Jahre nach
dem Unfall vom 28. Dezember 1995 eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei, heisse dies nur, dass die
Adäquanz vorher nicht habe überprüft werden können. Die fehlende
Notwendigkeit der Heilbehandlung ab April 1997 ergebe sich auch nicht aus dem
Bericht der Ergotherapie vom 24. März 1997. Vielmehr seien auch später noch
solche Massnahmen verordnet und durchgeführt worden. Wegen der ablehnenden
Haltung des Unfallversicherers seien sie aber durch die Beschwerdeführerin
selber oder durch die Krankenkasse bezahlt worden. Bis zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 15. März 2001 seien daher die Übernahme der
Heilbehandlungsmassnahmen sowie Taggeldleistungen geschuldet. Schliesslich
müsse bei richtiger und nicht einseitiger rechtlicher Würdigung der Akten der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 1995 und den
geklagten Beschwerden als gegeben betrachtet werden.

4.
4.1
4.1.1Aufgrund der Akten stand die Beschwerdeführerin im Zeitraum Januar bis
März 1996 sowie Juli 1996 bis Februar 1997 in physiotherapeutischer
Behandlung. Ebenfalls musste sie während ihres Aufenthalts in H.________ von
Mitte März bis Mitte Juli 1996 wegen eines Carpal-Tunnelsyndroms der rechten
Hand medizinisch versorgt werden. Ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Dezember 1995 steht, kann nicht gesagt
werden. Im Weitern wurde im Zeitraum November 1996 bis März 1997 am Spital
R.________ ambulant Ergotherapie durchgeführt. Ziel war die bessere
Einteilung der Zeit und der Arbeit durch entsprechende Organisation der
Abläufe sowie die Instruktion der hiefür geeigneten Strategien. Im Bericht
vom 24. März 1997 hielt die Therapeutin fest, dass die Massnahmen nun nicht
mehr notwendig seien. Bis Ende Dezember 1997 sind keine Behandlungen
dokumentiert. Vom 6. Januar bis 17. März 1998 unterzog sich die
Beschwerdeführerin einer logopädischen Therapie. Schliesslich wurde vom 23.
Dezember 1999 bis 13. Januar 2000 wieder Physiotherapie durchgeführt.

Der Hausarzt Dr. med. F.________ bezifferte im Bericht vom 9. Juni 1996 die
Arbeitsfähigkeit auf 0 % bis 21. Januar 1996, 50 % vom 22. bis 28. Januar
1996 sowie 100 % ab 29. Januar 1996. Im Bericht des Spitals M.________ vom
15. August 1996 über die neuropsychologische Untersuchung vom Vortag wurde
festgehalten, aufgrund der Störungen in der Aufmerksamkeit und in der
Denkflexibilität sei die Explorandin in der Bewältigung von Haushalt und
Studium beeinträchtigt. Die Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Sie
scheine sehr unorganisiert zu arbeiten, ohne die vorhandenen Ressourcen
einteilen zu können. Dies müsse zu Überforderung und Übermüdung führen. Der
Rheumatologe Dr. med. G.________ sodann äusserte sich in seinem Bericht vom
16. September 1996 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er bejahte indessen die
Notwendigkeit von Physiotherapie und medikamentöser Behandlung bis zur
Stabilisierung des klinischen Zustandes. Dr. med. D.________, welcher die
Beschwerdeführerin nach der Pensionierung von Dr. med. F.________ ab November
1997 hausärztlich betreute, attestierte ab 18. Dezember 1997 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ärztliches Zeugnis vom 17. Dezember 1997). Einen
Monat vorher hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Beschäftigungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung als
Hotelfachassistentin im F.________ in X.________ zu arbeiten begonnen. Das
Pensum betrug 80 %. Die restlichen 20 % waren laut Stellenbeschrieb für die
Ausbildung reserviert.

4.1.2 Laut Gutachten der Klinik Y.________ vom 2. September 1999 sind die
angegebenen Beschwerden sowie die erhobenen rheumatologischen und
neuropsychologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 28. Dezember 1995 zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit wird für
die Zeit ab November 1997 - in Übereinstimmung mit dem Hausarzt Dr. med.
D.________ - auf etwa 50 % geschätzt. Im Zeitpunkt der Untersuchung im
November 1998 wäre die Explorandin aus rheumatologischer Sicht in einer
leichten körperlichen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf
die neuropsychologischen Defizite ist bei einer langsamen Reintegration in
den Arbeitsprozess mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens
80 % zu rechnen. Allerdings ist gemäss den Experten bei der
Wiedereingliederung unbedingt eine Überforderung zu vermeiden. Im Vordergrund
der allgemeinen Leistungseinschränkung stünden die seit dem Unfall gegebene
abnorme Mündigkeit verbunden mit rascher Erschöpfbarkeit und entsprechend
verminderter Belastbarkeit sowie ein deutlicher Initiativeverlust. Im Übrigen
halten die Gutachter fest, dass gut drei Jahre nach dem Unfall vom 28.
Dezember 1995 von den ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist.

4.1.3 Auf Grund der medizinischen Akten ist der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 1995 und den in der Folge geklagten und
bis Ende März 1997 zu Lasten des Unfallversicherers behandelten Beschwerden
zu bejahen. Dabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf die im Dezember 1997
aufgetretenen gesundheitlichen Probleme von einem Rückfall im Sinne von Art.
11 UVV auszugehen ist. Die natürliche Unfallkausalität ist ebenfalls zu
bejahen, wenn und soweit dadurch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt war, was auf Grund der Berichte des Spitals M.________ vom 15.
August 1996 und des Dr. med. G.________ vom 16. September 1996 auch für die
Zeit nach dem 28. Januar 1996 nicht auszuschliessen ist. Gemäss der Expertise
vom 2. September 1999 sodann hat der unfallbedingt notwendige Heilungsprozess
spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung im November 1998 als abgeschlossen
zu gelten.

4.2 Das kantonale Gericht hat die Adäquanzfrage nach Massgabe von BGE 117 V
366 ff. Erw. 6 beurteilt. Das ist im Grundsatz unbestritten. In Würdigung der
Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die geklagten Beschwerden
stellten keine adäquat kausale Unfallfolgen dar.

4.2.1 Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 28. Dezember 1995 als
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen
qualifiziert. Das ist nach den gesamten Umständen (Unfallhergang,
Verletzungen, Sachschaden) nicht zu beanstanden. Eine Zuordnung zum mittleren
Bereich (im engeren Sinn) fällt ausser Betracht. Die hier zu beurteilende
Kollision ist klar weniger schwer als der im Urteil P. vom 15. Dezember 2000
(U 105/00) beurteilte Unfall. Damals wurde ein Personenwagen von einem von
der Überholspur auf die Normalspur wechselnden Lastwagen hinten links
angefahren, nach vorne vor den LKW und anschliessend nach links zur
Mittelleitplanke geschleudert, wo er in der Gegenrichtung zum Stillstand kam.
Ein nachfolgender auf der Überholspur fahrender Personenwagen prallte dagegen
und wurde nach rechts auf die Normalspur abgedrängt. Dort kam es zu weiteren
Kollisionen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ordnete diesen Unfall
den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu. Die Kollision vom 28. Dezember
1995 ist aber auch weniger schwer einzustufen als der im Urteil R. vom 27.
April 2001 (U 328/00) beurteilte Fall. Die damalige Beschwerdeführerin stiess
trotz einer Vollbremsung mit etwa 15 km/h mit einem anderen Fahrzeug
zusammen. Dabei wurde ihr Kopf nach vorne und dann wieder zurück an die
Nackenstütze geworfen. Ihre mit fahrenden Ehemann und Tochter wurden leicht
verletzt und mussten in ärztliche Behandung gebracht werden. Das Auto erlitt
Totalschaden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht qualifizierte den
Zusammenstoss unter Berücksichtigung des augenfälligen Geschehensablaufs
sowie der erlittenen Verletzungen als Unfall aus dem mittleren Bereich.
Vorliegend gab der das eine Unfallfahrzeug lenkende Ehemann der
Beschwerdeführerin gegenüber den Untersuchungsbehörden an, nach dem völlig
unerwarteten Schlag von hinten rechts habe er das Fahrzeug mit instinktiven
Lenkkorrekturen mit grosser Mühe auf der Überholspur stabilisieren können. Er
sei auch nicht teilweise auf die rechte Normalspur abgekommen. Ebenfalls
touchierte er nicht die Mittelleitplanke. Laut Unfallprotokoll waren die
Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen relativ gering. Beide Autos
konnten nach der Tatbestandsaufnahme weiterfahren. Diese Umstände sprechen
für die geringe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den Fahrzeugen und die
verhältnismässig geringe Querbeschleunigung als Folge der seitlichen
Kollision. Das wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin,
welche auf der dem Stoss zugewandten Seite sass, mit dem Kopf nicht an der
Seitenwand anschlug. Soweit in den unfalltechnischen Unterlagen Divergenzen
bestehen, geben sie zu keiner andern Beurteilung Anlass. Unfallanalytische
Erkenntnisse und biomechanische Überlegungen können berücksichtigt werden,
bilden für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage hiefür (Urteile D.
vom 4. September 2003 [U 371/02], Z. vom 18. März 2003 [U 205/02] und P. vom
14. März 2001 [U 137/00]; vgl. auch Jürg Senn, HWS/-Hirnverletzungen und
Biomechanik in: AJP 1999 S. 625 ff., insbesondere S. 633 f.).
4.2.2 Das Kriterium «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls» ist nicht gegeben. Ebenfalls liegt keine
ärztliche Fehlbehandlung mit erheblicher Verschlimmerung der Unfallfolgen
vor. Das ist unbestritten.

4.2.3 Im Weitern ist die «Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen» zu verneinen. Es kann sich nicht anders verhalten als in dem
vom kantonalen Gericht zitierten Urteil W. vom 30. April 2001 (U 396/99). In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar insoweit zu Recht vorgebracht,
dass im Urteil K. vom 31. Mai 2001 (U 416/00) dieses Kriterium bei im
Wesentlichen gleichem Beschwerdebild und nicht objektiv nachweisbaren
organischen Verletzungen bejaht wurde. Soweit hier ein Widerspruch zu
erblicken ist, ändert es nichts an der Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer
Art erlitt. Die klinischen Befunde eines höchstens mässiggradigen
chronifizierten zervikovertebralen zervikospondylogenen Syndroms beidseits
sowie eines chronischen leichten Thorakovertebral- und
Lumbovertebral-Syndroms mit wahrscheinlich schmerzbedingter leichtgradiger
Einschränkung der Mobilität der Halswirbelsäule sowie die leichte
neuropsychologische Funktionsstörung (Expertise vom 2. September 1999)
genügen nicht für die Bejahung dieses Kriteriums.

4.2.4 Im Weitern ist mit der Vorinstanz eine ungewöhnlich lange Dauer der
Behandlung zu verneinen. Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es
seien weit mehr Therapien notwendig gewesen und durchgeführt worden als im
Gutachten der Klinik Y.________ vom 2. September 1999 erwähnt, sticht nicht.
Es wäre dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der seit Sommer 1997 ihre
Interessen wahrnimmt, zumutbar gewesen und hätte sich auf Grund der gerügten
Verweigerungshaltung des Unfallversicherers sogar aufgedrängt, die angeblich
zahlreichen in den Akten nicht dokumentierten Therapieverordnungen und
Rechnungen über absolvierte Therapien aufzubewahren und gegebenenfalls ins
Recht zu legen. Indessen sind auch in diesem Verfahren keine entsprechenden
weiteren Belege eingereicht worden. Die Vorinstanz durfte daher ohne
Bundesrecht zu verletzen von weiteren diesbezüglichen Abklärungen absehen.

4.2.5 Das Kriterium der Dauerbeschwerden - in nicht besonders ausgeprägter
Form - hat das kantonale Gericht bejaht. Diese Würdigung ist zutreffend.
Inwiefern die Häufung und Unberechenbarkeit verschiedener Beschwerden
inklusive der neuropsychologischen Defizite die Ausgeprägtheit ausmachen
(sollen), wie geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich.

4.2.6 Von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen
kann mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Entgegen den Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist eine lange Behandlungsdauer weder
notwendige noch hinreichende Voraussetzung hiefür.

4.2.7 Ob das Kriterium «Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit» zu bejahen
ist, aber höchstens teilweise, wie die Vorinstanz annimmt, braucht nicht
näher geprüft zu werden. Selbst wenn es in besonders ausgeprägter Weise als
gegeben zu betrachten wäre, änderte das nichts am Ergebnis.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 28. Dezember 1995 keine
massgebende Bedeutung für die im Dezember 1997 aufgetretenen Beschwerden zu.

4.3 Ist die Adäquanz zwischen dem Unfall 28. Dezember 1995, den geklagten
Beschwerden sowie der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen,
lässt sich die Einstellung der Heilbehandlung (ab April 1997) und des
Taggeldes (ab 29. Januar 1996) nicht beanstanden.

Der angefochtenen Entscheid, soweit er sich nicht zum Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung äussert (Erw. 1), ist somit
rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 16. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: