Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 64/2003
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P 64/03

Urteil vom 27. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

H.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 10. September 2003)

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1949, verheiratet mit der 1948 geborenen S.________,
bezieht seit 1. Juni 1999 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente
(Verfügung vom 22. Juli 1999). Bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung rechnete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: Kasse) das Erwerbseinkommen der Ehefrau gestützt auf die
Angaben gemäss Lohnausweis für das Jahr 1998 basierend auf einem
Jahres-Bruttolohn von Fr. 29'653.-- an. S.________ stellte ihre während mehr
als achteinhalb Jahren vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in der
Küche und den Zimmern des Gastwirtschaftsbetriebes X.________ (nachfolgend:
Arbeitgeberin) wegen verschiedener gesundheitlichen Beschwerden am 20.
Dezember 1999 ein und nahm seither keine andere Erwerbstätigkeit mehr auf.
Den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnt letztinstanzlich
das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab. Es
stellt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts vom 7. November 2001 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ab,
wonach S.________ in einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend
sitzend auszuübenden Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur zu einem
Drittel eingeschränkt ist. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistung stützte sich die Kasse auf die Ergebnisse des durch die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) beurteilten
Leistungsgesuchs der S.________. Dementsprechend ging die Kasse mit Wirkung
ab 1. April 2002 von einem Invaliditätsgrad von 31 % aus und hielt an der
Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 20'460.-- (= 69
% des bisher erzielten Erwerbseinkommens von Fr. 29'653.--) aus der
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit fest (Verfügung vom 16. Mai 2002).
Nachdem die Kasse davon erfahren hatte, dass S.________ in der Folge des
Eintrittes ihres Gesundheitsschadens ab Januar 2000 Krankentaggeldleistungen
aus der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ bezog, berechnete sie die
jährliche Ergänzungsleistung für die Jahre 2000 und 2001 neu unter voller
Anrechnung der Taggeldbezüge. Daraus entstand in der Periode von Januar 2000
bis November 2001 eine Rückforderung wegen zu viel ausbezahlten
Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'642.--, welche die Kasse mit Verfügung
vom 23. Juli 2002 geltend machte.

B.
Die gegen die Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli 2002 erhobenen Beschwerden
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10.
September 2003 ebenso ab wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Im Sinne einer reformatio in peius hob es zudem die Verfügung
vom 16. Mai 2002 auf und wies die Sache in diesem Punkt zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistung mit Wirkung ab April 2002 unter Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr.
20'936.-- (statt des berücksichtigten Betrages von Fr. 20'460.--) an die
Kasse zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ u.a. beantragen:
- sowohl der kantonale Gerichtsentscheid als auch die beiden
Ver- waltungsverfügungen seien aufzuheben,
- bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei kein hypothetisches
 Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen,
- spätestens ab dem Tag des Wegfalls der Krankentaggeldleistungen
 im Dezember 2001 seien die Ergänzungsleistungen nach Gesetz zu
 erhöhen,
- für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 31. August 2000 seien
 erhöhte Ergänzungsleistungen gemäss den gesetzlichen
Bestim- mungen zuzusprechen,
- die Kasse sei vorsorglich anzuweisen, bereits während der Dauer
 des vorliegenden Gerichtsverfahrens kein hypothetisches
Erwerbs- einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen und die
Ergän- zungsleistungen spätestens ab dem Tag des Wegfalls der
Kranken- taggeldleistungen im Dezember 2001 nach Gesetz zu erhöhen und
 die erhöhten Leistungen dem Beschwerdeführer unverzüglich
aus- zuzahlen,
- nach Zustellung der gegnerischen Vernehmlassung sei ein zweiter
 Schriftenwechsel durchzuführen und
- es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu
 gewähren.
Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der rechtserhebliche Sachverhalt
ausreichend geklärt, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art.
110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzung des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hinsichtlich des Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts von in der Schweiz lebenden Ausländern (Art. 2 Abs.
2 lit. a ELG), die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
anrechenbaren Einnahmen insbesondere des Erwerbseinkommens (Art. 3c Abs. 1
lit. a ELG) und des so genannten Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG), die Meldepflicht des Anspruchsberechtigten in Bezug auf Änderungen in
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 24 ELV), die
Voraussetzungen der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung an veränderte
Verhältnisse (Art. 25 ELV) sowie die Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Ergänzungsleistungen zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung
der Rechtsprechung zur vollen Anrechenbarkeit von Krankentaggeldleistungen
bei den Einnahmen (AHI 1993 S. 253 Erw. 3d) und zur Ermittlung des von der
Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und
anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001 S. 132 ff). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügungen (hier: vom 16. Mai und 23. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat heute in dem die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffenden Urteil S. (I 601/03) bestätigt, dass ihr die
erwerbliche Verwertung einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend
sitzend auszuübenden Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum trotz
gesundheitlicher Beschwerden zu zwei Dritteln zumutbar ist und sie aus der
Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ein den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes
Invalideneinkommen erzielen könnte. Verwaltung und Vorinstanz schlossen aus
diesem anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten
Invalideneinkommen direkt auf das im Rahmen der EL-Berechnung des
Beschwerdeführers anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau. In
Bezug auf die strittige Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 ist zunächst zu
prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher betraglichen Höhe bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ein Verzichtseinkommen der Ehefrau des
EL-Bezügers aus Nichtverwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit anzurechnen ist.

3.1
3.1.1Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) ist
auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers
anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren
zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b, AHI 2001 S. 133 Erw.
1b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der
konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu
berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter,
den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige
Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer
der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, AHI 2001
S. 133 f. Erw. 1b mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss ist Art. 3 Abs. 1
lit. f ELG (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung, welche identisch
ist mit der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung von Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG) auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden
anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
absehen (BGE 115 V 90 Erw. 1; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Zürich 1994, S. 33 mit Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen
Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich
und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in
den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies
geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen
Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen
Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein
hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die
Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen
vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben eine
Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c ELV von der
Hypothese ausgeht, dass noch über 50jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder
der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, dass dort aber von einem
Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien
sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob
und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-) Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet
werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 Erw. 1b).

3.1.2 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers
sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr.
1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind
hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich
erzielte (AHI 2001 S. 134 Erw. 1c).

3.2 Die Vorinstanz erkannte zutreffend,
- dass in Bezug auf die medizinische Beurteilung der trotz
Gesund- heitsschadens zumutbaren Leistungsfähigkeit der Ehefrau des
EL- Ansprechers auf die Einschätzungen gemäss ABI-Gutachten
 abzustellen ist (vgl. Urteil vom heutigen Datum in Sachen S.,  I
601/03),
- dass die Ehegattin demnach unter Berücksichtigung ihrer
gesund- heitlichen Einschränkungen in einer körperlich leichten und gut
 adaptierten Tätigkeit in Bezug auf ein volles Pensum
zumutbarer- weise eine Arbeitsfähigkeit von 66,66 % verwerten könnte,
- dass ihr jedoch die in einem vollen Pensum von 42 Stunden pro
 Arbeitswoche als Hilfskraft in der Küche und den Zimmern des
 Restaurants X.________ bis zum 19. Dezember 1999 effektiv
aus- geübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumut- bar
ist,
- dass sie trotz ihres Aufenthaltes in der Schweiz seit Ende 1990 nur
 über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt,
- dass alle drei volljährigen Söhne des Beschwerdeführers und seiner
 Ehefrau im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungs- leistungen vom 28. Juni 1999 nicht mehr im elterlichen
Haushalt  wohnten, und
- dass die Ehefrau den zusätzlichen Betreuungsaufwand für den seit
 1996 invaliden, aber nicht hilflosen EL-Ansprecher neben ihrer
 vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zu bewältigen vermochte.
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere
die wiederholte Behauptung und Ausgangslage der beschwerdeführerischen
Argumentation, seine Ehefrau sei "spätestens seit dem 20. Dezember 1999 [...]
zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig", ist unzutreffend. Im Weiteren führt er
selber an, dass seine angeblich invalide Ehefrau u.a. seiner persönlichen
Unterstützung bedürfe. Dies stützt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach umgekehrt nicht von einem übermässigen Betreuungsaufwand
der Ehefrau gegenüber dem EL-Ansprecher auszugehen ist.

3.3
3.3.1Gestützt auf diese Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht schlossen
sowohl die Kasse als auch die Vorinstanz direkt von dem anhand der
Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen (aus dem Verfahren
betreffend den von der Ehefrau des EL-Ansprechers erhobenen Anspruch auf eine
Invalidenrente: vgl. dazu das Urteil vom heutigen Datum in Sachen S., I
601/03) auf das im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
des Beschwerdeführers anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau.
Bei diesem Vorgehen übersahen das kantonale Gericht und die Verwaltung, dass
bei der Bemessung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (BGE 128 V 30 Erw. 1). Demgegenüber ist bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss (Erw. 2.1 hievor) von der
konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalles auszugehen. Denn die Ergänzungsleistungen bezwecken eine
angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und
Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern
sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur
tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen sind. Eine Einschränkung findet sich - wie in Erw. 3.1
dargelegt - u.a. dort, wo die Ehefrau des Versicherten aus von ihr zu
verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht.

3.3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, ob im massgeblichen Zeitpunkt für gut
50jährige Frauen nicht deutscher Muttersprache mit ausschliesslicher
Grundschulausbildung und einigen Jahren Berufserfahrung als
Hilfsarbeiterinnen im Gastgewerbe in erreichbarer Distanz vom Wohnort der
Ehegattin des EL-Ansprechers tatsächlich geeignete Teilzeit-Arbeitsstellen
verfügbar waren, welche die Erzielung des angenommenen Jahreseinkommens mit
einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden
Tätigkeit in einem 66,66 %-Pensum ermöglicht hätten. Die hypothetische Frage,
ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten
Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen
könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder
schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder
weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der
Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche
Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Das Angebot an offenen
geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen
Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und
die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen
(Urteil Y. vom 9. Juli 2002, P 18/02, Erw. 3). Die Abklärung der lokal
massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen
Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe Heranziehen der regionalen Werte
der LSE (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 9. Dezember 1999, P 11/99)
erfolgen.

3.4 Was sodann den Anfangszeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens anbelangt, ist den Tatsachen Rechnung zu tragen,
- dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der verfügten
 Ablehnung ihres Rentengesuchs (mit Verfügung vom 31. Mai 2002)  und
der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Verfügung
vom 16. Mai 2002) nur gerade während gut zweieinviertel Jahren  nicht im
Arbeitsmarkt stand,
- dass sie zuvor während mehr als achteinhalb Jahren bis gegen  Ende
1999 zu 100 % erwerbstätig gewesen war,
- dass ihr seit dem Gespräch mit der für die Eingliederung
zuständi- gen Person der IV-Stelle vom 7. Dezember 2001 bewusst war, im
 Rahmen der Schadenminderungspflicht mit Unterstützung durch die
 IV-Stelle eine geeigneten Arbeitsstelle suchen und annehmen zu
 müssen,
- dass sie sich jedoch von Anfang an nicht um die zumutbare
Ver- wertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bemühte, sondern ausdrücklich
 keine Zuweisungen geeigneter Arbeitsstellen durch die IV-Stelle
 wünschte, und
- dass die deutliche Diskrepanz zwischen medizinisch begründeter
 Einschränkung der Leistungsfähigkeit und effektivem Verhalten der
 Ehegattin sowohl aus den ergänzenden Bemerkungen des Dr. med.
 K.________ (Hausarzt der Ehefrau des Beschwerdeführers), in der
 Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente vom 13. Oktober 2000  als
auch aus dem ABI-Gutachten (S. 8) klar hervorgeht.
Unter diesen Umständen brauchte die Verwaltung - wie das kantonale Gericht im
Ergebnis zutreffend erkannte - keine über den 1. April 2002 hinaus reichende
Anpassungsfrist zu gewähren, da sich die Einräumung einer längeren
Übergangsfrist von vornherein als nutzlos erwiesen hätte. Deshalb wurde der
Beginn der Anrechnung des Verzichtseinkommens unter dem Gesichtspunkt der
Anpassung an die Verpflichtung zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu
Recht auf den 1. April 2002 festgesetzt.

3.5 Von der Tatsache, dass die Krankentaggeldleistungen der
Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ (vgl. dazu hienach Erw. 4) per 18.
Dezember 2001 endeten und sich der Ausgabenüberschuss entsprechend erhöhte,
erfuhr die Kasse erst mit der Deklaration der aktuellen Einnahmen auf dem
Revisionsformular im Rahmen einer periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistung gemäss Art. 30 ELV im April 2002. Dies wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die Vorinstanz erkannte
zutreffend, dass diese den EL-Anspruch erhöhende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV in Verbindung
mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV erst mit Wirkung ab April 2002 (Meldung der
Änderung) zu berücksichtigen war (vgl. Rz 7022 der WEL [vom BSV
herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV]), weshalb
die strittige Verfügung vom 16. Mai 2002 in Bezug auf den Wirkungszeitraum ab
April 2002 nicht zu beanstanden ist. Der ausführlichen Begründung im
angefochtenen Entscheid ist nichts beizufügen. Was der Beschwerdeführer
hiegegen vorbringt ist nicht stichhaltig.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse und das kantonale
Gericht zu Unrecht das im Rahmen des von der Ehefrau erhobenen Anspruchs auf
eine Invalidenrente ermittelte Invalideneinkommen mit dem bei der
EL-Berechnung des Beschwerdeführers anrechenbaren Verzichtseinkommen seiner
Ehegattin gleichsetzten. Die Sache ist deshalb zur Abklärung der erwähnten
Fragen und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 2002 unter Berücksichtigung der
dargelegten Grundsätze an die Kasse zurückzuweisen.

4.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab
Januar 2000 Krankentaggeldleistungen der Kollektiv-Krankenversicherung
Y.________ von monatlich brutto Fr. 1'960.-- bei einem Taggeldansatz von Fr.
63.-- bezog und dieses Geld anfänglich bis zum Ende des
Arbeitsvertragsverhältnisses per 31. August 2000 über die Arbeitgeberin
ausbezahlt wurde. Von dieser Tatsache erhielt die Kasse unter Verletzung der
Meldepflicht (Art. 24 ELV) erst im Sommer 2001 Kenntnis. Weder wird geltend
gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin in
Ergänzung der Taggeldleistungen zusätzliche Zahlungen ausgerichtet hätte. Zu
prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht den von der Kasse mit Verfügung vom
23. Juli 2002 erhobenen Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener
Ergänzungsleistungen von Fr. 4'642.-- aus dem Zeitraum von Januar 2000 bis
November 2001 zu Recht bejahte.

4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Urteil U. vom 25. Mai
1993 (BGE 119 V 271) daran fest, dass die Randziffer 2088 der WEL, wonach
Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung voll
anzurechnen sind, gesetzmässig ist (vgl. auch Rumo-Jungo, a.a.O., S. 29).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehören Leistungen für
krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde
Versicherungen erbringen, nicht zum AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
(BGE 128 V 181 Erw. 3e mit Hinweisen).

4.2 Soweit die Kasse bei der rückwirkenden Neuberechnung der
Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2000 bis November 2001 vom
Krankentaggeldansatz gemäss Bescheinigung der Kollektiv-Krankenversicherung
Y.________ von Fr. 63.-- pro Tag ausging und diesen Betrag mit 365
Kalendertagen pro Jahr multiplizierte (= Fr. 22'995.-- pro Jahr), ist die
Berechnung des Rückforderungsanspruchs von Fr. 4642.-- auch in betraglicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte.
Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die Verfügung der Kasse vom 23.
Juli 2002 vorbringt, ist unbegründet.

5.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Verfügung
über die Begehren um vorsorgliche Massnahmen, da diese gegenstandslos
geworden sind.

6.
Das kantonale Gericht lehnte das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge bestehender Rechtsschutzversicherung gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers ab. Hiegegen erhob der EL-Ansprecher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwände, weshalb das
letztinstanzlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, soweit es nicht auf Grund der Kostenlosigkeit des Verfahrens
(Art. 134 OG) und gestützt auf die dem Beschwerdeführer nach Massgabe des
Obsiegens zustehende reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 OG in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG) gegenstandslos ist, abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.
September 2003, soweit er die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 betrifft,
und die Verfügung vom 16. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit
sie über den EL-Anspruch ab 1. April 2002 im Sinne der Erwägungen neu
verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.