Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 122/2003
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U 122/03

Urteil vom 18. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Widmer

S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Samuel
Gruner, Marktgasse 34, 4900 Langenthal,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene S.________ war seit 1974 als Primarlehrer und Schulleiter
für die Schule X.________ tätig und bei der Visana Versicherungen AG
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Juli 1996 erlitt er in
Y.________ einen Auffahrunfall. Die ärztliche Erstbehandlung fand am 7.
August 1996 durch Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für orthopädische
Chirurgie, statt, der im Zeugnis vom 22. August 1996 ein
Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Die Visana,
welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte, traf verschiedene Abklärungen
in medizinischer Hinsicht. U.a. holte sie einen Bericht über eine
neuropsychologische Untersuchung am Spital Z.________ (vom 21. Juli 1998) und
ein Gutachten des Chirurgen PD Dr. med. K.________, vom 8. Juli 1999 ein.
Ferner zog sie die von der Invalidenversicherung, bei welcher sich S.________
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, veranlasste multidisziplinäre Expertise
der medizinischen Begutachtungsstelle R.________, vom 17. August 1999 bei,
wozu PD Dr. med. K.________ am 21. Dezember 1999 Stellung nahm. Von
B.________ wurde am 26. April 2000 eine Technische Unfallanalyse erstellt,
und die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik verfasste am 30. Mai 2000 ein
biomechanisches Gutachten. Nach Eingang weiterer Unterlagen, u.a. einer
Expertise des Neurologen Dr. med. I.________, vom 25. Oktober 2000, stellte
die Visana die für die Unfallfolgen gewährten Leistungen mit Verfügung vom
15. August 2001 rückwirkend ab 31. Januar 2001 ein, weil die über diesen
Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden in keinem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall mehr stünden. Auf Einsprache des Versicherten
hin hielt die Visana mit Entscheid vom 3. Dezember 2001 an ihrem Standpunkt
fest.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten ab
1. Juli 1997 eine Viertels-, ab 1. November 1998 eine halbe, ab 1. August
1999 eine ganze und ab 1. April 2000 wiederum eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Diese Rentenzusprechung wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2001 (I 357/01)
letztinstanzlich bestätigt.

B.
S.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Visana zu
verpflichten, ihm über den 31. Januar 2001 hinaus weiterhin die gesetzlichen
Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 17. Juli 1996 zu erbringen. Im
Laufe des Verfahrens reichte der Versicherte auf Aufforderung des Gerichts
ein Schreiben von P.________, vom 27. Dezember 2002 ein, welcher mit
S.________ eine Woche nach dem Verkehrsunfall eine zehntägige Reise mit dem
Motorrad unternommen hatte. Mit Entscheid vom 15. April 2003 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, ist das auf den 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts im vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers in erster Linie vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 290 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4a).

Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit
Schleuderverletzungen der HWS. Auch bei Schleudermechanismen der HWS bilden
zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über
Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde
Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die
Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen
eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche
Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall -
unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus
rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur
Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b aa).

3.
3.1 Gemäss Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle R.________ vom 17.
August 1999 leidet der Beschwerdeführer an einem zervikozephalen Syndrom mit
Blockierung des rechten Kopfgelenkes (C0/C1), einer muskulären Dysbalance bei
Status nach HWS-Distorsion sowie neuropsychologischen Defiziten. Frau Dr.
med. H.________ hält in ihrem Konsiliarbericht fest, es habe sich um ein
klassisches Beschleunigungstrauma der HWS mit sehr wahrscheinlich
zusätzlicher Einwirkung von Scherkräften beim Unfallmechanismus gehandelt. Es
liege eine zervikozephales und postcommotionelles Beschwerdesyndrom vor,
wobei die postcommotionelle Symptomatik eindeutig im Vordergrund stehe. Frau
Dr. med. H.________ stützt sich u.a. auf die neuropsychologische Abklärung
des Spitals Z.________.

Des Weiteren gelangte der Neurologe Dr. med. I.________ im Gutachten vom 25.
Oktober 2000 zum Schluss, der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei
vollumfänglich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen; zwischen den
subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bestünden keine
Differenzen.

Dem gegenüber verneinte Administrativgutachter PD Dr. med. K.________ in der
Expertise vom 8. Juli 1999 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den anhaltenden Beschwerden. Dabei verwies er auf die eher
leichtgradige Heckkollision, die Befähigung, nach dem Unfall eine zehntägige
Pyrenäenreise mit einem schweren Motorrad als Fahrer anzutreten sowie die
Tatsache, dass der erste Arztbesuch drei Wochen nach der Kollision erfolgte.

3.2 Aufgrund der Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle R.________
vom 17. August 1999 und des Dr. med. I.________ (vom 25. Oktober 2000) ist
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision vom 17. Juli
1996 mit Beschleunigungstrauma der HWS und den andauernden Beschwerden des
Versicherten im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Die
gegenteilige Beurteilung des PD Dr. med. K.________ vermag hieran nichts zu
ändern. Abgesehen davon, dass er das Unfallgeschehen allein aus der Optik des
Chirurgen beurteilt, wogegen in der medizinischen Begutachtungsstelle
R.________ eine polydisziplinäre Abklärung vorgenommen wurde, die auch die
Resultate der neuropsychologischen Untersuchung am Spital Z.________
berücksichtigt, vermögen seine Folgerungen aus verschiedenen Gründen nicht zu
überzeugen. Zwar trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer einige Tage
nach dem Unfall auf eine Motorradreise begab, ohne zuvor ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen zu haben. Indessen gilt es zu beachten, dass P.________ im
Schreiben vom 27. Dezember 2002 an die Vorinstanz festhielt, dass der
Beschwerdeführer schon vor der gemeinsamen Motorradreise im Sommer 1996 von
Nackenschmerzen, mehr oder weniger Kopfdruck, Schreckhaftigkeit, ungewöhnlich
schneller Ermüdung und Schlafstörungen berichtet habe. Da der Versicherte
jedoch gedacht habe, dass die nach dem Unfall aufgetretenen gesundheitlichen
Folgen wieder verschwinden würden, hätten sie beschlossen, die Reise trotzdem
anzutreten. Im Weiteren schildert P.________, dass der Versicherte während
der Reise schnell ermüdet sei und sich zwischen den einzelnen Reiseetappen
kaum habe erholen können.

Aufgrund dieser Aussagen, an deren Beweiskraft zu zweifeln auch mit Blick auf
den Zeitablauf kein Anlass besteht, kann als erstellt betrachtet werden, dass
der Versicherte bereits wenige Tage nach dem Unfall an Nackenbeschwerden und
teilweise an Kopfschmerzen litt, jedoch keinen Arzt konsultierte in der
Annahme, die nach der Auffahrkollision aufgetretenen gesundheitlichen
Beschwerden würden sich von selbst zurückbilden. Entgegen der Auffassung des
PD Dr. med. K.________ kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
dem Ereignis zunächst keinen Arzt konsultierte, nicht auf eine mehrtägige
Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten von Nackenbeschwerden
geschlossen werden, was nach der auf dem medizinischen Schrifttum beruhenden
Rechtsprechung in der Tat die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs
zur Folge hätte (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e mit Hinweisen). Denn die
Latenzzeit bezieht sich nicht auf den Zeitraum zwischen Unfall und erstem
Arztbesuch, sondern auf die Zeit zwischen dem Ereignis und dem Auftreten von
Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion oder an der HWS.

4.
Zu prüfen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Diese ist entgegen der
Vorinstanz nicht anhand der für psychische Unfallfolgen geltenden, sondern
nach Massgabe der für Schleudertraumen der HWS entwickelten Kriterien gemäss
BGE 117 V 366 ff. Erw. 6 zu beurteilen. Denn es kann nicht im Sinne von BGE
123 V 98 gesagt werden, dass die psychische Fehlentwicklung schon nach kurzer
Zeit klar im Vordergrund stand und die übrigen Symptome in den Hintergrund
drängte. Aus den medizinischen Akten geht zwar hervor, dass bereits am 21.
November 1996, vier Monate nach dem Unfall, eine reaktive Depression
diagnostiziert wurde und laut Dr. F.________ am 10. Dezember 1996 eine
depressive Verstimmung im Vordergrund stand, aber die für ein HWS-Trauma
typischen Symptome (vgl. dazu BGE 117 V 360 Erw. 4b) waren nach wie vor und
dauernd vorhanden.

4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall
mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und
anhaltenden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies
trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit
andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage
ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf - eine Einteilung in leichte, mittlere und schwere Unfälle
vorzunehmen ist. Während bei leichten Unfällen die Adäquanz in der Regel ohne
weiteres verneint wird, bei schweren hingegen in der Regel zu bejahen ist,
lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwischen
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund
des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind im Zusammenhang
mit dem Schleudertrauma der HWS zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien
gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c aa wird für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und in
der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht
entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder
psychischer Natur bezeichnet werden.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht
in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher
zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium
besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere
unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise
um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den
objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen
zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der HWS
aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 367 f. Erw.
6).

4.2 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen ist der Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer das Unfall
verursachende Fahrzeug im Rückspiegel herannahen sah und demnach auf die
Kollision, die nicht allzu heftig ausfiel, gefasst war, zu den leichteren
Unfällen im mittleren Bereich zu zählen. Damit die Adäquanz bejaht werden
könnte, müsste eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt oder die massgebenden Kriterien müssten in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein.

Dies trifft hier zu: Zwar ereignete sich der Unfall weder unter dramatischen
Begleitumständen noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden.
Hingegen sind eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
Dauerbeschwerden ausgewiesen und der Heilungsverlauf ist als schwierig zu
betrachten. Ganz erheblich ins Gewicht fallen aber Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit. Ab 7. August 1996 war der Beschwerdeführer laut
ärztlicher Bescheinigung in wechselndem Ausmass (25 bis 50 %) durchgehend in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei ab 1. August 1998 dauernd nur
noch eine hälftige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 17. Juli 1996 eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der anhaltenden Beschwerden und der
damit verbundenen teilweisen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat daher gegenüber der Visana über den 31.
Januar 2001 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 15. April 2003 und der
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Visana über den 31.
Januar 2001 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Visana hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: