Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 119/2003
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U 119/03
Urteil vom 13. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

Winterthur-Versicherungen, General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

F.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Obergasse 34,
8400 Winterthur

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 19. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene spanische Staatsangehörige F.________ war seit 1986 als
angelernte Köchin tätig. Am 1. Oktober 1997 erlitt sie bei einem
Verkehrsunfall und am 15. Januar 1999 bei einem Sturz Verletzungen. Die
Winterthur-Versicherungen (nachstehend: Winterthur) als zuständiger
obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung).

Am 30. Oktober/5. November 2001 wurde der Winterthur eine ab Herbst 2001
aufgetretene Symptomatik als Rückfall gemeldet. Der Unfallversicherer
verneinte seine Leistungspflicht hiefür (Verfügung vom 22. März 2002 und
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2002).

B.
In teilweiser Gutheissung der von F.________ hiegegen erhobenen Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zur ergänzenden
Abklärung und zum Neuentscheid an den Unfallversicherer zurück (Entscheid vom
19. März 2003).

C.
Die Winterthur erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der vorinstanzliche Entscheid "sei insofern aufzuheben, als dass
festzustellen sei, dass die Diskushernie-Problematik von den nachzuholenden
Abklärungen durch die Beschwerdeführerin auszuklammern und nur die
HWS-Problematik zu berücksichtigen sei und dass die Beschwerdeführerin beim
Erlass ihres Neuentscheides in jeder Hinsicht volle Kognition habe."

F.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

1.2 Laut Antrag und Begründung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht gegen das Dispositiv, sondern ausdrücklich nur gegen bestimmte
Erwägungen des angefochtenen Rückweisungsentscheides. Es ist daher zu prüfen,
ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz
abweichend die Begründung selbständig anfechtbar ist, erfüllt sind.

Das kantonale Gericht hat gemäss Ziff. 1 des Dispositivs die Sache in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Winterthur zurückgewiesen zur
ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid. Das Dispositiv des
Rückweisungsentscheides verweist nicht auf die Erwägungen, womit diese für
den Unfallversicherer entgegen seinem Einwand nicht verbindlich sind (vgl.
Erw. 1.2 hievor). Besteht aber keine Bindung der Winterthur an die Begründung
des Rückweisungsentscheides, kann auf die gegen einzelne vorinstanzliche
Erwägungen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.