Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 130/2003
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U 130/03

Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Widmer

Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich,
Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 2. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Z.________ arbeitete seit April 1995 als Hilfsisoleur bei
der Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
26. September 1995 stürzte er beim Herunterklettern von einem Gerüst auf den
Boden. Dabei schlug er mit dem rechten Arm an einen Teil des Gerüsts. Laut
Bericht des Dr. med. L.________ vom 13. Oktober 1995 litt der Versicherte
nach dem Unfall an einer posttraumatischen Epicondylopathie radial am rechten
Ellbogen und einem Schulter-Arm-Syndrom bei zervikalem Blockierungssyndrom.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender voller
Arbeitsunfähigkeit war Z.________ laut ärztlichem Attest ab 19. Oktober 1995
wieder voll leistungsfähig. Auf den 30. November 1995 wurde er von der
Arbeitgeberin entlassen. Am 12. März 1996 liess Z.________ der SUVA einen
Rückfall zum Unfall vom 26. September 1995 melden. Am 27. Januar 1997 stürzte
er auf den rechten Arm. Nachdem der Versicherte am 8. April 1997 einen
weiteren Rückfall zum Unfall vom 26. September 1995 hatte melden lassen,
lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 21. April 1997 ab,
weil ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, woran die
Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1997 festhielt. Die hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
mit Entscheid vom 13. November 1998 teilweise gut und wies die Sache unter
Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren Abklärungen und neuer
Verfügung an die SUVA zurück.
Gestützt auf eine Expertise des Prof. B.________, Chefarzt der Abteilung für
Handchirurgie am Spital Y.________, vom 10. Mai 1999, einen Bericht des Dr.
A.________, externe psychiatrische Dienste, vom 8. Juli 1999, die Ergebnisse
einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. S.________ vom 15. November
1999, die Akten der Invalidenversicherung, Angaben der Firma X.________ AG
zum Verdienst des Versicherten sowie Lohnangaben aus ihrer Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) sprach die SUVA Z.________ für die somatischen
Unfallfolgen mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000
eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu.
Gleichzeitig verneinte sie ihre Leistungspflicht für die psychogenen
Störungen, weil diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stünden. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom
8. Mai 2002 an ihrem Standpunkt fest und wies überdies auch den Antrag von
Z.________ auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab.
Mit Verfügung vom 17. August 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt Z.________
bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe
Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2003, I 480/02,
letztinstanzlich bestätigt.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai 2002 eingereichte
Beschwerde, mit welcher Z.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, es
seien ihm eine höhere Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu
gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom
2. April 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
8. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob zwischen dem Unfall vom 26.
September 1995 und dem psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers,
der seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ein
natürlicher und adäquater Zusammenhang besteht.

2.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 hat die SUVA die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 338
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Richtig sind auch die Ausführungen zur
Beurteilung des für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter
vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer
in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, namentlich zu den bei mittelschweren Unfällen
heranzuziehenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 133, insbesondere S.
140 Erw. 6c). Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Den medizinischen Unterlagen, vor allem dem Bericht des Dr. med.
A.________ vom 8. Juli 1999 und den zuhanden der Invalidenversicherung
erstatteten Gutachten der Psychiater Dr. W.________ und Dr. I.________ ist zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall eine psychische
Fehlentwicklung einsetzte, die seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich
einschränkt. Gestützt auf die ärztlichen Angaben kann die Frage, ob es sich
bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche
Folge des versicherten Unfalls handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks
Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund
zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre,
fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs.

3.
Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der wenig gravierenden
Verletzungen ist der Sturz vom 26. September 1995 vom untersten Gerüstboden
auf die Füsse und Anschlagen des rechten Arms an einem Teil des Gerüsts im
Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung
rechtprechungsgemäss (BGE 115 V 138 Erw. 6) vorzunehmen ist, zu den
leichteren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen. Die spätere Schilderung
des Unfallhergangs gegenüber Prof. B.________ vom 6. Mai 1999, laut welcher
der Versicherte aus einer Höhe von 1,8 bis 2 Metern mit der rechten
Körperseite auf eine Betonplatte gefallen sein soll, erscheint dem gegenüber
schon angesichts des Zeitablaufs seit dem Ereignis wenig glaubwürdig, zumal
der Beschwerdeführer die erstgenannte Version einen Monat nach dem Unfall
schilderte und ein halbes Jahr später (am 24. April 1996) gegenüber der SUVA
bestätigte (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c zu den so
genannten Aussagen der ersten Stunde, welchen in der Regel höhere Beweiskraft
zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers).
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müssten die
massgebenden unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben oder eines der Kriterien müsste in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies trifft hier nicht zu:
Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Umständen noch ist er als
besonders eindrücklich zu bezeichnen. Der Versicherte erlitt keine
gravierenden Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen. Wie die Vorinstanz, auf deren
Erwägungen in diesem Punkt verwiesen wird, einlässlich und mit zutreffender
Begründung dargelegt hat, sind auch die Kriterien des Grades und der Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung nicht gegeben. Das Beschwerdebild war schon kurze
Zeit nach dem Unfall psychisch überlagert, wie sich insbesondere aus dem am
12. April 1996 beim SUVA-Kreisarzt eingegangenen Bericht des Dr. med.
F.________ und dem Zwischenbericht des Dr. med. L.________ vom 5. September
1996 ergibt, der eine schwere Fixierung der eher unbedeutenden Beschwerden
vermutete. Infolge der psychischen Überlagerung ist auch das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Was sodann das Kriterium der
ärztlichen Fehlbehandlung betrifft, hielt Administrativgutachter Prof.
B.________ in der Expertise vom 10. Mai 1999 fest, der Arm des Versicherten
sei nach dem Unfall möglicherweise allzu früh wieder belastet und es sei in
der frühen Vernarbungsphase Kortison gespritzt worden, was die strukturelle
Heilung verzögere. So könne sich eine chronische Enthesiopathie entwickeln,
die danach einen chronischen Verlauf nehmen könne. Oft geselle sich eine
Irritationsneuropathie des Ramus profundus des Nervus radialis hinzu. Nach
Auftreten dieser Neuropathie entwickle sich der Verlauf einer Epicondylitis
radialis humeri meistens besonders hartnäckig, sodass man mitunter mit
nicht-operativen Massnahmen keine definitive Heilung erbringen könne. Prof.
B.________ bestätigte abschliessend, dass der starke Verdacht auf das
Vorliegen besagter Irritationsneuropathie bestehe. Aufgrund dieser
fachärztlichen Darlegungen ist eine Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Indessen ist dieses Kriterium nicht in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Aus dem zitierten Gutachten des Prof.
B.________ ist namentlich zu schliessen, dass eine Heilung der teilweise
iatrogenen Beschwerden mittels eines operativen Eingriffes möglich wäre, die
wahrscheinliche Fehlbehandlung somit nicht zu einem irreversiblen
Gesundheitsschaden geführt hat. Ob unter den gegebenen Umständen,
insbesondere infolge der ärztlichen Fehlbehandlung, ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen anzunehmen sind, kann offen
bleiben. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde sich nichts
daran ändern, dass dem Unfallereignis in Würdigung der objektiven Kriterien
für die Entstehung der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt. SUVA und Vorinstanz
haben die Adäquanz des Kausalzusammenhangs demnach zu Recht verneint.

4.
Zu prüfen bleibt die Höhe des Rentenanspruchs für die somatischen
Unfallfolgen.

4.1 SUVA-Kreisarzt Dr. S.________ nahm im Bericht vom 15. November 1999 zur
Arbeitsfähigkeit mit Rücksicht auf die somatischen Unfallrestfolgen in dem
Sinne Stellung, dass dem Beschwerdeführer leichte bis knapp mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten bis zur Horizontalen zumutbar seien. Nicht mehr
zumutbar seien hingegen repetitive monotone Bewegungen, vor allem
Umwendbewegungen, mit dem rechten Arm sowie das Heben und Tragen von Lasten
über 10 Kilogramm. Ebenso sollten Schlag- und Vibrationsbelastungen für den
rechten Arm und Arbeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers vermieden werden.
Volle Arbeitsfähigkeit bestünde für Kontroll- und Überwachungsfunktionen,
leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste,
leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, hausinterne Botengänge sowie einfache
administrative Tätigkeiten. Ebenso hält der Psychiater Dr. I.________ in dem
zuhanden der IV-Stelle erstatteten Gutachten vom 11. Februar 2000 dafür, dass
für den Versicherten nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit ohne
repetitive Kraftanstrengungen der rechten oberen Extremität in Betracht
fällt.

4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
grundsätzlich auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222
Erw. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall ist daher mit Blick auf den
Rentenbeginn am 1. Januar 2000 auf die Lohnsituation im Jahre 2000
abzustellen. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist wie im Urteil vom 15.
Oktober 2003 betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die
IV-Stelle Basel-Stadt (I 480/02) für das Jahr 2000 von Einkünften in der Höhe
von Fr. 62'250.- auszugehen.

4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht auf die Lohnangaben
aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA abgestellt werden, da
die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig ist (zur Publikation in der
amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U
47/00), im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Namentlich fehlen Angaben
über die Gesamtzahl der in Betracht fallenden dokumentierten Arbeitsplätze
sowie nähere Feststellungen zum Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe.

4.4 Das Invalideneinkommen ist somit anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) festzusetzen. Dabei ist praxisgemäss auf die standardisierten
monatlichen Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw.
3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa).
Im Jahr 2000 belief sich der Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer im
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor
bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 4437.- monatlich
(LSE 2000 S. 31 TA1). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80
Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4636.65, entsprechend einem
Jahreseinkommen von Fr. 55'640.-. Von diesem Betrag ist nach der
Rechtsprechung gegebenenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen,
der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Lohn eines gesundheitlich
beeinträchtigten Versicherten in der Regel unter dem Durchschnittswert liegt
(BGE 126 V 78 Erw. 5a/aa). Sodann wird nach der Rechtsprechung
berücksichtigt, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer
versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der Einfluss der erwähnten
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht
fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V
80 Erw. 5b/bb und cc).
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des Alters des 1950
geborenen Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
erwähnten Urteil vom 15. Oktober 2003 (I 480/02) betreffend den
Invalidenrentenanspruch das Invalideneinkommen um 15 % reduziert; aus den
gleichen Gründen ist auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein
Abzug von 15 % vorzunehmen.

4.5 Bei einer Reduktion um 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr.
47'294.- (Fr. 55'640 x 0,85) und - verglichen mit dem Valideneinkommen von
Fr. 62'250.- (Erw. 3.2 hievor) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von gerundet
24 % (zur Publikation vorgesehenes Urteil R. vom 19. Dezember 2003; U 27/02).

5.
Der Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung entbehrt jeglicher
Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123
V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 2. April 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai
2002 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer
ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu bezahlen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: