Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 71/2003
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P 71/03

Urteil vom 15. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grünvogel

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 lehnte die Ausgleichskasse Luzern ein von
T.________, geboren 1919, am 15. April 2002 eingereichtes Gesuch um
Ergänzungsleistungen zur Altersrente infolge eines Einnahmenüberschusses von
Fr. 37'783.- per 1. April 2002 ab. Dabei wertete die Kasse die am 28.
Dezember 1993 erfolgte Liegenschaftsabtretung an ihre Kinder als
anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 304'000.-.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine vom Sohn von T.________,
B.________, dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2003
ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
bei der EL-Berechnung sei die Eigentumsübertragung der Liegenschaft von 1993
nicht als Vermögensverzicht zu berücksichtigen.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
B. ________ hat als Sohn der EL-Ansprecherin im eigenen Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, wozu er rechtsprechungsgemäss befugt
ist (BGE 101 V 122 Erw. 1a; ausführlich bestätigt im nicht veröffentlichten
Urteil S. vom 26. September 1994, P 78/93; ebenso Urteil F. vom 3. Dezember
2003, P 77/02).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und
Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente -
insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung
von Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17 Abs.
5 ELV in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung; BGE 121 V 205 Erw. 4a
und 117 V 289 Erw. 2a; siehe auch AHI 2003 S. 221 Erw. 1a; zur Anwendbarkeit
der seit dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung von Art. 17 Abs. 5 ELV: Urteil
R. vom 16. Februar 2001, P 80/99, mit Hinweis auf BGE 120 V 184 Erw. 4b) -
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Mai 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3.
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der
Liegenschaftsabtretung vom 28. Dezember 1993 ein Vermögensverzicht zu
erblicken ist. Da der Kanton Luzern von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6
ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale
Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, offenbar keinen
Gebrauch macht, ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum
Veräusserungszeitpunkt, welcher hier alleine massgebend ist (BGE 113 V  195
Erw. 5c), anderweitig zu bestimmen.

3.1 Die Schätzungskommission des Kantons Graubünden hatte den Verkehrswert im
Jahre 1991 auf Fr. 544'000.- veranlagt (Verfügung vom 31. Mai 1991). Auf
entsprechende Anfrage der Kasse hin bestätigte der das fragliche Gebäude nach
eigenen Aussagen persönlich kennende Obmann des Amtes für Schätzungswesen
Graubünden am 19. Januar 1998, in Anbetracht der 1993 getätigten Fassaden-
und Dachsanierungen in einer Höhe von Fr. 120'000.- bis Fr. 140'000.-, der im
gleichen Jahr vorgenommenen Stockwerkeigentumsbegründungen und der
Marktsituation in den Jahren 1991 bis 1998 sei der in der Steuereinschätzung
vom 31. Mai 1991 festgesetzte Verkehrswert von Fr. 544'000.- auch für den
Veräusserungszeitpunkt als angemessen zu betrachten; im Vergleich zu
Handänderungen in der Gegend sei dieser Betrag vorsichtig angesetzt.

3.2 Darauf kann mit Vorinstanz und Verwaltung abgestellt werden. Zwar hat die
Steuerbehörde des Kantons Graubünden die Verkehrswertschätzung für das Jahr
2001 auf Intervention des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 30. Oktober
2001 von zunächst Fr. 547'000.- auf Fr. 381'000.- reduziert. Ebenso liegt
dieser rektifizierte Wert unstreitig erheblich unter jenem, wie er in der
Verkehrswertschätzung 1991 veranlagt worden ist, auf welche der Obmann in der
Einschätzung vom 19. Januar 1998 ausdrücklich Bezug nimmt. Dieser kannte das
fragliche Objekt indessen auch aus persönlicher Wahrnehmung und stellte
sodann nicht unreflektiert auf den Schätzungswert aus dem Jahre 1991 ab,
sondern setzte diesen ausdrücklich in Relation zu der zum massgebenden
Zeitpunkt der Liegenschaftsübereignung (28. Dezember 1993) herrschenden
Marksituation, wogegen die neuere Einschätzung der Steuerbehörde vom 30.
Oktober 2001 einzig das Jahr 2001 erfasst. Aus diesen Gründen besteht keine
Veranlassung für zusätzliche Abklärungen durch eine weitere Fachperson.

4.
Ist von einem zum Abtretungszeitpunkt ausgewiesenen Verkehrswert von Fr.
544'000.- auszugehen, ergibt sich nach Abzug der mit der Liegenschaft
unstreitig übernommenen Hypothekarschuld von Fr. 240'000.- ein
Vermögensverzicht von Fr. 304'000.-, womit die Verfügung vom 15. Mai 2002,
welche auch in den übrigen Punkten nicht zu beanstanden ist, rechtens ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: