Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 104/2003
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U 104/03

Urteil vom 14. Juli 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

K.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 14. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene C.________ wurde mit Urteil vom 19. Oktober 1987 von seiner
Ehefrau K.________ geschieden. Dabei wurden den Kindern R.________, geboren
1983, und M.________, geboren 1986, bis zum 20. Altersjahr sowie der Ehefrau
befristet für acht Jahre Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Ab Oktober 1988
lebten die geschiedenen Ehegatten zusammen im Konkubinat.
Am 16. August 2000 verunfallte C.________ bei einem Arbeitsunfall tödlich.
Mit Verfügung vom 10. November 2000 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den beiden Kindern Hinterlassenenrenten zu.
Dagegen erhob K.________ Einsprache und beantragte eine Hinterlassenenrente
auch für sich. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2001 wies die SUVA
dieses Leistungsbegehren ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 14. März 2003 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei
ihr als früherer Ehefrau und jahrzehntelanger Konkubinatspartnerin eine
Hinterlassenenrente zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung (ab 1. Januar 2004: Abteilung Kranken-
und Unfallversicherung, im Bundesamt für Gesundheit) nach Einsicht in die
Akten auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 28 UVG haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf
Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte an den Folgen des Unfalles stirbt.
Nach Art. 29 Abs. 1 UVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente
oder eine Abfindung. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung ist der geschiedene
Ehegatte der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm
gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Nach Art. 39 UVV muss die
Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Art.
29 Abs. 4 des Gesetzes durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine
gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein. Für diese
Bestimmung gilt analog das von der zu Art. 23 Abs. 2 AHVG in der bis 31.
Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung ergangenen Rechtsprechung
herausgebildete Erfordernis des eindeutigen Nachweises, dass der Verstorbene
rechtlich (und nicht nur moralisch) zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war,
wobei dieser Nachweis allerdings nicht auf Urteil und Konvention beschränkt
ist (Urteil U. vom 9. Februar 2001, U 201/00, vgl. BGE 110 V 242).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Witwenrente aus dem
bei der SUVA versicherten Unfall des C.________ vom 16. August 2000 hat, mit
dem sie bis Oktober 1987 verheiratet war, aber nach der Scheidung ab Oktober
1988 bis zu dessen Tod im Konkubinat zusammenlebte. Nachdem
unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Unfalles auf Grund des
Scheidungsurteils vom 19. Oktober 1987 keine rechtliche Verpflichtung des
Versicherten mehr bestand, der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge zu
leisten, da ihr solche Leistungen nur auf acht Jahre befristet zugesprochen
worden waren und ebenfalls feststeht, dass nach Ablauf der achtjährigen Frist
keine Abänderung des Scheidungsurteils erfolgte, bleibt zu prüfen, ob sich
die für den Anspruch auf eine Witwenrente erforderliche rechtliche
Verpflichtung aus anderen Gründen ergibt. Insbesondere steht in Frage, ob im
Zusammenhang mit dem nach der Scheidung gelebten Konkubinatsverhältnis von
einer solchen rechtlichen Verpflichtung auszugehen ist.
Das kantonale Gericht hat einen Anspruch mit der Begründung verneint, eine
klare rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen sei nicht dargetan,
nachdem gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 19. Oktober 1987 die
Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Beschwerdeführerin auf acht
Jahre beschränkt gewesen und damit fünf Jahre vor dessen Tod erloschen sei.
Das Konkubinat sei kein Institut des Familienrechts; eine rechtliche
Verpflichtung zu Unterhalt und Beistand der Konkubinatspartner bestehe nicht.
Es stehe den Partnern zwar frei, die Beziehungen unter sich durch
vertragliche Vereinbarungen zu regeln, eine solche Vereinbarung sei
vorliegend aber nicht geltend gemacht worden und aus den Akten auch nicht
ersichtlich. Demgegenüber hat eine Minderheit des kantonalen Gerichts die
Auffassung vertreten, gemäss Urteil U. vom 9. Februar 2001, U 201/00, müssten
für den Nachweis einer Unterhaltsverpflichtung über die in Art. 39 UVV
erwähnten Rechtstitel hinaus weitere Beweismittel zugelassen werden. Da sich
die Versicherte auf das bestehende Konkubinatsverhältnis und die effektiv
erbrachten Unterhaltsleistungen berufen habe und ein Unterhaltsvertrag im
Rahmen eines Konkubinatsverhältnisses auch stillschweigend, also konkludent,
geschlossen werden könne, sei vom klaren Nachweis einer
Unterhaltsverpflichtung auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit Oktober 1988, also im
Zeitpunkt des Unfalles faktisch seit über einem Jahrzehnt, wieder mit ihrem
Ex-Ehemann zusammen im Konkubinat gelebt. Sie sei auf die Zusprechung der
Witwenrente angewiesen, weil der Verstorbene regelmässig für ihren Unterhalt
aufgekommen sei und sie nun für die minderjährigen Kinder aufzukommen habe
und deshalb auch keine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, dass Witwen nach BVG aus langjährigen
Konkubinatsbeziehungen solchen aus verheirateten Beziehungen gleichgestellt
seien, nach UVG hingegen nicht. Eine Nichtzusprechung der Witwenrente komme
einer Verletzung des verfassungsmässigen Gebots der Gleichbehandlung gleich.

3.
3.1 Allein die Tatsache, dass die geschiedenen Ehegatten im Konkubinat
zusammenlebten, vermag eine rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen
nicht zu begründen. Das Konkubinat oder die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
ist eine tatsächliche Partnerschaft, deren Entstehung keinen
Formerfordernissen untersteht, von jedem Partner jederzeit formlos -
einvernehmlich oder einseitig - aufgelöst werden kann und für die das
Schweizer Recht keine eigens dafür vorgesehenen Regeln enthält. Im ZGB nicht
geregelt und damit kein Institut des Familienrechts, führt das Konkubinat zu
keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern
(BGE 129 I 1 Erw. 3.2.4 mit Hinweisen, 121 V 128 Erw. 2c/cc, Urteil
2P.242/2003 vom 12. Januar 2004; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare:
aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge, Basel 2000, S. 17f.; Stephan Wolf,
Ehe, Konkubinat und registrierte Partnerschaft gemäss Vorentwurf zu einem BG
- Allgemeiner Vergleich und Ordnung des Vermögensrechts, in: Recht -
Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis 2002 Heft 5, S. 159 ff.).
3.2 Rechtsbeziehungen zwischen Konkubinatspartnern als gleichberechtigten
Rechtssubjekten unterliegen der Vertragsfreiheit. Es steht ihnen frei, die
Beziehungen unter sich durch privatrechtliche Verträge zu regeln und damit
die von ihnen gewünschten gegenseitigen Rechte und Pflichten, auch solche im
Eherecht verankerten wie beispielsweise eine Unterhaltsverpflichtung,
verbindlich vorzusehen.
Ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Konkubinatspartnern vorliegt,
ergibt sich aus der Prüfung der für den Vertragsschluss notwendigen Elemente
(Vertragsparteien, Konsens, Vertragsinhalt und Form), wobei der Konsens, also
die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Art. 1 Abs. 1 OR),
ausdrücklich oder stillschweigend, durch konkludentes Verhalten, erfolgen
kann (Art. 1 Abs. 2 OR) und eine bestimmte Form nicht eingehalten werden
muss.
Allerdings setzt die Annahme eines stillschweigenden, durch konkludentes
Verhalten begründeten Vertragsabschlusses ein eindeutiges Verhalten voraus,
welches vernünftige Auslegungszweifel ausschliesst (BGE 113 II 522 Erw. 5c).
Ein stillschweigender Konsens oder gar ein hypothetischer Parteiwille darf
nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn allein aus der Tatsache, dass
zwei Personen zusammenleben, kann kein Wille abgeleitet werden, sich auch
rechtlich zu binden. Es ist nicht zulässig, bei Abwesenheit eines beweisbaren
Konsenses allein auf Grund des faktischen Zusammenlebens einen entsprechenden
Parteiwillen zu vermuten und damit auf einen Vertragsschluss zu schliessen;
dies wäre eine Überdehnung des durch Art. 1 OR vorausgesetzten Erfordernisses
übereinstimmender Willensäusserung. Gegenteils kann die Tatsache, dass ein
Paar nicht (wieder) heiraten will, ein Indiz für das Fehlen eines solchen
Willens sein. Oft ist die bestehende Rechtslage bei Konkubinatspaaren
erwünscht: Wer gegenseitige Unterhaltspflichten und finanzielle Absicherungen
im Falle einer Trennung will, wird in der Regel heiraten; wer solche
Verpflichtungen scheut, lebt eher im Konkubinat. Deshalb müssen erbrachte
Leistungen, selbst wenn diese wiederholt erfolgen, als Gefälligkeiten,
allenfalls als Erfüllung einer moralischen Pflicht, interpretiert werden,
solange nicht ein ausdrücklich erklärter rechtlicher Wille oder doch
wenigstens ein eindeutiges Verhalten vorliegt, welches auf das Vorhandensein
eines rechtlichen Bindungswillens schliessen lässt  (vgl. dazu Bernhard
Pulver, a.a.O., S. 16 f., 23 f. und 51 ff.; Andrea Büchler,
Vermögensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in:
Familienvermögensrecht, Schriftenreihe zum Familienrecht, Band 2, Bern 2003,
S. 69 f.; Hausheer/Geiser/Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 2. Aufl. Bern 2002, S. 22 ff. N 03.18 ff., Dieter
Freiburghaus-Arquint, Cohabitation non maritale: Etat de la question en droit
suisse, in: Cohabitation non maritale, Actes du Colloque de Lausanne du 23
février 2000/sous la direction de Guillaume/Arn, S. 111 ff.).
3.3 Zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Beschwerdeführerin war
keine explizite vertragliche Regelung hinsichtlich einer Unterhaltspflicht
getroffen worden. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob von einem konkludent
abgeschlossenen Vertrag ausgegangen werden kann. Anhaltspunkt dafür ist
einzig das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Versicherte mit ihr
in einem Konkubinatsverhältnis lebte und er effektiv Unterhaltsleistungen
erbrachte, indem er durch seine Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der
Familie aufkam, während die Beschwerdeführerin sich um die Kinder kümmerte
und den Haushalt besorgte.
Nun kann allein auf Grund der Tatsache, dass der Versicherte mit der
Beschwerdeführerin in einem Konkubinatsverhältnis lebte und über längere Zeit
Unterhaltsleistungen erbrachte, nicht auf einen Bindungswillen der Parteien
hinsichtlich eines Unterhaltsvertrages geschlossen werden. Andernfalls wäre
in jedem Fall eines  Konkubinats, in welchem eine Partei für den Unterhalt
der anderen mindestens teilweise aufkommt, von einer rechtlichen
Unterhaltsverpflichtung auszugehen, was mit den dargelegten rechtlichen
Grundsätzen (Erw. 3.2) unvereinbar ist. Auch der besondere Umstand, dass hier
die Konkubinatspartner früher miteinander verheiratet waren, erlaubt es
nicht, einen konkludent geschlossenen Vertrag anzunehmen. Dass die
geschiedenen Eheleute im Konkubinat lebten und nicht ein zweites Mal
heirateten, kann ebenso gut dafür sprechen, dass sie sich gerade nicht mehr
rechtlich binden wollten. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie die
Gelegenheit einer Abänderung des Scheidungsurteils nach Ablauf der
achtjährigen Unterhaltspflicht nicht wahrgenommen haben. Damit ist aber ein
konkludent erfolgter Vertragsschluss und insoweit eine vertragliche
Verpflichtung zu verneinen, weshalb die Leistungen des Versicherten nicht als
in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht betrachtet werden können.

3.4 Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit der
Verneinung eines Anspruchs auf Hinterlassenenrente auch keine Verletzung des
verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) vor. Die
Beschwerdeführerin macht ohne weitere Begründung geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, dass Witwen nach BVG aus langjährigen Konkubinatsbeziehungen
solchen aus verheirateten Beziehungen gleichgestellt seien, nach UVG hingegen
nicht.
Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die UV-rechtliche Ordnung der
Hinterlassenenrentenberechtigung dem verfassungsmässigen
Gleichbehandlungsgebot gegenüber der Regelung des BVG widersprechen sollte:
Auch in Art. 20 Abs. 2 BVV2, zu dessen Erlass der Bundesrat durch Art. 19
Abs. 3 BVG ermächtigt ist, knüpft der Anspruch der geschiedenen Frau auf eine
Hinterlassenenrente des BVG (im Übrigen ebenso wie in altArt. 23 Abs. 2 AHVG;
BGE 110 V 245 f. Erw. 2) an die Voraussetzung einer im Scheidungsurteil
zugesprochenen Rente an. Freiwillig bezahlte höhere Unterhaltsbeiträge sind
unbeachtlich. Im Unterschied zur AHV-rechtlichen Regelung genügen zeitlich
befristete Unterhaltsbeiträge nicht (SZS 1995 S. 137, SVR 1994 BVG Nr. 8 S.
21). Für Konkubinatspaare besteht im obligatorischen Bereich keine Regelung.
Zu unterscheiden von der Regelung der Voraussetzungen für
Hinterlassenenleistungen (Art. 18-20 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV2) ist
die Begünstigtenordnung im Rahmen der Freizügigkeitsleistung gemäss der
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, FZV
(bis 31. Dezember 1994: Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
und die Freizügigkeit, Art. 6; vgl. auch BGE 117 V 315 Erw. 4a). Dort werden
natürliche Personen im Freizügigkeitsfall hinsichtlich der Austrittsleistung
als Anspruchsberechtigte berücksichtigt, sofern sie von den Versicherten in
erheblichem Masse unterstützt worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV;
vgl. auch SZS 1998 S. 72); zu diesem Personenkreis können auch
Konkubinatspartner gehören. Anders als nach den Regelungen betreffend
Hinterlassenenleistungen nach BVG, UVG und AHVG genügt als Voraussetzung die
nachweislich erbrachte Unterhaltsleistung; eine rechtliche Verpflichtung
hiezu ist nicht erforderlich. Dieser Unterschied der beiden gesetzlichen
Konzeptionen für zwei verschiedene Ansprüche - einerseits die
Hinterlassenenleistungen, andererseits die Austrittsleistung im
Freizügigkeitsfall - lässt sich mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot
nicht beanstanden. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits ausführlich und
zutreffend dargetan, weshalb eine Verletzung der Rechtsgleichheit auch mit
Bezug auf die Regelung im Haftpflichtrecht nicht angenommen werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: