Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 107/2003
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U 107/03

Urteil vom 6. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann

L.________, 1945, Frankreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1945, wohnhaft im elsässischen X.________, arbeitete ab
1973 als Tierwärter für die Firma Y.________ AG und war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 6.
Juli 1983 traf ihn bei einem Arbeitsunfall ein Plastiksplitter im linken
Auge, worauf die Augenklinik Z.________ eine Contusio bulbi links mit Erosio
corneae diagnostizierte. In den folgenden Jahren liess L.________ diverse
Rückfallmeldungen einreichen und musste dreimal am linken Auge und - wegen
eines Katarakts - einmal am rechten Auge operiert werden; heute liegt eine
Monokelsituation vor. Die SUVA klärte jeweils den Sachverhalt ab und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, wobei sie 1993 eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % sowie 1997 für
eine Verschlimmerung um 8,5 % ausrichtete. Mit Verfügung vom 1. Mai 2001
sprach die SUVA L.________ ab dem 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad
von 25 % eine Invalidenrente zu, wobei sie ihn in einer leidensangepassten
Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig betrachtete; im Weiteren gewährte sie
eine Integritätsentschädigung für eine erneute Vergrösserung des
Integritätsschadens um 11,5 %. Die - nur betreffend Rentenhöhe angefochtene -
Verfügung von Mai 2001 bestätigte die SUVA durch Einspracheentscheid vom 19.
April 2002.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2003 ab,
nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm ab dem 1. Oktober 2000 "eine dem effektiven Invaliditätsgrad
entsprechende" Invalidenente zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (April 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2). Die Vorinstanz hat im Weiteren
auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und die
Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 UVG; BGE 128 V 174), den Beginn des
Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie die Aufgabe des Arztes bei dessen
Festsetzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, was
ebenso für die Schadenminderungspflicht des Versicherten gilt (vgl. BGE 117 V
400 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und
in diesem Zusammenhang allein die Festsetzung der Höhe des Einkommens nach
Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen). Die
Integritätsentschädigung war dagegen schon im Einspracheverfahren nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens.

2.1 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen sowohl nach den Zahlen der
Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) wie auch anhand der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
festgesetzt; sie hat dabei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges "nicht
als zwingend" erachtet und es abgelehnt, Gewinnungskosten zu berücksichtigen,
da es dem Versicherten zumutbar sei, für den Arbeitsweg (von seinem Wohnsitz
in X.________ nach Q.________) eine Mitfahrgelegenheit zu benützen, sodass
keine Taxikosten anfielen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der
Auffassung, es sei ein nahe bei 25 % liegender oder gar 25 % betragender
leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, da diverse
einkommensbeeinflussende Merkmale vorlägen. Im Weiteren seien auch die
Gestehungskosten vom Invalideneinkommen abzuziehen, da er Q.________ nicht
mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne und auch keine
Mitfahrgelegenheit bestehe, so dass er für den Arbeitsweg ein Taxi benötige;
es sei nicht Sinn und Zweck der Sozialversicherung, ihn auf Gedeih und
Verderb anderen Pendlern auszuliefern, da er diesen gegenüber keinen
Rechtsanspruch auf eine Mitfahrgelegenheit habe.

2.2 Da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt, ist das
Invalideneinkommen anhand statistischer Angaben (vgl. BGE 126 V 76 Erw.
3b/bb) oder auf Grund der DAP (Blätter dokumentierter Arbeitsplätze) zu
bestimmen. Der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Festsetzung anhand der
Zahlen in den von der SUVA vorgelegten fünf DAP kann hier nicht gefolgt
werden: Der Arbeitsplatz "Angestellter/Lichtpauser" (DAP Nr. 3903) ist dem
Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da feinmotorisches
Hantieren mit Werkzeugen notwendig ist, was - gestützt auf zu Recht
unbestrittene augenärztliche Angaben - wegen der fehlenden Stereopsis nicht
mehr möglich ist. Dasselbe gilt - mindestens teilweise - für den Arbeitsplatz
"Betriebsangestellter/Hilfs-Schweisser" (DAP Nr. 946), welcher ebenfalls
(wenn auch nur selten) feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen verlangt.
Damit lassen sich die Angaben für das Invalideneinkommen nicht auf mindestens
fünf DAP-Blätter abstellen, was gemäss der neuesten Rechtsprechung jedoch in
der Regel notwendig ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes
Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00).
Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Angaben der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2000 zu bestimmen: Gemäss Tabelle A1 beträgt der
Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
beschäftigte Männer monatlich Fr. 4'437.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die
im Jahr 2000 (Beginn des Rentenlaufes; BGE 128 V 174) betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle
B9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'636.65 monatlich und Fr.
55'639.80 jährlich ergibt.

2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert - vom aufgrund statistischer Angaben
festgesetzten Invalideneinkommen (Erw. 2.2 hievor) ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist. Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche
Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der
deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt
jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem
Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79
f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar.
Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis).
Entgegen der Vorinstanz ist hier in Anbetracht der Umstände ein
behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Zwar fallen
die gesundheitlichen Einschränkungen bei der vorliegenden Monokelsituation
nicht allzu stark ins Gewicht, jedoch sind vor allem das Alter und der
Grenzgängerstatus zu berücksichtigen. Letzterer bewirkt entgegen den Angaben
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nicht eine Lohneinbusse von
9,3 %, sondern von nur etwa 4 % (Lohnstrukturerhebung 2000, S. 47, TA12
Anforderungsniveau 4, Männer, prozentualer Unterschied zwischen Total und
Grenzgänger). Diesen leidensbedingten und persönlichen Merkmalen ist deshalb
gesamthaft mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Der vorliegende Fall
ist im Übrigen nicht mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten
BGE 126 V 75 vergleichbar, da in jener Sache die gesundheitlichen
Einschränkungen viel stärker ins Gewicht fielen als hier (vgl. BGE 126 V 82
Erw. 7b).

2.4 Der Versicherte darf aus medizinischen Gründen nicht mehr Auto fahren und
kann die Region Basel von seinem elsässischen Wohnort aus nicht innert
nützlicher Frist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden deshalb (hypothetische) Taxikosten für
den Transport zur (hypothetischen) Arbeitsstelle in der Region Basel geltend
gemacht, die als Gewinnungskosten vom Invalideneinkommen abzuziehen seien.
Vorab ist festzuhalten, dass hier angesichts der Umstände (Alter und
verbleibende Lebensarbeitszeit bis zur Pensionierung, Wohneigentum, Familie)
im Lichte der grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (Art. 35
Abs. 1 BV; BGE 113 V 28 ff. Erw. 4 und seitherige ständige Rechtsprechung)
ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist. Damit bleibt zu
prüfen, wie es sich mit den Gestehungskosten für den Arbeitsweg nach
Q.________ verhält. In dieser Hinsicht hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Rahmen der Invalidenversicherung solche
invaliditätsbedingten Kosten als grundsätzlich abziehbar bezeichnet (nicht
veröffentlichte Urteile I. vom 27. März 1991, I 47/90, und R. vom 16. März
1987, I 285/86). Da Invaliden- und obligatorische Unfallversicherung von
einem einheitlichen Invaliditätsbegriff ausgehen (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit
Hinweisen), müssen invaliditätsbedingte Mehrkosten somit grundsätzlich auch
im Rahmen der Unfallversicherung berücksichtigt werden können.
Nun ist allerdings zu beachten, dass dem Beschwerdeführer auch im
Gesundheitsfall (beträchtliche) Gewinnungskosten entständen, da er mit dem
Auto von seinem Wohnsitz im Elsass täglich in die Region Basel zur Arbeit
pendeln würde. Es kann dabei von einem (minimalen) Aufwand von 60 Rappen pro
Kilometer ausgegangen werden (entsprechend der im Jahr des Rentenbeginns 2000
steuerlich absetzbaren Pauschale gemäss Anhang der Verordnung des EFD vom 10.
Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1]). Dieser Betrag
ist mit den Arbeitstagen pro Monat (als Durchschnittswert kann auf die 21,7
Tage gemäss Art. 40a AVIV verwiesen werden) und der zu fahrenden Distanz
(hier rund 50 Kilometer für den Weg hin und zurück von der Elsässer
Wohngemeinde in die Region Basel) zu multiplizieren, was zu einem Aufwand von
gut Fr. 650.-- pro Monat führt. Dieser Betrag dürfte eher im unteren Bereich
der notwendigen Auslagen liegen, da je nach Fahrzeugtyp die Amortisation und
der Benzinverbrauch höher sein können; im Weiteren sind auch der Aufwand für
die Miete eines Parkplatzes am Arbeitsort und die Kosten der Garage am
Wohnort sowie Versicherungen und Steuern in die Rechnung einzubeziehen.
Daraus folgt, dass nur diejenigen Gestehungskosten invaliditätsbedingt in die
Invaliditätsbemessung einzubeziehen sind, welche die soeben genannten, im
Gesundheitsfall ebenfalls entstehenden Aufwendungen übersteigen. Obwohl nach
dem Gesagten vom Beschwerdeführer kein Wohnsitzwechsel verlangt werden kann,
ist es im Rahmen der Schadenminderung zumutbar und bei Grenzgängern (wie auch
bei anderen Pendlern) sozialüblich, sich durch Anschluss an eine
Fahrgemeinschaft oder Mitfahrzentrale eine bezahlte Transportmöglichkeit in
die Region Basel zu sichern. Indem der Versicherte für das Mitfahren eine
Gegenleistung erbringt, haben andere Pendler ein eigenes Interesse, den
Beschwerdeführer in ihrem Auto in die Region Basel mitzunehmen. Aufgrund des
abzuschliessenden Vertrages entsteht ein Rechtsanspruch auf das Mitfahren;
die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Abhängigkeit vom guten
Willen anderer Personen erscheint daher in einem wesentlich anderen Licht.
Der aus dem Mitfahren resultierende Aufwand ist mit Sicherheit nicht höher
als die im Gesundheitsfall anfallenden Gewinnungskosten zu veranschlagen,
sodass keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sind.

2.5 Somit ist vom aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen
von Fr. 55'639.80 (Erw. 2.2 hievor) lediglich ein leidensbedingter Abzug von
10 % vorzunehmen (Erw. 2.3 hievor), was zu einem massgebenden
Invalideneinkommen von Fr. 50'075.80 führt. Bei einem zu Recht nicht
bestrittenen Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 73'318.-- führt dies
zu einem Invaliditätsgrad von 32 %.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da
der Beschwerdeführer formell vollständig durchgedrungen ist (vgl. Sachverhalt
lit. C hievor), materiell jedoch nur eine Rentenerhöhung von 7 % vorliegt,
rechtfertigt es sich, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen,
welche für das letzt- und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft Fr. 2'000.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) beträgt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2003 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2002 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
entsprechend einem Invaliditätsgrad von 32 % hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: