Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 105/2003
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U 105/03

Urteil vom 23. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

1. M.________,

2. C.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. R.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Avvocato Biagio De Francesco, Via della Libertà 90,
IT-73033 Corsano, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 25. März 2003)

Sachverhalt:

A.
D. ________, geboren 1944, war von Oktober 1961 bis Juni 1987 bei der Firma
X.________ AG, in der Rohrfabrikation beschäftigt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall
und Berufskrankheit versichert.

Nach seiner Rückkehr nach Y.________ war D.________ selbstständig
erwerbstätig. Am 22. Februar 1994 trat er wegen Bauchkoliken ins Ospedale
Civile Z.________ ein. Nach einem chirurgischen Eingriff am 7. März 1994
wurde eine diffuse Karzinose des Peritoneums diagnostiziert. Der Patient
wurde am 15. März 1994 aus dem Spital entlassen. Vom 16. März bis am 16.
April 1994 war D.________ in der Casa A.________ in B.________
hospitalisiert. Er verstarb am 20. Juni 1994 an seinem Wohnort G.________. Am
21. Februar 1997 stellte der pathologische Dienst in H.________ fest, die
Befunde seien vereinbar mit einem Mesotheliom.

Am 6. März 1997 liessen die Erben von D.________ Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen der SUVA erheben. Sie machten geltend, der Tod sei
durch eine Berufskrankheit verursacht worden. Gemäss einem daraufhin durch
die SUVA eingeholten Bericht des Institutes für Klinische Pathologie der
Universität I.________ vom 27. März 1998 handelte es sich bei dem malignen
Tumor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Peritonealmesotheliom. Die
SUVA sprach der überlebenden Ehefrau mit Verfügung vom 15. Juli 1998
rückwirkend ab 1. Juli 1994 eine Witwenrente zu und teilte dem
Rechtsvertreter der Erben am 21. August 1998 mit, die ausgewiesenen
Heilungskosten würden rückerstattet.

Mit Einsprache vom 17. August 1998 liessen die Erben zusätzlich einen
Anspruch des Verstorbenen auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 25.
Februar bis 30. Juni 1994 sowie eine Integritätsentschädigung geltend machen;
weiter sei für die Witwenrente ein gesetzlicher Zins ab Antragstellung
geschuldet. Die SUVA sprach für die Zeit vom 25. Februar bis 20. Juni 1994
ein Taggeld von Fr. 11'281.20 zu und verneinte weitere Leistungsansprüche
(Verfügung vom 24. November 1999). Dagegen erhob der Vertreter namens der
Erben am 28. Dezember 1999 Einsprache. Die SUVA wies beide Einsprachen mit
Entscheid vom 27. Januar 2000 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid liess die Erbengemeinschaft Beschwerde erheben. Sie
verlangte neben der Zusprechung einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung auch eine Abfindung sowie die Anerkennung einer
schweren Hilflosigkeit. Auf Gesuch der SUVA vom 1. September 2000 sistierte
das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus das Verfahren bis zum Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in den dort bereits anhängigen
Verfahren zur Frage der Integritätsentschädigung bei unheilbarer
Berufskrankheit. Am 25. März 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Erben von D.________ sel. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Rechtsbegehren, es seien ihnen eine Invalidenrente, eine
Integritätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks
Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Sie legen ein
Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ (Spital L.________, Pneumologie) vom
15. November 2002 zu Behandlungsmöglichkeiten, Krankheitsverlauf und
Prognosen bei Pleuramesotheliom ins Recht.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und die SUVA schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die streitige Verwaltungsverfügung und der streitige Einspracheentscheid
wurden vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 ff. UVG), Taggeld (Art.
16 Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 f. UVG), Integritätsentschädigung
(Art. 24 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV),
Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG) und Hinterlassenenrente (Art. 28 ff.
UVG) der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV
anerkannten Berufskrankheiten sowie die Rechtsprechung zur
Integritätsentschädigung, insbesondere in Fällen mit nur noch kurzer
Lebenserwartung (BGE 124 V 29; RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415; Urteil K. vom 27.
Dezember 2001, U 372/99). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zutreffend ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. Januar 2000)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.3 Zu ergänzen ist, dass Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2
UVG - die von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist - als ausgebrochen gelten, sobald der
Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist
(Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.
Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der Verstorbene an einer
Berufskrankheit in Form eines Peritonealmesothelioms gelitten hatte, welche
im Februar 1994 ausgebrochen war und für deren Folgen die SUVA
leistungspflichtig bleibt. Streitig ist, ob der Versicherte vor seinem
Ableben je einen vererbbaren (vgl. BGE 99 V 167 Erw. 2a) Anspruch auf
Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG)
und Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG) erworben hatte.

4.
Das kantonale Gericht hat die Frage offen gelassen, ob auf den erst im
Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Antrag auf Anerkennung
einer schweren Hilflosigkeit einzutreten sei, da es an der
(leistungsspezifischen) anspruchsbegründenden Invalidität fehle und somit die
Voraussetzungen für das Zusprechen einer Hilflosenentschädigung ohnehin nicht
erfüllt seien.

4.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

4.2 Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich
nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl
bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des
Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung
tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren
Verfügungsgegenstand gehören aber auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich
deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu
befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das Verwaltungsverfahren in der
Unfallversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis;
unveröffentlichtes Urteil H. vom 28. November 1994, U 150/94, Erw. 2b). Die
Abklärungspflicht des Sozialversicherers erstreckt sich auf die nach dem
Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen.
Insoweit trifft ihn auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b).

4.3 Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete
der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2000, mit dem die SUVA ihre Ablehnung
der Ansprüche auf Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Verzugszinsen
bestätigte. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde erstmals im
Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht geltend gemacht. In den Akten
finden sich keinerlei Hinweise, die auf eine Hilflosigkeit des Versicherten
(im Sinne von Art. 26 UVG) schliessen liessen und deren nähere Abklärung
gerechtfertigt hätten. Deshalb war die SUVA nicht gehalten, eine allfällige
Hilflosigkeit zu prüfen und darüber zu verfügen. Der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung gehört demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand,
weshalb im vorinstanzlichen Verfahren darauf nicht einzutreten war. Was in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Hilflosenentschädigung vorgetragen wird, ändert daran nichts, zumal die
entsprechenden Vorbringen Art. 108 Abs. 2 OG nicht zu genügen vermögen.

5.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zwar
festgestellt, es sei unklar, ob und wann die eigentliche Heilbehandlung
abgeschlossen und nur noch palliativ behandelt worden sei. Dennoch sei sie
davon ausgegangen, von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung wäre
noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen. Der medizinische
Sachverhalt sei diesbezüglich nicht genügend abgeklärt worden, weshalb die
Sache an die SUVA zurückzuweisen gewesen wäre.

5.2 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der
Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der
Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem
Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung
zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem
die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2002 Nr. U 460
S. 417 Erw. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 53 Erw. 4). Da der Zeitpunkt des
materiellen Anspruchsbeginns hinsichtlich der Integritätsentschädigung vom
Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abhängt, ist folgerichtig zuerst
über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden.

5.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die infolge eines
Unfalls oder einer Berufskrankheit invalid sind (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 3 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder
für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs.
2 UVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Laut Art. 19 Abs. 1
UVG entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.

5.2.2 Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbegriff in der
obligatorischen Unfallversicherung stimmt grundsätzlich mit demjenigen in der
Invalidenversicherung überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dies
gilt jedoch nicht für den Rentenbeginn. Eine Wartezeit von einem Jahr,
entsprechend Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wird in Art. 19 Abs. 1 UVG nicht
vorausgesetzt, auch wenn in der Praxis zwischen dem Unfall und dem
Rentenbeginn meist erheblich längere Zeit vergeht (Peter Omlin, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer
Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss.
Freiburg 1995, S. 97). Massgebend zur Bestimmung des Anspruchsbeginns einer
UV-Rente ist somit, ob der Versicherte voraussichtlich bleibend oder für
längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Art. 19 Abs. 1
UVG verlangt insoweit eine relative Stabilität des Gesundheitszustandes, als
der Rentenanspruch nicht entsteht, solange eine Verbesserung den
Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil N. vom 21. Oktober 2002,
U 90/01, Erw. 2.3).
5.2.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, geht aus den Akten nicht
klar hervor, ab wann der Versicherte nicht mehr kurativ behandelt wurde.
Nicht zutreffend ist ihre Folgerung, wonach (erst) Mitte April 1994
feststand, dass keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten war, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch therapeutische Massnahmen im
Sinne einer Heilbehandlung durchgeführt worden seien. Dies ist indessen nicht
entscheidend, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

Im Fall M., welcher Gegenstand des in RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415 publizierten
Urteils bildete, war der Versicherte zwei Jahre nach Ausbruch eines
Pleuramesothelioms verstorben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies
die Sache an die SUVA zurück zur Durchführung weiterer Abklärungen bezüglich
der Frage, wann im konkreten Fall keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und die Behandlung nur noch
palliativer Art gewesen war (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7b). Daraufhin
hat die SUVA bei Prof. Dr. med. K.________ ein Gutachten zu fallspezifischen
und generellen Fragen zu Krankheitsverlauf, Behandlungsmöglichkeiten und
Prognose bei Pleuramesotheliom eingeholt. Die grundsätzlichen Feststellungen
zur Erkrankung gelten laut Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA auch für das
wesentlich seltenere Peritonealmesotheliom (Ärztliche Beurteilung vom 27. Mai
2003).
Wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ vom 15. November 2002
hervorgeht, kann allein aus der Tatsache, dass der Versicherte von Mitte März
bis Mitte April 1994 chemotherapeutisch behandelt wurde, nicht geschlossen
werden, es sei damals noch eine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 UVG bezweckt worden, da auch eine Chemotherapie mit
palliativem Zweck durchgeführt werden kann.

5.2.4 Die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Rentenanspruch entstanden
ist, kann indessen offen gelassen werden, sofern ein Anspruch auf
Integritätsentschädigung aus anderen Gründen nicht besteht. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlt es diesfalls für eine rückwirkende
Ablösung des zugesprochenen Taggeldes durch eine Rente im konkreten Fall am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da diese ohne betragsmässige
Auswirkungen bliebe.

5.3
5.3.1Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung
- den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall
oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität
erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der
Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Omlin, a.a.O. S. 79
f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des
Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw.
4b/cc).

5.3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Integritätsentschädigung noch erfüllt sind, wenn die Beeinträchtigung zwar
lebenslänglich dauern wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV), aber aufgrund der
kurzen Lebenserwartung von entsprechend kurzer Dauer ist. Dem Zweck der
Integritätsentschädigung würde es jedenfalls widersprechen, den Erben eine
Entschädigung dafür zuzusprechen, dass ein Angehöriger für eine gewisse Zeit
vor dem Tod einen Zustand erreichte, in dem jede Verbesserung ausgeschlossen
werden musste (Urteil K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99, Erw. 5). Der
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung muss noch in der Person des
Versicherten entstanden und mit seinem Tod durch Universalsukzession auf die
Erben übergegangen sein.

5.3.3 Die Anerkennung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist
bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Denn es ist auch hier möglich, dass der Gesundheitszustand
zwar nicht stabil, aber vorübergehend stationär wird und der Versicherte
vorerst über längere Zeit mit der Beeinträchtigung weiter lebt. Über eine
Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht
entschieden. Abgelehnt wird die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits
eine logische Sekunde genüge (vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss.
Freiburg 1997, S. 58), in der sich der Versicherte nach Abschluss der
Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr
verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 416 Erw.
6c). Im Urteil K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99, hat das Gericht erwogen,
bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen
Lebenserwartung von etwa drei Monaten könne der Zweck der
Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (Erw. 5).

5.3.4 Entgegen der Meinung der SUVA ist eine längerfristige Stabilisierung
des Gesundheitszustandes aber nicht erforderlich. Einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der
Gesundheitszustand des Versicherten nicht stabilisiert hat oder die
Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, würde der speziellen Situation der
Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a).

5.3.5 Der Versicherte wurde Mitte März 1994, nachdem die Diagnose des
diffusen Karzinoms gestellt worden war, aus dem Spital in H.________
entlassen. Selbst wenn man bereits diesen Zeitpunkt als massgebend für die
Rentenfestsetzung betrachten und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung aus dieser Sichtweise heraus prüfen wollte, hat der
Versicherte nur noch während gut drei Monaten gelebt. Im Leistungsrecht der
Sozialversicherung ist der Grundsatz zu beachten, wonach die
Anspruchsberechtigung prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu
beurteilen ist (BGE 124 V 111 Erw. 3b; 110 V 102 Erw. 2; Urteil W. vom 25.
September 2000, K 85/99, Erw. 5b). Gemäss Aktenlage ist eine ärztliche
Prognose zur Lebenserwartung nicht gestellt worden. Der Versicherte ist nur
vier Monate nach Ausbruch der Krankheit verstorben, die konkrete Diagnose
eines Peritonealmesothelioms wurde erst längere Zeit nach dem Tod gestellt
und auch die Anmeldung bei der Versicherung erfolgte erst drei Jahre nach dem
Tod des Versicherten. Der Unfallversicherer hatte somit beim Erlass der
Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch
zu beurteilen. Eine nachträgliche Prognostizierung ist nicht möglich. Deshalb
bleibt nichts anderes übrig, als die Frage nach der Lebenserwartung
retrospektiv zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Medizin eine
empirische Wissenschaft ist und dem Vergleich des zu beurteilenden
medizinischen Sachverhaltes mit anderen Krankheitsfällen eine besondere
Bedeutung zukommt (vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c).

5.3.6 Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ liegt in der Regel
bereits ein fortgeschrittenes Stadium des Mesothelioms vor, wenn die
Beschwerden den Betroffenen veranlassen, medizinische Hilfe zu beanspruchen.
Unbehandelt beträgt das mediane Überleben zwischen vier und zwölf Monaten.
Die konkrete Prognose hängt unter anderem von der Ausdehnung des Tumors, der
Histologie, dem Alter des Patienten, seinem Allgemeinzustand und allenfalls
vorhandenen Zusatzerkrankungen ab. Einige Monate nach dem Einleiten einer
Therapie kann der Verlauf besser abgeschätzt werden, da auch das individuelle
Ansprechen auf die Behandlung zu berücksichtigen ist.

5.3.7 Beim Versicherten wurde nach dem 7. März 1994 die Diagnose der diffusen
peritonealen Karzinose gestellt, worauf er am 15. März 1994 ohne eine
spezielle Therapieanordnung entlassen wurde. Wie die SUVA zutreffend folgert,
ergaben die medizinischen Abklärungen ein sehr ungünstiges
Untersuchungsergebnis, so dass eine kurative oder eine lebensverlängernde
palliative Therapie gar nicht mehr erwogen wurde. Damit entfiel auch die
Möglichkeit, nach einigen Behandlungsmonaten eine etwas präzisere Prognose zu
stellen.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse zum Verlauf
eines Mesothelioms sowie der konkreten Umstände muss davon ausgegangen
werden, dass die Lebenserwartung des Versicherten nach ausgebrochener
Krankheit so kurz gewesen war, dass es an der gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG
erforderlichen Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung fehlte. Deshalb konnte
ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht entstehen. Ergänzende
medizinische Abklärungen vermöchten hieran nichts zu ändern. Für eine
Rückweisung an die SUVA zwecks Durchführung weiterer Abklärungen - wie dies
die Beschwerdeführerinnen eventualiter verlangen - besteht daher kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
dem Verhöramt des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: