Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 123/2003
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U 123/03

Urteil vom 13. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

P.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Auf Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft (ab 1. September 2002: Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 18. Februar 2000 hin holte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre
Leistungspflicht für einen am 23. Mai 1996 gemeldeten Rückfall zu dem
P.________, geb. 1937, am 1. März 1992 zugestossenen Auffahrunfall und einem
am 26. November 1992 erlittenen Sturz mangels Kausalzusammenhangs abgelehnt
hatte (Verfügung vom 12. Dezember 1997; Einspracheentscheid vom 28. Juli
1998), ein neuro-psychologisches Gutachten bei Dr. med. K.________ und Dr.
phil. C.________, Spital X.________, Neurologische Klinik, vom 21. Juli 2000
sowie eine neurologische/neuropsychiatrische Expertise bei den Prof. Dres.
med. R.________ und D.________, Klinik Y.________, vom 17. September 2001
ein. Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. Oktober 2001,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Januar 2002, erneut ihre
Leistungspflicht, da auch durch die zusätzlichen gutachterlichen Abklärungen
ein Zusammenhang zwischen den geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sowie
Gedächtnisstörungen und den Unfallereignissen aus dem Jahre 1992 nicht mit
der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab
(Entscheid vom 20. November 2002).

C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom
17. Januar 2002 und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Vornahme
ergänzender medizinischer Abklärungen; insbesondere ersucht er um Erstellung
eines "erneuten unabhängigen Gutachtens".

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-de schliesst,
soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 5. Juni 2003 lässt sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sache
vernehmen. Des Weitern weist sich Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, mit
Schreiben vom 13. Juni 2003 samt Vollmacht neu als Rechtsvertreter von
P.________ aus und ersucht um ausnahmsweise Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Als
Reaktion auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Kenntnis- und
allfälligen Stellungnahme zugesandten Vernehmlassungen des kantonalen
Gerichts und der SUVA lässt P.________ durch seinen Vertreter eine
nachträgliche Vernehmlassung vom 18. Juli 2003 einreichen, welcher ein
Bericht des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 2. März 2002
beiliegt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die mit Eingaben vom 23. und 27. Mai 2003 fristgerecht erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt die gemäss Art. 108 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 132 OG hiefür geltenden Formvorschriften, sodass darauf
ohne weiteres eingetreten werden kann.

1.2 Mit seinem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Schreiben vom
13. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - um
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG
wird ein zweiter Schriftenwechsel indessen nur ausnahmsweise durchgeführt.
Dies ist dann aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten, wenn in einer
vorangegangenen Rechtsschrift neue tatsächliche Behauptungen oder
Beweismittel vorgetragen werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres
aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
Was allfällige neue rechtliche Argumente anbetrifft, ist zu berücksichtigen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1;
Urteil D. vom 7. Juli 2003, I 69/03, Erw. 1). Ein zweiter Schriftenwechsel
kann sodann in keinem Falle dazu dienen, in der Beschwerdefrist Versäumtes
nachzuholen (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Juni 1995, H 68/95).
Dies gilt auch bei einer kurzfristigen Mandatierung eines Rechtsvertreters,
käme die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels diesfalls doch einer
unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist gleich. Vorliegend
hätte der Beschwerdeführer das Sachdienliche denn auch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist vorkehren können und müssen, woran - wie dargelegt - auch
der nachträgliche Beizug eines Rechtsbeistandes grundsätzlich nichts zu
ändern vermag. Überdies enthalten die dem Beschwerdeführer zugestellten
Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 3. Juni 2003 und der Beschwerdegegnerin
vom 25. Juni 2003 keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte,
welche eine ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Lichte
der hievor aufgeführten Grundsätze rechtfertigen würden.

1.3 Ferner fehlt es sowohl der nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne Ansetzung
eines zweiten Schriftenwechsels eingereichten Eingabe der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 5. Juni 2003 wie auch der Vernehmlassung des
Rechtsvertreters vom 18. Juli 2003 an neuen erheblichen Tatsachen oder
schlüssigen Beweismittel, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b
OG herbeizuführen vermöchten, weshalb sie rechtsprechungsgemäss bei der
Entscheidfindung ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 353). Der
letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2002
wurde bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebracht und stellt
folglich ebenfalls keine neue Tatsache dar, die revisionsweise zu
berücksichtigen wäre. Vielmehr ist diesem bei der Feststellung des
medizinischen Sachverhalts im Rahmen der Würdigung der einzelnen ärztlichen
Unterlagen ohnehin Rechnung zu tragen.

2.
Das kantonale Gericht hat in seinen Entscheiden vom 18. Februar 2000 und 20.
November 2002 die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Unfall (Art. 6
Abs. 1 UVG) sowie Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw.
2c und d), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121
V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V  361
Erw. 5c), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs
(BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 f. Erw. 5a), zu dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlickeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff.
Erw. 3a und b, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 114 f. Erw. 3b) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. Januar 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversi-cherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit den im
Nachgang zu ihrem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2000 durch die SUVA
veranlassten neuropsychologischen sowie neurologischen/neuropsychiatrischen
Gutachten des Dr. med. K.________ und des Dr. phil. C.________ vom 21. Juli
2000 sowie der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 17. September
2001 befasst. Sie ist dabei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass gestützt
auf die umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese abgegebenen, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden und auf eigenen
Untersuchungen beruhenden Schlussfolgerungen (zu den rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen: BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen den am 1. März sowie 26. November 1992 erlittenen
Unfällen und den mit Meldung vom 23. Mai 1996 als Rückfall geklagten
gesundheitlichen Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind
nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus
abgeleiteten Schlüsse in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften.

3.2.1 Namentlich weisen die Prof. Dres. med. R.________ und D.________ zu
Recht darauf hin, dass sich in den Akten initial nur wenige Angaben zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Traumen vom 1. März und 26.
November 1992 befinden. So sind nach dem Auffahrunfall anfangs März 1992
einzig die hausärztliche Erstbehandlung bei Dr. med. M.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH (Arztzeugnis UVG vom 6. März 1992), sowie eine
Untersuchung durch das Röntgeninstitut des Spitals Z.________ (Bericht vom 9.
Dezember 1992) dokumentiert. Die nächste Akteneintragung - ein neurologisches
Konsilium des Dr. med. T.________, Neurologe FMH - datiert demgegenüber erst
vom 24. Januar 1995. Wie sodann auch dem zuhanden der IV-Stelle
Basel-Landschaft erstellten Gutachten des Dr. med. A.________, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 1995 zu entnehmen ist,
standen zu diesem Zeitpunkt allfällige Folgen der beiden Unfälle aus dem
Jahre 1992 noch nicht im Vordergrund des vom Versicherten geklagten
Beschwerdebildes. Dr. med. M.________ erklärte erst nachträglich in seiner
Stellungnahme vom 19. August 1996 gegenüber der SUVA, dass auch in den Jahren
1993 und 1994 weitere hausärztliche Konsultationen stattgefunden hätten. Der
Umstand, dass sich Jahre nach den Unfallereignissen immer detailliertere
Ausführungen zu stets zahlreicheren Symptomen finden lassen, deutet, wie in
der Expertise der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ einlässlich und
nachvollziehbar dargetan wird, auf eine massive Symptomausweitung hin.

3.2.2 Ferner sprechen auch Dr. med. K.________ und Dr. phil. C.________ von
unspezifischen neuropsychologischen Defiziten, welche aetiologisch nicht mit
Sicherheit eingeordnet werden könnten. Der Versicherte habe zudem erstmals
elf (recte: zehn) Monate nach dem Auffahrunfall vom 1. März 1992 - am 9.
Dezember 1992 gegenüber seinem Hausarzt - auf eine zunehmende Vergesslichkeit
hingewiesen, was bei einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS)
ungewöhnlich spät sei.

3.2.3 Zu übersehen scheint der Beschwerdeführer im Übrigen, dass auch Dr.
med. T.________ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen
und den geklagten gesundheitlichen Leiden nicht ohne weiteres bejahte,
sondern in seinem ausführlichen neurologischen Gutachten vom 18. August 1997
ausdrücklich dafür hielt, dass nur eine sehr ausgedehnte neuropsychologische
Testabklärung, auf deren Durchführung er zufolge einer in ungenügendem Masse
vorhandenen Kooperationsbereitschaft des Versicherten verzichtet habe, eine
genauere Differenzierung zwischen organisch-neuropsychologischen Defiziten
und rein depressions- oder psychogen-bedingten Beeinträchtigungen ermögliche.

3.2.4 Was sodann den Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2002
anbelangt, wonach mittels nachträglich durchgeführter MRI-Untersuchung der
HWS eine allenfalls traumatisch verursachte Wurzeltaschenzyste C7/Th1 rechts
habe gefunden werden können, ist zu vermerken, dass bereits in den Berichten
des Röntgeninstituts vom 16. April und 26. Juni 1997 ein entsprechender
Befund erhoben und auch am 27. November 2001 bestätigt worden war, die
traumatische Genese indessen nicht ausdrücklich bejaht werden konnte. Dr.
med. T.________ kam in seinen Ausführungen vom 18. August 1997 demgegenüber
klar zum Schluss, dass die Wurzeltaschenzyste C7 rechts kaum traumatischer
Natur sein dürfte, da kein radikulärer Ausfall und damit kein Status nach
Wurzelanriss oder -ausriss vorliege, wenngleich sie möglicherweise bei
gelegentlicher C7-Irritationssymptomatik die entsprechenden Beschwerden habe
begünstigen können. Folglich ist eine unfallbedingte Ursache dieser Diagnose
- und damit der darauf zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.2.5 Ferner kann auch aus dem Umstand, dass vor dem Unfall keine der
beklagten Beschwerden bestanden haben, nicht einfach in Anwendung der Formel
"post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon
dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten
ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang
geschlossen werden.

3.3 Auf ergänzende Beweisvorkehren - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt - kann nach dem Gesagten verzichtet werden, lassen sich hievon doch
keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V
162 Erw. 1d).

4.
Da Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Ferner ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Vertretungsaufwand im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vergleichsweise gering war
(Aktenstudium; Eingabe vom 13. Juni 2003), weil insbesondere die
Vernehmlassung durch den Rechtsvertreter vom 18. Juli 2003 ausser Acht zu
lassen ist (Erw. 1.3 hievor; vgl. für den Fall einer Parteientschädigung:
Urteil S. vom 9. Juli 2002, C 431/00, Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 13. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: