Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 6/2003
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P 6/03

Urteil vom 5. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Schön
und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder

B.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tim
Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 7. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene, seit 1999 von ihrem Ehemann getrennt lebende B.________
wohnt mit der am 18. Juni 1984 geborenen Tochter  A.________ in einer 4
1/2-Zimmerwohnung in X.________. Sie bezieht seit 1. Mai 1999 eine ganze
Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Zusatzrente für den Ehemann (bis
Ende Februar 2002) sowie Kinderrente. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001
sprach die Ausgleichskasse B.________ ab 1. Mai 2001 eine Ergänzungsleistung
von Fr. 179.-- monatlich zu. Bei der Leistungsbemessung zog die Verwaltung
auf der Ausgabenseite vom Bruttomietzins der Wohnung einen Anteil von einem
Viertel für die Tochter ab, auf der Einnahmenseite berücksichtigte sie die
Ehegattenzusatzrente der Invalidenversicherung.

B.
B.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde
einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, soweit sie nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entspreche oder unangemessen sei. Während des
hängigen Gerichtsverfahrens setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung
im Rahmen einer Anpassung an geänderte Verhältnisse (die Zusatzrente für den
Ehegatten wurde inzwischen diesem direkt ausbezahlt) ab 1. März 2002 auf Fr.
747.-- monatlich herauf (Verfügung vom 11. April 2002). Auch hiegegen liess
B.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 7.
Januar 2003 ab.

C.
B.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Rechtsbegehren
stellen, Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 des vorinstanzlichen Entscheids seien
aufzuheben, soweit sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen oder
unangemessen seien; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;
schliesslich seien ihr für das kantonale Verfahren die geltend gemachten
Parteikosten in vollem Umfang zuzusprechen. Gleichzeitig wird um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die Ausgleichskasse Luzern schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Eingang
von Beschwerde und Vernehmlassung nur ausnahmsweise statt. Dieser ist nach
den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der
Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche
Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres
aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
(BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung
rechtfertigt die Vernehmlassung der Ausgleichskasse, mit welcher im
Wesentlichen auf die Eingaben im kantonalen Verfahren und auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, die Durchführung des beantragten
zweiten Schriftenwechsels nicht. Der entsprechende Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-d ELG
erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

3.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei Personen, die nicht dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen),
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art.
3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den
Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 13'200.-- bei
Alleinstehenden und Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (Art. 1 der
Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2001). Art. 16c ELV
bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn
Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der
Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen
(Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen
(Abs. 2).

3.3  Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten,
Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie
von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind laut Art. 3a Abs. 4 ELG
zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten
Ausgaben übersteigen, fallen gemäss Art. 3a Abs. 6 ELG für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Auf Grund von Art. 3a Abs. 7
lit. a ELG regelt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern (Satz 1); er kann Ausnahmen
von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen (Satz 2). In Art. 8 Abs.
2 ELV hat der Bundesrat bestimmt, dass unter anderem Kinder, die Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare
Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 3a
Abs. 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser
Betracht fallen (Satz 1); um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die
anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies
zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2).

In Rz 2055 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV (WEL) wird vorgesehen, dass, um festzustellen, welche Kinder ausser
Rechnung fallen, Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das
betreffende Kind) vorzunehmen sind (Satz 1); resultiert aus der
Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere Ergänzungsleistung, so verbleibt
das Kind in der Berechnung (Satz 2); fällt dagegen die Ergänzungsleistung bei
Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen
(Satz 3).

3.4 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben laut Art.
25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Satz 1). Der
Anspruch entsteht nach Abs. 4 am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres
oder mit dem Tod der Waise.

4.
Die am 18. Juni 1984 geborene Tochter der EL-anspruchsberechtigten
Beschwerdeführerin war bei Erlass der zwei Verfügungen vom 12. Dezember 2001
und 11. April 2002 noch minderjährig und stand weder in Ausbildung, noch war
sie erwerbstätig. Die Mutter bezog für das Kind eine Kinderrente der
Invalidenversicherung (Fr. 732.--) und ein monatliches Unterhaltsentgelt des
Vaters (Fr. 702.--). Die Ausgleichskasse nahm bei Erlass der Verfügungen eine
Vergleichsrechnung vor und stellte fest, dass bei Einbezug des Kindes die
Ergänzungsleistung der Mutter kleiner ausfallen würde. Dabei hatte sie bei
der Berechnung der Ergänzungsleistung ohne Einbezug des Kindes auf der
Ausgabenseite vom Bruttomietzins (Fr. 1'255.-- monatlich) einen Anteil der
Tochter von einem Viertel abgezogen. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse
eine Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV vornehmen durfte, was die
Vorinstanz bejaht hat, die Beschwerdeführerin dagegen verneint.

5.
5.1 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist eine akzessorische Prüfung
auf Vereinbarkeit von Art. 16c ELV mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vorzunehmen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 10 bereits
festgestellt, dass der Bundesrat mit Art. 16c ELV im Rahmen seiner Befugnisse
(Art. 182 Abs. 2 BV; Art. 19 Abs. 2 ELG) eine reine Vollziehungsvorschrift
geschaffen hat, die inhaltlich eine sachgerechte, auf einer überzeugenden
Auslegung des Gesetzes (Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG)
beruhende Regelung enthält.

5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht,
mit einer Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV werde in Fällen wie dem
vorliegenden der Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 6 ELG
gleichsam wieder rückgängig gemacht. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.
Die in Art. 3a Abs. 6 ELG vorgesehene Ausserachtlassung von auf die Kinder
eines Leistungsbezügers entfallenden Einnahmen und Ausgaben stellt gegenüber
der in Abs. 4 derselben Bestimmung statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme
dar, mit welcher verhindert wird, dass der Einbezug von Kindern in die
Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung des Berechtigten führt. In
der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 6 ELG
vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind die einzelnen Positionen nach Massgabe
der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und
Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits
gilt. Würde in Fällen wie dem vorliegenden der gesamte Mietzins ungeachtet
der Regelung nach Art. 16c ELV ohne Aufteilung voll als anerkannte Ausgabe
des Leistungsberechtigten eingesetzt, entstünde, wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen von
Art. 3a Abs. 6 ELG eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung.
Wie die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber
einräumt, hält Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV fest, dass die Mietzinsanteile der
Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (wie die Tochter
der Beschwerdeführerin), ausser Betracht gelassen werden müssen. Diese
Bestimmung kann inhaltlich nur dahingehend verstanden werden, dass vom
anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des
Mitbewohners vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind
handelt. Das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde im Verhältnis
zu einer alleinstehenden Person benachteiligt, welcher der Bruttomietzins
vollumfänglich angerechnet werde, ist nicht stichhaltig, da mit der
Vergleichsrechnung nach Art. 3a Abs. 6 ELG gerade eine Schlechterstellung des
Anspruchsberechtigten, dem die elterliche Sorge über Kinder zusteht und der
mit ihnen zusammenlebt, verhindert wird. Daher ist auch der Hinweis auf den
Unterhaltsbedarf der Tochter nicht ausschlaggebend. Die Ergänzungsleistung
ist allein auf Grund der gemäss ELG anerkannten Einnahmen und Ausgaben des
Anspruchstellers zu berechnen.

Nach dem Gesagten haben Ausgleichskasse und Verwaltung zutreffend bei der
Vergleichsrechnung ohne Einbezug des Kindes einen Mietzinsanteil gemäss Art.
16c ELV berücksichtigt.

5.3 Nach der Rechtsprechung können im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine
Abweichung des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes gebieten,
wonach die Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zu geschehen hat. So
kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht
beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem
Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2; AHI
2001 S. 237). Dieser Praxis haben Ausgleichskasse und Vorinstanz Rechnung
getragen, indem sie in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter für
ihre noch minderjährige Tochter gemäss Art. 276 ZGB unterhaltspflichtig ist,
den Mietzinsanteil auf einen Viertel des Bruttomietzinses veranschlagten.
Allerdings hat das kantonale Gericht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringt, zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Tochter
berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei der
Anspruchsberechtigung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und
vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der
Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit
Hinweisen). Dieser Grundsatz hat auch zu gelten, wenn der angemessene Umfang
eines Mietzinsanteils des minderjährigen Kindes zu beurteilen ist. Denn der
Unterhaltsanspruch des Kindes nach Art. 276 ZGB umfasst auch den Anspruch auf
Unterkunft, welche auch dann zu gewähren ist, wenn dem Kind die Aufnahme
einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. Peter Breitschmid, Basler
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Art.
276 N 20 f. und 31 ff.). Im Ergebnis lässt sich aber der vorinstanzliche
Entscheid nicht beanstanden. Im Urteil M. vom 15. Mai 2002, P 19/00, worauf
das kantonale Gericht in den Erwägungen verweist, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bei vergleichbaren Verhältnissen einen unverminderten
Mietzinsanteil des gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre
stehenden Sohnes als angemessen betrachtet. Demgegenüber lagen dem in AHI
2001 S. 237 publizierten Urteil G. vom 5. Juli 2001, P 56/01, ganz andere
Umstände zu Grunde. Bei einer verwitweten EL-Ansprecherin, die mit ihrem
ausserehelichen minderjährigen Kind zusammenlebte, das noch zur Schule ging,
zu keiner Waisenrente berechtigte und nur mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr.
555.-- monatlich unterstützt wurde, war keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

6.
Streitig ist weiter der Einbezug der Zusatzrente für den Ehemann in die
Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2001. Mit
zutreffender Würdigung des Sachverhalts hat die Vorinstanz erwogen, dass die
Beschwerdeführerin die Zusatzrente bis Ende Februar 2002 bezogen hat und
nicht beabsichtigte, diese an den getrennt lebenden Ehemann weiterzugeben. In
Anwendung des Grundsatzes, wonach bei der Anspruchsberechtigung nur
tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen seien, über die die Leistungsansprecherin ungeschmälert
verfügen könne, sei nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die
Zusatzrente als Einnahme in die Leistungsberechnung einbezogen habe. Anders
zu entscheiden bedeutete angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, dass die
Zusatzrente auf der Ausgabenseite anzurechnen sei mit der Folge, dass diese
bei der Leistungsberechnung doppelt berücksichtigt worden wäre. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die im kantonalen Verfahren entkräftete
Rüge wiederholt, wonach die Zusatzrente von Gesetzes wegen dem anderen
Ehegatten als Einnahme anzurechnen sei, sodass vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, welchen
nichts beizufügen ist.

7.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, das vom
kantonalen Gericht im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung
zugesprochene Honorar an den Rechtsvertreter sei zu tief angesetzt worden.
Diese Rüge wird ausschliesslich von der Beschwerdeführerin erhoben. Ihr
Rechtsvertreter hat weder eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen
eingereicht noch in der für die Klientin erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, dass er hinsichtlich der Entschädigung
in eigenem Namen Beschwerde führt. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Das kantonale Gericht hat dem Rechtsvertreter im Entscheid
vom 7. Januar 2003 ein Honorar von Fr. 3'277.90 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, welches aus der Gerichtskasse zu entschädigen
ist. Die Beschwerdeführerin ist durch Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids
nicht berührt. Insbesondere hat sie kein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Daher ist sie im vorliegenden Verfahren zur
Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes nicht legitimiert (ARV 1997 Nr. 27 S. 151). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

8.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Tim
Walker, Trogen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: