Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 67/2003
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P 67/03

Urteil vom 25. Oktober 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

Erbengemeinschaft B.________ bestehend aus:,

1. N.________,

2. R.________,

3. P.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Jost Gross, Haus Washington,
Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St.
Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 28. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1921 geborene B.________ und seine Ehefrau N.________ bezogen seit 1. Mai
2000 Ergänzungsleistungen zu ihren AHV-Altersrenten. Nach dem Tod von
B.________ am 14. Mai 2001 meldete sich N.________ erneut zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Aus den Anmeldungsunterlagen konnte das Amt für AHV
und IV des Kantons Thurgau entnehmen, dass das Ehepaar in den Jahren 1985 bis
1995 Erbvorbezüge an ihre Söhne R.________ und P.________ ausgerichtet hatte.
Aus diesem Grund berechnete es den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die
Zeit ab 1. Mai 2000 neu und forderte von R.________ die bis Mai 2001 zu
Unrecht ausgerichteten Beträge in der Höhe von Fr. 34'754.- zurück (Verfügung
vom 15. Mai 2002).

Am 16. September 2002 liessen N.________, R.________ und P.________ ein
"Erlass- und Wiedererwägungsgesuch" einreichen und das Rechtsbegehren
stellen, die "Rückerstattung von EL-Leistungen im Gesamtbetrag von Fr.
34'754.00 sei ganz oder teilweise aufzuheben" und die Anspruchsberechtigung
von N.________ sei rückwirkend ab 1. Juni 2001 zu prüfen. Das Amt für AHV und
IV lehnte das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ab. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, auf die
Rückforderung von Fr. 34'754.- sei zu verzichten, wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab, soweit sie darauf eintrat
(Entscheid vom 28. Oktober 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen N.________ (Beschwerdeführerin 1),
R.________ (Beschwerdeführer 2) und P.________ (Beschwerdeführer 3) das
Rechtsbegehren stellen, die am 15. Mai 2002 verfügte Rückforderung von
EL-Leistungen im Betrag von Fr. 34'754.- sei "ganz oder teilweise aufzuheben"
und das Amt für AHV und IV sei anzuweisen, die Anspruchsberechtigung von
N.________ für die Zeit ab 1. Juni 2001 zu prüfen.

Das Amt für AHV und IV und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als
sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen - und nicht auf
Zusatzleistungen (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) nach kantonalem Recht -
bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

2.
Im Erlass- und Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2002 ist nebst dem
Erlass der Rückerstattungsschuld die Prüfung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin 1 auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2001 verlangt
worden. Die Verfügung vom 27. Februar 2003 behandelt nur den Erlass der
Rückerstattungsschuld und weist darauf hin, dass die Prüfung eines erneuten
EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Das Begehren um Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit
ab 1. Juni 2001 war im weiteren Prozessverlauf - weder die Einsprache vom 27.
März 2003, der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003, die an die Vorinstanz
gerichtete Beschwerde vom 9. Juli 2003, die Replik vom 29. August 2003 noch
der Entscheid der kantonalen Rekurskommission nehmen darauf Bezug - denn auch
kein Thema mehr. Der erst letztinstanzlich wieder gestellte Antrag liegt
damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

3.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Rückerstattungsverfügung vom 15.
Mai 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber stellen sich die
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dieser Verwaltungsakt sei nicht
rechtsgenüglich eröffnet worden und daher unwirksam. Im Übrigen sei die
Rückerstattungsschuld gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verjährt. Zunächst
ist somit zu klären, ob die Rückerstattungsverfügung überhaupt
Rechtswirkungen entfaltet. Diesbezüglich ist das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen). Relevant sind daher die Bestimmungen in ihrer bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung.

3.1 Laut Art. 27 Abs. 1 ELV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung) sind unrechtmässig bezogene
Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Mit dem
Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld -
falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (BGE 105 V
82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu
Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde
(ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis). Macht die Verwaltung nach dem Tod einer
Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht
ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die
Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder
ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (BGE 129 V 70). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht begründete die Änderung der bisherigen Rechtsprechung,
wonach die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich zu eröffnen war, wenn
die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers geltend gemacht
wurde, im Wesentlichen damit, dass die Erben Solidarschuldner sind (Art. 143
Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach Art. 144 OR von
Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden
können (BGE 129 V 71 f. Erw. 3.2 und 3.3). In bestimmten Fällen konnte
allerdings auch nach der bisherigen Praxis von der Zustellung an jeden
einzelnen Erben abgesehen werden, so unter anderem wenn es nicht möglich war,
alle Erben zu erreichen oder wenn sie einen gemeinsamen Stellvertreter hatten
(in BGE 97 V 221 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1972 S. 422 publizierte
Erw. 1b mit Hinweisen). Im Übrigen konnten allfällige Mängel hinsichtlich
Parteibezeichnung und Eröffnung in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren
unter Umständen geheilt werden. In solchen Fällen die Kassenverfügung als
unwirksam zu betrachten und von der Verwaltung den Erlass neuer Verfügungen
zu verlangen, wurde als unangebracht formalistisch qualifiziert (EVGE 1959 S.
143; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 3. Oktober 1996, P 63/95, G. vom
21. März 1987, H 103/87, und K. vom 1. Juni 1987, H 106/86).

3.2 Die Rückerstattungsverfügung vom 15. Mai 2002 ist unbestrittenermassen
nur an den Beschwerdeführer 2 adressiert und nicht eingeschrieben versandt
worden. Der als Willensvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt Jost Gross hatte
im Laufe des Monates Juni 2002 von der Rückerstattungsverfügung Kenntnis
erhalten und am 24. Juni 2002 beim kantonalen Amt die Akten angefordert,
welche ihm daraufhin am 27. Juni 2002 zur Einsichtnahme zugestellt wurden.
Das Erlass- und Wiederwägungsgesuch vom 16. September 2002 reichte Jost Gross
für alle Erben ein, obschon er angab, primär die Interessen der Witwe zu
wahren, der die Rückerstattungsverfügung nicht in rechtsgenüglicher Form
zugestellt worden sei. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er bereits
damals eine für alle Erben geltende Vollmacht eingereicht hat. Ungeachtet
dessen hat das Amt für AHV und IV ihn in der Folge aber als Vertreter der
Mitglieder der Erbengemeinschaft betrachtet. Am 27. Januar 2003 teilte es ihm
mit, auf Grund seiner Eingabe vom 16. September 2002 stehe fest, dass alle
Erben von der Rückforderungsverfügung Kenntnis erhalten hätten; für die Frage
des Erlasses könne letztlich offen bleiben, ob der Verwaltungsakt in
Rechtskraft erwachsen sei. Es ersuche um Mitteilung, ob Jost Gross an einer
erneuten Zustellung der Rückforderungsverfügung festhalten wolle. Auf diesen
Brief hat er allerdings nicht reagiert. Angesichts dieses Verfahrensablaufs
käme es im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung einem unangebrachten
Formalismus gleich, die Rückerstattungsverfügung als unwirksam zu
qualifizieren und den Erlass einer neuen Verfügung zu fordern. Wie aus der
Eingabe vom 16. September 2002 hervorgeht, erhielten spätestens im September
2002 alle Erben von der Rückforderung Kenntnis, als sich Jost Gross - obschon
nicht formell bevollmächtigt - mit einem Erlass- und Wiedererwägungsgesuch an
das Amt für AHV und IV wandte. Die ausdrückliche Anfrage des Amtes, ob an der
erneuten Zustellung der Rückerstattungsverfügung festgehalten werde, wurde
nicht beantwortet. Da unter diesen Umständen ein allfälliger Eröffnungsmangel
auch nach der bisherigen Praxis als geheilt zu betrachten ist, kann offen
gelassen werden, ob die mit BGE 129 V 70 geänderte Rechtsprechung den
Beschwerdeführern nicht entgegengehalten werden kann, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird. Da gegen die
Rückerstattungsverfügung keine Beschwerde erhoben wurde, muss davon
ausgegangen werden, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser
Sachlage kann auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten
Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs und zur Höhe des
zurückzuerstattenden Betrages nicht eingegangen werden.

4.
Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern die rechtskräftig festgesetzte
Rückerstattungsschuld, soweit bundesrechtliche Ergänzungsleistungen
betreffend, erlassen werden kann.

4.1
4.1.1Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG (in der auf den 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Fassung) im Ergänzungsleistungsbereich grundsätzlich
anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vor
dem In-Kraft-Treten des ATSG waren unrechtmässig bezogene
Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben auf Grund von Art. 27 Abs.
1 ELV zurückzuerstatten (Satz 1). Für die Rückerstattung solcher Leistungen
und den Erlass der Rückforderung erklärte Art. 27 Abs. 1 ELV in Satz 2 die
Vorschriften des AHVG als sinngemäss anwendbar. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG
waren unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen
zurückzuerstatten (Satz 1); bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen
einer grossen Härte konnte von der Rückforderung abgesehen werden (Satz 2).

4.1.2 Sowohl die den Erlass der Rückerstattungsschuld verweigernde Verfügung
vom 27. Februar 2003 als auch der darauf folgende, diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 sind erst nach dem In-Kraft-Treten des
ATSG ergangen. Der zur Bewilligung oder Verweigerung des Erlasses der
Rückerstattungsschuld Anlass gebende Sachverhalt hingegen, nämlich der
Ergänzungsleistungsbezug durch die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann
einerseits und die an die Söhne des Ehepaares ausgerichteten Erbvorbezüge
andererseits, hat sich vollständig vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht. Nach
dem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil L. vom 4.
Juni 2004, H 6/04, sind für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den
Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar
erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende
Sachverhalt verwirklicht hat. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung
der streitigen Erlassfrage - entgegen der Annahme von Verwaltung und
Vorinstanz - auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen der
ELV und des AHVG abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen von
untergeordneter Bedeutung, weil die nach dem ATSG für den Erlass der
Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren gesetzlichen Ordnung
und der dazu entwickelten Rechtsprechung hervorgegangen sind und insoweit
keine Änderung der Rechtslage vorliegt (BGE 130 V 319 Erw. 5.2).
4.2
4.2.1Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 liess sich am 14. September 2000
durch den Beschwerdeführer 2 in gewillkürter Stellvertretung (BGE 112 V 104
Erw. 3b) zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden. Die im Anmeldeformular
gestellte Frage, ob der Leistungsansprecher jemals Vermögen oder einzelne
Vermögenswerte (insbesondere auch Grundeigentum) an Dritte übertragen oder
auf Einkünfte verzichtet habe, wurde eindeutig mit "Nein" und damit unrichtig
beantwortet. Denn sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch der Beschwerdeführer
3 hatten von ihren Eltern namhafte Erbvorbezüge (Beschwerdeführer 2: Fr.
100'000.- im Jahr 1985 und Fr. 150'000.- im Jahr 1993; Beschwerdeführer 3:
Fr. 100'000.- im Jahr 1988 und Fr. 120'000.- im Jahr 1995) erhalten. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz den guten Glauben zu Recht verneint. Ob
das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre, konnte sie
deshalb offen lassen.

4.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen
daran nichts zu ändern. Soweit die bereits im Verfahren vor der kantonalen
Rekurskommission entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ferner
bringen die Beschwerdeführer vor, der Begriff des Vermögensverzichts sei erst
mit BGE 120 V 182 neu definiert worden und die diesbezügliche Frage im
Anmeldeformular sei in mehrfacher Hinsicht missverständlich formuliert. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars
weder rechtliche Qualifikationen noch Unterscheidungen nach der Relevanz
einer zeitlich schon länger zurückliegenden oder einer erst kürzlich
erfolgten Vermögensübertragung vornehmen musste. BGE 120 V 182, wonach ein
Vermögensverzicht in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang ist, wenn er
mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug liegt, ist demgemäss
für die Beantwortung der formularmässigen Frage nach allfälligen
Vermögensübertragungen ohne Bewandtnis. Schliesslich können die
Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass im Anmeldeformular keine
Differenzierung nach bedeutenden und unbedeutenden sowie entgeltlichen und
unentgeltlichen Veräusserungen von Gegenständen oder Vermögen vorgenommen
wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erbvorbezüge der Beschwerdeführer
2 und 3 sind zweifellos als erheblich zu qualifizieren, weshalb kein Grund
für die unterbliebene Deklaration dieser unentgeltlichen Leistungen der
Eltern an ihre Kinder ersichtlich ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: