Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 73/2003
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P 73/03

Urteil vom 6. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Meier,
Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. November 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________ stellte im Dezember 1999 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern
ein Gesuch um Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Amalgamsanierung im
Rahmen der Ergänzungsleistungen. Er machte geltend, dieses Vorgehen sei zur
Behandlung gesundheitlicher Probleme notwendig, welche wegen der übermässig
hohen Schwermetallbelastung im Körper entstanden seien. In der Folge wurden
der Verwaltung entsprechende Kostenvoranschläge eingereicht. Die
Ausgleichskasse lehnte das Gesuch nach Rückfrage beim Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) ab mit der Begründung, es handle sich nicht um eine
zweckmässige Behandlung (Verfügung vom 21. September 2000).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 14. November 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Kosten der Amalgamsanierung
zu übernehmen; eventuell sei die Angelegenheit an die Verwaltung
zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.

Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG) und deren Bestandteile
(Art. 3 Abs. 1 ELG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig
sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten im Allgemeinen (Art. 3d ELG; Art. 19 ELV), deren
Umfang (Art. 3 ELKV) sowie die Übernahme der Beteiligung nach Art. 64 Abs. 1
KVG (Selbstbehalt und Franchise; Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG; BGE 127 V 244
Erw. 4c) und der Kosten von Zahnbehandlungen (Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG; Art.
19 Abs. 1 lit. a ELV; Art. 8 ELKV).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung
der Kosten einer Amalgamsanierung gemäss dem eingereichten Voranschlag.

3. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass eine Vergütung im Rahmen von Art.
3d Abs. 1 lit. f ELG - Übernahme der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG -
nicht in Frage kommt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass
die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Kosten der Behandlung
leistungspflichtig ist. Dies ist nicht der Fall, da die Anforderungen gemäss
den vom EDI gestützt auf Art. 33 Abs. 2 KVG und Art. 33 Abs. 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. b KVV erlassenen, die Regelung von Art. 31 KVG
konkretisierenden Art. 17-19 KLV nicht erfüllt sind (BGE 125 V 278). Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat es auch abgelehnt, die umstrittenen Aufwendungen als
Zahnarztkosten gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG anzuerkennen. Sie führte
diesbezüglich aus, darunter fielen die nicht in den Leistungsbereich der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallenden, eigentlichen
zahnärztlichen Behandlungen mit Einschluss der Zahnbehandlungskosten
(Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material und
Medikamente) sowie der Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen).
Diese Vorkehren dienten der Erhaltung des Gebisses und damit der Kaufähigkeit
sowie der Behandlung von Zahn- und Mundhöhlenkrankheiten. Die beantragte
Sanierung der Amalgamfüllungen stelle jedoch nicht eine Zahnbehandlung zum
Zwecke der Erhaltung des Gebisses oder der Kaufunktion dar. Vielmehr werde
eine Reduktion der Quecksilberbelastung sowie der behaupteten, damit in
Zusammenhang stehenden Beschwerden des Versicherten angestrebt. Letzterer
verlange somit die Übernahme von Kosten für die Behandlung einer
Allgemeinerkrankung durch Amalgamsanierung. Dies widerspreche jedoch der mit
der 3. ELG-Revision eingeführten neuen Konzeption der Krankheitskosten. Vor
der Einführung des Obligatoriums durch das am 1. Januar 1996 in Kraft
getretene Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, sei ein Teil der
Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen nicht krankenversichert
gewesen, weshalb die entsprechenden Krankheitskosten im Rahmen einer
verfügbaren Quote ersetzt worden seien. Mit der Einführung des
Krankenversicherungsobligatoriums habe die Übernahme dieser Kosten im Rahmen
der EL auf die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG sowie weitere, davon
nicht gedeckte Kosten gemäss der abschliessenden Liste nach Art. 3d Abs. 1
ELG beschränkt werden können. Damit sei eine Einschränkung der durch die EL
zu ersetzenden Krankheitskosten einhergegangen. Aus dieser Entwicklung
erhelle, dass die Behandlung einer Allgemeinerkrankung, welche nicht in die
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung falle, auch
nicht über den Ersatz von Zahnarztkosten durch die Ergänzungsleistungen zu
übernehmen sei, zumal es vorliegend nicht um die Erhaltung der Zahnfunktion
gehe. Anders zu entscheiden würde eine Erweiterung des abschliessend zu
verstehenden Kataloges gemäss Art. 17-19a der
Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) darstellen, was nicht zulässig sei.
Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die angeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Amalgamfüllungen - zumindest
teilweise - verursacht worden seien und sich eine Sanierung derselben als
zweckmässig erweisen würde.

4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche
Auslegung finde im Wortlaut der relevanten Bestimmungen keine Stütze und sei
vor allem mit Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen nicht vereinbar. Danach
solle namentlich das Absinken des Einkommens unter die Grenze eines
angemessenen Existenzbedarfs wegen versicherungsmässig ungedeckter
Krankheitskosten verhindert werden. Deshalb hätten Gesetz- und
Verordnungsgeber die nicht unter die Pflichtleistungen der Krankenkassen
fallenden Zahnarztkosten ausdrücklich miteinbezogen. In dieser Situation sei
es unzulässig, auf eine allgemeine Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherung (BSV) abzustellen.

4.3 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b  mit
Hinweisen).

4.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG ist den Bezügern einer
jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für den Zahnarzt. Art. 8
Abs. 1 ELKV (erlassen gestützt auf Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art.
19 Abs. 1 ELV) schränkt diesen Anspruch dahin gehend ein, dass die Kosten für
einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden.
Die durch einen Zahnarzt vorzunehmende Amalgamsanierung stellt nach dem
üblichen Sprachgebrauch sowohl eine Behandlung durch den Zahnarzt als auch
eine Zahnbehandlung dar. Der Wortlaut der erwähnten Normen legt somit eine
Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach Massgabe von Art oder Zweck der
zahnärztlichen Behandlung nicht nahe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat denn auch mit Bezug auf die ähnlich lautenden Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG
und Art. 6 ELKV in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung die
Möglichkeit einer Übernahme der Kosten der zur Behandlung eines
gesundheitlichen Leidens medizinisch indizierten, durch einen Zahnarzt
auszuführenden Amalgamsanierung grundsätzlich bejaht (BGE 123 V 67 Erw. 5 mit
Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil S. vom 25. August 1992, P
63/91). Das grammatikalische Auslegungselement spricht somit für das Bestehen
eines Vergütungsanspruchs; vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um eine
einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Vorkehr handelt.

4.3.2 Die durch die Vorinstanz postulierte Einschränkung ergibt sich auch
nicht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 3d ELG. Es trifft zwar zu, dass
die Botschaft zur am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. ELG-Revision (BBl
1997 I S. 1197 ff.) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in
einen Zusammenhang mit der Einführung des Krankenversicherungsobligatoriums
durch das seit 1. Januar 1996 geltende KVG stellt. Konkret wird ausgeführt,
mit der Einführung des Obligatoriums entfielen die bisherigen Vergütungen der
EL für Krankheitskosten von Personen, welche nicht krankenversichert seien.
Die Ergänzungsleistung könne sich inskünftig auf die Übernahme der
Krankenkassenselbstbehalte, von Zahnarztkosten, von durch die
Krankenversicherung nicht gedeckten SPITEX-Kosten und von Hilfsmittelkosten
beschränken (BBl 1997 I S. 1208). Daraus lässt sich aber nicht schliessen,
dass die Pflicht zur Vergütung von krankenversicherungsrechtlich nicht
gedeckten Kosten zahnärztlicher Behandlungen hätte eingeschränkt werden
sollen. Auch die Erläuterungen zu Art. 3d ELG (BBl 1997 I S. 1214) enthalten
keine derartige Aussage; vielmehr wird erklärt, die Arzt- und Arzneikosten
müssten nicht mehr gesondert erwähnt werden, da sie nunmehr durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen würden, sodass sich die
Ergänzungsleistungen auf die Übernahme von Selbstbehalt und Franchise
beschränken könnten. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde die
fragliche Einschränkung ebenfalls nicht diskutiert.

4.3.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern
von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das
Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe
beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 196 Ziff.
10 BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige
Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 127 V
369 Erw. 5a; vgl. auch BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen). Aus dieser der
EL-rechtlichen Regelung zu Grunde liegenden Ziel- und Zwecksetzung lässt sich
ebenfalls nicht ableiten, der Begriff der "Kosten für Zahnarzt" gemäss Art.
3d Abs. 1 lit. a ELG und Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV bzw. der
Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 8 Abs. 1 ELKV sei in der durch die
Vorinstanz befürworteten, einschränkenden Weise auszulegen. Vielmehr können
die zur Behandlung einer Allgemeinerkrankung notwendigen zahnärztlichen
Massnahmen ohne weiteres dem gegenwärtigen Grundbedarf zugeordnet werden,
wobei Art und Umfang der vergütungsfähigen Leistungen durch das Erfordernis
der einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Vorkehr bestimmt und
begrenzt werden.

4.3.4 Was den systematischen Gesichtspunkt anbelangt, unterscheidet das
Gesetz in Art. 3 ELG zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung einerseits
und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten andererseits. Die
Letzteren werden in Art. 3d Abs. 1 ELG aufgezählt. Der dortige abschliessende
(AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4) Katalog sieht unter anderem vor, dass die
Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG zu vergüten sind (Art. 3d Abs. 1 lit. f
ELG). Darunter fallen auch die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche
Leistungen, die ausnahmsweise - gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c KVG - von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden. Wenn nun Art.
3d Abs. 1 lit. a ELG ausserdem die Kosten für den Zahnarzt nennt, so handelt
es sich dabei offensichtlich um jene anteilmässig weit überwiegenden
Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die
beiden Normen werden grundsätzlich alle notwendigen ärztlichen und
zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter
Massnahmen ist weder darin noch im gestützt auf entsprechende
Delegationsbestimmungen erlassenen Art. 8 ELKV vorgesehen. Wäre beabsichtigt
gewesen, zahnärztliche Eingriffe, welche der Behandlung einer
Allgemeinerkrankung dienen, aus dem Leistungskatalog auszuschliessen, hätte
dies im Gesetz (oder allenfalls in der Verordnung) ausdrückliche Erwähnung
finden müssen.

4.3.5 In AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in
Art. 3d ELG als abschliessend bezeichnet. Aus diesem Grund verneinte es einen
Anspruch auf Vergütung von Aufwendungen für nicht obligatorisch
krankenversicherte psychotherapeutische Behandlungen. In Bezug auf die
vorliegende Konstellation lässt sich daraus jedoch nichts ableiten, haben
doch die Kosten für den Zahnarzt im Gegensatz zu jenen der Psychotherapie in
den Katalog von Art. 3d ELG Aufnahme gefunden.

4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG
grundsätzlich alle Zahnarztkosten fallen, einschliesslich der Aufwendungen
für Vorkehren zur Behandlung von Allgemeinerkrankungen. Diese sind zu
vergüten, sofern und soweit die Voraussetzungen der Einfachheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 Satz 1
ELKV), wobei ausserdem ein Kostenvoranschlag einzureichen und dessen
Genehmigung einzuholen ist, wenn die Kosten der Massnahme, wie hier,
voraussichtlich die Summe von Fr. 3000.- übersteigen werden (Art. 8 Abs. 3
ELKV). Dieses Auslegungsergebnis ist auch mit der vom BSV herausgegebenen
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Randziffer
5037 ff., vereinbar, werden doch darin die Leistungen von Zahnärzten für die
Behandlung einer Allgemeinerkrankung nicht ausgeschlossen. Das BSV hat sich
denn auch in seiner Vernehmlassung nicht auf diesen Standpunkt gestellt,
sondern die Zweckmässigkeit der Massnahme verneint.

5.
Nach dem Gesagten kann der vorinstanzlichen Beurteilung, die streitige
Behandlung sei im Rahmen der Ergänzungsleistungen von vornherein nicht
vergütungsfähig, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ein entsprechender
Anspruch gegeben, falls es sich um eine einfache, wirtschaftliche und
zweckmässige Vorkehr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ELKV handelt. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob diese
Kriterien erfüllt sind.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Damit wird das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2003 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: