Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 129/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


 U 129/03

Urteil vom 25. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Schmutz

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1943, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar
Perler, Cité Bellevue 6, 1707 Freiburg

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 24. April 2003)

Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1943, war als selbstständig Erwerbende bei der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) freiwillig nach
UVG gegen Unfallfolgen versichert. Laut Meldung vom 21. Juni 1997 befand sie
sich am 12. Juni 1997 in einem Lift, als dieser infolge eines Defektes etwa 1 ½
Stockwerke hinunter fiel und danach brüsk gestoppt wurde. Wegen Kopfschmerzen
suchte die Versicherte am Folgetag die Allgemeinpraktikerin Frau Dr. med.
E.________ auf, die bei der Untersuchung keine neurologischen Ausfälle und bei
der bildgebenden Abklärung weder zervikale noch zerebrale Verletzungen
feststellte. Die Ärztin diagnostizierte im Zeugnis vom 27. Juni 1997
posttraumatische Kopfschmerzen und im Zeugnis vom 18. Juli 1997 auch
posttraumatische Nackenschmerzen. Am 24. Juni 1997 meldete sich B.________
wegen Asthma bronchiale und Rauchintoleranz bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Vaudoise anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
des Unfalls vom 12. Juni 1997 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

In der Folge erwies sich der Heilungsverlauf als äusserst schleppend. Dr. med.
I.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, erhob bei der Untersuchung am 9.
September 1997 eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule
(nachfolgend: HWS), schmerzhaft bei Drehung nach rechts und bei Inklination
nach links; bei den Röntgenbildern der HWS vom 14. Juli 1997 erkannte er
Diskopathien bei C5-7 mit leichter Spondylose sowie leichte Unkarthrosen bei
C3-7. Der Arzt stellte die Diagnose eines "syndrome vertébral cervical
céphale", das sich langsam bessere, und führte die aktuellen Nackenschmerzen
und vielleicht auch die Kopfschmerzen auf den Liftunfall zurück (Zeugnisse vom
22. September 1997). Auf Anregung von Frau Dr. med. E.________ und Dr. med.
I.________ gab die Vaudoise bei Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. März 1998 erstattet wurde.
Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass bei leichten degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule und zusätzlichen sozio-professionellen Schwierigkeiten der
Versicherten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der durch Nacken- und
Kopfschmerzen bedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 12.
Juni 1997 zu bejahen sei; jedoch sei anzunehmen, dass nach einem Jahr der
Status quo sine erreicht werde, weshalb die Leistungen bis 12. Juni 1998 zu
limitieren seien und eine danach andauernde Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremde
Faktoren zurückzuführen wäre. Mit dieser Beurteilung war Frau Dr. med.
E.________ nicht einverstanden (Schreiben vom 26. Juni 1998) und liess die
Versicherte bei Dr. med. G.________ und Dr. med. A.________, Spezialärzte FMH
für Rheumatologie, abklären (Zeugnisse vom 16. Juli 1998 und 29. September
1998).

Mit Verfügung vom 11. November 1998 stellte die Vaudoise ihre Leistungen
rückwirkend auf den 12. Juni 1998 ein, mit der Begründung, noch vorhandene
Beschwerden der Versicherten stünden nach dem 12. Juni 1998 nicht mehr in
ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 1997 und seien auf
unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Auf Einsprache der Versicherten vom 11.
Dezember 1998 hin holte die Vaudoise ein weiteres Gutachten bei Dr. med.
H.________ ein. Jener bestätigte im Bericht vom 20. April 1999, dass die
Arbeitsfähigkeit ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr durch dieses Ereignis
beeinflusst werde. Daraufhin wies die Vaudoise die Einsprache mit Entscheid vom
8. Juni 1999 ab.
B.
Dagegen liess B.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 sei aufzuheben und die Vaudoise sei zu
verpflichten, ab 12. Juni 1998 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg zog die Akten der
Invalidenversicherung bei und holte beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI)
X.________ (nachfolgend: ABI), welches die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle
polydisziplinär untersucht hatte (Gutachten vom 8. Juni 2001), die
Zusatzberichte vom 5. Februar 2002 und 16. Januar 2003 zum Kausalzusammenhang
ein. Mit Entscheid vom 24. April 2003 hiess das kantonale Gericht die
Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juni 1999 gut und
wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
Vaudoise zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vaudoise die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom
8. Juni 1999.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine
Vernehmlassung verzichtet, lässt B.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. Juni 1999) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall ist daher nach Massgabe der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt
sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist
dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten
oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen einem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch Art. 6 Abs. 1
UVG) sowie zum Beweiswert der ärztlichen Unterlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt
erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn
der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast -
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329
Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den
negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein,
ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U
143/02, Erw. 3.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, die ihre
Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 12. Juni 1997
anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 12.
Juni 1998 hinaus bestehenden cervico-cephalen Beschwerden und einer darauf
zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint hat. Da der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 leistungsaufhebend ist, liegt die
Beweislast für den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin, d.h. sie hat so lange
Versicherungsleistungen auszurichten, als nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist.
3.2 Das kantonale Gericht prüfte zunächst die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
und gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, dass sie
wegen somatischer Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen) in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Wirtin/Gerantin im Umfang von 30 % in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Eine
psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe hingegen nicht.
Danach prüfte und bejahte die Vorinstanz die Unfallkausalität der
cervico-cephalen Beschwerden.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den natürlichen Kausalzusammenhang und
macht geltend, das Fortdauern der Problematik bei der Versicherten sei zum
geringeren Teil auf degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und
hauptsächlich auf eine psychische Überlagerung zurückzuführen. Sie beruft sich
dabei massgeblich auf die Gutachten des Dr. med. H.________.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin leidet seit dem Unfall vom 12. Juni 1997 an
anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen. Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und
der Unfallkausalität holten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz Gutachten
bei Dr. med. H.________ und beim ABI ein.
4.2
4.2.1Im Gutachten vom 11. März 1998 diagnostizierte Dr. med. H.________ ein
neun Monate nach dem Liftunfall persistierendes rechtsseitiges
tendomyogelotisches Zervikobrachialsyndrom bei vorbestandenen degenerativen
Veränderungen im Bereich der HWS. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten
ausser degenerativen Veränderungen keine nachweisbaren Unfallverletzungen. Die
Versicherte sei aktuell in ihrer Tätigkeit als Wirtin zu 25 % arbeitsunfähig.
Die anhaltenden Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seien
initial auf den Unfall zurückzuführen. Es bestehe jedoch eine Dissoziation
zwischen den objektiv leichten Beschwerden und der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit. Bei der Entwicklung dieser Arbeitsunfähigkeit würden
sozio-professionelle und wahrscheinlich auch psychische Faktoren eine wichtige
Rolle spielen. Zur Rolle des Unfalls vom 12. Juni 1997 bei der Symptomatologie
und der Arbeitsunfähigkeit sei anzuerkennen, dass sicher eine natürliche
Kausalität zwischen dem Unfall und den aufgetretenen Beschwerden wie auch der
anfänglichen Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Unfallablauf mit dem plötzlichen
Abbremsen des Lifts sei geeignet gewesen, Nacken- und Kopfschmerzen,
Schwindelgefühle und selbst rechtsseitige Brachialgien auszulösen. Im Gegensatz
zum Auftreten der Leiden könne jedoch das Andauern der aktuellen Beschwerden
nicht mehr ursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden. Die Rolle des
Unfalls in Zusammenhang mit diesen müsse auf sechs bis zwölf Monate limitiert
werden. Etwas theoretisch sei von einer sich im Verlaufe eines Jahres
zurückbildenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem 12. Juni 1998 sei keine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr anzunehmen, sondern sie wäre auf
unfallfremde Ursachen zurückzuführen, selbst wenn diese nicht leicht zu
umschreiben wären (sozio-professionelle Probleme, wirtschaftliche
Schwierigkeiten, eventuell maskierter depressiver Zustand, degenerative
Veränderungen).
4.2.2In seinem zweiten, im Einspracheverfahren erstatteten Gutachten vom 20.
April 2000 stellt Dr. med. H.________ einen gegenüber der Untersuchung vom
März/April 1999 in subjektiver und objektiver Hinsicht unveränderten Zustand
der Versicherten fest und betont, dass sich der Unfall in einem schwierigen
psychosozialen Umfeld ereignet habe und vorbestehende psychische und
sozio-ökonomische Probleme die Entwicklung beeinflusst hätten. Er halte daran
fest, dass die geklagten Beschwerden der Versicherten und die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 12. Juni 1997 stünden. Das Andauern der leichten Nacken- und
Kopfschmerzen könnte zwar auf den Unfall zurückgeführt werden, was jedoch die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, und deshalb schlage er der Versicherung
vor, die Heilbehandlung für die Dauer von fünf Jahren zu übernehmen. Bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei er im Gutachten vom 11. März 1999 etwas zu
optimistisch gewesen. Aktuell bestehe eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die in erster Linie auf psychische Gründe und
berufliche Schwierigkeiten der Versicherten und zusätzlich möglicherweise auf
vorbestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen sei. Es
liege eine klassische Situation vor, wo ein kleiner Unfall zur Dekompensation
einer vorbestehenden psychisch und wirtschaftlich prekären Situation geführt
habe.
4.3 4.3.1Im interdisziplinären Gutachten vom 8. Juni 2001 zuhanden der IV-Stelle
diagnostizieren die Ärzte des ABI - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit -
ein rechtsbetontes, leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres und oberes
Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit leicht ausgeprägten cervico-cephalen
Beschwerden sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine neurotische
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.8) und anamnestisch ein Asthma bronchiale
(ICD-10 Y45.8). Die Versicherte habe bis zur Arbeitsunfähigkeit im August 1997
jahrelang im Gastronomiebereich gearbeitet. Als Beschwerden stünden Kopf- und
Rückenschmerzen im Vordergrund und damit auch die somatische Beurteilung. Aus
neurologischer Sicht könne ein Zervikalsyndrom festgestellt werden, dem
mässiggradige objektivierbare degenerative Veränderungen zu Grunde lägen. Zu
einer Gehirnbeteiligung sei es beim Unfall nicht gekommen und es würden keine
kognitiven Störungen geltend gemacht. Auf Grund der Beschwerden mit
objektivierbaren Beschwerdekernen und der nun doch mehrjährigen
Dekonditionierung bestehe eine gewisse Beeinträchtigung in der angestammten
Tätigkeit, soweit diese ungünstige, belastende Tätigkeiten mit Beanspruchung
des Schultergürtels beinhalte. Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine
maximal 30-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht könne keine invaliditätsbegründende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
Diagnose erhoben werden. Zwar finde sich eine zeitweise auffällige
Persönlichkeitsstruktur und lasse sich auf Grund der Lebensgeschichte eine
Neurotisierung gut erklären. Aus heutiger Sicht könne eine Störung vom
Borderline-Typus nicht bestätigt werden, allenfalls könnte von einer emotional
labilen oder histrionischen Persönlichkeit ausgegangen werden. Denkbar sei,
dass die Versicherte zeitweise unter depressiven Verstimmungen gelitten hätte.
Insgesamt liege in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor. Bei der Konsensdiskussion habe sich für alle Untersucher
herausgestellt, dass bei der Versicherten zwar eine ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung bestehe, diese jedoch auf Grund der
medizinisch-theoretischen Schlussfolgerungen der Untersuchungen nicht in dem
Masse bestätigt werden könne, wie dies die Versicherte subjektiv empfinde.
Medizinisch-theoretisch sei der Versicherten eine 70-prozentige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerantin zumutbar. Die
Differenz zur Selbsteinschätzung der Versicherten könne nicht
medizinisch-theoretisch erklärt werden, dafür seien invaliditätsfremde Gründe
verantwortlich wie das Alter, die soziale Situation und allgemein der
Bildungsstand. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselnd
sitzender Körperhaltung und ohne Kopfzwangshaltung, ohne arbeitsmässige
Belastung der Oberarmmuskulatur, ohne repetitives Einnehmen von gleichen
Haltungen und längeren Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von
mehr als 5 bis 10 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten sei die Versicherte voll
arbeitsfähig. Auch hier bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Dass Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. April 2000
eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angenommen
habe, sei wohl auf eine stärkere Gewichtung der subjektiven Beschwerden
zurückzuführen.

4.3.2Zur Abklärung der Kausalität holte das kantonale Gericht beim ABI
ergänzende gutachterliche Stellungnahmen ein. Im Bericht vom 5. Februar 2002
führt Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, aus, die im
Gutachten beschriebenen Leiden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge
des Unfallereignisses vom Juni 1997. Die Versicherte habe beim Unfall ein
axiales HWS-Trauma mit seither bestehendem Zervikalsyndrom und cervico-cephalen
Beschwerden erlitten. Der Unfall habe zu einer richtungweisenden Veränderung
vorbestehender mässiger Abnutzungserscheinungen der HWS mit
Bandscheibenschädigung auf der Höhe C5/C6 geführt. Der Unfall sei zumindest
relevante Teilursache dieser richtungweisenden Veränderung. Unfallfremde
Faktoren würden die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht
beeinflussen. Auf Nachfrage des kantonalen Gerichts führte Dr. med. M.________
im Bericht vom 16. Januar 2003 aus, es sei davon auszugehen, dass bereits vor
dem Unfall degenerative HWS-Veränderungen beständen hätten, bei welchen es sich
um einen radiologischen bzw. klinisch stummen Vorzustand gehandelt habe. Viele
Menschen im Alter von über 40 Jahren wiesen Abnützungserscheinungen ihrer
Wirbelsäule auf, welche spontan höchst selten zu einer Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit oder des Wohlbefindens führen würden. Bei einem Patienten, der
unter HWS-Abnützungserscheinungen leide, könne eine HWS-Verletzung zu einem
ungünstigeren Ausgang führen als bei einem Menschen ohne derartigen Vorzustand.
Entsprechend seien die Verläufe bei älteren Menschen mit HWS-Verletzungen
ungünstiger als bei jüngeren Menschen. Nicht die mässiggradigen degenerativen
HWS-Veränderungen seien Folge des Unfalls. Bei der Versicherten habe sich ein
Zervikalsyndrom mit entsprechend eindeutigen Befunden objektivieren lassen,
indem eine leichte bis mässige Tonuserhöhung der Muskulatur im Genickbereich
habe festgestellt werden können. Bei vorbestehender Beschwerdefreiheit und
abruptem Beginn der Beschwerden zum Zeitpunkt des Unfalls sei davon auszugehen,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall eine richtungweisende
Veränderung des Vorzustandes (der degenerativen HWS-Veränderungen) verursacht
habe und aus einem vorbestehend klinisch stummen Zustand bei beschwerdefreier
Patientin ein klinisch aktiver Zustand mit Genickschmerzen und Kopfschmerzen
entstanden sei. Der Spontanverlauf der degenerativen HWS-Veränderungen hätte
allerhöchstens möglicherweise zu einem ähnlichen Leidensbild geführt, aus dem
aktuellen Beschwerdespektrum sei der Unfall nicht wegzudenken. Bei
vorbestehender Beschwerdefreiheit und andauernden Leiden könne nicht von einem
Status quo sine oder quo ante ausgegangen werden.
5.
5.1 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute
dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
5.2 Das kantonale Gericht erachtete die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med.
H.________ und des ABI gleichermassen für beweistauglich, stellte nach deren
Würdigung indessen entscheidend auf die Beurteilung des ABI ab. Mit Bezug auf
das Beschwerdebild und die sich daraus ergebende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit hob es hervor, dass das im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens
besonders zur Arbeitsfähigkeit erstattete interdisziplinäre Gutachten des ABI,
das eine psychiatrische Begutachtung enthalte, überzeuge. Demgegenüber habe Dr.
med. H.________ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne eigene
fachärztliche psychiatrische Kompetenz eine psychische Problematik
mitberücksichtigt, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
überzeuge. Bei der Unfallkausalität lege das ABI überzeugend dar, dass bei
stummen degenerativen Veränderungen ein Ereignis, wie es die Versicherte
erlitten habe, zu einer richtunggebenden Verschlechterung führen könne, weshalb
entgegen der Auffassung von Dr. med. H.________ kein Status quo sine oder ante
angenommen werden könne. Ausserdem schlage selbst dieser die weitere
Kostenübernahme der Heilbehandlung vor, weil weiterhin unfallbedingte
Beschwerden bestehen könnten.
5.3 Bei den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ und dem ABI zum
Beschwerdebild, zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität handelt es sich
um Gutachten und Arztberichte, die im UV- und IV-Abklärungsverfahren ergangen
sind und an deren Beweiswert nicht zu zweifeln ist (BGE 125 V 357 Erw. 3a). Die
Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. März 1998 und 20. April 1999 hatten
sich gerade zur Unfallkausalität auszusprechen. Demgegenüber war die Frage der
Unfallkausalität für das im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens eingeholte
Gutachten des ABI vom 8. Juni 2001 ohne Bedeutung. Erst auf Anfrage der
Vorinstanz hat Dr. med. M.________ als ABI-Gutachter in den Berichten vom 5.
Februar 2002 und 16. Januar 2003 ergänzend zur Unfallkausalität Stellung
bezogen.
5.4 Die Gutachten stimmen darin überein, dass die Versicherte beim Unfall ein
axiales HWS-Trauma ohne nachweisbare Verletzungen erlitt und sie bei
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule vor dem Unfall
beschwerdefrei war. Übereinstimmung herrscht auch darin, dass die
persistierenden cervico-cephalen Beschwerden durch den Unfall ausgelöst wurden.
Diesbezüglich sind die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.
5.5 Bei der entscheidenden Frage des (weiterhin bestehenden) natürlichen
Kausalzusammenhangs geht Dr. med. H.________ im Unterschied zum Gutachter des
ABI davon aus, dass ein Unfall, wie ihn die Versicherte erlitten hat, zwar
einen Beschwerdeschub auslösen könne, dass jedoch der organische Zustand
spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall soweit
wieder hergestellt sei, wie wenn sich kein Unfall ereignet hätte (Status quo
sine). Diese Auffassung des Facharztes ist insofern nachvollziehbar, als sie
auf dem medizinischen Erfahrungssatz gründet, dass bei Unfällen ohne
morphologische Schädigungen der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch
den Unfall zwar erstmals manifest wird, dass die Chronifizierung der
Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist
(vgl. Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in
Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.).
Ergänzend kann auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern
1990, S. 52, verwiesen werden, wonach die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher
stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere
Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich meistens um
eine vorübergehende Verschlimmerung handelt. Unter Hinweis auf weitere
Publikationen (insbesondere Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz- und
Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2.
Aufl. Bern 1985, S. 192) wird die Auffassung vertreten, dass die traumatische
Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach
sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu
betrachten ist und in Fällen, da die Beschwerden nach einer einfachen Kontusion
länger dauern, oftmals eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung
dahinter steht (Urteil H. vom 18. September 2002, U 60/02). Ohne nähere
Auseinandersetzung mit diesem medizinischen Erfahrungssatz und ohne der
ausdrücklichen Aufforderung durch das kantonale Gericht zu entsprechen, seine
Beurteilung unter Verweis auf die medizinische Lehre darzulegen, geht Dr. med.
M.________ als Gutachter des ABI davon aus, bei vorbestehender
Beschwerdefreiheit der Versicherten und abruptem Beginn der Beschwerden zum
Zeitpunkt des Unfalls sei davon auszugehen, dass der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine richtungweisende Veränderung des degenerativen
Vorzustandes verursacht habe. Diese Auffassung überzeugt nicht und beruht auf
einem offenbar unzutreffenden Verständnis der "richtungweisenden Veränderung".
Eine solche Änderung ist nur anzunehmen, wenn eine Verschlimmerung des
degenerativen Vorzustandes röntgenologisch nachgewiesen ist (Urteil H. vom 18.
September 2002, U 60/02), mithin das Unfallereignis zu einer Veränderung des
degenerativen Vorzustandes geführt hat. Eine solche Veränderung ist in den
medizinischen Akten jedoch nicht dokumentiert und wird von Dr. med. M.________
geradezu verneint, weshalb seine Beurteilung im Ergebnis auf der unzulässigen
Formel "post hoc ergo propter hoc" beruht (BGE 119 V 341). Daran ändert nichts,
dass gemäss Dr. med. M.________ das Zervikalsyndrom auf eindeutigen klinischen
Befunden (Tonuserhöhung der Muskulatur im Genickbereich) beruht. Bei
vorbestehender Beschwerdefreiheit kann die blosse Auslösung der Beschwerden
durch einen Unfall, der wie hier keine nachweisbaren Verletzungen zur Folge
hatte, jedenfalls keine richtungweisende Verschlimmerung darstellen. Dr. med.
M.________ setzt sich schliesslich mit der abweichenden Beurteilung von Dr.
med. H.________, der von einer vorübergehenden Symptomatik ausging, nicht näher
auseinander und vermag insgesamt nicht schlüssig zu erklären, warum die
persistierenden Beschwerden auch ohne nachweisbare Verletzungen weiterhin auf
das Unfallereignis zurückzuführen sein sollen. Bezüglich der Kausalität kann
deshalb nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden, weshalb die Vorinstanz
den natürlichen Kausalzusammenhang gestützt auf diese Beurteilung zu Unrecht
als gegeben erachtete.
5.6 Kann der natürliche Kausalzusammenhang nicht auf Grund des ABI-Gutachtens
bejaht werden, so ist anderseits der Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 12. Juni 1998 persistierenden
cervico-cephalen Beschwerden nicht gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med.
H.________ erstellt. Der Arzt verweist zwar in seinem ersten Gutachten vom 11.
März 1998 zutreffend auf den allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Status quo
sine spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht sein sollte, doch anerkennt
er in seinem zweiten Gutachten vom 20. April 1999, bei seiner ersten
(prognostischen) Beurteilung wohl etwas zu optimistisch gewesen zu sein und
schliesst nicht aus, dass die persistierenden cervico-cephalen Beschwerden nach
wie vor auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, weshalb er die Übernahme
der Heilbehandlung durch die Unfallversicherung für fünf Jahre postuliert.
Damit äussert er sich zur Kausalitätsfrage unklar und nicht abschliessend.
Zudem ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, nicht überzeugend, geht er doch ohne eigene Fachkompetenz davon
aus, die von ihm erhobene Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei allein auf
psychische Beschwerden zurückzuführen, was in Widerspruch zum in Bezug auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugenden polydisziplinären Gutachten des
ABI vom 8. Juni 2001 steht. Er äussert sich auch nicht zur Möglichkeit einer
richtungweisenden Verschlimmerung, von der Dr. med. M.________ ausging. Die
Gutachten des Dr. med. H.________ vermögen deshalb entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin das Dahinfallen der Kausalität nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu belegen. Diesbezüglich helfen auch die weiteren
medizinischen Akten nicht weiter.
5.7 Bei dieser unklaren Aktenlage lässt sich der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den cervico-cephalen Beschwerden und damit die
Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit ab dem 12. Juni 1998,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zuverlässig beurteilen. Dies gilt
namentlich in Bezug auf die Fragen nach dem Erreichen des Status quo sine und
der richtungweisenden Verschlimmerung sowie, bei Bejahung der Unfallkausalität,
nach den Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die Sache ist
daher an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ein
versicherungsexternes Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch
der Versicherten neu verfüge. Zu einer Rückweisung an die Vorinstanz besteht
kein Anlass, weil es nicht notwendigerweise eines Gerichtsgutachtens bedarf
(vgl. BGE 122 V 163 Erw. 1d).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 24. April 2003 und
der Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 aufgehoben werden und die Sache an die
Vaudoise zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 12. Juni 1998 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: