Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 125/2003
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U 125/03

Urteil vom 29. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco
Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene A.________ war seit April 1995 teilzeitlich als
Raumpflegerin bei der Direktion X.________ angestellt und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 28. Mai 1997 zog sie sich, während der Fensterreinigung vom
Bürotisch fallend, eine Berstungsfraktur des Os cuboideum rechts zu. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001
sprach sie A.________ eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % rückwirkend ab 1. Dezember 2000 sowie eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Im
Einspracheverfahren liess A.________ insbesondere auf eine ihr gegenüber
erlassene Nichteignungsverfügung der SUVA vom 30. Juni 1994 für Arbeiten mit
Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven hinweisen. Nach
Einholung einer Beurteilung durch ihre Abteilung Arbeitsmedizin (Anfrage des
H.________, SUVA-Bereich Renten, vom 6. Juni 2001, Stellungnahme der Frau Dr.
med. P.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, Abteilung
Arbeitsmedizin, vom 12. Juni 2001) hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom
3. Juni 2002 an ihrer Verfügung vom 8. Februar 2001 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 22. Januar 2003 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren
Abklärung und neuen Rentenberechnung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Juni
2002 werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1
UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen)
und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK
1991 S. 320 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen
zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des
Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis) wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 3. Juni 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente,
wohingegen die Festsetzung der Integritätsentschädigung letztinstanzlich
nicht mehr bestritten wird (zum Streitgegenstand: BGE 125 V 417 oben).

2.1 Es entspricht unbestrittenermassen der medizinischen Aktenlage, dass die
Beschwerdeführerin auf Grund der beim Unfall vom 28. Mai 1997 erlittenen
Fussverletzung ihre frühere Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben
kann. Gleichermassen steht fest und wird von der Versicherten anerkannt, dass
ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar sind, wobei
Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und
Montagetätigkeiten, Portierdienste, Fliessbandarbeiten und einfache
administrative Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. den Bericht des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 25. September 2003).

2.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob und auf welche Weise sich die
Nichteignung der Beschwerdeführerin für Arbeiten mit Kontakt zu
Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven (Nichteignungsverfügung der SUVA
vom 30. Juni 1994) auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Versicherte macht
diesbezüglich eine ungenügende Abklärung der konkret zumutbaren Tätigkeiten
geltend. Namentlich habe die SUVA im Rahmen der Ermittlung des
Invaliditätsgrades anhand des Einkommensvergleichs zur Bestimmung des
Einkommens, welches die Beschwerdeführerin zumutbarerweise mit ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
(noch) zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), Erhebungen ihrer internen
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen, ohne indessen zu prüfen,
ob bei den entsprechenden Beschäftigungen ein Kontakt mit unverträglichen
Stoffen ausgeschlossen sei. Zudem sei ein ersatzweises Abstellen auf die
Tabellenlöhne unzulässig, solange die zumutbare Tätigkeit nicht feststehe.

3.
Zu beurteilen sind folglich die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
(Rest-)Arbeitsfähigkeit.

3.1 Das hypothetische Einkommen, welches die Versicherte ohne Invalidität zu
erringen in der Lage gewesen wäre (Valideneinkommen), wurde von der SUVA für
das Jahr 2000 gestützt auf Auskünfte der Direktion X.________ (vom 6.
November 2000) sowie der Frau V.________ (vom 28. September 1999 und 29.
September 2000), bei welcher die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 27. Mai
1997 während insgesamt 32 Stunden zusätzlich als Haushalthilfe gearbeitet
hatte, auf Fr. 52'180.- (Fr. 49'392.- [Fr. 14'700.- : 12,5 Stunden x 42
Stunden] + Fr. 2788.- [Fr. 18.46 x 151 Stunden pro Jahr]; vgl. auch das
Schreiben der SUVA an die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2000 sowie die
Verfügung vom 8. Februar 2001) festgesetzt. Dieser Betrag ist unbestritten
und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden (zum relevanten
Einkommensvergleichszeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs: BGE 128 V
174).

3.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, hat die SUVA DAP-Lohnangaben
beigezogen und gestützt darauf einen hypothetischen Verdienst von - gerundet
- Fr. 42'000.- ermittelt. Zur Überprüfung der Plausibilität des von ihr auf
dieser Grundlage eruierten Invaliditätsgrades von 20 % berechnete sie das
Invalideneinkommen zudem nach den von Bundesamt für Statistik erhobenen
Tabellenlöhnen, woraus - in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10 % - ein massgebendes Einkommen von Fr. 41'288.- resultierte. Die
Vorinstanz hat in der Folge offen gelassen, ob für die Bestimmung des
Invalideneinkommens auf die beigezogenen DAP-Löhne abgestellt werden könne,
da sich auch unter Beizug der Tabellenlöhne ein Invaliditätsgrad von 20 %
ergebe. Sie hat den Rentenentscheid der SUVA im Ergebnis bestätigt.

3.2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U
343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen
komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb,
auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Im Grundsatzentscheid BGE
129 V 472 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nunmehr eingeräumt,
dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass
nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden
kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche
Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten.
Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge
indessen schwierig (BGE 129 V 477 Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je
aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden
Methoden umschrieb das Gericht sodann die Voraussetzungen dafür, dass die
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP
im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf
DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen
nicht erfüllt, könne nicht der DAP-Lohnvergleich herangezogen werden (BGE 129
V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und
deshalb unzulässig (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3).
3.2.2 Im vorliegenden Fall bilden die von der SUVA verwendeten DAP-Profile
bereits im Lichte dieser Grundsätze keine genügende Basis für die Festsetzung
des Invalideneinkommens. Insbesondere lässt sich mangels der verlangten
zusätzlichen Angaben und entsprechender Unterlagen das Auswahlermessen der
SUVA nicht überprüfen. Zudem hat der Unfallversicherer bei der Auswahl der
DAP-Profile - wegen fehlender Kenntnis im Verfügungszeitpunkt (vgl. die
Anfrage des H.________, SUVA-Bereich Renten, an die Abteilung Unfallmedizin
vom 6. Juni 2001) - die Nichteignung der Beschwerdeführerin für Arbeiten mit
Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven nicht beachtet. Da die
DAP auf konkreten Arbeitsplätzen beruht und eine differenzierte Zuweisung von
zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten
Einschränkungen ermöglichen soll, eignet sich die im Einspracheverfahren
eingeholte nachträgliche Aktenbeurteilung der DAP-Profile durch Frau Dr. med.
P.________ der internen Abteilung Arbeitsmedizin (vom 12. Juni 2001) nicht
als Nachweis dafür, dass bei den konkret beurteilten Arbeitsplätzen ein
Kontakt mit den fraglichen Stoffen ausgeschlossen wäre. Auf die beigezogenen
DAP-Profile ist somit nicht abzustellen und das Invalideneinkommen gestützt
auf die LSE zu ermitteln.

3.3
3.3.1Die medizinische Abklärung im Einspracheverfahren hat ergeben, dass die
Beschwerdeführerin 1994 an einem als Betriebskrankheit anerkannten Ekzem der
Hände litt, welches durch die Arbeit mit Kühlschmiermitteln ausgelöst worden
war. Dies führte zum Erlass der Nichteignungsverfügung durch die SUVA vom 30.
Juni 1994 für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und
Mineralöladditiven, wobei bereits anlässlich der dermatologischen Abklärung
durch Dr. med. G.________ vom 1. Mai 1994 das Ekzem vollständig abgeheilt
gewesen und die Versicherte im Rahmen der Nichteignungsverfügung für voll
arbeitsfähig befunden worden war. In der danach ausgeübten Tätigkeit als
Raumpflegerin fand keine Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln sowie
Mineralöladditiven statt - in den Akten sind jedenfalls keine derartigen
Hinweise ersichtlich - und es kam zu keiner weiteren Erkrankung. Damit fehlt
es indes aktuell an einem - für den Rentenanspruch vorausgesetzten -
eigentlichen Gesundheitsschaden infolge einer Berufskrankheit; es besteht
vielmehr nur, aber immerhin, eine Überempfindlichkeit gegenüber gewissen
Stoffen (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November
2003, U 158/03).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Restfolgen des
Unfalls vom 28. Mai 1997 unbestrittenermassen für leichte, überwiegend
sitzende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig. In Frage kommen dabei
insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle
Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Fliessbandarbeiten sowie
einfache administrative Arbeiten. Damit sind die zumutbaren
Verweisungstätigkeiten hinreichend bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn
berücksichtigt wird, dass die zumutbaren Beschäftigungen keine Exposition zu
Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven aufweisen dürfen. Der Einwand der
ungenügenden Bezeichnung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten ist daher
unbegründet. Beim weiten Feld der der Versicherten zumutbaren Tätigkeiten ist
davon auszugehen, dass auf dem für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit
gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b) genügend Stellen vorhanden sind,
die keine Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven
kennen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in vergleichbaren Fällen
denn auch keine höheren Anforderungen an die Bezeichnung zumutbarer
Verweisungstätigkeiten gestellt (Urteile A. vom 29. Dezember 2003, U 26/02,
J. vom 26. November 2003, U 158/03, und M. vom 24. Juli 2002, U 87/01). Damit
ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen.

3.4 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Frauen für eine 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welchen bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich
abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347),
auf Fr. 3658.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2004, S. 86
Tabelle B 9.2) einem Jahreseinkommen von Fr. 45'871.- entspricht. Angesichts
der Umstände des Falles, insbesondere der Tatsache, dass nur noch leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind - wobei der Arbeitseinsatz jedoch
ganztags möglich ist - und unter Berücksichtigung, dass lediglich
unfallbedingte Beeinträchtigungen eine Rolle spielen, lässt sich der
vorinstanzlich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BGE
126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen) vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in
Höhe von "ca. 10 %" wie auch der schliesslich durch das kantonale Gericht auf
20 % festgesetzte Invaliditätsgrad im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132
lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht
beanstanden, zumal die LSE-Berechnung an sich denn auch nicht gerügt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.
Luzern, 29. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: