Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 66/2003
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P 66/03
Urteil vom 22. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch

L.________,1951, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001
Aarau, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 21. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene L.________ bezog seit 1. April 1998 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung. Ab 1. April 1999 wurde ihm zufolge Bejahung des
Härtefalls eine halbe Rente zugesprochen, welche per 1. Dezember 1999 auf
eine ganze Rente erhöht wurde. Ab 1. Dezember 2001 gelangte wiederum eine
halbe Rente zur Auszahlung.

Am 23. Juni 1999 hatte sich L.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen
angemeldet, welche ihm ab 1. November 1999 gewährt wurden. Auf Grund einer
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen forderte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, mit Verfügung
vom 13. Dezember 2002 die für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002
zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 84'213.-
zurück.

B.
Mit Beschwerde beantragte L.________ eine Überprüfung der
Rückerstattungsverfügung. Die Ausgleichskasse reduzierte die Rückforderung
lite pendente auf Fr. 78'413.- und schloss im Übrigen auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung vom
13. Dezember 2002 in dem Sinne ab, dass der zurückzuerstattende Betrag auf
Fr. 65'017.- festgesetzt wurde.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die
Reduktion der Rückerstattungsforderung um den Betrag der
Krankenkassenprämienverbilligungen für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30.
November 2001. Im Übrigen sei die Rückforderung in Ordnung. In ihrer
Vernehmlassung gibt die Ausgleichskasse L.________ insoweit Recht, als für
den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 tatsächlich
Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 2730.- verrechnet worden seien. In
der Zeit danach seien jedoch keine Abzüge mehr erfolgt. Sie beantragt daher
die Reduktion des zurückzuerstattenden Betrages auf Fr. 62'287.- und im
Übrigen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

In einer weiteren Eingabe hält L.________ daran fest, dass die
Prämienverbilligungen bis November 2001 zu berücksichtigen seien. Auf
Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin reichte die
Ausgleichskasse eine weitere Stellungnahme ein und legte dar, dass L.________
für die Zeit ab November 1999 bis Dezember 2001 einen
Prämienverbilligungsanspruch in der Höhe von Fr. 3771.- habe, dass ihr aber
unter Mitberücksichtigung des Jahres 2002 noch ein Betrag von Fr. 2776.-
zustehe, sodass sich der Anspruch von L.________ auf Fr. 995.- reduziere.

L. ________ hat zu diesen Ausführungen nicht mehr Stellung genommen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend in
materiellrechtlicher Hinsicht die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen, nicht das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) anwendbar sind. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann
die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über die Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV in
Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) sowie die nach der Rechtsprechung
notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises
Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung (BGE
122 V 21 Erw. 3a und 138 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden. Zutreffend ist schliesslich, dass sich die richterliche Prüfung auf
die streitigen Punkte beschränkt, solange auf Grund der Akten oder der
Parteivorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, dass andere
Berechnungselemente unrichtig sein könnten (BGE 119 V 349 Erw. 1a, 110 V 52
Erw. 4a).

2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch die
Frage, ob die vom kantonalen Gericht auf Fr. 65'017.- festgesetzte
Rückerstattungsforderung um allfällig verrechnete Prämienverbilligungen zu
reduzieren sei. Dass der vorinstanzliche Entscheid anderweitig nicht korrekt
wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten dafür
irgendwelche Anhaltspunkte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Rückforderung der zu viel
ausgerichteten Ergänzungsleistungen grundsätzlich als in Ordnung, beantragt
jedoch eine zusätzliche Reduktion vom von der Vorinstanz festgesetzten Betrag
um die ihm in der Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2001 zustehenden
Prämienverbilligungen für die Krankenkasse. In ihrer Vernehmlassung räumt die
Ausgleichskasse ein, dass bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung die
im Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 verrechneten
Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 210.- übersehen worden seien, sodass
der zurückzuerstattende Betrag um Fr. 2730.- (13 x Fr. 210.-) zu reduzieren
sei. Sie macht jedoch geltend, dass ab 1. Januar 2001 keine entsprechenden
Abzüge mehr erfolgt seien.

Nachdem der Beschwerdeführer daran festgehalten hatte, dass ihm bis November
2001 ein Prämienverbilligungsanspruch zugestanden sei, reichte die
Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
hin eine weitere Stellungnahme ein. Sie legte eine Excel-Tabelle bei, aus
welcher ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von November
1999 bis Dezember 2001 ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 3771.-
zustehe. Dieser Umstand solle bei der Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berücksichtigt werden. Gleichzeitig machte sie
jedoch geltend, dass bei Mitberücksichtigung des Jahres 2002 beachtet werden
müsse, dass die Gutschrift der Prämienverbilligung in dieser Zeit über die
Krankenkasse erfolgt sei. Da ausserdem von Mai bis Dezember 2002
Ergänzungsleistungen ausgerichtet und diese bis anhin mit den
Prämienverbilligungen noch nicht verrechnet worden seien, stehe der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau ein Betrag von Fr. 2776.- zu.
Der Beschwerdeführer habe daher noch Anspruch auf Prämienverbilligung im
Betrag von Fr. 995.-.
3.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 forderte die Beschwerdegegnerin für
die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002 zu viel ausgerichtete
Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 84'213.- zurück und reduzierte
diesen Betrag lite pendente auf Fr. 78'413.-. Im vorinstanzlichen Entscheid
vom 21. Oktober 2003 wurde die Rückforderungssumme auf Fr. 65'017.-
festgesetzt. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass in diesem
Rückforderungsbetrag für den zur Beurteilung stehenden Zeitraum mindestens
teilweise dem Beschwerdeführer zustehende Prämienverbilligungen nicht
berücksichtigt sind. Um welchen Betrag es sich dabei handelt, ist für das
Eidgenössische Versicherungsgericht weder aus den unterschiedlichen
Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin noch aus den dem Gericht vorliegenden
Akten ersichtlich und nachvollziehbar. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den dem Beschwerdeführer für den
Beurteilungszeitraum 1. Dezember 1999 bis 30. April 2002 zustehenden Anspruch
auf Prämienverbilligung prüfe,  in nachvollziehbarer Weise begründe und den
von der Vorinstanz auf Fr. 65'017.- festgelegten Rückforderungsbetrag
entsprechend reduziere.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht :

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2003
und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Ausgleichskasse, vom 13. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse,
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die
Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: