Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 121/2003
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U 121/03

Urteil vom 30. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Signorell

K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht
Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. März 2003)

Sachverhalt:
K.________, geb. 1959, war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er
sich am 26. Februar 2000 beim Sturz auf einer Treppe in einem Einkaufszentrum
am rechten Knie, linken Arm und am Rücken verletzte. Nachdem die SUVA
Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 12. April 2001
mit sofortiger Wirkung ein, woran sie im Einspracheentscheid vom 16. August
2001 festhielt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2003 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die
Anspruchsvoraussetzungen sowie die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
zwischen der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung,
insbesondere auch den psychischen Beeinträchtigungen, und den erneut geltend
gemachten Beschwerden zutreffend dargestellt. Darauf wird ebenso verwiesen
wie auf die Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden des Versicherten die Folgen
des Unfallereignisses vom 26. Februar 2000 sind.

2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die medizinischen Akten umfassend
und in Einzelheiten zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz erwog, auf Grund der ärztlichen Berichte sei erstellt,
dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids keine
objektivierbaren physischen Beschwerden als Folge des Unfalles mehr vorhanden
gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Kopf-,
Arm- und Rückenbeschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf eine beim Unfall erlittene organische Schädigung zurückgeführt werden.
Für das diagnostizierte sekundäre Schulter-Arm-Schmerzsyndrom seien neben dem
Unfallereignis ältere Schädigungen verantwortlich. Übereinstimmend hätten die
Ärzte sodann festgehalten, dass eine allgemeine Tendez zur Somatisierung bzw.
der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung vorliege.

Das kantonale Gericht bejaht die natürliche Kausalität des Unfalles für die
psychische Störung, verneinte aber dessen Adäquanz. Das fragliche Ereignis
sei den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die in einem solchen Fall
nach der Rechtsprechung zu erfüllenden Kriterien, um eine psychische Störung
als Unfallfolge betrachtet zu können, seien nicht erfüllt.

2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der
Versicherte heute an einem Schmerzsyndrom leide, welches auf den beim Unfall
erlittenen Verletzungen aufbaue. Die unfallbedingten medizinischen
Behandlungen hätten eine Chronifizierung nicht verhindert. Nach dem heutigen
Standard handle es sich dabei um eine eigenständige Krankheit bzw. eine
eigenständige Verletzungsfolge. Sofern der vom Beschwerdeführer beigezogene
Schmerzspezialist, Prof. Dr. E.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie,
ein behandlungsbedürftiges chronisches Schmerzsyndrom und dessen
unfallbedingte Ursache bejahe, liege eine neue Dimension vor. Die Vorinstanz
habe die adäquate Kausalität des Unfalls für die psychische Störung zu
Unrecht verneint. Der objektive Unfallablauf eines Treppensturzes mit
mehrmaligem Überschlagen sei sicher als besonders eindrücklich, wenn nicht
gar als dramatisches Unfallgeschehen zu qualifizieren. Neben dem
existenziellen Schock, den der Beschwerdeführer erfahren habe, seien gerade
Rücken- und Schmerzproblematiken in vielen Fällen besonders geeignet,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bestehe auch in mehrfacher
Hinsicht eine ärztliche Fehlbehandlung, indem der Beschwerdeführer vom
behandelnden Arzt an seinem Arbeitsplatz zurückgeschickt wurde, im Wissen
darum, dass die dort zu verrichtende Arbeit nicht zumutbar gewesen sei. Er
sei auch nicht einer psychischen Unterstützung zugeführt worden. Durch die
von Anfang an fehlerhafte Behandlung sei er in die Chronifizierung getrieben
worden. Schliesslich bestehe seit dem Unfall ein erheblicher körperlicher
Dauerschmerz und mehr als ein Jahr nach dem Unfall habe immer noch eine
physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden.

3.
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten umfassend geprüft und
sorgfältig gewürdigt. Es hat insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht
der Klinik X.________ vom 31. Oktober 2000, die Berichte des Spitals
Y.________ vom 6. Februar und 23. März 2001 und den Bericht des Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar
2001 eingehend dargelegt, weshalb im Zeitpunkt des Einspracheentscheids keine
massgeblichen organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Diese Erwägungen
sind nicht zu beanstanden, zumal auch den weiteren medizinischen Unterlagen
(ärztlicher Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 9.
April 2001 sowie Bericht des vom Beschwerdeführer nachträglich beigezogenen
Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2003) entnommen werden kann, dass
keine somatischen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren.

4.
Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und den psychischen Beschwerden (therapieresistente Schmerzkrankheit,
Somatisierungsstörung), verneinte indessen mit zutreffenden Erwägungen den
adäquaten Kausalzusammenhang.
Die Beurteilung der adäquaten Kausalität hat nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6
entwickelten Kriterien zu erfolgen. Dem kantonalen Gericht ist darin
zuzustimmen, dass dem Unfall vom 26. Februar 2000 rechtlich keine massgebende
Bedeutung für die Entstehung der psychischen Beeinträchtigungen bzw. für die
psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden
Begründung des  kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird, nichts
beizufügen. Ein einfacher Sturz mit nicht allzu gravierenden Verletzungen
wäre den leichten Unfällen zuzuordnen. Dass die Vorinstanz demgegenüber von
einem Unfall im mittleren Bereich ausgeht, trägt dem Umstand Rechnung, dass
der Sturz des Beschwerdeführers wohl etwas spektakulär wirkte, wobei es
jedoch bei Bagatellverletzungen blieb. Dem subjektiven Empfinden kommt dabei
keine Bedeutung zu. Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ist nicht
stichhaltig, insbesondere liegen weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch
eine lange dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor, und vermag zu
keiner anderen Beurteilung zu führen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu
weiteren medizinische Abklärungen ist nicht angezeigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: