Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 12/2003
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U 12/03

Urteil vom 28. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Jancar

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

H.________, 1976, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 29. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1976 geborene H.________ zog sich am 30. Januar 1996 bei einem Autounfall
als Beifahrerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu, von dem sie
sich Ende 1996 vollständig erholte. Seit 1. Oktober 1997 arbeitete sie als
Coiffeuse und war damit bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) unfallversichert. Am 21.
März 1999 erlitt sie einen weiteren Autounfall, als sie als Lenkerin ihres
PWs an der Einmündung einer Kreuzung wartete und ein nachfolgender PW in das
Heck ihres Fahrzeugs prallte. Der ca. eine Stunde nach dem Unfall aufgesuchte
Notfallarzt Dr. med. A.________, diagnostizierte ein leichtes
HWS-Beschleunigungstrauma. Der am nächsten Tag konsultierte Hausarzt Dr. med.
F.________, stellte eine HWS-Distorsion fest. Die Mobiliar erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom 6. Juli bis 3.
August 1999 war die Versicherte in der Klinik R.________ hospitalisiert. Zur
Abklärung der Verhältnisse zog die Mobiliar diverse Artzberichte sowie
Gutachten des Neurologen Dr. med. X.________, vom 29. Februar 2000 mit
Ergänzung vom 12. September 2000 und der Frau Dr. med. Y.________, Fachärztin
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Oberärztin am Zentrum
L.________, vom 22. August 2000 bei. Weiter holte sie eine technische
Unfallanalyse des Dr. sc. techn. M.________, Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik, vom 16. Februar 2000 ein. Gestützt auf diese Unterlagen
stellte die Mobiliar ihre Leistungen per Ende August 2000 ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
noch vorhandenen Gesundheitsschäden (Schmerzen zwischen den Schulterblättern,
in den Armen und im Kreuz) müsse verneint werden. Es lägen keine Unfallfolgen
mehr vor. Die Versicherte habe im März 2000 ein Praktikum als
Kleinkindererzieherin in Gstaad begonnen und arbeite zu 100 %, weshalb
seither keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Auf die Rückforderung des im
März 2000 trotz Realisierung des Praktikumslohns voll ausbezahlten Taggeldes
werde verzichtet (Verfügung vom 31. Oktober 2000). Seit 1. Mai 2001 arbeitet
die Versicherte zu 80 % als Betreuerin bei der Stiftung Z.________. Die gegen
die Verfügung geführte Einsprache wies die Mobiliar mit Entscheid vom 1.
Oktober 2001 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in dem Sinne gut,
dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Mobiliar
zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Den Erwägungen ist zu
entnehmen, dass das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
bejahte und die Mobiliar anwies, über die der Versicherten über den August
2000 hinaus im einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen (allfällige
Heil- und Pflegekosten, Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung)
zu verfügen (Entscheid vom 29. November 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Mobiliar, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Die Versicherte und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letzteres soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 18. März 2003 reichte die Mobiliar den Anstellungsvertrag der Versicherten
mit der Stiftung Z.________ vom 18. April 2001 ein, wozu die Versicherte am
9. April 2003 Stellung nahm.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 1.
Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 338 Erw. 2,
117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V
102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen), bei Folgen eines
Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 117 V 359 ff.) sowie in
Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten
(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 140 Erw. 6c/aa; RKUV 2002
Nr. U 465 S. 437 ff.), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

3.
Die Mobiliar wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht einzig auf das Gutachten
von Frau Dr. med. Y.________ vom 22. August 2000 abgestellt und die früheren
ärztlichen Berichte, die namhafte psychische Beschwerden der Versicherten zum
Ausdruck gebracht hätten, heruntergespielt zu haben.

3.1 Um diese Rüge zu prüfen, ist die rechtliche Ausgangslage in Erinnerung zu
rufen, wie sie im Entscheid RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. dargestellt worden
ist und auf welche sich beide Parteien berufen. Das erwähnte Urteil
unterscheidet zwei Fälle, nämlich einmal jenen, in welchem die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist
(Erw. 3a), und zum andern jenen, in welchem die psychische Problematik im
Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen
Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lässt (Erw. 3b). Im vorliegenden
Fall stellt sich lediglich die letztere Frage, denn die ärztlichen Berichte,
auf welche sich die Mobiliar beruft (Berichte der Klinik R.________ vom 1.
September 1999, des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom
8. November 1999, des Dr. med. X.________ vom 29. Februar / 12. September
2000 und des Dr. med. K.________, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, Universitätsspital, vom 6. Oktober 2000) belegen
nicht, dass die psychische Problematik der Versicherten unmittelbar nach dem
Unfall in den Vordergrund getreten wäre. Auch der Bericht der Klinik
R.________ vom 1. September 1999 im Speziellen tut dies nicht, ereignete sich
doch der Unfall mehr als fünf Monate vor dem Aufenthalt der Versicherten in
dieser Klinik. Vielmehr stellten die unmittelbar nach dem Unfall
konsultierten Ärzte ein HWS-Schleudertrauma mit den typischen Beschwerden
(Dr. med. A.________: Nackenschmerzen und Gefühlsstörungen C 8; Dr. med.
F.________: Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Schulter und Arm links,
Nausea, Schlafstörung, Kopfschmerzen okzipital, Sensibilitätsstörungen an
Schulter links sowie Arm/Hand links, Schmerzen am Ohr und deutliche
HWS-Bewegungseinschränkung) bei normalem psychischem Zustand fest.

3.2 Somit kann es nur darum gehen, ob die Gesamtheit der medizinischen
Berichte den Schluss zulässt, dass vom Unfall bis zum Einspracheentscheid die
physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten sind. Dies sind sie
eindeutig nicht, wie die Vorinstanz in Würdigung sämtlicher ärztlicher
Unterlagen einlässlich und zutreffend erwogen hat. Sie hat im Ergebnis zu
Recht auf die Einschätzung von Frau Dr. med. Y.________ vom 22. August 2000
abgestellt, die das Bestehen einer psychischen Störung klar verneinte und
insbesondere darauf hinwies, dass die in der Klinik R.________ festgestellten
psychischen Schwankungen (Verdacht auf Anpassungsstörung, Angst und
depressive Reaktion gemischt) überwunden worden seien.

Unbehelflich ist insbesondere der Einwand der Mobiliar, Dr. med. X.________
habe am 29. Februar 2000 eine Anpassungsstörung mit Übergang in eine
Depression festgestellt. Denn er hat gleichzeitig eine psychiatrische
Abklärung als sinnvoll vorgeschlagen, da ihm als Neurologen diesbezüglich
keine abschliessende Bewertung zustehe. Die danach erfolgte Einschätzung der
Frau Dr. med. Y.________ vom 22. August 2000 hat er im Ergänzungsbericht vom
12. September 2000 ohne Einwände konstatiert und fortan eine korrigierende
Gymnastik bezüglich der HWS-Fehlhaltung vorgeschlagen, da letztere zusammen
mit der bestehenden Kopfprotraktion beschwerdeverlängernd wirken könne.

Das kantonale Gericht hat daher zu Recht die Schleudertraumapraxis angewandt.

4.
4.1 Es besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Einteilung des Unfalls im
mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu
übernehmen. Dies entspricht der Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug
regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zu qualifizieren (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30.
Juni 1997 [U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; Urteile M. vom
12. Juli 2002 Erw. 4a, U 34/02, und B. vom 22. Mai 2002 Erw. 4b/aa, U
339/01).

Die Kritik der Versicherten in der Vernehmlassung, dass eine biomechanische
Auswertung nicht aktenkundig ist, ist nicht von der Hand zu weisen, da das
Eidgenössische Versicherungsgericht auf unfallanalytische Gutachten abstellt,
soweit es sich um die technische und biomechanische Analyse eines Unfalls
handelt (Urteil B. vom 22. Mai 2002 Erw. 4b/bb, U 339/01; vgl. auch
Niederer/Walz/Muser/Zollinger, Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein
"schwerer", was ein "leichter" Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff.,
insbes. S. 35 f.). Ob der Unfallversicherer eine biomechanische Analyse hat
durchführen lassen, sie aber, wie die Versicherte spekuliert, nicht
aktenkundig gemacht hat, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden.
Entscheidend ist, dass das unfalldynamische Gutachten vom 16. Februar 2000
(allein) die Einteilung des Unfalls im mittleren Bereich im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen nicht als unrichtig erscheinen lässt. Hieran ändert der
Einwand der Mobiliar nichts, gemäss diesem Gutachten habe die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) lediglich 7,75 km/h
(Toleranzbereich 6 - 9,5 km/h) betragen (vgl. auch Urteil B. vom 22. Mai 2002
Erw. 4b/aa, U 339/01).

4.2
4.2.1Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

4.2.2 Die besondere Art der erlittenen Verletzung ist in Anbetracht der nach
dem Unfall aufgetretenen Häufung verschiedener, für das HWS-Schleudertrauma
typischer Beschwerden (Erw. 3.1 hievor) und der schwerwiegenden Auswirkungen
zu bejahen (BGE 117 V 369 Erw. 7b). Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen,
dass die Versicherte durch ein früheres Schleudertrauma vorgeschädigt war
(Urteil P. vom 14. März 2001 Erw. 2d, U 137/00).

4.2.3 Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist ebenfalls gegeben, stellte doch
Dr. med. X.________ noch im Gutachten vom 29. Februar 2000 und in der
Ergänzung vom 12. September 2000 ein persistierendes und praktisch
unverändertes Schmerzensbild fest. Nach dem in Erw. 3.2 Gesagten ist
unfallfremden psychischen Faktoren kein Gewicht beizumessen.

4.2.4 Die Vorinstanz ist zu Recht von einem schwierigen Heilungsverlauf
ausgegangen, da die Versicherte länger als eineinhalb Jahre nach dem Unfall
über die praktisch gleichen Schmerzen klagte.

Der Einwand der Mobiliar, der Heilungsverlauf sei durch unfallfremde Gründe,
wie z.B. die "Trauerarbeit nach der erfolgten Trennung vom Partner", geprägt
worden, findet namentlich im ärztlichen Bericht von Dr. med. X.________ vom
29. Februar 2000 eine gewisse Stütze , vermag aber gegen die vorinstanzliche
Betrachtungsweise nicht aufzukommen.

Soweit die Mobiliar geltend macht, die Dominanz der psychischen Beschwerden
habe zum schwierigen Heilungsverlauf geführt, kann dem unter Hinweis auf das
in Erw. 3.2 hievor Gesagte nicht gefolgt werden.

4.2.5 Die Vorinstanz hat das Kriterium des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit als erfüllt angesehen; die Mobiliar verneint dies
wiederum, weil die Arbeitsunfähigkeit zum Teil auf unfallfremde Gründe
zurückzuführen sei, so vor allem auf die Trennung der Versicherten von ihrem
langjährigen Freund. Diese Trennung erfolgte indessen erst im Dezember 1999,
nachdem die Versicherte schon seit dem Unfall am 21. März 1999 arbeitsunfähig
war. Es ist abwegig, die Arbeitsunfähigkeit während rund neun Monaten bis zur
besagten Trennung auf den Unfall zurückzuführen und dann fortan ein Ereignis,
das in diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, verantwortlich dafür zu
machen. Für eine Differenzierung, ob die Arbeitsunfähigkeit auf physische
oder psychische Gründe zurückzuführen ist, ist bekanntermassen bei der
Schleudertraumapraxis kein Raum. Dieses Kriterium ist daher erfüllt.

4.2.6 Schliesslich hat die Vorinstanz das Kriterium der langdauernden
ärztlichen Behandlung zu Recht nicht als erfüllt angesehen, woran die
Einwendungen der Versicherten nichts zu ändern vermögen.

4.2.7 Nach dem Gesagten sind vier unfallbezogene Kriterien und damit die
Adäquanz gegeben, weshalb es beim vorinstanzlich überzeugend begründeten
Urteil bleibt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: