Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 131/2003
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U 131/03

Urteil vom 25. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grunder

M.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 25. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene M.________ war als Leiterin der Kalibrierstelle bei der
T.________ GmbH angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 15. November 2001 meldete
die Arbeitgeberin der SUVA, die Versicherte habe am 29. Oktober 1995 bei
einem Verkehrsunfall in Prag ein Schleudertrauma erlitten. Der Lenker des
Fahrzeugs, in welchem sie sich befand, habe wegen eines anderen unter
Missachtung der Vortrittsregelung einbiegenden Personenwagens eine
Vollbremsung einleiten müssen, wodurch eine Kollision habe vermieden werden
können. Der von der Versicherten am 6. November 2001 erstmals konsultierte
Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, stellte an Hand des
Röntgenbefundes eine Lordose in der mittleren HWS (Halswirbelsäule),
deutliche Osteochondrose und Spondylodese C5/6 mit verschmälertem IVR
(Intervertebralraum; vorbestehende Veränderungen, keine ossäre Läsionen) fest
und diagnostizierte eine Distorsion der HWS mit neuropsychologischen Folgen,
commotioähnlich (Bericht vom 27. November 2001). Der beigezogene Neurologe,
Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie FMH, konnte keinen
pathologischen Befund erheben (Bericht vom 21. Dezember 2001). Die SUVA holte
von der Versicherten schriftliche (vom 29. November 2001) und mündliche
(Protokoll vom 31. Januar 2002) Auskünfte zum Unfallhergang ein und lehnte
mit Verfügung vom 19. Februar 2002 eine Leistungspflicht ab, weil weder ein
Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. An diesem Ergebnis
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2002).

B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 25. April 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe die SUVA die gesetzlichen
Leistungen aus dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2001 zu erbringen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht zu
berücksichtigen, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Mai 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat
(Art. 2 Abs. 2 KVG; Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf
diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit,
dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach
sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im
jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies
zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die
objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38
Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.3 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die
"tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als
solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von
etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff
auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.],
Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234 mit Hinweisen).

2.4 Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt.
Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können
sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann
bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen (in BGE 130 V noch nicht
veröffentlichtes Urteil B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 2000 Nr. U
368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann
erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen
Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei
einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor
zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und
Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein
ungewöhnlicher Faktor (in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom
30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U
180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittelbare
Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen
Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw.
4c).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den Umständen des
Geschehens vom 29. Oktober 1995 einen Unfall erlitten hat.

3.1 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Unfallgeschehens vom Sachverhalt
auszugehen, den die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Befragung
durch die SUVA schilderte (Protokoll vom 31. Januar 2002). Danach sass sie
mit angelegter Sicherheitsgurte auf dem Beifahrersitz des von ihrem Ehemann
gelenkten Fahrzeugs. Beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes, als sie
vornübergebeugt etwas in der auf dem Boden stehenden Tasche suchte, musste
der Ehemann wegen eines unvermittelt einschwenkenden Personenwagens das Auto
bis zum Stillstand abbremsen, ohne dass es zu einer Kollision kam. Der Kopf
der Versicherten wurde ohne Anprall an einen Gegenstand zweimal nach vorne
und nach hinten geschleudert. Unmittelbar nach dem Vorfall fühlte sie
Schmerzen im Nacken, ausstrahlend gegen den Hinterkopf. Zwei Tage später
traten Übelkeit mit Erbrechen, Schwindel und Kopfweh, Druckgefühl in den
Ohren sowie Wahrnehmungsstörungen mit Konzentrationsschwierigkeiten auf.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass die Versicherte den Kopf am Armaturenbrett
angestossen hat, wie der Neurologe, Dr. med. A.________, im Bericht vom 21.
Dezember 2001 zur Anamnese erwähnte. Anlässlich der mündlichen Befragung
durch die SUVA vom 31. Januar 2001 wies die Versicherte ausdrücklich darauf
hin, diese Angabe treffe nicht zu. Der am 6. November 2001 erstmals
konsultierte Hausarzt gab denn auch in Übereinstimmung damit im Bericht vom
27. November 2001 auf Grund der von ihm erhobenen Anamnese eine
HWS-Distorsion mit commotioähnlichen (neuropsychologischen) Folgen an.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die wegen eines
unerwarteten Fehlverhaltens eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers
eingeleitete Vollbremsung sei im Strassenverkehr nicht minder ungewöhnlich
als ein normaler Auffahrunfall. Es handle sich um eine Programmwidrigkeit,
welcher sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch physischer und psychischer
Wirkung auf die Insassen Ausnahmecharakter zukomme. Das kantonale Gericht
schliesse von einer gewissen Häufigkeit auf ein normales Geschehen. Wäre dies
richtig, so könnten auch Auffahrunfälle und Motorradstürze nicht mehr als
Unfälle gelten.

3.3 Es ist evident, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein äusserer
Faktor ungewöhnlich sei, unerheblich ist, wie oft sich ein bestimmter Vorgang
im jeweiligen Lebensbereich abspielt. Entscheidend ist einzig, ob zu einem
Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im
Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen
überschreitet. Beim Bremsmanöver vom 29. Oktober 2001 hat sich objektiv
nichts Programmwidriges ereignet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf
das unerwartete Auftauchen eines anderen Personenwagens unvermittelt reagiert
und durch Abbremsen des Autos bis zum Stillstand eine Kollision zu vermeiden
vermocht. Zwar trat, wie geltend gemacht wird, auch bei der Vollbremsung eine
sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt ein,
indem die Insassen des gebremsten Fahrzeugs durch die mehr oder weniger stark
wirkenden physikalischen Kräfte in die Gurten gepresst wurden. Es handelte
sich aber nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang, weil äusserlich betrachtet
die Bewegung des Autos und mit ihm der Insassen programmgemäss verlaufen ist.
Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug ins Schleudern geraten ist, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, liegen keine vor. Es ist
anzunehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in den
Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit verkehrsregelkonform mässigte (vgl.
Art. 41b Abs. 1 VRV) und danach das Auto kontrolliert bis zum Stillstand
abbremsen konnte. Wenn die Versicherte die auf ihren Körper wirkenden Kräfte
subjektiv als besonders heftige und schmerzhafte Schleuderbewegung des Kopfes
empfunden hat, vermag dies keine objektive Ungewöhnlichkeit zu begründen.
Wäre es hingegen zu einem Zusammenstoss mit dem anderen Verkehrsteilnehmer
gekommen, läge ein Unfall vor. Der Geschehensablauf, den die
Beschwerdeführerin (objektiv) erwarten durfte, wäre dadurch gestört worden
(vgl. RKUV 1999 Nr. U 333 S. 198 Erw. 3c). Der Vorfall vom 29. Oktober 2001
wird auch nicht dadurch zu einem aussergewöhnlichen Ereignis, weil das
Bremsmanöver wegen des Fehlverhaltens eines anderen Strassenbenützers
erforderlich war, da mit einem solchen Verhalten gerechnet werden muss.
Ausschlaggebend ist auch nicht, dass das Verkehrshindernis unerwartet
aufgetaucht war und die Vollbremsung abrupt eingeleitet werden musste. Die
Plötzlichkeit der Einwirkung des äusseren Faktors ist ein selbstständiges
Begriffselement der Unfalldefinition, weshalb nicht argumentiert werden kann,
offenkundige Plötzlichkeit spreche für die Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 Erw. 6c). Sodann ist im Umstand, dass die
Versicherte sich genau in jenem Augenblick nach vorne beugte, als ihr Ehemann
die Vollbremsung einleiten musste, wodurch möglicherweise die auf ihren
Körper einwirkenden Kräfte zu einer physiologischen Überbeanspruchung der HWS
führten, nichts Ungewöhnliches zu erblicken. Wie die Beschwerdeführerin
selber einräumt, kommt es immer wieder vor, dass die Insassen eines Fahrzeugs
nicht den Verkehr beobachten, sondern irgendwelche Verrichtungen vornehmen,
zum Fenster hinausschauen oder zu einem Mitfahrer sprechen. Die damit
verbundenen körpereigenen Bewegungen von Fahrzeuginsassen werden nicht
dadurch zu einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weil sie nicht mit den
Bewegungen des Fahrzeugs koordiniert worden sind und allenfalls eine
Körperschädigung zur Folge hatten. Es fehlt auch unter diesem Gesichtspunkt
an einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf. Nicht stichhaltig ist
schliesslich der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass der
medizinische Befund die Ungewöhnlichkeit des Vorfalls belege. Der fehlende
Nachweis eines Unfalles kann unter den gegebenen Umständen nicht durch
medizinische Feststellungen (Distorsion der HWS) ersetzt werden. Ob das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist im Übrigen eine
Rechtsfrage, welche der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht
zu beantworten haben.

3.4 Nach dem Gesagten ist das starke und völlig unerwartete Abbremsen bei
Autofahrten nicht aussergewöhnlich. Es gehört zum programmgemässen Ablauf
einer am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmenden Person, dass der
Körper und namentlich die auf Distorsionen anfällige HWS bei
Bewegungsänderungen, wie insbesondere Bremsungen, physikalischen Kräften
ausgesetzt werden. In solchen Situationen, in welchen der Körper
möglicherweise auch stark belastet wird, ist nichts Ungewöhnliches zu
erblicken, wenn nichts Besonderes, wie zum Beispiel ein Zusammenstoss,
hinzutritt. Auf Grund der allein massgeblichen objektiven Umstände stellt
sich das Ereignis vom 29. Oktober 2001 als ein normaler und alltäglicher
Vorfall im Strassenverkehr dar. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (Urteile A. vom 9. Mai 2003, U
117/02, und B. vom 3. August 2000, U 349/99).

3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468
sei in einem Zusammenstoss zweier Fahrzeuge auf einer Autoscooterbahn nichts
Aussergewöhnliches zu erblicken, wogegen das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei Zusammenstössen von
Fahrzeugen im Strassenverkehr in der Regel nicht in Frage stelle.
Dementsprechend müsse aus dem in RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 veröffentlichten
Urteil, wonach es zum programmgemässen Ablauf von Fahrten auf einer
rotierenden Vergnügungsbahn mit sich ändernden Geschwindigkeiten gehöre, dass
der Körper grossen Zentrifugalkräften ausgesetzt sei, abgeleitet werden, im
Strassenverkehr sei ein solcher Vorgang ungewöhnlich. Diese Argumentation
sticht nicht. Die Versicherte übersieht, dass im vorliegenden Fall der
äussere Faktor aus den durch die Vollbremsung auf die Insassen wirkenden
physikalischen Kräften besteht. Auch im Urteil RKUV 1996 Nr. U 253 S. 205f.
Erw. 6a und b ging es neben den Rotationen um die durch Beschleunigen und
Verzögern einer Vergnügungsbahn ausgelösten, auf den Körper der Mitfahrenden
wirkenden Kräfte. Diese wurden als nicht ungewöhnlich bezeichnet, weil nicht
etwa eine falsche Bedienung des Betriebspersonals oder ein technischer Defekt
an der Bahnanlage vorlag, was allenfalls zu einer Störung des üblichen
Bewegungsablaufs und damit zu programmwidrigen Rotationen und
Beschleunigungen hätte führen können. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine
im Strassenverkehr erfolgte, vom Lenker des Fahrzeugs kontrollierte und
programmgemäss verlaufene Vollbremsung demgegenüber als ungewöhnlich zu
qualifizieren ist, ohne dass etwas Besonderes hinzugetreten war.

4.
Zu prüfen ist schliesslich, ob eine Leistungspflicht der SUVA wegen einer der
in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen
Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) in
Betracht fällt. Hiezu wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits im
kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen, welche im angefochtenen Entscheid
mit zutreffender Begründung entkräftet wurden. Dem ist nichts beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 25. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: