Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 101/2003
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U 101/03
Urteil vom 11. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Beethovenstrassse 24, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 3. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene S.________ arbeitete seit 4. Mai 1992 in der Spedition der
Zeitung B.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom
16. Dezember 1997 schlug ihr ein Arbeitskollege am 12. Dezember 1997 mit
einer Holzpalette, die er trug, an den Hinterkopf. Das Spital A.________, wo
die Versicherte gleichentags behandelt wurde, diagnostizierte eine
Schädelkontusion. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Am 9. Februar 1998 nahm die Versicherte ihre
Arbeit wieder auf. Vom 13. bis 21. Mai 1998 war sie wegen Rückenschmerzen im
Spital A.________ hospitalisiert. Am 9. April 1999 meldete die Zeitung
B.________ der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 12. Dezember 1997. Der
Neurologe Dr. med. E.________, der die Versicherte erstmals am 19. April 1999
gesehen hatte, diagnostizierte am 26. April 1999 eine posttraumatisch
akzentuierte migräniforme Cephalaea, eine Lumboischialgie links mit
L5-Symptomatik sowie eine depressive Störung. Gemäss Bericht der Frau Dr.
med. K.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. April 1999 war
die Versicherte seit 20. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben
vom 5. Mai 1999 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht. Seit 17. September
1999 war die Versicherte beim Psychiater Dr. med. R.________ in ambulanter
Behandlung. Am 13. Oktober 1999 meldete die Zeitung B.________ der SUVA
erneut einen Rückfall zum Unfall vom 12. Dezember 1997; die Versicherte sei
seit Januar 1998 immer wieder arbeitsunfähig gewesen. Mit Verfügung vom 14.
Oktober 1999 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab,
da weder Unfallfolgen noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen.
Hiegegen erhoben die Versicherte sowie die Helsana Versicherungen AG, ihre
damalige Krankenversicherung, Einsprache. Mit Verfügung vom 16. März 2000
nahm die SUVA diejenige vom 14. Oktober 1999 zurück, da weitere Abklärungen
nötig seien. Nach Einholung zusätzlicher Arztberichte verneinte die SUVA ihre
Leistungspflicht, da weder Unfallfolgen noch eine unfallähnliche
Körperschädigung vorlägen. Die psychischen Störungen seien nicht
adäquat-kausal zum Unfall vom 12. Dezember 1997 (Verfügung vom 31. Januar
2001). Dagegen erhoben die Versicherte und ihre neue Krankenversicherung, die
Öffentliche Krankenkasse Basel (ÖKK), Einsprache. Letztere zog sie am 21.
Februar 2001 zurück. Die SUVA holte weitere Arztberichte
ein und wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 20. Februar
2002 ab.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der
Versicherten ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 93 % zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag
auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 1998 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt teilweise gut und wies die Sache in
Aufhebung der Verfügung an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der
Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 15. Mai 2002).

B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhob die Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Sie reichte unter anderem
einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.________ vom 29. April 2002 ein. Nach
Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wurden an der Hauptverhandlung
vom 3. Februar 2003 M.________, Arbeitskollegin der Versicherten bei der
Zeitung B.________, und L.________, Angestellter im Personaldienst der
Zeitung B.________, als Zeugen einvernommen. Zudem fand eine Befragung mit
der Versicherten statt. Mit Entscheid vom 3. Februar 2003 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides seien ihr Leistungen nach UVG zuzusprechen; die Sache
sei zur Festlegung von Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung an die
SUVA zurückzuweisen. Sie legte unter anderem neu schriftliche Bestätigungen
von F.________, Allgemeine Dienste der Zeitung B.________, vom 6. Februar
2003 und H.________, Abteilungsleiter Spedition der Zeitung B.________, vom
10. Februar 2003 auf.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V
102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67  Erw. 2) oder mit Schädel-Hirntrauma
(BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im
Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rechtsprechung zu den Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas der HWS (bzw. einer äquivalenten Verletzung) oder
eines Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind
auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen)
und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113
Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar
ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten
jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und
Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22
UVG; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 297 Erw. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw.
4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können
sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).

2.
Soweit Dr. med. E.________ in den Berichten vom 2. und 29. Januar 2001 die
Lumboischialgie links mit L5-Symptomatik auf den Unfall vom 12. Dezember 1997
zurückführt (Erw. 3.1.3 hienach), kann dem nicht gefolgt werden. Unkorrekt
ist insbesondere seine Feststellung im Bericht vom 16. Dezember 1999, diese
Beschwerden persistierten seit dem Unfall. Vielmehr führten Dr. med.
R.________, Oberarzt, und Dr. med. G.________, Stationsarzt, Spital
B.________, im Bericht vom 27. Mai 1998 aus, die akuten immobilisierenden
Rückenschmerzen bestünden "seit dem 13.5.98 ohne Trauma". Den Status nach
Arbeitsunfall im Dezember 1997 führten sie denn auch lediglich als
Nebendiagnose an. Weiter legten sie dar, das Röntgenbild der LWS sei
unauffällig. Das MRI sei ebenfalls unauffällig ausgefallen mit einer
minimalen Bandscheibenprotrusion L5/S1. Auch Dr. med. V.________ vertrat im
Aktenbericht vom 15. Januar 2001 die Auffassung, die Lumboischialgie, die zur
Hospitalisation geführt habe, sei eindeutig unfallfremd. Nach dem Gesagten
kann die Lumboischialgie nicht als überwiegend wahrscheinliche Folge des
Unfalls angesehen werden, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht der
SUVA besteht.

3.
3.1
3.1.1Frau Dr. med. K.________, welche die Versicherte nach dem Unfall
behandelte, führte im Bericht vom 3. Juli 2000 aus, ihres Erachtens habe die
Beschwerdeführerin eine Commotio und ein Schleudertrauma erlitten. Danach
habe sie rezidivierend an Kopf- und Nackenschmerzen sowie an Schwindel
gelitten. Sie sei innerlich sehr nervös gewesen und habe grosse Angst gehabt.
Wegen der Beschwerden sei sie zunehmend depressiv geworden. Im September 1999
sei sie völlig verzweifelt gewesen, und es seien Panikattacken, Kopfschmerzen
sowie Übelkeit mit rezidivierendem Erbrechen aufgetreten. Es habe sich hiebei
um eine psychische Dekompensation gehandelt.

3.1.2 Der Psychiater Dr. med. R.________ diagnostizierte am 6. November 2000
eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) im Rahmen
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Versicherte
gebe Luftnot, starke Kopfschmerzen, Gefühllosigkeit, Brennen im Hinterkopf,
Orientierungs- und Wortfindungsstörungen sowie Panikzustände an. Sie sei zur
Zeit (unter Therapie) und wahrscheinlich mittelfristig zu 50 %
arbeitsunfähig.

3.1.3 Der Neurologe Dr. med. E.________ stellte in den Berichten vom 2. und
29. Januar 2001 folgende Diagnose: Status nach Arbeitsunfall am 12. Dezember
1997 mit Verdacht auf leichte traumatische Hirnverletzung, mit
posttraumatisch akzentuierter migräniformer Cephalaea,
verhaltensneurologischen Störungen und in diesem Rahmen bedingter depressiver
Störung; Verdacht auf HWS-Distorsion mit fluktuierendem Cervicalsyndrom;
Lumboischialgie links mit L5-Symptomatik. Die Versicherte beklage
insbesondere Nackenschmerzen ausgebreitet im ganzen Rücken und auch im Kopf
sowie im rechten Arm. Der Verlauf sei fluktuierend; schmerzfreie Intervalle
bestünden nicht. Belastungsabhängig nähmen die Schmerzen zu. Persistierend
leide sie auch an Schwindel sowie verhaltensneurologisch/psychischen
Störungen mit niedergeschlagener trauriger Stimmung, affektiver Labilität,
Antriebsminderung, abnormer Ermüdbarkeit, Angstzuständen und
Konzentrationsstörungen. Insbesondere leide sie an Schuldgefühlen wegen ihrer
fehlenden Leistungsfähigkeit. Ferner persistierten lumbale Beschwerden mit
Ausstrahlung in beide Beine. Rezidivierend schlafe die rechte Gesichtshälfte
ein. Aus rein neurologischer Sicht wäre sie theoretisch zu 50 % arbeitsfähig.
Der Psychiater gehe aus rein psychiatrischer Sicht von einer 50 %igen
Arbeitsunfähigkeit aus. Demnach bestehe gesamthaft nach wie vor keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 1. März 2001 legte Dr. med.
Benedetti dar, die Versicherte habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
leichte traumatische Hirnverletzung erlitten. Am 29. April 2002 erneuerte er
seine Auffassung, die Versicherte habe eine leichte traumatische
Hirnverletzung erlitten.

3.1.4 Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam
Unfallmedizin der SUVA, legte im Aktenbericht vom 4. Februar 2002 dar, die
Versicherte habe eine Schädelkontusion erlitten. Äussere Verletzungen seien
nicht feststellbar gewesen. Der Neurostatus sei immer unauffällig gewesen.
Die Kopfbeschwerden seien eindeutig auf den Unfall zurückzuführen, hätten
aber keinen invalisierenden Charakter. Die Nackenbeschwerden stünden nur
möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall. Die neuropsychologischen
Funktionsstörungen seien nicht objektiviert worden. Sie seien unspezifisch,
könnten auch Ausdruck eines Schmerzzustandes sein und müssten nicht
gezwungenermassen auf eine organische Hirnverletzung hinweisen. Auch eine
allfällig erlittene milde traumatische Hirnverletzung könne in keiner Weise
dieses massiv invalidisierende Krankheitsbild erklären. Die
Arbeitsunfähigkeit werde durch psychosomatische und psychische Beschwerden
verursacht, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden.

3.2
3.2.1Das kantonale Gericht legte dar, es sei möglich, dass die Versicherte
beim Unfall vom 12. Dezember 1997 ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem
äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Ob zwischen
ihren Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe,
könne aber offen bleiben. Denn der Unfall sei als leicht zu qualifizieren,
weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen sei. Letzteres
träfe selbst dann zu, wenn von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen ausgegangen würde. Auch hinsichtlich der  psychischen
Beschwerden fehle die adäquate Kausalität. Auf den Unfall zurückzuführen
seien einzig die von der SUVA anerkannten Kopfschmerzen.

3.2.2 Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, es liege kein leichter
Unfall vor. Die SUVA habe ihn als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen qualifiziert. Sie habe eine milde traumatische
Hirnverletzung erlitten. Selbst wenn die psychischen Beschwerden im
Vordergrund stünden - was nicht zutreffe - wäre die adäquate Kausalität zu
bejahen, da die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung, der Dauerbeschwerden sowie des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit erfüllt seien.

4.
4.1 Die Versicherte legte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung dar, sie
sei vor dem Unfall am Tisch gesessen und habe Dokumente einstecken müssen.
Ein Angestellter habe versucht, eine Palette über sie hinwegzutragen. Was
danach geschehen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe kein Zeitgefühl
gehabt. Sie habe gesehen, dass Personen um sie herum gerufen hätten. Man habe
sie zur Toilette gebracht, um ihr das Gesicht zu waschen. Dort sei sie zu
sich gekommen. Sie wisse nicht, ob sie den Kopf am Tisch angeschlagen habe.

Die Unfallzeugin M.________ sagte bei der vorinstanzlichen Einvernahme aus,
sie sei mit der Versicherten an einem Tisch gesessen. Ein Mann habe hinter
der Versicherten eine grosse leere Holzpalette vor sich getragen. Diese sei
ihm aus der Hand gerutscht und von hinten auf den Hinterkopf der Versicherten
geprallt. Die Palette sei wegen der räumlichen Enge nicht auf den Boden
gefallen. Die Versicherte habe mit dem Kopf nicht am Tisch aufgeschlagen. Sie
habe abwesend geschaut und sei aufgestanden, als der Chef gerufen worden sei.
Bis sie ins Spital gebracht worden sei, habe sie kein Wort gesprochen.

Rund eine halbe Stunde nach dem Unfall vom 12. Dezember 1997 wurde die
Versicherte im Spital A.________, Bereich Operative Medizin, Chirurgische
Poliklinik, behandelt. Im entsprechenden Arztbericht des Dr. med. X.________,
Assistenzarzt, wurde eine Schädelkontusion diagnostiziert. Weiter wurde
ausgeführt, die Versicherte sei klar und orientiert. Verneint wurden eine
Schädelfraktur, äussere Prellmarken am Schädel, neurologische Ausfälle, eine
Bewusstseinsstörung oder eine Amnesie. Eine Hospitalisation erfolgte nicht.

4.2 Ob der Vorfall vom 12. Dezember 1997 ein leichter Unfall oder ein
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen war, kann
ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es tatsächlich zu einem leichten
Schädelhirntrauma und/oder allenfalls zu einer HWS-Distorsion kam und -
bejahendenfalls - diese natürliche (Teil-)Ursachen des aktuellen
Beschwerdekomplexes sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob psychische
Unfallfolgeschäden vorliegen.
Wie sich nämlich aus dem Folgenden ergibt, fällt das Ergebnis auch dann nicht
zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, wenn die Adäquanz nach der
Rechtsprechung zu den Schleudertraumen der HWS (BGE 122 V 415, 117 V 359)
bzw. den Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369) beurteilt wird, d.h. ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der
unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine).

4.3
4.3.1Der Unfall vom 12. Dezember 1997 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet und war auch nicht von besonderer
Eindrücklichkeit.

4.3.2 Die Versicherte hat keine schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art erlitten.

4.3.3 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden.

4.3.4 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil F. vom 10.
September 2003 Erw. 4.3, U 343/02). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich.

4.3.5 Nach dem Unfall war die Versicherte zunächst bei der Hausärztin Frau
Dr. med. K.________ in Behandlung, die im Wesentlichen in ambulanter
Physiotherapie und Verabreichung von Medikamenten bestand. Im Herbst 1999
wechselte die Versicherte zu Dr. med. U.________, den sie nach eigenen
Angaben zirka alle drei Wochen aufsuchte. Im Zusammenhang mit dem am 13.
Oktober 1999 gemeldeten Rückfall war die Versicherte seit 17. September 1999
bei Dr. med. R.________ in ambulanter psychiatrischer Therapie. Am 2. Januar
2001 empfahl Dr. med. E._______ die Aufnahme einer ambulanten
chiropraktischen Therapie. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.
Insbesondere kommt den verschiedenen Abklärungsmassnahmen (vor allem bei Dr.
med. E.________) nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten
Behandlung zu.

4.3.6 Abgesehen von den hier unbeachtlichen Rückenschmerzen (Erw. 2 hievor)
leidet die Versicherte gemäss eigenen Angaben an Luftnot, starken
Kopfschmerzen, Gefühllosigkeit und Brennen im Hinterkopf, Orientierungs- und
Wortfindungsstörungen; zudem gerate sie schnell in Panik (Bericht des Dr.
med. R.________ vom 6. November 2000). Unter diesen Umständen ist das
Kriterium der Dauerbeschwerden erfüllt.

4.3.7 Gemäss dem Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 3. Juli 2000 war
die Versicherte unfallbedingt wie folgt zu 100 % arbeitsunfähig: vom 15.
Dezember 1997 bis 26. Januar 1998, vom 12. Mai bis 22. Juni 1998, vom 3. bis
16. August 1998 und vom 20. Januar bis 22. August 1999. Gemäss Bericht des
Dr. med. R.________ vom 17. April 2000 war sie seit 17. September 1999 aus
psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. November 2000 gab Dr. med.
R.________ an, sie sei aus psychischen Gründen zur Zeit zu 50 %
arbeitsunfähig. Dr. med. E.________ legte am 2. Januar 2001 dar, aus
neurologischer Sicht sei die Versicherte ebenfalls zu 50 % arbeitsunfähig,
weshalb insgesamt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Kriterium
des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Umständen
erfüllt.

4.3.8 Nach dem Gesagten sind lediglich Dauerbeschwerden und eine hinsichtlich
Grad und Dauer ins Gewicht fallende Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Da im
Übrigen keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, reicht dies nicht aus, um dem
Unfall vom 12. Dezember 1997 eine rechtlich massgebende Bedeutung für die
physisch und psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zuzuschreiben. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen Unfallereignis und den seit der Rückfallmeldung geklagten
Beschwerden haben Vorinstanz und SUVA somit eine ab jenem Zeitpunkt
bestehende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu Recht verneint.

5.
Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb
darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: