Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 108/2003
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U 108/03

Urteil vom 10. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Flückiger

C.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August
W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 19. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene C.________ war seit 1. August 1980 als Karderiearbeiter bei
der Firma V.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtsberufsunfällen versichert. Am 14. Juli 1983 erlitt er in
seinem Heimatland X.________ als Mitfahrer im Personenwagen seines Bruders
einen Verkehrsunfall; das Unfallfahrzeug kam von der Strasse ab und
überschlug sich. Der Versicherte erlitt einen Leberriss und eine Milzruptur.
Am Unfalltag wurde er im Spital von Y.________ mit einer Splenektomie und
einer Leberteilresektion medizinisch versorgt. Im Rahmen der Unfallbehandlung
wurde zudem eine Bluttransfusion durchgeführt. Der Kreisarzt der SUVA stellte
anlässlich einer Untersuchung vom 16. September 1983 lediglich eine leichte
Empfindlichkeit an der linken Schulter bei ansonsten befriedigenden Befunden
fest und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 19. September 1983. Wegen
erhöhter Leberwerte war der Versicherte vom 12.-14. Oktober 1983 im Spital
Z.________ hospitalisiert, wobei sich ein Verdacht auf Hepatitis Non-A-Non-B
ergab, welcher in der Folge auf Grund einer Leberbiopsie erhärtet wurde.
Weitere Kontrollen bestätigten die Diagnose einer Hepatitis C, welche als
Posttransfusionshepatitis nach Leberteilresektion und Splenektomie
interpretiert wurde (Arztbericht Spital Z.________ vom 10. Juni 1985). Die
SUVA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in
Form von Taggeldern und einer Integritätsentschädigung.

Von Januar 1984 bis Ende 1997 war der Versicherte nach Lage der Akten
weitgehend beschwerdefrei; es kam lediglich im Rahmen der jährlichen
Verlaufskontrollen zu kurzen Hospitalisationen und Arbeitsausfall. Im Herbst
1997 verschlechterten sich die Leberwerte, weshalb eine Therapie mit
Interferon in die Wege geleitet wurde. Diese führte zu Schmerzen in Armen,
Beinen und Kopf sowie allgemein zu Schwäche und Müdigkeit (Bericht Spital
M.________ vom 23. Februar 1998). Ab Anfang 1998 bestand ganze oder -
kurzfristig - teilweise Arbeitsunfähigkeit. Per Ende Oktober 1998 wurde das
Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma W.________ AG, wo er seit
1989 angestellt war, gekündigt. Ab 1. November 1998 war der Versicherte
gemäss Angaben des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, wieder zu 50
% arbeitsfähig. Nach Beendigung der einjährigen Interferonbehandlung besserte
sich der Zustand des Versicherten nicht. Bei einer erneuten Untersuchung im
Spitals M.________ wurde eine chronische Hepatitis C diagnostiziert, wobei
als Unterdiagnose neben anderen eine sensible Neuropathie der peripheren
Extremitäten (Differenzialdiagnose: interferonbedingt) angegeben wird
(Bericht vom 18. März 1999). Eine daraufhin durchgeführte, ein
neurophysiologisches Konsilium umfassende Abklärung in der Klinik E.________,
wo sich der Versicherte vom 18. August bis 8. September 1999 stationär
aufhielt, bestätigte die Diagnose einer sensiblen Neuropathie jedoch nicht;
eine (andere) organische Erklärung für die Beschwerden liess sich ebenfalls
nicht nachweisen. Die SUVA holte bei Prof. Dr. med. L.________, ein
neurologisches Gutachten ein, welches am 30. März 2000 erstattet wurde und
keine relevanten pathologischen Befunde ergab. Ein von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten bei der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 13. März 2001 zeigte weder im
rheumatologischen noch im neurologischen Bereich pathologische Befunde;
hingegen ergab sich aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer
chronifizierten Anpassungsstörung, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
begründe.

Mit Verfügung vom 17. August 2001 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31.
August 2001 ein mit der Begründung, zwischen dem Unfall vom 14. Juli 1983 und
den vorliegenden psychischen Beschwerden bestehe kein Zusammenhang. Daran
hielt die Anstalt auf Einsprachen des Versicherten und des obligatorischen
Krankenpflegeversicherers Helsana Versicherungen AG hin mit Entscheid vom 26.
März 2002 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 19. März 2003). Vorgängig hatte die SUVA mit
Verfügung vom 24. Juni 2002 ihre grundsätzliche Haftung für die Hepatitis
C-Erkrankung bestätigt, gleichzeitig allerdings festgehalten, aktuell bestehe
kein Therapiebedarf.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Sache für weitere Abklärungen und anschliessende Neubeurteilung an
das kantonale Gericht, eventuell die SUVA, zurückzuweisen; eventualiter wird
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für
die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers im Allgemeinen
(Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 123 V 47 Erw. 2a, 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 361 Erw. 5c)
sowie die im Sozialversicherungsrecht regelmässig geltenden Prinzipien des
Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit
Hinweisen) und des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die materiellrechtlichen
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass des
Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im
vorliegenden Fall nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356
Erw. 1, je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat der obligatorische Unfallversicherer seine
Leistungen auch für Schädigungen zu erbringen, die dem Verunfallten bei einer
Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Ferner bestimmt Art. 10 UVV,
dass der Versicherer seine Leistungen auch für Körperschädigungen erbringt,
welche der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig
gewordene medizinische Abklärungsmassnahmen erleidet. Die Haftung erstreckt
sich auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss
an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler
vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur
objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Der
Unfallversicherer hat aber nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem
natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten
Unfall erfolgten Heilbehandlungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen
stehen (BGE 128 V 172 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen können. Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327
Erw. 2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis für den natürlichen
Kausalzusammenhang zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine).

1.4 Es ist Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters,
sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand, namentlich
auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechselwirkungen zwischen
physischen und psychischen Gesundheitsstörungen, zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem
Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen
Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet das
Gericht (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4).

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter einem
somatischen Gesundheitsschaden mit fassbaren organischen Ursachen leidet.
Unbestritten ist diesbezüglich das Vorliegen einer chronischen Hepatitis C,
welche von der SUVA nach wie vor als Unfallfolge bzw. als Folge der
Heilbehandlung anerkannt ist und wofür sie - soweit erforderlich - Leistungen
erbringt. Weitergehende organische Befunde, welche die geklagten Beschwerden
erklären würden, liegen aber laut übereinstimmenden und von der Vorinstanz
als schlüssig erachteten medizinischen Beurteilungen der Klinik E.________,
des Prof. Dr. med. L.________ und der MEDAS nicht vor. Gemäss diesen
ärztlichen Stellungnahmen, welche insbesondere auf rheumatologischen und
neurologischen Erkenntnissen basieren, besteht aus somatischer Sicht
grundsätzlich - trotz der chronifizierten Hepatitis C - volle
Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer lässt die Zuverlässigkeit der medizinischen Unterlagen
bestreiten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vor allem darauf
verwiesen, dass im Spitals M.________ und auch in der Klinik E.________ eine
Polyneuropathie diagnostiziert worden sei, welche eine Erklärung für das
Beschwerdebild liefern würde. In diesem Zusammenhang macht der
Beschwerdeführer weiter geltend, der neurologische Gutachter, Prof. Dr. med.
L.________, beschreibe unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur den
Zusammenhang zwischen Hepatitis C oder der Interferon-Behandlung einerseits
und dem Auftreten einer Polyneuropathie andererseits, und erachtet es deshalb
(sinngemäss) als Widerspruch, wenn bei ihm das Vorliegen einer Neuropathie
mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Dieser Argumentation kann
nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Gutachter einen kausalen
Zusammenhang zwischen Hepatitis C und/oder Interferonbehandlung sowie dem
Auftreten einer Polyneuropathie in Erwägung zieht, dann aber auf Grund der
Ergebnisse seiner Untersuchungen verwirft, macht das Gutachten keineswegs
widersprüchlich, sondern zeigt vielmehr, dass eine Auseinandersetzung mit der
medizinischen Fachliteratur stattfand. Auch das weitere Argument, welches
gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. L.________ ins Feld
geführt wird, kann nicht überzeugen: Wenn der Gutachter bei der Prüfung des
Vorliegens einer "small fiber neuropathy" aus der Tatsache, dass derartige
Patienten jeweils über brennende Schmerzen in den Füssen klagen, folgert, es
liege keine solche Krankheit vor, weil der Beschwerdeführer nicht über solche
Beschwerden klagt, stellt dies eine nachvollziehbare gutachterliche Aussage
und nicht eine unbegründete Vermutung dar. Schliesslich erweist sich das
Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ auch nicht deshalb als ungenügend,
weil es keine (organische) Erklärung für das Beschwerdebild liefern kann; aus
diesem Umstand ist vielmehr - in Verbindung mit den übrigen medizinischen
Unterlagen - zu schliessen, dass sich keine organischen Ursachen nachweisen
lassen. Dieser Befund ist aktenmässig hinreichend erhärtet, sodass von
weiteren medizinischen Erhebungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2003
AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162
Erw. 1d).
Insgesamt ergibt sich, dass nach heutigen rheumatologischen und
neurologischen Erkenntnissen das körperliche Leiden des Beschwerdeführers
nicht zu erklären ist.

3.
Gemäss dem im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erstellten psychiatrischen
(Teil-)Gutachten von Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, vom 15. Februar
2001 leidet der Beschwerdeführer an einer chronifizierten Anpassungsstörung
mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Sorge,
Anspannung, Wut), welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jede in Frage
kommende Tätigkeit begründet. Es stellt sich die Frage, ob dieses Leiden eine
Folge des Unfalls vom 14. Juli 1983 darstellt.

4.
4.1 Die Vorinstanz verneint den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und psychischer Gesundheitsstörung unter Hinweis auf die
Beurteilung durch Dr. med. B.________, der in seinem ergänzenden Schreiben
zuhanden der MEDAS vom 7. Mai 2001 ausführt, es bestehe nur eine sehr geringe
Wahrscheinlichkeit einer Kausalität oder Teilkausalität zwischen dem in Frage
stehenden Unfall und dem heutigen psychiatrischen Zustandsbild. Der
Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführungen des Spezialarztes als in sich
widersprüchlich und erachtet die Kausalitätsfrage als aus psychiatrischer
Sicht ungenügend geklärt.

4.2 Dr. med. B.________ führt in seinem Schreiben vom 7. Mai 2001 einerseits
aus, die festgestellte Anpassungsstörung beziehe sich auf die heutige
gesundheitliche und soziale Situation des Beschwerdeführers, die zwar wohl
irgendwelche Zusammenhänge mit dem Unfall haben möge. Auf der anderen Seite
bezeichnet er die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität oder Teilkausalität des
Unfall für das aktuelle psychiatrische Zustandsbild als sehr gering. Wird
aber ein - wie auch immer gearteter - Zusammenhang zwischen Unfall und
heutiger gesundheitlicher Situation angenommen und eine Anpassungsstörung mit
Bezug auf diese gesundheitliche Situation diagnostiziert, so spricht dies für
einen natürlichen Kausalzusammenhang im Sinne der rechtsprechungsgemäss (BGE
126 V 361 Erw. 5c mit Hinweisen) ausreichenden notwendigen Bedingung. In den
Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens wird als zusätzliches Argument gegen
das Vorliegen einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität der lange
Zeitraum von 1984 bis 1997 angeführt, während dem der Beschwerdeführer nach
Lage der Akten nicht nur körperlich, sondern auch in seelischer Hinsicht
praktisch beschwerdefrei war. Dieser Hinweis auf das lange beschwerdefreie
Intervall ist aber in den psychiatrischen Stellungnahmen von Dr. med.
B.________ nicht enthalten. Die Einschätzung, der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischem Gesundheitsschaden
sei aus diesem Grund zu verneinen, beruht demzufolge nicht auf einer
spezialärztlichen Beurteilung. Unter diesen Umständen kann der natürliche
Kausalzusammenhang, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht ohne
weitere Abklärungen verneint werden. Eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung
der diesbezüglichen Untersuchungen erübrigt sich allerdings; selbst wenn der
natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines
Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit
Hinweis). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung mit Krankheitswert hat die
Rechtsprechung diese allgemeine Adäquanzformel dahingehend konkretisiert,
dass eine Kategorisierung der Unfälle vorzunehmen ist, wobei leichte,
mittelschwere und schwere Unfälle unterschieden werden. Massgebend für die
Einteilung eines konkreten Unfalls ist dabei nicht das subjektive
Unfallerlebnis, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (BGE 115 V 139
Erw. 6). Liegt ein schwerer Unfall vor, ist die Adäquanz regelmässig zu
bejahen (BGE 115 V 140 Erw. 6b). Bei einem leichten oder banalen Unfall ist
sie ohne weitere Prüfung zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a), sofern nicht
besondere Umstände (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) gegeben sind. Handelt
es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, sind für die
Adäquanzbeurteilung weitere unfallbezogene Kriterien in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Als solche sind insbesondere zu nennen
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa): Besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit.

5.2 Die genauen Umstände des vom Beschwerdeführer am 14. Juli 1983 erlittenen
Unfalls sind im Detail nicht bekannt. Auf Grund der feststehenden Tatsachen -
Abkommen des Fahrzeugs von der Strasse, Überschlagen desselben - ist von
einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Für die Adäquanzbeurteilung
sind deshalb die vorgenannten Kriterien einzubeziehen.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalles sind nicht ersichtlich. Die erlittenen Verletzungen (Leberriss
und Milzruptur) sind zwar nicht als leicht zu qualifizieren, aber
erfahrungsgemäss wenig geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Dagegen ist hinreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer
anlässlich der Unfallbehandlung durchgeführten Bluttransfusion an einer
chronischen Hepatitis C leidet; damit liegt eine ärztliche Fehlbehandlung
vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Während die direkten
Unfallfolgen schnell abheilten, sodass bereits zwei Monate nach dem Unfall
weitgehende Beschwerdefreiheit und volle Arbeitsfähigkeit festgestellt werden
konnte, machte die sich in der Folge entwickelnde Hepatitis C regelmässige
ärztliche Kontrollen und in den Jahren 1997/98 sogar eine
Interferonbehandlung notwendig. Dauerschmerzen traten nach dem Unfall nicht
auf. Die vom Versicherten seit Beginn der Interferonbehandlung geklagten
Beschwerden haben gemäss ärztlicher Beurteilung keine organische Ursache. Das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist daher als nicht erfüllt zu
betrachten. Gleiches gilt bezüglich des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit: Der Beschwerdeführer war bereits zwei Monate
nach dem Unfall wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Die in der Folge im
Zusammenhang mit der Hepatitis C und deren Behandlung bzw. Kontrolle
aufgetretenen mehreren, relativ kurzfristigen Phasen von Arbeitsunfähigkeit
sind nicht derart ausgeprägt, dass sie im Zusammenhang mit der
Adäquanzbeurteilung ins Gewicht fallen würden (vgl. zu diesem Kriterium RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 f.).

Als erfüllt zu betrachten sind somit höchstens zwei der vorgenannten
Kriterien, nämlich dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung und teilweise
dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs. Eine Gesamtwürdigung der
verschiedenen Kriterien führt zum Ergebnis, dass dem Unfallereignis vom 14.
Juli 1983 keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der aktuellen,
psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zukommt.

5.3 Eigentlicher Auslöser des psychischen Gesundheitsschadens war allerdings
nicht das Unfallereignis vom 14. Juli 1983, sondern die im Jahr 1998
durchgeführte Heilbehandlung mit Interferon (Roferon) und deren Folgen. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Art von medizinischer
Vorkehr einerseits und dem nunmehr vorliegenden psychischen
Gesundheitsschaden andererseits ist nicht nach den von der Rechtsprechung mit
Bezug auf psychogene Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE 115 V 139 ff.
Erw. 6), sondern auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel (Erw. 5.1 hievor am
Anfang) zu beurteilen (vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die
Adäquanz wäre somit zu bejahen, wenn die gewählte Behandlungsart nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet wäre, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis). Dafür, dass die Therapie mit
Interferon generell geeignet wäre, einen psychischen Gesundheitsschaden in
Form einer chronifizierten Anpassungsstörung zu bewirken, liegen jedoch keine
Anhaltspunkte vor. Vielmehr muss gemäss den medizinischen Akten im
Allgemeinen nicht mit dem Auftreten der vom Beschwerdeführer gezeigten
Nebenwirkungen, deren Auswirkungen schliesslich die Anpassungsstörung
hervorriefen, gerechnet werden. Auch wenn die Adäquanzprüfung also nicht nur
mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Unfallereignis und derzeitigem
Gesundheitsschaden, sondern auch - nach der allgemeinen Adäquanzformel -
zwischen Heilbehandlung und Gesundheitsschaden erfolgt, ist die Adäquanz zu
verneinen.

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein rechtsgenüglicher
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Juli 1983 und/oder der deshalb
notwendigen Heilbehandlung einerseits und dem aktuellen psychischen Leiden
des Beschwerdeführers andererseits nicht erstellt ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 10. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.